B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4320/2014
U r t e i l v o m 4 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber David Wenger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Niger,
mit ihrem Sohn
B._______, geboren am (…),
Niger,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Juli 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reichte am 12. Dezember 2012 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Altstätten ein Asylgesuch ein. Am 14. Dezember
2012 wurde sie dort summarisch befragt und am 26. März 2014 hörte sie
das Bundesamt für Migration (BFM) vertieft zu den Asylgründen an. Sie
machte im Wesentlichen geltend, aus C._______ im Staat Niger zu
stammen. Im Jahr 2008 sei sie von ihren Eltern gezwungen worden, ei-
nen viel älteren Mann zu heiraten, da dieser reich sei. Nach der Heirat
hätte sie mit diesem Mann sowie dessen anderen drei Ehefrauen unter
einem Dach leben müssen. Im Verlauf dieser erzwungenen Ehe habe sie
von diesem Mann zwei Kinder bekommen. Er habe ihr verboten, alleine
das Haus zu verlassen. Die Beschwerdeführerin habe unter dieser er-
zwungenen Ehe sehr gelitten und ihren Mann gehasst. Er habe sie aller-
dings nicht schlecht behandelt. Im Juni 2014 habe sie mit Hilfe der Fami-
lienärztin die Wohnung heimlich verlassen, während der Mann auf einer
Geschäftsreise im Ausland war. Die Ärztin habe sie dann zu einem Arzt
gebracht, der aufgrund seiner Tätigkeit oft in die Schweiz nach Genf habe
reisen müssen. Am 7. Juni 2012 habe sie in Begleitung dieses Arztes ihr
Heimatland auf dem Luftweg verlassen und sei gleichentags in die
Schweiz gelangt. Sie gab keine Identitätspapiere zu den Akten.
B.
Am 6. Januar 2013 brachte die Beschwerdeführerin in der Schweiz einen
Sohn zur Welt.
C.
Mit Verfügung vom 2. Juli 2014 verneinte das BFM die Flüchtlingseigen-
schaft, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung der Be-
schwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 31. Juli 2014 reichte die Beschwerdeführerin Beschwer-
de ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr Asyl
zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeven-
tualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig sei und es sei
ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht bean-
tragte sie die unentgeltliche Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses sowie die unentgeltliche Verbeiständung.
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E.
Mit Eingabe vom 4. August 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine
Bestätigung ihrer Unterstützungsbedürftigkeit durch den Kanton Aargau
zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem Entscheid dargelegt und folgt dabei
ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57
E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nach Art. 7
AsylG auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Sie hat in der ange-
fochtenen Verfügung einlässlich begründet, weshalb die Schilderungen
der Beschwerdeführerin unsubstantiiert und schemenhaft ausfielen, so-
weit greifbar der allgemeinen Erfahrung widersprechen und damit insge-
samt als unglaubhaft zu beurteilen sind. Die Beschwerdeführerin zeigt in
der Rechtsmitteleingabe nicht auf, inwiefern die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzen oder auf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststel-
lung beruhen soll. Solches ist auch nicht zu erkennen.
4.2 Die Schilderungen der Beschwerdeführerin geben in der Tat Anlass zu
erheblichen Zweifeln am geltend gemachten Sachverhalt. Was sie in der
Rechtsmitteleingabe gegen die Erwägungen der Vorinstanz vorbringt, ist
nicht geeignet, diese umzustossen. Es kann deshalb uneingeschränkt auf
die vorinstanzlichen Überlegungen verwiesen werden. Namentlich fol-
gende Punkte sind hervorzuheben:
Die Beschwerdeführerin war tatsächlich nicht in der Lage, eine spezifi-
sche Beschreibung ihres Ehemannes zu liefern. Ihre Angaben gehen
über triviale Allgemeinheiten – die auf jeden älteren, grösseren Mann von
mittelbrauner Hautfarbe ("Er ist nicht dunkel und nicht hell." BFM-Akte A
22/6 S. 6) zutreffen – nicht hinaus. Auch auf konkrete Nachfrage hin hat
die Beschwerdeführerin keinerlei besondere äusserliche, geschweige
denn charakterliche Merkmale ihres Ehemannes widergeben können, ob-
schon sie mit ihm seit gut vier Jahren verheiratet war, wie die Vorinstanz
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korrekt feststellt. Weiter ist der Vorinstanz darin Recht zu geben, dass die
Schilderungen der Hochzeitszeremonie sowie überhaupt des alltäglichen
ehelichen Tagesablaufes keinerlei Realkennzeichen aufweisen, vielmehr
derart abstrakt und substanzlos bleiben, dass sie ohne Weiteres auch von
einer Person ohne entsprechende Erfahrungen stammen können. Auch
wird der von der Beschwerdeführerin ständig wiederholte Hass auf den
Ehemann an keiner Stelle der Anhörung plausibel, zumal sie von ihm, ih-
ren eigenen Angaben zufolge, nie schlecht behandelt worden sei. Vor
diesem Hintergrund erscheint auch die erst in der Rechtsmitteleingabe
erhobene Behauptung, sie sei vom Ehemann gegen ihren Willen regel-
mässig zum Beischlaf gezwungen und geschwängert worden, nachge-
schoben. Es wäre zu erwarten, dass ein solcher Umstand im Zusammen-
hang mit dem oft wiederholten Hass auf den Ehemann bereits in der An-
hörung genannt worden wäre. Es ist überhaupt unverständlich, weshalb
die Beschwerdeführerin anlässlich der Flucht ihre eigenen beiden Kinder
zurücklässt, obwohl sie an ihnen nach eigenem Bekunden sehr hängt
(BFM-Akte A 22/6 S. 11 f.).
Ferner ist mit der Vorinstanz effektiv schwer nachvollziehbar, weshalb der
Ehemann – im Wissen um die erzwungene Gemeinschaft – der Be-
schwerdeführerin zwar verboten haben soll, unbeaufsichtigt das Haus zu
verlassen und mit anderen Leuten in Kontakt zu treten, während seiner
längeren Geschäftsreisen aber keine Massnahmen getroffen habe, eine
mögliche Flucht zu verhindern. Schliesslich ist ebenfalls nicht einsichtig,
weshalb die Ärztin ihre Fluchthilfe erst im Jahr 2012 habe realisieren
können, nachdem sie seit der Heirat der Beschwerdeführerin in ihrem
Haus verkehrt und über ihre missliche Situation von Anfang an Bescheid
gewusst habe. Der dagegen in der Rechtsmitteleingabe erhobene Ein-
wand, die Ärztin hätte von Seiten ihres einflussreichen Mannes für die
Fluchthilfe zugunsten der Beschwerdeführerin ernsthafte Konsequenzen
befürchten müssen, ergibt in diesem Zusammenhang keinen Sinn – hät-
ten ihr die Konsequenzen doch unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Fluchthil-
fe gedroht.
4.3 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es der Beschwerde-
führerin nicht gelungen ist, die vorinstanzlichen Zweifel an der Glaubhaf-
tigkeit ihrer Vorbringen auszuräumen, weshalb die Vorinstanz das Asyl-
gesuch zu Recht abgelehnt hat.
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5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt
weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über ei-
nen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die
Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführerin die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungs-
verbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht
anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach
den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen
(Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Da ihre Schilderungen nicht glaubhaft sind, konnte die Beschwerdeführe-
rin keine asylrelevanten Vorbringen geltend machen. Entgegen ihren Aus-
führungen ergeben sich nach den erfolgten Erwägungen und aufgrund
der Akten keine konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Niger dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
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In Niger herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb von der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen werden
kann. Zudem sind den Akten keine Anhaltspunkte für eine individuelle
Unzumutbarkeit zu entnehmen. Da der Beschwerdeführerin die Zwangs-
verheiratung durch die Eltern – wie aufgezeigt – nicht geglaubt werden
kann, ist, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, nicht davon aus-
zugehen, dass die Beschwerdeführerin zu ihren Familienangehörigen in
Niger keinen Kontakt mehr hat. Weiter verfügt sie über eine Ausbildung
und spricht neben Haussa auch Französisch, weshalb eine erfolgreiche
Reintegration erwartet werden darf. Der Vollzug der Wegweisung der Be-
schwerdeführerin ist demnach zumutbar.
6.4 Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu
bezeichnen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich bei der zustän-
digen Vertretung ihres Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34
E. 12).
6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich bezeichnet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufi-
gen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführerin macht Bedürftigkeit
geltend und ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
sowie um unentgeltliche Verbeiständung. Diesen Ersuchen kann nicht
stattgegeben werden, weil ihre Begehren als aussichtlos zu gelten haben
(Art. 65 VwVG; Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). Damit ist auch der Antrag
auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos
geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger David Wenger
Versand: