B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4318/2015
Ur t e i l vom 2 1 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Johan Göttl,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen;
Verfügung des SEM vom 11. Juni 2015 / (…).
E-4318/2015
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Sachverhalt:
A.
Am (…) März 2015 stellte der Beschwerdeführer beim schweizerischen
Generalkonsulat in Istanbul ein Gesuch um Erteilung eines Schengen-Vi-
sums.
B.
Im Rahmen des Visums-Verfahrens wurden ein Unterstützungsschreiben
der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 6. Februar 2015 sowie
eine durch den Beschwerdeführer zugunsten dieser unterzeichnete Vertre-
tungsvollmacht, ein Einladungsschreiben des in der Schweiz wohnhaften
Bruders des Beschwerdeführers vom 6. Februar 2015 sowie einen diesen
betreffenden Betreibungsregisterauszug, drei Arztzeugnisse syrischer
Ärzte inklusive Übersetzungen, die Quittung eines Medikamentenkaufs in
einer türkischen Apotheke, Auszüge des syrischen Reisepasses des Be-
schwerdeführers und eines schweizerischen Reisepapiers seines Gastge-
bers in Kopie, eine Kopie des Familienbüchleins der Familie des Beschwer-
deführers sowie zwei Fotos von ihm eingereicht.
C.
Das Konsulat wies die Visumsanträge mit Verfügung vom 26. März 2015
mit der Begründung ab, der Zweck und die Bedingungen des beabsichtig-
ten Aufenthalts seien nicht nachgewiesen worden und die Absicht, vor Ab-
lauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten wieder aus-
zureisen, habe nicht festgestellt werden können. Zudem sei der Nachweis
einer unmittelbaren Gefährdung nicht erbracht worden.
D.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 23. April 2015 erhob der Be-
schwerdeführer Einsprache gegen diesen Entscheid und beantragte, es
sei ihm ein Visum aus humanitären Gründen auszustellen und seine Ein-
reise in die Schweiz zu bewilligen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass der Be-
schwerdeführer an einer Hepatitis-C-Erkrankung leide und deswegen
zwingend auf eine entsprechende medizinische Behandlung angewiesen
sei. Jedoch könnten weder er selber noch seine Angehörigen für die hohen
Behandlungskosten aufkommen. Überdies seien die notwendigen Medika-
mente in Syrien gar nicht mehr erhältlich. Es sei auch fraglich, ob die von
ihm benötigte kostenintensive und sehr spezialisierte Behandlung in der
Türkei verfügbar sei. Jedenfalls sei eine solche für ihn als Flüchtling dort
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aber nicht zugänglich. Er habe somit weder in seinem Heimatland Syrien
noch in der Türkei Aussicht auf eine adäquate und zielführende medizini-
schen Behandlung. Die Langzeitfolgen einer nicht behandelten Hepatitis C
seien aber gravierend. Es drohe eine Leberzirrhose oder ein Leberkarzi-
nom und damit eine lebensbedrohende Erkrankung, welche eine unmittel-
bare, individuelle Gefährdung für Leib und Leben darstellen würden. Dem-
zufolge müsse beim Beschwerdeführer von einer überdurchschnittlichen
individuellen Gefährdung ausgegangen werden und die Voraussetzungen
für die Gewährung eines humanitären Visums seien klar erfüllt.
E.
Am 30. April 2015 bestätigte das SEM den Eingang der form- und fristge-
rechten Einsprache und setzte eine Frist zur Zahlung eines Kostenvor-
schusses von Fr. 200.– zur Weiterführung des Einspracheverfahrens.
Der einverlangte Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt.
F.
Mit Verfügung vom 11. Juni 2015 – eröffnet am 12. Juni 2015 – wies das
SEM die Einsprache vom 23. April 2015 ab und auferlegte dem Beschwer-
deführer die Verfahrenskosten von Fr. 200.– unter Anrechnung des geleis-
teten Kostenvorschusses.
Zur Begründung stellte die Vorinstanz sich auf den Standpunkt, weder die
allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe würden auf eine
Gefährdung des Beschwerdeführers schliessen lassen. Die Türkei sei ein
sicherer Drittstaat, wo sich Tausende syrische Flüchtlinge aufhalten wür-
den, ohne an Leib und Leben gefährdet zu sein. Eine substanzielle Gefahr
der zwangsweisen Rückführung nach Syrien bestehe im heutigen Zeit-
punkt nicht. Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Prob-
leme des Beschwerdeführers sei darauf hinzuweisen, dass die Türkei über
ein gut funktionierendes und zugängliches Gesundheitssystem verfüge. Es
könne davon ausgegangen werden, dass die erforderliche Behandlung
dort erfolgen könne. Der Umstand alleine, dass die Infrastruktur und das
Niveau der Behandlung nicht dieselben seien wie in der Schweiz, vermöge
keine akute Gefährdung an Leib und Leben, beziehungsweise keine be-
sondere Notsituation zu begründen. Es könne auch davon ausgegangen
werden, dass der Beschwerdeführer nötigenfalls mit finanzieller Unterstüt-
zung seiner im Ausland lebenden Verwandten rechnen dürfe. Zudem habe
er die Möglichkeit, sich registrieren zu lassen, um von allfälligen Dienstleis-
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tungen für syrischen Flüchtlinge profitieren zu können. Die Lebensbedin-
gungen des Beschwerdeführers in der Türkei seien insgesamt nicht solch
gravierender Art, dass ein weiterer Verbleib in diesem Land gänzlich unzu-
mutbar und somit ein behördliches Eingreifen geradezu unumgänglich
wäre.
G.
G.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. Juli 2015 (Poststempel)
an das Bundesverwaltungsgericht reichte der Beschwerdeführer Be-
schwerde gegen die Verfügung des SEM ein und beantragte, diese sei auf-
zuheben und das SEM sei anzuweisen, ihm ein Einreisevisum auszustel-
len. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unent-
geltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten.
G.b Zur Begründung wurde zunächst auf die Hepatitis-C-Erkrankung des
Beschwerdeführers verwiesen. Die Kosten der im September 2014 einge-
leiteten Standardbehandlung seien bis im Januar 2015 durch eine staatli-
che Behörde gedeckt worden. Derzeit seien die notwendigen Medikamente
in Syrien nicht mehr erhältlich und die Kosten könnten durch den Be-
schwerdeführer und seine Angehörigen ohnehin nicht getragen werden.
Bezüglich der Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei werde auf den um-
fassenden Bericht "Syrian Refugees and Turkey's Challenges Going
Beyond Hospitality" von "Brookings-Bern Project on Internal Displacement"
vom 12. Mai 2014 verwiesen. In diesem werde unter anderem festgehalten,
dass fachärztliche Behandlungen nicht verfügbar seien und Flüchtlinge mit
chronischen Krankheiten sowie Krankheiten, die eine länger dauernde Be-
handlung erforderten, mit grossen Schwierigkeiten und Engpässen kon-
frontiert seien. Somit sei dem Beschwerdeführer mit grosser Wahrschein-
lichkeit die von ihm benötigte teure, aufwendige und sehr spezialisierte Be-
handlung in der Türkei auch nicht zugänglich oder für ihn jedenfalls nicht
finanzierbar. Dass eine Registrierung als Flüchtling hieran etwas ändern
würde, müsse bezweifelt werden. Auch als Flüchtling registrierte Patienten
müssten einen Teil der Behandlungskosten selber übernehmen. Die dro-
henden schweren gesundheitlichen Folgeschäden könnten nur verhindert
werden, wenn er an einem andern Ort behandelt werden könne. Somit
liege eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefahr für Leib und Leben
vor, welche zwingend ein Eingreifen der schweizerischen Behörden erfor-
dere.
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Seite 5
H.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2015 hiess der Instruktionsrichter das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Ferner wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist eine schrift-
liche Vollmacht zugunsten seines Rechtsvertreters einzureichen. Die Vo-
rinstanz wurde zu Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
I.
Mit Eingabe vom 7. August 2015 wurde eine Vollmacht des Beschwerde-
führers im Original inklusive Zustellcouvert eingereicht.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. Juli 2015 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Zuschrift vom
10. August 2015 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Da-
runter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheent-
scheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird.
In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig
(Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und 52
VwVG), und der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat legitimiert
(Art. 48 VwVG.
1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung
E-4318/2015
Seite 6
des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – auf Unangemessenheit hin
(Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2015/5 E. 2).
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch
– grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.).
3.2 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines syrischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines humanitären Visums zugrunde. Die
im AuG (SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen
Regelungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise ge-
langen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkom-
men keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AuG).
3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise
den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gül-
tige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein
Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsange-
hörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts be-
legen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich
haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gül-
tigkeitsdauer des beantragten Visums verlassen beziehungsweise Gewähr
für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsange-
hörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverwei-
gerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung,
die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG;
Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und
die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
[EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom
13. April 2006, zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl.
L 182 vom 29. Juni 2013], vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6).
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Seite 7
3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4
Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gül-
tigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen
die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen, aus Gründen
des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen
gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2
Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV verankert (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/5
E. 3).
4.
4.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden
unter anderem die Bestimmungen betreffend das Stellen von Asylgesu-
chen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausge-
schlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Ver-
folgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorspre-
chen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit
geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des SEM ein
Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1.
Oktober 2012]). In seiner Botschaft zur genannten Gesetzesänderung hat
der Bundesrat auf die Visumserteilung aus humanitären Gründen ver-
schiedentlich Bezug genommen; am 28. September 2012 hat das Eidge-
nössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in Absprache mit dem
Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die
Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" erlassen.
Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der
Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unter-
lässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen.
4.2 Der Begriff "humanitäre Gründe" ist weder in den Normen des Schen-
gener Grenzkodex' noch in der VEV näher bestimmt. In der genannten Bot-
schaft zur Änderung des Asylgesetzes umschreibt der Bundesrat jedoch in
genügend konkretisierender Weise, dass die Einreise in die Schweiz durch
eine Visumserteilung aus humanitären Gründen bewilligt werden könne,
wenn im Einzelfall offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass
die betroffene Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft
und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person müsse
sich in einer besonderen Notsituation befinden, welche ein behördliches
Eingreifen zwingend erforderlich mache und es rechtfertige, ihr, im Gegen-
satz zu anderen Personen, ein Einreisevisum zu erteilen; dies könne etwa
E-4318/2015
Seite 8
bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten indivi-
duellen Gefährdung gegeben sein. Das
Visumsgesuch sei unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der
persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat-
oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen (vgl. BBl 2010, S. 4468, 4472
und insbesondere 4490; vgl. dazu auch die Erwägungen im Urteil
E-6862/2013 vom 31. Dezember 2013 E. 4). Befindet sich die Person be-
reits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine
Gefährdung mehr besteht. Diese Ausführungen finden ihren Niederschlag
auch in der entsprechenden Weisung Nr. 322.123 des SEM vom 25. Feb-
ruar 2014. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumsverfahren
noch restriktiver als bei den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilli-
gungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden (vgl. zur entsprechenden
Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3, BVGE 2015/5 E. 4.1). Auf diesen Umstand
hatte auch der Bundesrat in der Botschaft vom 26. Mai 2010 hingewiesen
(vgl. BBl a.a.O. S. 4468, 4490).
4.3 Bei einem durch das Vorliegen einer beachtlichen unmittelbaren und
ernsthaften konkreten Gefahr gerechtfertigten humanitären Visum entfällt
die in Erwägung 3.3 genannte Einreisevoraussetzung, wonach die recht-
zeitige (vor Ablauf der 90-tägigen Visumsdauer) Wiederausreise aus der
Schweiz zu belegen ist. Es wird vielmehr davon ausgegangen, dass der
Visumsinhaber ein Asylgesuch einreicht, sobald er sich in der Schweiz be-
findet, ansonsten er die Schweiz innert 90 Tagen zu verlassen hat.
5.
5.1 Der Gesuchsteller unterlieget als syrischer Staatsangehöriger der Vi-
sumpflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (vgl.
oben, E. 3.3).
5.2 Das SEM hat die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum
geltenden Visums gemäss Akten zu Recht abgelehnt. So wurde in zutref-
fender Weise ausgeführt, dass die Rückreise des Gesuchstellers nach Ab-
lauf der Geltungsdauer des Visums nicht gesichert sei. Diese Zweifel wer-
den durch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift bestärkt, wonach der
Gesuchsteller sowohl in Syrien als auch in der Türkei gefährdet sei. Unter
diesen Umständen konnte und könnte nicht mit einer fristgerechten Aus-
reise gerechnet werden.
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Seite 9
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht teilt ferner die Auffassung der Vor-
instanz, dass auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitä-
ren Visums gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener
Grenzkodex vorliegend nicht erfüllt sind.
5.3.1 Der Beschwerdeführer beruft sich zur Begründung seiner Be-
schwerde im Wesentlichen auf seine gesundheitlichen Probleme, für wel-
che weder in Syrien noch in der Türkei eine adäquate Behandlung gewähr-
leistet sei.
Gemäss den eingereichten ärztlichen Zeugnissen wurde beim Beschwer-
deführer eine Hepatitis-C-Infektion diagnostiziert, und es wurde deswegen
in seinem Heimatland eine medikamentöse Therapie eingeleitet. Das Ge-
richt verkennt nicht, dass die Versorgung der grossen Anzahl syrischer
Flüchtlinge in der Türkei die türkischen Behörden und die dort tätigen Hilfs-
organisationen vor grosse Herausforderungen stellt und es insbesondere
bei der Gewährleistung der medizinischen Behandlung zu Engpässen
kommen kann. Es kann bei dieser Ausgangslage nicht ohne weiteres da-
von ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die in seinem Hei-
matstaat begonnene medikamentöse Therapie in der Türkei fortsetzen
kann. Die vorliegenden ärztlichen Beweismittel enthalten keine ausdrückli-
chen Angaben dazu, ob es sich bei der Hepatitis-C-Infektion des Be-
schwerdeführers um eine chronische oder eine akute handelt; die gemäss
Arztzeugnissen vom 17. Dezember 2014 und 5. Januar 2015 verschriebe-
nen Medikamente (Peginterferon α-2a, COPEGUS) lassen aber auf eine
chronische Hepatitis schliessen. Nach Kenntnissen des Gerichts leben
aber auch Personen mit einer chronischen Hepatitis-C-Infektion meist jah-
relang symptomlos weiter, und erst nach Jahren bis Jahrzehnten treten in
5 bis 30 % aller Fälle schwere Komplikationen in Form einer Leberzirrhose
auf, verbunden mit einem erhöhten Risiko, Leberzellkrebs zu entwickeln
(vgl. hierzu > Themen > Krankheiten und Medizin > In-
fektionskrankheiten > Infektionskrankheiten von A-Z > Hepatitis C, abgeru-
fen am 14. Juli 2015; mediacentre/factsheets/fs164/en,
abgerufen am 29. September 2015). Es lassen sich den Akten denn auch
keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer derzeit
unter besonderen gesundheitlichen Komplikationen leidet. Demnach be-
steht bei ihm aufgrund seiner Infektion zwar längerfristig tatsächlich ein Ri-
siko einer schweren Erkrankung. Jedoch kann ‒ ungeachtet der Frage der
Zugänglichkeit der indizierten medizinischen Behandlung in der Türkei o-
der in Syrien ‒ davon ausgegangen werden, dass er sich derzeit nicht in
einer akut lebensbedrohlichen Situation wegen seiner gesundheitlichen
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Seite 10
Probleme befindet und keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefähr-
dung für Leib und Leben vorliegt.
Weitere Gründe für die Annahme einer besonderen Notsituation des Be-
schwerdeführers in der Türkei sind aus den Akten nicht ersichtlich und wer-
den von ihm auch nicht vorgebracht.
5.3.2 Zusammenfassend besteht vorliegend kein Grund zur Annahme, der
Beschwerdeführer sei in der Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an
Leib und Leben gefährdet, so dass ein behördliches Eingreifen zwingend
erforderlich wäre. Die Verweigerung der Ausstellung eines humanitären Vi-
sums durch die Botschaft und die Vorinstanz erweist sich demnach als
rechtmässig.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist mithin abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruktions-
verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2015 das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf
das Erheben von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4318/2015
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und das schweize-
rische Generalkonsulat in Istanbul.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Versand: