B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4321/2012
U r t e i l v o m 2 8 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
Äthiopien,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren)
Verfügung des BFM vom 3. August 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-
ge (FK, SR 0.142.30),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrech-
te und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prü-
fung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylan-
trags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO),
der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin II-VO (DVO Dublin),
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsge-
richt (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
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stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
(…) verliess und über den Sudan nach Libyen reiste, und (…) in einem
Boot von Tripolis (Libyen) nach Italien gelangte,
dass er, nachdem ihm sein Aufenthaltstitel in Italien nicht verlängert wor-
den sei, (…) nach Holland gereist und jeweils nach Italien zurückge-
schickt worden sei,
dass er am 4. April 2012 in die Schweiz gelangte und gleichentags um
Asyl nachsuchte,
dass ihn das BFM am 4. Mai 2012 summarisch befragte und ihm dabei
zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens oder Hollands für die Durchfüh-
rung des Asylverfahrens gemäss der Dublin II-VO, zu einem allfälligen
Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG und zur all-
fälligen Wegweisung nach Italien oder Holland das rechtliche Gehör ge-
währte,
dass er geltend machte, er möchte nicht, dass sein Asylgesuch in Italien
behandelt werde, da er dort lediglich während der ersten acht Monate Hil-
fe bekommen habe und bei einer Rückkehr aufgrund der dortigen Ver-
hältnisse sterben müsste, und dass Holland sein Asylgesuch nicht be-
handeln und ihn nach Italien zurückschicken würde,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. August 2012 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat , die Wegwei-
sung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer
aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerde-
frist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass es zur Begründung anführte, ein Abgleich mit der europäischen Fin-
gerabdruck-Datenbank (EURODAC) habe ergeben, dass der Beschwer-
deführer (…) in Italien sein erstes Asylgesuch im Hoheitsgebiet der Dub-
lin-Staaten eingereicht habe,
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dass Italien seine Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren
durchzuführen, stillschweigend bestätigt habe, indem die italienischen
Behörden innert Frist zum Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung
genommen hätten,
dass die Überstellung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unter-
brechung oder Verlängerung – bis spätestens am 3. Februar 2013 zu er-
folgen habe,
dass die Wegweisung die Regelfolge des Nichteintretensentscheides
darstelle und der Vollzug der Wegweisung nach Italien weder dem Nonre-
foulement-Gebot noch Art. 3 EMRK widerspreche,
dass die beim Beschwerdeführer gemäss Arztbericht notwendige medizi-
nische Behandlung, welche voraussichtlich (…) dauern werde, voraus-
sichtlich in der Schweiz werde abgeschlossen werden können, und das
BFM, falls er eine weiterführende Behandlung benötigen sollte, die italie-
nischen Behörden vor einer Überstellung hierüber informieren und falls
notwendig die Garantie für die weiterführende Behandlung in Italien ein-
holen werde,
dass der Vollzug der Wegweisung demnach zulässig, zumutbar und mög-
lich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. August 2012 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die
Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich
für das Asylverfahren für zuständig zu erachten, der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde anzuweisen,
bis zum Entscheid des Gerichts von einer Überstellung nach Italien abzu-
sehen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten
und die Verfahrenskosten seien ihm zu erlassen, unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen die Kopie seines Schreibens vom
9. August 2012 einreichte, welches er unter Beilage verschiedener ärztli-
cher Berichte beim BFM eingereicht hatte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. August 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass aus den Vorakten nicht ersichtlich ist, wann die angefochtene Verfü-
gung eröffnet wurde, bei dieser Sachlage jedoch zu Gunsten des Be-
schwerdeführers davon auszugehen ist, die Beschwerdeeingabe sei
rechtzeitig erfolgt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Hand-
bücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.),
dass die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde erfüllt
sind,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73, m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der
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Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S.
240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materi-
ell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass der Beschwerdeführer die Zuständigkeit Italiens für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht in Frage stellt und die-
se im Übrigen aufgrund der einschlägigen Staatsverträge und Verordnun-
gen der Europäischen Gemeinschaft (insbesondere DAA, Dublin II-VO
und DVO Dublin) feststeht,
dass er nach Italien ausreisen kann, welches Land für die Prüfung seines
Asylantrages zuständig ist,
dass zu prüfen bleibt, ob Gründe vorliegen, die das BFM hätten veranlas-
sen müssen, sein ihm gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO zuste-
hendes Selbsteintrittsrecht auszuüben,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, die Zustände für Asylsuchen-
de in Italien seien menschenunwürdig, das dortige Asylverfahren weise
systematische Mängel auf, und die Rücküberstellung von Asylbewerbern
nach Italien sei mit der Grundrechtscharta unvereinbar,
dass er weiter ausführt, in Deutschland hätten mehrere Verwaltungsge-
richte von einer Rücküberstellung von Asylsuchenden nach Italien abge-
sehen mit der Begründung, die dortigen Behörden würden die EU-
Mindestanforderungen nicht erfüllen,
dass er gemäss den beim BFM eingereichten ärztlichen Berichten drin-
gend auf medizinische Unterstützung angewiesen sei, welche er in Italien
nicht erhalten würde, weshalb bis zum Ende der Therapie keine Rückwei-
sung nach Italien zu erfolgen habe, respektive aufgrund der Gefahr einer
Verschlechterung seines Gesundheitszustandes gänzlich von einer Weg-
weisung nach Italien abzusehen sei,
dass Art. 3 Dublin II-VO nach der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit
einer anderen Norm angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5),
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dass Italien unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK
ist,
dass keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht
an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an
das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK
halten,
dass auch kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im Rah-
men eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, würden aufgrund der dorti-
gen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt,
dass Italien die Mindestnormen der EU für die Aufnahme von Asylsu-
chenden anwendet, demzufolge Aufnahmestrukturen zur Verfügung stellt
und die medizinische Grundversorgung dort grundsätzlich gewährleistet
ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des die Lebensbedingun-
gen von Asylsuchenden in Italien betreffenden Vorbehalts festhält, dass
Asylsuchende bei der Unterkunft, der Arbeit und beim Zugang zur medizi-
nischen Infrastruktur zwar Schwierigkeiten ausgesetzt sein können,
dass das Gericht auch in Berücksichtigung der mit den Kapazitätseng-
pässen im Zusammenhang stehenden schwierigen Aufenthalts- und Le-
bensbedingungen nicht zum Schluss gelangt, Italien verletze nachgewie-
senermassen in systematischer Weise die Richtlinie Nr. 2003/9/EG des
Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die
Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (Amtsblatt Nr. L 031
vom 06/02/2003 S. 0018-0025),
dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik
steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, wel-
che sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, aber insge-
samt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist,
dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-Rückkehren-
de bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt
behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch
zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden
und Flüchtlingen annehmen,
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dass beispielsweise die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Ja-
nuar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom)
organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung an-
bietet, womit den Beschwerdeführerinnen auch die Möglichkeit offensteht,
allenfalls rechtliche Beratung zur Weiterführung ihres Asylverfahrens in
Italien zu erhalten,
dass nach Erkenntnis des Gerichts die medizinische Versorgung in Italien
zureichend gewährleistet ist,
dass deshalb weder angesichts der Verhältnisse in Italien noch zufolge
der individuellen Situation des Beschwerdeführers Anlass zur Annahme
einer existenziellen Notlage im Falle einer Rückführung dorthin besteht,
dass die mit der Rechtsmittelschrift angerufenen Berichte von Hilfswerken
und Entscheide ausländischer Gerichte vorliegend zu keiner anderen Be-
trachtungsweise führen,
dass vor diesem Hintergrund die in der Beschwerde geübte Kritik am ita-
lienischen Asylverfahren sowie das pauschale Vorbringen, es fehle an
staatlicher Unterstützung und ausreichender medizinischer Versorgung,
nicht zu überzeugen vermögen,
dass in casu auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer (…) erkrankt
ist und seine (…) Behandlung nicht unterbrechen sollte, nicht für den
Selbsteintritt der Schweiz spricht, da die Behandlung – wie das BFM in
seiner Verfügung festhält – noch in der Schweiz abgeschlossen werden
kann,
dass das BFM zudem zugesichert hat, die italienischen Behörden vor ei-
ner Überstellung über die gesundheitliche Situation des Beschwerdefüh-
rers zu informieren, falls er eine weiterführende Behandlung benötigen
sollte, und wenn nötig die Garantie für eine diese Behandlung in Italien
einzuholen,
dass somit für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich
sind, die das Bundesamt zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der
Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO) hätten veranlassen sollen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
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dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zu Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG) und vorliegend keine
Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich ist (vgl. BVGE 2008/34
E. 9.2), weshalb diese zu Recht angeordnet wurde,
dass die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretens-
entscheides ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2), weshalb allfällige Vollzugs-
hindernisse systembedingt bereits im Rahmen der eventuellen Anwen-
dung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-
Verordnung) geprüft wurden,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der ausgewiesenen Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren
nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass mit dem instruktionslosen Direktentscheid in der Hauptsache die
Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung hinfällig werden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
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Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Sarah Straub
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