B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4320/2018
Ur t e i l vom 2 8 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 26. Juni 2018 / N (…)
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 10. Dezember 2015 zusammen mit sei-
ner Frau und seinen Kindern erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Mit
Verfügung vom 28. Januar 2016 verneinte das SEM die Flüchtlingseigen-
schaft, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs die vorläufige Aufnahme an. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit
Urteil E-742/2016 vom 12. Februar 2016 eine hiergegen eingereichte Be-
schwerde ab.
B.
Mit Schreiben vom 24. Mai 2018 suchte der Beschwerdeführer unter Bei-
lage eines als Abholungsbefehl übersetzten Schreibens in Kopie sowie ei-
nes Ausdrucks eines Screenshots eines Mobiltelefons erneut in der
Schweiz um Asyl nach. Hierbei machte er im Wesentlichen geltend, sein
Schwager habe ihm mitgeteilt, er sei zuhause von den Behörden gesucht
worden, was ihm der jetzige Mieter seiner damaligen Wohnung, dem die
Behörden hierbei ein Dokument ausgehändigt hätten, bestätigt habe. Das
Dokument sei zuerst in das von Kurden kontrollierte Gebiet gebracht und
von dort über einen türkischen Netzanbieter per WhatsApp verschickt wor-
den. Das Original werde nach Kurdistan gebracht, von dort in die Schweiz
geschickt und umgehend nachgereicht. Ferner sei sein Schwager festge-
nommen, befragt – unter anderem auch über den Beschwerdeführer sowie
dessen Kinder – und gegen Kaution wieder freigelassen worden.
C.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das zweite Asylge-
such ebenfalls ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, bestätigte
den Fortbestand der am 28. Januar 2016 angeordneten vorläufigen Auf-
nahme und erhob eine Gebühr.
D.
Mit Eingabe vom 24. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage
zweier Kopien inklusive Übersetzung (Besuchskarte und Vollmacht zur
Vermietung von Immobilien) sowie zweier Berichte der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe zu Syrien (Syrien: Rückkehr vom 21. März 2017 und Sy-
rien: Reflexverfolgung, Schnellrecherche vom 25. Januar 2017) beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der Ent-
scheid des SEM vom 26. Juni 2018 aufzuheben und Asyl zu gewähren.
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Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er als Flücht-
ling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu gewähren.
E.
Mit Schreiben vom 10. August 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.2 Der Wegweisungsvollzug wurde bereits zugunsten einer vorläufigen
Aufnahme aufgeschoben und bildet mithin nicht mehr Gegenstand des Be-
schwerdeverfahrens.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
3.3 Staatliche Repressalien gegen Familienangehörige politischer Aktivis-
ten oder Aktivistinnen können als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlings-
rechtlich erheblich im Sinn von Art. 3 AsylG sein. Die Wahrscheinlichkeit,
Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, besteht vor allem dann, wenn
nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde
Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in en-
gem Kontakt steht (bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 10.1).
4.
Die Vorinstanz hat die Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaftma-
chens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet.
Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hin-
sicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung ist ausführlich begrün-
det. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in Wiederholungen des bereits
aktenkundigen Sachverhalts und in oberflächlichen Erklärungsversuchen,
womit es ihr nicht gelingt aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Be-
weiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften
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Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die
Rügen, die Ausführungen der Vorinstanz seien unpräzise sowie unvollstän-
dig, sind unbegründet.
Bereits im ersten Asylgesuch stand die behördliche Suche im Zentrum der
Fluchtgeschichte, deren fehlende Asylrelevanz vom Bundesverwaltungs-
gericht bestätigt wurde (Urteil des BVGer E-742/2016 vom 12. Februar
2016). Das Gericht stellte damals unter anderem fest, der Beschwerdefüh-
rer habe kein Verhalten an den Tag gelegt, das von einer verfolgten Person
zu erwarten wäre. So sei er während der damals geltend gemachten Haus-
durchsuchungen legal in den Libanon und wieder zurückgereist und habe
Syrien nicht nach den geschilderten Vorkommnissen (Einwilligungserklä-
rung) zeitnah verlassen. Vor diesem Hintergrund sind auch die im zweiten
Asylgesuch geltend gemachten Suchaktionen unglaubhaft. Hinzu kommt,
dass Vorbringen, die sich lediglich auf Informationen Dritter stützen, nicht
nur stereotyp, mithin unglaubhaft sind, sondern auch nicht den Anforderun-
gen an eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne genügen (statt vieler Ur-
teile des BVGer E-801/2015 vom 6. Oktober 2017 E. 3.7, E-4329/2006 vom
17. Oktober 2011 E. 4.4, „Le Tribunal rappelle également que, de pratique
constante, il considère que le fait d'avoir appris un événement par des tiers
ne suffit pas pour établir l'existence d'une crainte fondée de future persé-
cution“). Ferner ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass es unglaubhaft
ist und auf einen konstruierten Sachverhalt schliessen lässt, dass die Be-
hörden den Beschwerdeführer nach über zwei Jahren nun plötzlich wieder
suchen sollten. Was die lediglich in Kopie eingereichten Beweismittel an-
belangt, kommt Dokumenten, die käuflich leicht erworben werden können
oder die keine fälschungssicheren Merkmale aufweisen, für sich alleine nur
geringer Beweiswert zu. Bei den eingereichten Kopien trifft beides zu. Die
entsprechenden vorinstanzlichen Ausführungen sind – anders als auf Be-
schwerdeebene behauptet – nicht zu beanstanden. Im Übrigen wurde das
bereits am 24. Mai 2018 „umgehend“ in Aussicht gestellte Original noch
immer nicht nachgereicht. Auf eine Nachforderung kann indes in antizipier-
ter Beweiswürdigung verzichtet werden, zumal vor dem Hintergrund der
unglaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers Dokumente für sich
alleine nicht geeignet sind, den unglaubhaften Sachverhalt in ein glaubhaf-
tes Licht zu rücken. Dasselbe trifft für die auf Beschwerdeebene einge-
reichten Beweismittel („Besuchskarte“ und „Vollmacht“) zu, die im Übrigen
ebenfalls lediglich in Kopie eingereicht wurden. Der Beschwerdeführer legt
mit dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts nicht dar, inwiefern
die Vorinstanz zu Unrecht das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft ver-
neint hat. Aus den eingereichten Beweismitteln und Berichten, kann er
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nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zudem vermögen seine Ausführungen
den Nachweis einer erfolgten oder künftig zu erwartenden Reflexverfol-
gung seitens der syrischen Behörden in seinem konkreten Fall nicht zu er-
bringen (siehe hierzu statt vieler Urteile des BVGer E-1039/2014 vom 12.
April 2016, E-6058/2014 vom 27. Februar 2015 E. 4.3, wonach es nicht
genügt, sich alleine auf Probleme anderer Familienangehöriger zu beru-
fen). Schliesslich sind auch keine subjektiven Nachfluchtgründe ersichtlich,
weshalb der Eventualantrag – der Beschwerdeführer sei als Flüchtling vor-
läufig aufzunehmen – abzuweisen ist. Um Wiederholungen zu vermeiden,
ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu
Recht das zweite Asylgesuch ebenfalls abgelehnt hat.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
Die am 28. Januar 2016 verfügte vorläufige Aufnahme bleibt weiter beste-
hen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor-
liegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die vorläufige Aufnahme vom 28. Januar 2016 bleibt weiter bestehen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
Versand: