B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-43/2013
U r t e i l v o m 1 4 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Indien,
vertreten durch Dr. iur. Marion Jakob, Rechtsanwältin, Medi-
atorin (IRP-HSG), Anwaltskanzlei Jakob, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 21. Dezember 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, welcher aus
dem Bundesstaat B._______ stamme und der Glaubensgemeinschaft der
Sikh angehöre, eigenen Angaben zufolge sein Heimatland in der Nacht
vom 1. auf den 2. September 2012 verliess und auf dem Luft- und Land-
weg über Polen und Deutschland am 3. September 2012 in die Schweiz
einreiste, wo er am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum [EVZ] (…) vom 28. September 2012 und der einlässlichen Anhörung
vom 18. Dezember 2012 zu seinen Ausreise- und Asylgründen im We-
sentlichen Folgendes geltend machte,
dass sich sein alkoholabhängiger Vater, als er 200(…) Indien verlassen
habe, um in [westliches Land] auszuwandern, von über 15 Personen im
Dorf Geld geliehen habe, um seine Reise in der Höhe von 1,8 Millionen
indischen Rupien zu finanzieren,
dass aufgrund der hohen Schulden seines Vaters, welche dieser nicht zu-
rückzahlen könne, da er mittlerweile in [westliches Land] verwahrlost sei,
der Beschwerdeführer und seine Mutter unter Druck geraten seien und
insbesondere zwei Gläubiger auf die Rückzahlung des Geldes beharren
würden,
dass es im Jahr 2009 erstmals zu einer Auseinandersetzung mit dem
Gläubiger C._______ gekommen sei, bei welcher er den Beschwerdefüh-
rer mit dem Tod bedroht habe, falls er das Geld nicht zurückzahlen würde,
und es sodann im Jahr 2011 zu einem weiteren Konflikt gekommen sei,
wobei C._______ den Beschwerdeführer (…) von hinten angegriffen und
(…) auf den Kopf geschlagen habe, indes die Mutter des Beschwerdefüh-
rers von der Ehefrau von C._______ (…) auf den Rücken respektive die
Schulter geschlagen worden sei,
dass sich der Beschwerdeführer nach diesem Vorfall an die Polizei ge-
wandt und diese ihm geraten habe, er solle das Geld zurückzahlen und
sich mit C._______ versöhnen,
dass seine Mutter ihn aus Angst, die Gläubiger könnten ihn umbringen,
gebeten habe, Indien zu verlassen, und die Familie der Mutter seine Rei-
se in die Schweiz in der Höhe von 650'000 indischen Rupien finanziert
habe,
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dass er zur Stützung seiner geltend gemachten Vorbringen eine Kopie
seines Passes Nr. (…), ausgestellt in D._______ am (…) 2001, gültig bis
(…) 2011, einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Dezember 2012 – eröffnet am
27. Dezember 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 6a
Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung
aus der Schweiz anordnete,
dass es den Beschwerdeführer gleichzeitig unter Androhung von Zwangs-
mitteln im Unterlassungsfall aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt
der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, den Kanton (…) mit dem
Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis anordnete,
dass das BFM zur Begründung anführte, der Bundesrat habe Indien mit
Beschluss vom 18. März 1991 – letztmals bestätigt am 25. Juni 2003 –
als verfolgungssicheren Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG bezeichnet, weshalb auf Asylgesuche indischer Staatsange-
höriger nicht eingetreten werde, ausser es gebe Hinweise auf eine Ver-
folgung,
dass solche Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung der Verfol-
gungssicherheit umstossen könnten, vorliegend nicht ersichtlich seien,
dass betreffend die geltend gemachten Schwierigkeiten mit den Geldge-
bern des Vaters des Beschwerdeführers festzuhalten sei, dass Übergriffe
durch Dritte oder Befürchtungen künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur
dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nach-
komme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren,
dass sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen im Jahr 2011
an die örtliche Polizei gewandt habe und diese ihm geraten habe, die
Schulden zu bezahlen sowie sich mit den Gläubigern zu versöhnen,
dass im Übrigen gemäss dem Subsidiaritätsprinzip Personen mit einer
innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates
angewiesen seien,
dass der Beschwerdeführer Nachteile geltend mache, die sich aus lokal
oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden
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und er sich diesen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in ei-
nen anderen Teil des Heimatlandes entziehen könne, womit er nicht auf
den Schutz der Schweiz angewiesen sei,
dass sodann erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner geltend
gemachten Vorbringen bestehen würden, zumal es nicht nachvollziehbar
sei, weshalb es einerseits erst [mehrere] Jahre nach der Ausreise seines
Vaters zu einem akuten Problem bezüglich dessen Schulden gekommen
sei und weswegen andererseits nicht wirklich vermögende Personen ei-
nem als Alkoholiker bekannten Mann überhaupt eine grosse Geldsumme
anvertraut hätten, und der Beschwerdeführer auf die diesbezüglichen
Nachfragen auch keine begründeten Antworten habe liefern können
(A23/13 S. 10 f.),
dass auch nichts gegen die Zulässigkeit sowie Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs spreche und dieser zudem möglich sei,
dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Eingabe vom
4. Januar 2013 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Ver-
fügung des BFM sei vollumfänglich aufzuheben, es sei festzustellen, dass
der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und sein Asylge-
such sei gutzuheissen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung mit unentgeltlicher Verbeiständung durch die Rechts-
vertreterin ersucht wurde,
dass der Argumentation des BFM im Wesentlichen entgegengesetzt wur-
de, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz, trotz Zugeständ-
nis der geltend gemachten Vorfälle, das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers abgelehnt habe,
dass es des Weiteren dem Beschwerdeführer nicht möglich sei, in einen
anderen Teil seines Heimatlandes zurückzukehren, da ihm auch dort Ver-
folgungsmassnahmen drohen würden, da man bei einer derart hohen
Geldsumme, wie sie im vorliegenden Fall geschuldet sei, im ganzen Land
verfolgt werde,
dass er ferner nicht die entsprechende Sprache spreche sowie nicht über
die notwendigen Kontakte respektive Beziehungen und die erforderliche
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Ausbildung verfüge, um sich anderswo in Indien eine Existenz aufbauen
zu können,
dass er dagegen die Möglichkeit habe, in der Schweiz [im Betrieb] eines
Freundes zu arbeiten, sobald er im Besitze einer Arbeitsbewilligung sei,
dass es sodann deshalb erst [mehrere] Jahre nach der Ausreise des Va-
ters zu einem akuten Problem bezüglich dessen Schulden gekommen
sei, weil die Gläubiger [einige] Jahre zugewartet und daran geglaubt hät-
ten, dass der Vater – wie versprochen – das Geld doch noch zurückzahle,
was in Indien nicht unüblich sei, da man seinen Freunden und Bekannten
dort oft Geld leihe und dafür nur deren Wort erhalte,
dass im Übrigen der Grossvater des Beschwerdeführers ein bekannter
und angesehener Mann gewesen sei, weshalb es nicht erstaune, dass
der Vater des Beschwerdeführers von diesem guten Ruf profitiert habe,
zumal er damals noch kein Alkoholiker gewesen sei,
dass der Beschwerdeführer schliesslich nach dem Überfall durch den
Gläubiger C._______ ins Krankenhaus gegangen sei, was er nötigenfalls
auch mittels eines Arztzeugnisses, welches sein Hausarzt in Indien auf
Verlangen beim Krankenhaus einfordern könne, belegen könne,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. Januar 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht per Fax eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 - 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwal-
tungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem die
Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung un-
terbreiten können,
dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht über
den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand des Be-
schwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was Gegenstand
des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesausle-
gung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
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[VwVG], Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52; CHRISTOPH AUER, Streitgegen-
stand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen
Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63),
dass die angefochtene Verfügung keine Regelung betreffend Gewährung
von Asyl enthält,
dass mit dem in der Rechtsmitteleingabe gestellten Begehren, es sei das
Asyl zu gewähren, der Streitgegenstand in unzulässiger Weise über den
in der angefochtenen Verfügung geregelten Anfechtungsgegenstand hin-
aus erweitert wird (vgl. Auer, a.a.O., S. 63; BGE 110 V 51 E. 3c), weshalb
darauf nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG auf Gesuche von Asylsuchenden aus
verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenann-
te Safe Countries) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf
eine Verfolgung,
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 18. März 1991 Indien zum Safe
Country erklärt hat, in welchem nach seinen Feststellungen Sicherheit vor
Verfolgung besteht,
dass somit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid
gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt ist,
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, einerseits
ein weiter Verfolgungsbegriff gilt, der alle erlittenen oder befürchteten
Nachteile umfasst, die von Menschenhand zugefügt werden, und ande-
rerseits lediglich einem tiefen Beweismass Genüge getan werden muss,
weshalb auf ein Gesuch einzutreten ist, wenn Verfolgungshinweise gel-
tend gemacht werden, die nicht bereits auf den ersten Blick als haltlos zu
erkennen sind (vgl. EMARK 2004 Nr. 5),
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dass zwar die von der Vorinstanz gewählte Argumentation – die geltend
gemachte Verfolgung gehe von Privaten aus, wogegen der Beschwerde-
führer bei seinem schutzfähigen und schutzwilligen Heimatstaat, gegebe-
nenfalls unter Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative,
hätte Schutz suchen können – grundsätzlich gemäss ständiger Praxis
nicht vorfrageweise in einem Nichteintretensentscheid, sondern vielmehr
im Rahmen einer umfassenden materiellen Prüfung des Asylgesuches zu
erfolgen hätte (vgl. EMARK 2004 Nr. 5, 2003 Nrn. 19 und 20, 1993
Nr. 17),
dass aber weitere Ausführungen in diesem Zusammenhang unterbleiben
können, da das Bundesverwaltungsgericht sich jedenfalls nach Prüfung
der Akten der vorinstanzlichen Einschätzung anschliesst, dass die Vor-
bringen des Beschwerdeführers haltlos seien, wobei den Erwägungen der
Vorinstanz in der Beschwerde keine stichhaltigen Einwände entgegenge-
setzt werden,
dass im Übrigen aus den vorinstanzlichen Erwägungen – anders als in
der Beschwerdeeingabe behauptet – keineswegs hervorgeht, dass sei-
tens der Vorinstanz Zugeständnisse in Bezug auf die geschilderten Vor-
fälle gemacht wurden,
dass ferner nicht nachvollziehbar dargelegt wurde, inwiefern zwischen
der vorgebrachten Verfolgungssituation und der Ausreise des Beschwer-
deführers im September 2012 in sachlicher sowie zeitlicher Hinsicht ein
Kausalzusammenhang besteht, zumal sich die diesbezüglichen Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers in unplausiblen Schilderungen erschöp-
fen und die nötige Substanz sowie Kohärenz vermissen lassen
(vgl. A23/13 S. 11),
dass er sodann das erstmals auf Beschwerdestufe vorgebrachte Argu-
ment, wonach er sich nach dem Vorfall mit dem Gläubiger C._______ ins
Krankenhaus begeben habe – was er nötigenfalls auch mittels eines
Arztzeugnisses belegen könne –, nicht ansatzweise in den Befragungen
zu Protokoll gab, weshalb dieses nachträglich geltend gemachte Vorbrin-
gen als unbegründet nachgeschoben und damit unglaubhaft einzustufen
ist,
dass schliesslich festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer in seiner
einlässlichen Anhörung explizit ausführte, sein Vater sei bereits in Indien
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Alkoholiker gewesen (A23/13 S. 5), weshalb die diesbezüglichen Ein-
wände nicht gehört werden können,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148; BVGE 2011/24 E. 10.2),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Indien noch individuelle Gründe – der
junge und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer verfügt in sei-
nem Heimatstaat über ein tragfähiges soziales Netz und weist mehrere
Jahre Schulbildung sowie Arbeitserfahrung [Tätigkeit] auf – auf eine kon-
krete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
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gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beantragte, was auch die Ent-
bindung von der Vorschussleistungspflicht umfasst,
dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos
geworden ist,
dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen
als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuwei-
sen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Versand: