B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-43/2016
Ur t e i l vom 8 . J anua r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Pakistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 25. September 2015 in der Schweiz
um Asyl nach. Am 28. September 2015 wurde ihm mitgeteilt, dass er per
Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen
worden sei. Am 5. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer zu seiner
Person befragt. Am 20. Oktober 2015 wurde ein beratendes Vorgespräch
durchgeführt und am 9. Dezember 2015 folgte die Befragung in Anwesen-
heit der zugewiesenen Rechtsvertretung. Im Wesentlichen machte der Be-
schwerdeführer geltend, er stamme aus Pakistan, wo er bis zu seiner Aus-
reise gelebt, die Schule besucht und im Coiffeursalon seines Vaters mitge-
arbeitet habe. Er werde von einer Gruppierung gesucht, nachdem er von
dieser unter falschen Versprechen für kriminelle Taten rekrutiert worden
sei.
B.
Am 21. Dezember 2015 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gele-
genheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Mit Schreiben vom 21. Ok-
tober 2015 reichte dieser über seine Rechtsvertretung die Stellungnahme
ein und führte aus, er sei erschüttert über den Inhalt des Entwurfs.
C.
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2015 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren
Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 4. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuer-
kennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme
infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund drohender Fol-
ter und Tod zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde anzuweisen, von einer Über-
stellung nach Pakistan abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über
die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Es sei auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu gewähren.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des
Verfahrenszentrums Zürich kommt die Verordnung vom 4. September
2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
massnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1
und Art. 4 Abs. 1 TestV).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 112 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 38 TestV und
Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernst-
hafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens
oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
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4.
4.1 Die Vorinstanz lehnt das Asylgesuch ab, weil die Vorbringen den Anfor-
derungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standhiel-
ten. Es könne aufgrund der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz verzichtet
werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Den Anga-
ben des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Argumente zu ent-
nehmen, die eine fehlende Schutzwilligkeit und -fähigkeit seitens der pa-
kistanischen Behörden erkennen liessen. So sei wenig nachvollziehbar,
dass der Beschwerdeführer einzig aufgrund einer subjektiven Einschät-
zung eines Polizisten, mit dem angeblich sein Vater gesprochen habe, das
Land verlasse. Es könne den Behörden kein mangelhafter Schutzwille vor-
geworfen werden, wenn der Beschwerdeführer sich nicht persönlich mit
diesen in Kontakt setze. Auch seien weder die wirtschaftlichen Schwierig-
keiten noch die geltend gemachten schwierigen Lebensbedingungen von
Asylrelevanz.
4.2 Die Vorinstanz hat die fehlende Asylrelevanz richtig erkannt. Die Be-
schwerde setzt sich nicht ansatzweise mit der vorinstanzlichen Verfügung
auseinander. Sie zeigt auch nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundes-
recht verletzt oder den Sachverhalt rechtsfehlerhaft festgestellt haben soll.
Solches ist auch nicht ersichtlich. Stattdessen erschöpft sie sich in der pau-
schalen Behauptung, die pakistanischen Behörden seien vorliegend nicht
schutzfähig, die Vorbringen seien asylrelevant. Es wird eine unverzügliche
Beschwerdeergänzung in Aussicht gestellt. Letztere ist bis dato nicht ein-
getroffen. Es liegt weder ein aussergewöhnlicher Umfang noch liegen be-
sondere Schwierigkeiten der Beschwerdesache vor, die eine Beschwerde-
ergänzung rechtfertigen würden (Art. 53 VwVG). Um Wiederholungen zu
vermeiden, ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. Der Be-
schwerdeführer hat nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat
das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu
Recht angeordnet.
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6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsver-
bot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aufgrund der Akten noch aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der
Vollzug ist demnach zulässig.
6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
In Pakistan herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Den
Akten sind sodann keine Hinweise zu entnehmen, wonach es dem Be-
schwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Situation nicht zumutbar sein
soll, in seinen Heimatstaat zurückzukehren. Beim Beschwerdeführer han-
delt es sich um einen jungen und gesunden Mann mit guter Schulbildung
und mehrjähriger Arbeitserfahrung.
6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG
als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei
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der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG;
BVGE 2008/34 E. 12).
6.5 Zusammenfassend erweist sich der Wegweisungsvollzug als zulässig,
zumutbar und möglich, weshalb die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme
ausser Betracht fällt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Der Antrag betreffend aufschiebende Wirkung und die entsprechende An-
weisung an die Vollzugsbehörden ist gegenstandslos. Die aufschiebende
Wirkung wurde der Beschwerde nicht entzogen (Art. 55 VwVG).
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor-
liegenden Urteil sind die Anträge auf unentgeltliche Prozessführung und
Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos gewor-
den.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
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