B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4320/2019
Ur t e i l vom 2 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter Grégory Sauder,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
(…),
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wiederherstellung der Beschwerdefrist
(Aufhebung der vorläufigen Aufnahme);
Verfügung des SEM vom 4. Juni 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
I.
A.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2016 stellte das SEM fest, der Gesuch-
steller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch vom
17. September 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an.
Hingegen verfügte es, dass der Vollzug dieser Wegweisung wegen Unzu-
mutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme des damals minderjäh-
rigen Gesuchstellers aufgeschoben werde.
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
II.
B.
Mit Verfügung vom 21. Februar 2019 gewährte die Vorinstanz dem Ge-
suchsteller das rechtliche Gehör zu der beabsichtigten Aufhebung seiner
vorläufigen Aufnahme.
Diese Einschreibesendung wurde von der Post mit dem Vermerk "nicht ab-
geholt" an das SEM retourniert.
C.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2019 stellte die Vorinstanz fest, die mit Verfü-
gung vom 5. Dezember 2016 angeordnete vorläufige Aufnahme werde auf-
gehoben und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
Auch diese wiederum per Einschreiben zugestellte Verfügung wurde von
der Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das SEM retourniert.
Am 17. Juli 2019 informierte das SEM die kantonale Migrationsbehörde,
dass die Aufhebungsverfügung mangels Anfechtung am 12. Juli 2019 in
Rechtskraft erwachsen sei.
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D.
D.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 26. August 2019
ersuchte der Gesuchsteller unter anderem darum, die Frist für eine Be-
schwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 4. Juni 2019 sei wie-
derherzustellen und die Sache sei zur ergänzenden Sachverhaltsfeststel-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Verfügung vom
4. Juni 2019 vollumfänglich aufzuheben und das SEM anzuweisen, von der
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen.
D.b In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, die kantonale Mig-
rationsbehörde sei anzuweisen, die in einer Verfügung vom 22. Juli 2019
angeordneten Massnahmen (insbesondere Ausschluss aus der Sozialhilfe,
Veränderung der Wohnsituation, Entzug der Bewilligung zur Erwerbstätig-
keit) rückgängig zu machen und von jeglichen weiteren Vollzugsmassnah-
men abzusehen. Ferner sei dem Gesuchsteller die unentgeltliche Prozess-
führung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten und ihm sein Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand
beizuordnen.
E.
Der Instruktionsrichter setzte mit Verfügung vom 28. August 2019 gestützt
auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 VGG
für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügung des SEM nach
Art. 5 VwVG zuständig. Diese Zuständigkeit umfasst auch die Beurteilung
von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24
Abs. 1 VwVG, welche im Zusammenhang mit solchen Beschwerden ste-
hen.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel in der Beset-
zung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG). Da Frist-
wiederherstellungsgesuche im Sinne von Art. 24 VwVG nicht unter die in
Art. 111 AsylG auf dem Gebiet des Asylrechts dem Einzelrichter respektive
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der Einzelrichterin vorbehaltenen Zuständigkeiten fallen, gilt diese Regel
auch bezüglich dieser Verfahren.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
2.
Ist ein Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten
worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern er
unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses
darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (vgl. Art. 24
Abs. 1 VwVG).
3.
Die Beschwerdefrist gegen die Verfügung des SEM vom 4. Juni 2019 ist
am 12. Juli 2019 ungenutzt abgelaufen. Der Gesuchsteller hat am 26. Au-
gust 2019 um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ersucht und die ver-
säumte Rechtshandlung nachgeholt. Er verweist darauf, dass er erst nach
Eingang einer Verfügung des (…) des Kantons B._______ vom 25. Juli
2019 von der Existenz der vorinstanzlichen Verfügung vom 4. Juni 2019
und damit von der Beschwerdefrist erfahren habe. Das Wiederherstel-
lungsgesuch wurde demnach fristgerecht im Sinne von Art. 24 Abs. 1
VwVG eingereicht, weshalb auf dieses einzutreten ist.
4.
Die Wiederherstellung von Fristen dient dazu, die Rechtsnachteile zu be-
seitigen, die Verfahrensbeteiligte wegen unverschuldeter Fristversäumnis
erleiden (vgl. STEFAN VOGEL in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/
St. Gallen 2008, N 1 zu Art. 24 VwVG).
5.
5.1 Ein Fristversäumnis gilt nur dann als unverschuldet, wenn hierfür ob-
jektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei, beziehungsweise ihrem
Vertreter oder ihrer Vertreterin, keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden
kann. Dies ist etwa der Fall bei Naturkatastrophen, bei Militärdienst oder
schwerwiegender Erkrankung. Insbesondere sind jene Hinderungsgründe
als unverschuldet zu erachten, welche auch gewissenhafte Beschwerde-
führende – oder deren gewissenhafte Vertreter – daran gehindert hätten,
fristgerecht zu handeln. Nicht als unverschuldete Hindernisse gelten Un-
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kenntnis der gesetzlichen Vorschriften, Arbeitsüberlastung, Ferienabwe-
senheit oder organisatorische Unzulänglichkeiten (vgl. Urteil des BVGer
A-6531/2011 vom 22. Juni 2012 E. 3.3 mit Hinweisen). Im Interesse der
Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrens darf ein Hinderungs-
grund nicht leichthin angenommen werden.
5.2 Daneben können auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung
rechtfertigen, welche dann vorliegen, wenn der – objektiv betrachtet –
Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zu-
folge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig ein-
zuschätzen vermag. Sodann kann auch eine Kumulation verschiedener
Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen
vermöchten, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen. Den Nach-
weis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht ge-
wahrt werden konnte, hat der Gesuchsteller zu erbringen, wobei die ent-
sprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses Glaubhaftma-
chen nicht genügt (vgl. MOSER / BEUSCH / KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 86 Rz. 2.140; URSINA
BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 227 ff.).
5.3 Der Gesuchsteller beruft sich darauf, dass er die Briefsendungen mit
den Verfügungen des SEM vom 21. Februar 2019 und 4. Juni 2019 nie er-
halten habe und ihm von der Post auch keine Abholeinladung in den Brief-
kasten gelegt worden sei. Ein Versehen der Post sei angesichts deren Zeit-
und Effizienzdrucks nicht abwegig. Die genannten Verfügungen der Vor-
instanz seien demnach nicht in seinen Machtbereich gelangt, und er habe
von diesen keine Kenntnis erlangen können. Aus diesem Grund habe er
die Beschwerdefrist unverschuldet verpasst.
5.4 Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Bun-
desgerichts in Bezug auf die Fristwiederherstellung ist sehr restriktiv (vgl.
KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 205, N 588 mit
Hinweisen).
5.5 Den vorinstanzlichen Akten sowie der Funktion "Track & Trace" der
Schweizerischen Post lässt sich entnehmen, dass dem Gesuchsteller am
5. Juni 2019 eine Abholeinladung für die eingeschriebene Sendung mit der
Verfügung des SEM vom 4. Juni 2019 zugestellt wurde, diese Sendung
aber, nachdem die Abholfrist am 12. Juni 2019 abgelaufen war, an die Vor-
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instanz retourniert wurde. Dem Gesuchsteller gelingt es nicht, den Nach-
weis für seine Behauptung, die erwähnte Abholeinladung sei ihm entgegen
des Vermerks der Post nicht zugestellt worden, zu erbringen. Es wurde
nicht geltend gemacht, dass die Zustelladresse dieser Sendungen nicht
korrekt gewesen sei oder jemand Anderes Zugriff auf seinen Briefkasten
gehabt hätte. Zudem handelt es sich bei der Argumentation, es sei davon
auszugehen, die Post habe ihm die Abholeinladung versehentlich nicht kor-
rekt zugestellt, um eine unbelegte Behauptung, für welche keinerlei kon-
kreten Anhaltspunkte vorliegen. Die Argumentation, ein solches Versehen
sei generell nicht abwegig, und der Gesuchsteller sei mit den hiesigen Ver-
hältnissen vertraut und es sei nicht notorisch, dass er an ihn adressierte
Post nicht abhole, erweist sich demnach als unbehelflich. Es kann bei der
vorliegenden Aktenlage keineswegs ausgeschlossen werden, dass der
Gesuchsteller die ihm zugestellte Abholeinladung versehentlich nicht be-
achtete.
6.
Nach dem Gesagten hat der Gesuchsteller nicht den Nachweis dafür er-
bracht, dass er unverschuldeterweise davon abgehalten worden, binnen
Frist eine Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 4. Juni
2019 einzureichen. Damit fehlt es an einer der kumulativ erforderlichen
Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Beschwerdefrist.
7.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist deshalb – un-
besehen der innert der Frist gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG nachgeholten
Rechtshandlung – abzuweisen.
8.
Nachdem die Rechtsbegehren des Fristwiederherstellungsgesuchs aus-
sichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG waren, sind die Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung
abzuweisen. Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht so-
wie um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird mit dem Entscheid in der
Sache gegenstandslos.
9.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzu-
erlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan-
tonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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