B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4319/2012
U r t e i l v o m 1 3 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Freiplatzaktion Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Juli 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
am 12. April 2009 verliess, am 15. April 2009 in die Schweiz einreiste und
gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 20. April 2009 im EVZ und der
Anhörung vom 12. Mai 2009 zu den Asylgründen im Wesentlichen Fol-
gendes geltend machte,
dass er ethnischer Tamile sei und aus B._______ (Vanni-Gebiet) stamme,
wo er, abgesehen von einem Aufenthalt in einem Flüchtlingslager von Juli
bis November 2008 in C._______, stets mit seiner Familie gelebt habe,
dass er von Oktober 2006 bis November 2008 gezwungenermassen,
aber unbewaffnet für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) haupt-
sächlich als (…) tätig gewesen sei, Ende November 2008 aber zusam-
men mit anderen LTTE-Angehörigen geflohen und nach D._______ ge-
langt sei, wo er fortan während rund fünf Monaten versteckt bei seinem
(…) gewohnt habe, der ihm bei der Ausreisevorbereitung und der Schlep-
persuche behilflich gewesen sei,
dass er Sri Lanka mit einem auf die Personalien eines Singhalesen lau-
tenden Reisepass über den Flughafen Colombo verlassen habe und auf
dem Luftweg nach Mailand gelangt sei, von wo er per Auto illegal und un-
kontrolliert in die Schweiz weitergereist sei,
dass er nie irgendwelche Probleme seitens der srilankischen Behörden
oder Sicherheitskräfte gehabt habe,
dass er als Beweismittel seine Identitätskarte und eine beglaubigte Kopie
seiner Geburtsurkunde einreichte, wogegen sein eigener, echter Reise-
pass beim Schlepper geblieben sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. Juli 2012 – eröffnet am 19. Juli
2012 – das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
verneinte, dessen Asylgesuch ablehnte sowie die Wegweisung aus der
Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt seinen ablehnenden Asylentscheid damit begründe-
te, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers den Anforderungen
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von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die
flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügten,
dass angesichts der vernichtenden Zerschlagung der LTTE durch die Re-
gierungstruppen die Furcht vor allfälligen Verfolgungshandlungen durch
diese Organisation nicht mehr begründet erscheine und der Beschwerde-
führer auch von staatlicher oder parastaatlicher Seite keine asylbeachtli-
chen Benachteiligungen zu befürchten habe, zumal er während seines
(…) Aufenthaltes in D._______ keine solchen erlitten habe, problemlos
nach Colombo gelangt sei und über den dortigen Flughafen habe ausrei-
sen können,
dass er zudem für die LTTE bloss als (…) tätig gewesen sei und keine mi-
litärisch oder administrativ bedeutsamen Funktionen ausgeübt habe, die
ihn aktuell noch in den Verfolgungsfokus der Behörden rücken könnten,
dass die Wegweisung die Regelfolge des ablehnenden Asylentscheides
darstelle und keine hinreichenden Anhaltspunkte gegen die Zulässigkeit,
Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges bestünden,
zumal keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse (insb. i.S.v. Art. 5
AsylG oder Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) auszuma-
chen seien und die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka pra-
xisgemäss ebenfalls nicht vollzugshinderlich erscheine,
dass im Weiteren der Bürgerkrieg im Mai 2009 mit der Zerschlagung der
LTTE beendet worden sei, seither die Regierung die Kontrolle wieder
über das ganze Land ausübe und sich die allgemeine Lage verbessert
habe,
dass einzig der Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet (Mullaitivu-Distrikt,
Nordprovinz) unzumutbar erscheine, der junge, gesunde und arbeitser-
fahrene Beschwerdeführer aber mit D._______ über eine Wohnsitzalter-
native bei seinem (…) verfüge und zudem Unterstützung durch seine in
der Schweiz lebende (…) und weitere in E._______ lebende Verwandte
beanspruchen könne,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. August 2012 gegen die-
se Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und
darin deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewäh-
rung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hin-
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sicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für die Verfah-
renskosten unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die
Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Ein-
räumung des Replikrechts zu allfälligen Stellungnahmen des Beschwer-
degegners beantragt,
dass er in der Begründung eine unrichtige beziehungsweise unvollständi-
ge Feststellung von Teilen des Sachverhalts (betreffend Fluchtgefährten,
Aufenthalt in D._______, Urheberschaft seiner Gefährdungssituation, Art
der Tätigkeiten für die LTTE) und dementsprechend unzutreffende rechtli-
che Schlussfolgerungen im Hinblick auf die Erfüllung der Flüchtlingsei-
genschaft durch die Vorinstanz rügt,
dass die Vorinstanz insbesondere die Qualität seiner Tätigkeiten für die
LTTE und deren Auswirkungen auf seine Verfolgungs- und Gefährdungs-
situation gänzlich unterschätze und auch biografische Aspekte als Be-
gründungselemente für ein Verdachtspotenzial aus Sicht der Regierung
ausser Acht lasse,
dass gemäss Praxis denn auch der blosse Verdacht einer Verbindung zur
LTTE für die Annahme einer Verfolgungssituation ausreiche und ein sol-
cher Verdacht sich angesichts des Ausreisezeitpunktes noch in der
Kriegszeit, des inzwischen mehrjährigen Aufenthalts in der Schweiz und
der hiesigen Teilnahme an Demonstrationen gegen die srilankische Re-
gierung zusätzlich erhärte, weshalb er durchaus begründete Furcht vor
flüchtlingsrechtlich beachtlicher Benachteiligung im Sinne von Art. 3
AsylG habe,
dass er schliesslich die vorinstanzliche Einschätzung der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges beanstandet und in diesem Zusammenhang
insbesondere auf seine Herkunft aus dem Vanni-Gebiet und die entgegen
der Einschätzung des BFM fehlenden Wohnsitzalternativen in anderen
Landesteilen aufmerksam macht,
dass er als Beweismittel die Kopie einer "carte de resident" seines (…)
sowie – mit Ergänzungseingaben vom 31. August und vom 18. Septem-
ber 2012 – diverse weitere Dokumente betreffend denselben und eine
seine eigene Familie betreffende Wohnsitzbestätigung vorlegt,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
4. September 2012 der legale Aufenthalt des Beschwerdeführers wäh-
rend des Beschwerdeverfahrens festgestellt, das Gesuch um Gewährung
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der unentgeltlichen Prozessführung für die Verfahrenskosten gutgeheis-
sen und der Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung Frist ge-
setzt wurde,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 21. September 2012 punktuell
Stellung zu Teilen der Beschwerde und zu einigen Beweismitteln nimmt
und unter ergänzender Verweisung auf seine bisherigen Erwägungen die
Abweisung der Beschwerde beantragt,
dass er mit Replik vom 16. und Ergänzung vom 17. Oktober 2012 zum
Inhalt der Vernehmlassung Stellung bezieht, eine weitere Wohnsitzbestä-
tigung betreffend seinen (…) vorlegt und an den gestellten Anträgen sei-
nerseits vollumfänglich festhält,
dass für den detaillierten Inhalt der protokollierten Schilderungen, der
eingereichten Rechtsschriften und Beweismittel und der vom BFM bezie-
hungsweise vom Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Sache
getroffenen (Zwischen-)Entscheidungen auf die Akten zu verweisen ist,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
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rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass die Begründung der Beschwerdeanträge das Bundesverwaltungsge-
richt nicht bindet und es die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid
im Ergebnis mit einer von jener der Vorinstanz abweichenden Begrün-
dung bestätigen kann (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – der Un-
tersuchungsgrundsatz gilt, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtser-
heblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig
und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1
Bst. b AsylG),
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dass rechtserhebliche personenbezogene oder objektive Sachverhalts-
veränderungen, die sich erst nach Ergehen des angefochtenen Entschei-
des zugetragen haben, im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen sind,
dass die Vorinstanz in Asylverfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas
tamilischer Ethnie betreffen, aufgrund der Inhaftierung zweier abgewiese-
ner tamilischer Asylsuchender durch die srilankischen Behörden bei der
Wiedereinreise, systematisch dazu übergegangen ist, bereits angeordne-
te Ausreisefristen aufzuheben und keine neuen mehr anzusetzen, bis ei-
ne vertiefte Abklärung der Vorfälle sowie der allgemeinen Lage in Sri
Lanka stattgefunden hat,
dass sie dadurch faktisch sämtliche Verfahren – praktisch unbesehen der
konkreten Umstände im Einzelfall – in Wiedererwägung zieht und implizit
davon ausgeht, deren Sachverhalte seien nicht (mehr) vollständig festge-
stellt,
dass sich daher auch der der vorinstanzlichen Verfügung vom 17. Juli
2012 zugrunde liegende Sachverhalt aktuell als nicht vollständig erweist,
dass dieser formelle Mangel nicht im Beschwerdeverfahren zu heilen,
sondern die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur
Wahrung des Instanzenzuges an das für die Feststellung des Sachver-
halts primär zuständige BFM zurückzuweisen ist,
dass demzufolge das gesamte Dispositiv der angefochtenen Verfügung
antragsgemäss aufzuheben, die Beschwerde insoweit gutzuheissen und
die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen ist,
dass dem BFM vorliegend die Beschwerdeakten im Rahmen des wieder
aufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens im Original zur Verfügung
zu stellen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem (ohnehin unentgeltliche
Rechtspflege geniessenden) Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerle-
gen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass obsiegende Parteien grundsätzlich Anspruch auf eine Parteient-
schädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismäs-
sig hohen Kosten haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Regle-
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ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der Beschwerdeführer keine Kostennote seiner Rechtsvertreterin
vorgelegt hat und die durch die Vorinstanz auszurichtende Parteientschä-
digung somit von Amtes wegen auf angemessene Fr. 1'000.– (inkl. Ausla-
gen) festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur
vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 1'000.– (inkl. Auslagen) auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
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