B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4319/2018
Ur t e i l vom 2 5 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richterin Constance Leisinger,
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 3. Juli 2018 / N (…).
E-4319/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 13. November 2015 in der Schweiz ein
Asylgesuch ein. Am 23. November 2015 wurde er zur Person befragt
(BzP). Die erste Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM folgte am
13. Juni 2017 (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer an der
BzP unter anderem geltend, er sei bereits im Iran politisch tätig gewesen.
An der Anhörung vom 13. Juni 2017 verneinte er politische Aktivitäten im
Iran, vielmehr sei er erst nach seiner Ausreise aus dem Iran politisch aktiv
geworden. Im Irak sei er Mitglied der Komala-Partei geworden und insbe-
sondere in der (…) der Partei tätig gewesen. Aufgrund seiner politischen
Einstellung und seines ungeregelten Aufenthaltsstatus im Irak sei sein Auf-
enthalt dort zunehmend schwieriger geworden, weshalb er im Jahr 2015
mit seiner Partnerin in die Schweiz gereist sei. Zur Untermauerung seiner
politischen Tätigkeit im Irak reichte der Beschwerdeführer unter anderem
eine Aufnahmebestätigung als Parteimitglied und ein Parteischreiben be-
treffend seine Tätigkeit beim (…) der Partei ein.
C.
Anschliessend an seine Anhörung vom 13. Juni 2017 teilte der Beschwer-
deführer nach der Anhörung seiner Partnerin vom 4. Juli 2017 der anwe-
senden SEM-Mitarbeiterin, die auch seine Anhörung durchgeführt hatte,
mit, dass er an seiner Anhörung nicht alles Wesentliche habe sagen kön-
nen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers machte mit Schreiben
vom 6. Juli 2017 zudem geltend, der Beschwerdeführer habe sich anläss-
lich der Anhörung zu asylrelevanten Punkten nicht frei äussern können, da
ein Farsi-Dolmetscher anwesend gewesen sei. Zur umfassenden Sachver-
haltsabklärung sei eine erneute Anhörung mit einem Sorani-Dolmetscher
oder die Gewährung des rechtlichen Gehörs erforderlich.
D.
Mit Verfügung vom 28. September 2017 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte sein Asylgesuch
ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Wegweisungs-
vollzug schob es wegen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Auf-
nahme auf.
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Seite 3
E.
Mit Eingabe vom 11. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer durch
seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein
und beantragte insbesondere die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz
in den Dispositivziffern 2 und 3 sowie die Feststellung, der rechtserhebliche
Sachverhalt sei nicht rechtsgenüglich abgeklärt und das rechtliche Gehör
verletzt worden, weshalb die Sache zur Sachverhaltsabklärung im Asyl-
punkt an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
F.
Mit Beweismitteleingabe vom 17. Oktober 2017 wurde ein Schreiben der
Komala-Partei vom 13. Oktober 2017 zu den Akten gereicht, welches be-
stätigt, dass der Beschwerdeführer für die Partei aktiv gewesen sei und
deshalb Probleme mit dem iranischen Regime erhalten habe.
G.
Mit Urteil E-5831/2017 vom 15. Mai 2018 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht die Beschwerde gut. Die Verfügung des SEM vom 28. August 2017
wurde betreffend die Dispositivziffern 2 und 3 aufgehoben und die Sache
zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückgewiesen.
H.
Am 21. Juni 2018 nahm das SEM eine zweite Anhörung zu den Asylgrün-
den in Anwesenheit eines Sorani-Dolmetschers vor. Dabei machte der Be-
schwerdeführer in Ergänzung zur ersten Anhörung im Wesentlichen gel-
tend, vor seiner Ausreise aus dem Iran habe er (…) Jahre in B._______
gelebt. Zuerst habe er als (…) gearbeitet. Danach habe er einen (…) ge-
führt, den viele politische Aktivisten aufgesucht hätten und in dem er zu
vielen Informationen gekommen sei (SEM-Akte A47 F13). In B._______
habe er begonnen, mit ein paar Kollegen politische Aktivitäten auszuüben.
Er habe (…) gemacht ([...], vgl. SEM-Akte A47 F29, F32). Eines Tages sei
er zu einem Treffen der Komala-Partei in den Irak gereist. Als er habe zu-
rückkehren wollen, habe er von dem Verdacht seiner Freunde und seiner
Mutter erfahren, dass der Etelaat seinen Namen auf seiner Liste haben
könnte (SEM-Akte A47 F39). Vermutlich sei er im Rahmen seiner Reise in
den Irak aufgeflogen oder verraten worden, nicht jedoch seine Freunde
(SEM-Akte A47 F41 ff.). Aus Sicherheitsgründen sei er im Irak geblieben.
An der BzP habe er seine politischen Aktivitäten im Iran nur kurz erwähnt,
da diese fünf bis maximal zehn Minuten gedauert habe. An der ersten An-
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hörung habe er darüber wegen des Farsi-Dolmetschers, dem er nicht ver-
traut habe, aus Angst um seine Freunde im Iran nichts sagen können. Des-
halb habe er die Fragen nach politischen Aktivitäten im Iran verneint. Er
habe seine Bedenken bezüglich des Dolmetschers nicht bereits im Rah-
men der Anhörung geäussert, da er sich nicht wohl gefühlt und gedacht
habe, man wolle vielleicht seine iranische Herkunft prüfen. Zudem habe
ihm seine Anwältin erklärt, er müsse während der Anhörung nicht alles sa-
gen (SEM-Akte A47 F18 f.). Es gebe – bis auf die eingereichte Parteibe-
stätigung vom Oktober 2017 – keine Nachweise für seine politischen Akti-
vitäten im Iran (SEM-Akte A47 F46 f.).
I.
Mit Verfügung vom 3. Juli 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Wegweisungsvollzug schob es
wegen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
Zur Begründung führte das SEM insbesondere aus, die Dolmetscher des
SEM seien neutral, unparteiisch, würden der Verschwiegenheitspflicht un-
terliegen und vor einer Anstellung genau überprüft werden. Es sei nach wie
vor nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer namentlich wäh-
rend oder nach seiner ersten Anhörung seine Skepsis gegenüber dem Dol-
metscher nicht erwähnt habe (SEM-Akte A47 S. 4 f., S. 10). Ferner sei un-
klar, weshalb er vermute, nur er sei beim Etelaat aufgeflogen und stehe auf
deren Liste, nicht jedoch seine Freunde, die mit ihm politische Aktivitäten
durchgeführt hätten, und weshalb der Farsi-Dolmetscher diese Freunde
hätte in Gefahr bringen können (SEM-Akte A47 S. 9). Im Übrigen hätte der
Beschwerdeführer während der Anhörung auf seine angebliche politische
Tätigkeit im Iran eingehen können, ohne die Namen seiner Freunde zu er-
wähnen. Für seine Tätigkeiten im Irak habe er zahlreiche Beweismittel vor-
legen können. In diesen deute jedoch nichts auf eine Tätigkeit im Iran hin.
Das nachträglich eingereichte Bestätigungsschreiben der Komala-Partei
datiere vom 13. Oktober 2017 und sei folglich erst nach dem negativen
Asylentscheid vom 28. September 2017 verfasst worden. Es sei nicht
nachvollziehbar, weshalb dieses Schreiben nicht mit den anderen Beweis-
mitteln eingereicht worden sei. Die Erklärung, er habe diese Bestätigung
erst beantragt, nachdem er erfahren habe, dass das SEM davon ausge-
gangen sei, er sei im Iran nicht politisch aktiv gewesen, überzeuge nicht
(SEM-Akte A47 S. 6–8, S. 10). Insgesamt sei nicht glaubhaft, dass der Be-
schwerdeführer bereits im Iran politisch aktiv gewesen sei. Das nachge-
reichte Parteischreiben habe somit keinen Beweiswert. Vielmehr sei nach
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Seite 5
wie vor von exilpolitischen Tätigkeiten im Irak auszugehen, weshalb der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nach-
fluchtgründe (Art. 3 und Art. 54 AsylG) erfülle.
J.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertretung eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein
und beantragte, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 3. Juli
2018 sei in den Punkten 2 und 3 aufzuheben; es sei festzustellen, dass die
Begründungspflicht verletzt worden sei und die Sache sei zur rechtsgenüg-
lichen Begründung im Asylpunkt an die Vorinstanz zurückzuweisen; even-
tualiter sei festzustellen, dass aufgrund von Vorfluchtgründen die Flücht-
lingseigenschaft erfüllt sei, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei; es sei fest-
zustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle
der Aufhebung der angefochtenen Verfügung weiterbestünden. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Pro-
zessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses.
Zur Begründung machte er geltend, die Vorinstanz habe eine unvollstän-
dige Glaubwürdigkeitsprüfung (recte: Glaubhaftigkeitsprüfung) vorgenom-
men, indem sie die Aussagen zu seinen politischen Aktivitäten im Iran an
der zweiten Anhörung nicht in die Gesamtwürdigung und Entscheidbegrün-
dung miteinbezogen habe. An der ersten Anhörung sei er von der Anwe-
senheit des Farsi-Dolmetschers überrumpelt worden und habe nicht ge-
wagt, seine Skepsis zu äussern und einen anderen Dolmetscher zu ver-
langen. Ferner habe er vermutet, es werde seine iranische Herkunft ge-
prüft. Aus Sicherheitsgründen habe er auch unmittelbar nach der Anhörung
nichts zur Befragerin des SEM gesagt. Nach der Anhörung habe er aber
seine Rechtsvertretung kontaktiert. Äusserungen gegenüber dem Farsi-
Dolmetscher zu politischen Tätigkeiten im Iran habe er nicht vorgenom-
men, um seine Freunde nicht zu gefährden. Er vermute, nur sein Name sei
dem Etelaat bekannt geworden. Eine Gefährdung seiner Freunde sei da-
her nach wie vor möglich, auch ohne die Nennung von Namen (SEM-Akte
A47 F41 ff.). Ferner habe er die Parteibestätigung bezüglich politischer Tä-
tigkeit im Iran und Identifizierung durch den Geheimdienst erst im Rahmen
des ersten Beschwerdeverfahrens erstellen lassen, da er vorher gedacht
habe, er habe seine politische Aktivitäten im Iran auch ohne Beweismittel
glaubhaft machen können. Weitere Beweismittel seien nicht vorhanden, da
seine Tätigkeiten im Iran geheim gewesen seien. Er habe aber bereits an
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Seite 6
der BzP erklärt, im Iran politisch aktiv und in der (…) der Partei tätig gewe-
sen zu sein. Er habe fliehen müssen, als dies den Behörden bekannt ge-
worden sei (SEM-Akte A6 S. 7). An der zweiten Anhörung habe er ausge-
führt, er habe in B._______ mit ein paar Kollegen im Geheimen politische
Aktivitäten (insb. […]) für die Komala-Partei und andere Parteien durchge-
führt (SEM-Akte A47 F29). Zudem habe er durch die Tätigkeit in seinem
(…) viele Informationen über politische Aktivisten erfahren (SEM-Akte A47
F13 und F38). Er sei schliesslich als Vertreter seiner Gruppe in den Irak
gereist, um für neue Aktivitäten Unterstützung zu erhalten. Im Irak habe er
durch seine Freunde und seine Mutter vom Verdacht erfahren, dass er auf-
geflogen sei und der Etelaat seinen Namen auf seiner Liste habe. Daher
habe er eine Rückkehr in den Iran nicht mehr gewagt (SEM-Akte A47 F38).
Insgesamt habe er damit Vorfluchtgründe glaubhaft machen können, wes-
halb ihm Asyl zu gewähren sei.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2018 hielt die Instruktionsrichterin
fest, dass über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und Rechtsverbeiständung zu einem späteren Zeitpunkt entschie-
den werde und dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses einstwei-
len verzichtet werde. Zudem wurde die Vorinstanz um Einreichung einer
Vernehmlassung ersucht.
L.
Mit Vernehmlassung vom 20. August 2018 hielt die Vorinstanz vollumfäng-
lich an ihren Erwägungen fest. Diese wurde dem Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 22. August 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Entsprechend dem ersten Beschwerdeantrag bilden lediglich die Fragen
des Asyls und der Wegweisung (Dispositivziffern 2 und 3 der angefochte-
nen Verfügung) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-4319/2018
Seite 8
5.
Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen
Gehörs ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
5.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26–33 VwVG kon-
kretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst unter anderem das
Recht, mit eigenen Begehren gehört zu werden und zu den für die Ent-
scheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Dazu gehört
die Pflicht der Behörden, die Begründung eines Entscheides so abzufas-
sen, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Die Behörde
muss sich jedoch nicht mit jeder tatbestandlichen Behauptung auseinan-
dersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge-
sichtspunkte beschränken (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; Urteil des BVGer
D-383/2015 E. 5.1). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sach-
verhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung,
wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde
gelegt wird, unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechts-
wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. u.a. Urteil des
BVGer E-5914/2017 vom 24. April 2018 E. 6.2).
5.2 Entgegen der obgenannten Rüge ist vorliegend festzustellen, dass die
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung schlüssig und differenziert auf-
gezeigt hat, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen. Entspre-
chend war es dem Beschwerdeführer möglich, die Verfügung sachgerecht
anzufechten. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung hat sich die Vorinstanz
mit den Vorbringen des Beschwerdeführers an der zweiten Anhörung in
Verbindung mit den vorhergehenden Ausführungen an der BzP und an der
ersten Anhörung auseinandergesetzt und ihre Schlussfolgerung, die gel-
tend gemachte politische Tätigkeit im Iran sei unglaubhaft, nachvollziehbar
erläutert. Auch wenn sie sich dabei nicht explizit zu den angegebenen Ak-
tivitäten an sich geäussert hat (SEM-Akte A47 F29 f.), kann ihr daraus kein
Vorwurf gemacht werden, zumal sie sich in der Entscheidbegründung nicht
mit jeder einzelnen Aussage des Beschwerdeführers auseinandersetzen
muss.
5.3 Die formelle Rüge erweist sich als unbegründet und es besteht keine
Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
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Seite 9
6.
Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob das SEM die geltend gemachten Vor-
fluchtgründe des Beschwerdeführers (politische Tätigkeit im Heimatstaat)
zu Recht als unglaubhaft beurteilt hat.
6.1 Der Beschwerdeführer ersuchte um eine zweite Anhörung mit einem
Sorani-Dolmetscher, da er sich – aus Angst um seine Freunde im Iran –
gegenüber dem Farsi-Dolmetscher an der ersten Anhörung nicht zu politi-
schen Aktivitäten im Heimatstaat habe äussern können (SEM-Akte A47
F22 und Beschwerde S. 6 f.). Zunächst ist festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer nicht plausibel hat darlegen können, weshalb er sein man-
gelndes Vertrauen in den Farsi-Dolmetscher nicht wenigstens unmittelbar
nach seiner ersten Anhörung gegenüber der Mitarbeiterin des SEM ange-
sprochen hat. Soweit der Beschwerdeführer angibt, er habe vermutet, bei
der ersten Anhörung mit dem Farsi-Dolmetscher sei es um die Abklärung
seiner iranischen Herkunft gegangen, vermag dies aufgrund der ihm ge-
stellten Fragen nicht zu überzeugen. Auch der Einwand, seine Rechtsver-
tretung habe ihm gesagt, er müsse nicht alles erzählen, kann nicht gehört
werden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seine angeblichen po-
litischen Tätigkeiten im Iran an der zweiten Anhörung oberflächlich und de-
tailarm beschrieben hat (SEM-Akte A47 F29 ff., F36 f.), sodass nicht er-
sichtlich ist, inwiefern mit diesen Angaben eine Gefahr für seine Freunde
im Iran hätte entstehen sollen. Entsprechend ist nicht nachvollziehbar, wes-
halb er diese Ausführungen nicht bereits an der ersten Anhörung vorge-
nommen hat. Auch seine Aussage, nur er sei beim Etelaat aufgeflogen,
nicht aber seine Freunde, erklärt nicht, weshalb er an der ersten Anhörung
politische Tätigkeiten im Iran gänzlich verneint hat. Wenn seine Vermutung,
er sei im Rahmen seiner Ausreise in den Irak dem Etelaat bekannt gewor-
den, seine Freunde hätten jedoch bislang nicht identifiziert werden können
(Beschwerde S. 7), zutreffen würde, so ist nicht zu erkennen, wie er durch
den heutigen Hinweis auf politische Aktivitäten im Iran seine Freunde plötz-
lich gefährden könnte. Auffällig ist ferner, dass der Beschwerdeführer an
der BzP zu Protokoll gab, er habe die Heimat verlassen, da er politisch
aktiv gewesen sei, indem er in der (…) der Partei gearbeitet habe (SEM-
Akte A6 S. 7). Im Widerspruch hierzu erklärte er an der zweiten Anhörung,
seine Aufgabe im Heimatstaat sei es gewesen, (…) zu machen ([…], siehe
SEM-Akte A47 F29 und F36). Eine Tätigkeit in der (…) der Partei erwähnte
er an der zweiten Anhörung nicht. Solches ist auch der nachgereichten
Parteibestätigung vom 13. Oktober 2017 nicht zu entnehmen, die überdies
ebenfalls keine genaueren Angaben zu angeblichen Aktivitäten des Be-
schwerdeführers im Iran enthält (siehe oben). Dieser Widerspruch deutet
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Seite 10
darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer bereits an der BzP auf seine
Aktivitäten im Irak (vgl. Sachverhalt Bst. B) und nicht auf solche im Iran
bezogen hat.
6.2 Zum nachträglich eingereichten Beweismittel (Parteibestätigung be-
züglich Iran vom 13. Oktober 2017) ist Folgendes festzuhalten: Nachdem
der Beschwerdeführer an der ersten Anhörung ausdrücklich verneinte, im
Iran politisch aktiv gewesen zu sein, und er sich hierzu an der BzP nur sehr
kurz und unsubstantiiert äusserte, ist die Aussage, er sei bis zum Erhalt
des negativen Asylentscheids davon ausgegangen, er habe seine politi-
sche Tätigkeit im Iran beim SEM glaubhaft machen können und gedacht,
es seien keine Beweismittel dafür notwendig (Beschwerde S. 7), nicht
nachvollziehbar. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass er sich von An-
fang an, spätestens aber nach dem Verlauf der ersten Anhörung, bei der
er angeblich fälschlicherweise eine politische Tätigkeit im Iran habe vernei-
nen müssen, um entsprechende Beweismittel bemüht hätte. Er hat nämlich
bereits im November 2015 zwei Bestätigungen bezüglich seiner Parteimit-
gliedschaft und Tätigkeit für die Partei im Irak sowie im Juli 2017 Beweis-
mittel zu seinen Aktivitäten im Irak eingereicht. Es ist nicht verständlich,
weshalb er hätte annehmen sollen, Nachweise für die Tätigkeit im Irak
seien nötig, nicht jedoch solche für eine Tätigkeit im Iran. Aus dem Beweis-
mittel in Form der Parteibestätigung vom 13. Oktober 2017 vermag der Be-
schwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
6.3 Übereinstimmend mit der Vorinstanz kommt das Gericht nach dem Ge-
sagten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachten
Vorfluchtgründe (politische Tätigkeiten im Iran) nicht hat glaubhaft machen
können. Demnach hat die Vorinstanz die Gewährung von Asyl zu Recht
verneint. Der entsprechende Beschwerdeantrag ist abzuweisen.
Die von der Vorinstanz bejahte Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver
Nachfluchtgründe und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme bleiben
vom vorliegenden Urteil unberührt, weshalb auf den vierten Beschwerde-
antrag nicht einzugehen ist.
7.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
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Seite 11
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 3. Juli 2018 infolge Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerde-
führers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss wei-
tere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs (vgl. E. 6.3).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vorste-
henden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass seine Rechtsbegehren im
Beschwerdezeitpunkt nicht als aussichtslos betrachtet werden konnten.
Das Gericht geht aufgrund der eingereichten Fürsorgebestätigung vom
17. Juli 2018 zudem davon aus, dass der Beschwerdeführer bedürftig ist,
weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen ist. Dementsprechend verzichtet das
Gericht auf die Erhebung von Verfahrenskosten.
10.2 Da die Rechtsbegehren nicht als aussichtslos zu erachten sind, ist
dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbei-
ständin beizuordnen, zumal diese die in Art. 110a Abs. 3 AsylG enthaltenen
Voraussetzungen erfüllt. Praxisgemäss wird von einem Stundenansatz von
Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter
ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Zu entschädigen ist
der notwendige Aufwand (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE).
Die Rechtsbeiständin wies mit Honorarnote vom 26. Juli 2018 einen zeitli-
chen Aufwand von neun Stunden (à Fr. 150.– im Falle des Unterliegens)
sowie eine Spesenpauschale und Dolmetscherkosten von insgesamt
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Seite 12
Fr. 100.– aus. Der zeitliche Aufwand erscheint vorliegend nicht angemes-
sen und ist auf fünf Stunden zu kürzen. Die Spesenpauschale wird zudem
praxisgemäss nicht vergütet. Demnach ist der amtlichen Rechtsbeiständin
ein Honorar von insgesamt Fr. 830.– zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird gutgeheissen und lic.
iur. Pascale Bächler, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region
Basel, als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Der amtlichen Rechts-
beiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe
von Fr. 830.– entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
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