B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4321/2016
Ur t e i l vom 1 8 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Stefan Hery,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 14. Juni 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 19. August 2010 anerkannte das Bundesamt für Migra-
tion (BFM) B._______ (N [...]), eritreischer Staatsangehöriger und heutiger
Ehemann der Beschwerdeführerin, als Flüchtling und gewährte ihm in der
Schweiz Asyl.
B.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge im November 2012 und gelangte nach Äthiopien. Am 5. April 2015
reiste sie mit einem von der schweizerischen Botschaft in Addis Abeba aus-
gestellten Visum legal in die Schweiz und suchte am 9. April 2015 um Asyl
nach.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 27. April 2015 brachte sie
insbesondere vor, ihr Vater sei im Oktober 2012 aus dem Militärdienst de-
sertiert und seither auf der Flucht. Im Anschluss daran seien Sicherheits-
leute mehrfach, etwa sieben Mal, zu ihrer Mutter gekommen, hätten nach
ihm gefragt und gedroht, sie (Beschwerdeführerin) an seiner Stelle mitzu-
nehmen. Sie habe Angst bekommen und ihren Heimatstaat deshalb ver-
lassen. Am 11. Juni 2013 habe sie in Addis Abeba B._______ geheiratet.
C.
Mit Schreiben vom 19. November 2015 stellte das SEM der Beschwerde-
führerin einen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihres
Mannes in Aussicht und schlug ihr vor, auf die eigenständige Prüfung ihrer
Asylgründe zu verzichten.
D.
Die Beschwerdeführerin erklärte mit Eingabe vom 27. November 2015, sie
wolle das Asylgesuch nicht zurückziehen.
E.
Am 11. April 2016 wurde die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihren Asyl-
gründen angehört. Diesbezüglich bezog sie sich auf die bereits bei der BzP
genannten Vorbringen und brachte ergänzend vor, nach dem ersten Be-
such von Mitgliedern der militärischen Einheit ihres Vaters sei sie in ihre
eigene Wohnung nach C._______ zurückgekehrt. Bei den weiteren Besu-
chen sei sie nicht zu Hause gewesen. Ihre jüngere Schwester habe ihr je-
doch ausgerichtet, dass die Militärangehörigen ihre Mitnahme geplant hät-
ten. Da sie sich noch in der Schule befunden habe und die Zeit für den
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Militärdienst noch nicht gekommen gewesen sei, habe sie dieses Vorgehen
nicht korrekt gefunden. Deshalb sei sie nach der Schule zu einer Freundin
nach D._______ gegangen und bis zur Ausreise bei dieser geblieben. Sie
habe ihren Heimatstaat gemeinsam mit einem Schulkollegen illegal verlas-
sen. Nach ihrer Ankunft in der Schweiz habe sie erfahren, dass ihr Vater
von den Militärbehörden gefasst worden sei.
Zum Beweis ihrer Vorbringen reichte sie eine Heiratsurkunde und ein Do-
kument des „National Intelligence and Security Service, Administration for
Refugee-Returnee Affairs“ betreffend ihren Aufenthalt in Addis Abeba zu
den Akten.
F.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2016 – eröffnet am 16. Juni 2016 – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Zudem hielt es (aufgrund der Ehe der Be-
schwerdeführerin mit dem über eine Niederlassungsbewilligung C verfü-
genden B._______) fest, der Entscheid über den weiteren Aufenthalt in der
Schweiz oder eine allfällige Wegweisung falle in die Zuständigkeit der kan-
tonalen Migrationsbehörden.
G.
Die Beschwerdeführerin beantragte dem Bundesverwaltungsgericht mit
Beschwerde vom 12. Juli 2016 die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von
Asyl gestützt auf Art. 3 AsylG (SR 142.31), eventualiter die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl gemäss Art. 51 Abs. 1
AsylG, subeventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und Bewilligung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG.
H.
Mit Verfügung vom 18. Juli 2016 verzichtete das Bundesverwaltungsge-
richt einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte
die Beschwerdeführerin zur Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung auf, innert Frist das Formular „Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege“ ausgefüllt zu retournieren. Zudem lud es die
Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
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I.
Am 22. Juli 2016 (Eingangsdatum) reichte die Beschwerdeführerin das
ausgefüllte Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege samt Beilagen
zu den Akten.
J.
Das SEM liess sich innert erstreckter Frist im Wesentlichen dahingehend
vernehmen, dass mit der Beschwerde keine neuen und erheblichen Tatsa-
chen oder Beweismittel vorgebracht würden, die eine Änderung seines
Standpunktes rechtfertigen könnten.
K.
Die Beschwerdeführerin replizierte am 11. August 2016.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
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unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.2 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden die Ehegatten und die minderjähri-
gen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhal-
ten in der Schweiz Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen spre-
chen. Der Prüfung eines solchen derivativen Anspruchs auf Anerkennung
als Flüchtling gemäss Art. 51 AsylG hat die Prüfung der originären Flücht-
lingseigenschaft, das heisst einer persönlichen Gefährdung nach Art. 3
AsylG, stets vorzugehen, sofern ein eigenes Asylgesuch der einzubezie-
henden Person vorliegt (Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
[AsylV 1, SR 142.311] und BVGE 2007/19).
3.3 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin im ange-
fochtenen Entscheid gestützt auf Art. 3 AsylG geprüft und kam zum Ergeb-
nis, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht erfüllt. Gestützt darauf wurde –
ohne Vornahme einer Prüfung nach Art. 51 Abs. 1 AsylG – das Asylgesuch
abgelehnt. Mit diesem Vorgehen hat das SEM den Anspruch der Be-
schwerdeführerin auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (vgl.
auch Art. 29 VwVG) verletzt. Eine Aufhebung der Verfügung und eine
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt sich jedoch gestützt auf
die nachfolgenden Ausführungen (vgl. E. 5).
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4.
Zunächst ist die originäre Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin
zu prüfen.
4.1 Das SEM führte zur Begründung des ablehnenden Entscheids insbe-
sondere aus, die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, sie habe be-
fürchtet, an Stelle ihres Vaters in den Militärdienst eingezogen zu werden.
Die geschilderte Situation sei jedoch nicht geeignet, eine asylrelevante
Furcht zu begründen, da sie lediglich auf Vermutungen basiere. Für eine
aus objektiver Sicht konkrete Bedrohung liessen sich keine Anhaltspunkte
finden. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin wiesen darauf hin, dass
es sich bei der Aussage der Militärangehörigen viel eher um eine verbale
Drohung als um eine tatsächliche Ankündigung ihrer Einberufung gehan-
delt habe. Es liessen sich keine Anzeichen dafür erkennen, dass die Dro-
hung umgesetzt werden sollte. So habe sie die Soldaten nur bei deren ers-
tem Besuch gesehen und die Aussage sei lediglich gegenüber ihrer Mutter
gemacht worden. Obwohl sie sodann offiziell in C._______ gemeldet ge-
wesen sei und weiterhin die Schule besucht habe, sei es zu keiner direkten
Kontaktaufnahme mit ihr gekommen. Insofern erscheine die dargelegte
Furcht als unbegründet. Zudem komme die blosse Androhung der stellver-
tretenden Rekrutierung keinem offiziellen Militäraufgebot gleich, weshalb
das Nichteinrücken nicht mit einer Wehrdienstverweigerung gleichzuset-
zen sei. Die geltend gemachte Furcht erscheine schliesslich auch deshalb
unbegründet, weil ihr Vater ihren Angaben zufolge nach ihrer Ausreise von
den Behörden aufgefunden worden und zum Dienst zurückgeführt worden
sein solle. Aus diesem Grund sei nicht davon auszugehen, dass weiterhin
ein Interesse an ihrer verfrühten Rekrutierung bestanden hätte. Nach dem
Gesagten ergebe sich, dass das Vorbringen der befürchteten Rekrutierung
respektive Reflexverfolgung die Anforderungen an die Asylrelevanz ge-
mäss Art. 3 AsylG nicht erfülle. Damit könne auf die Prüfung der Glaubhaf-
tigkeit der diesbezüglichen Aussagen verzichtet werde, obschon anzumer-
ken sei, dass die Schilderungen relativ oberflächlich, stereotyp und wenig
überzeugend ausgefallen seien.
4.2 Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass die dargelegten Ausreise-
gründe den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht
genügen; insofern kann vollumfänglich auf die Ausführungen in der ange-
fochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin bezieht
sich in ihrer Beschwerdeschrift denn auch nicht auf die Erwägungen des
SEM zur fehlenden Asylrelevanz der Vorfluchtgründe, sondern beruft sich
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ausdrücklich nur auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der
illegalen Ausreise aus Eritrea.
4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art.
54 AsylG). Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere uner-
wünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlan-
des (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Aus-
land, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (vgl.
BVGE 2009/29 E. 5.1 m.w.H.). Subjektive Nachfluchtgründe begründen
zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch
gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls (Art. 2 AsylG). Stattdes-
sen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen
oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen
(vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1, m.w.H.).
4.3.1 Das SEM bringt in Bezug auf das Vorliegen subjektiver Nachflucht-
gründe vor, die Schilderung der illegalen Ausreise sei durchwegs unsub-
stanziiert, oberflächlich und teilweise realitätsfremd ausgefallen. Die Be-
schwerdeführerin habe einerseits angegeben, sie stamme aus E._______,
das fast an der Grenze zu Äthiopien liege und sie habe den Weg deshalb
gekannt. Andererseits sei sie weder in der Lage gewesen, die Umgebung
zu beschreiben noch ihre Orientierungsfähigkeit zu erklären oder darzule-
gen, weshalb sie für den höchstens 15 Kilometer langen Abschnitt einen
Tag respektive 12 Stunden benötigt habe. Ihre Schilderungen liessen jeg-
liche Realkennzeichen vermissen; sie seien durchwegs einsilbig und kurz
ausgefallen. Dies entspreche nicht dem Aussageverhalten einer Person,
die diesen Marsch tatsächlich unternommen habe. Es sei deshalb zu be-
zweifeln, dass sie Eritrea unter den besagten Umständen verlassen habe.
Damit sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle.
4.3.2 In der Beschwerde wird den Erwägungen der Vorinstanz im Wesent-
lichen entgegen gehalten, die Beschwerdeführerin habe ihre Flucht anläss-
lich der Befragungen widerspruchsfrei dargelegt. Ihren Äusserungen fehle
es auch nicht an Realkennzeichen. So habe sie etwa ausgeführt, dass sie
auf der Strecke nach Äthiopien aufgrund der Dunkelheit immer wieder an
Bäume gestossen und auch hingefallen sei, da es viele Löcher im Boden
gegeben habe und dass sie unterwegs grossen Stress und Angst empfun-
den habe. Im Übrigen anerkenne die Rechtsprechung, dass ein legales
Verlassen des eritreischen Staatsgebiets lediglich mit gültigen Papieren
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und einem speziellen Ausreisevisum möglich sei, und es für Kinder ab 11
Jahren, Männer bis 54 Jahre und Frauen bis 47 Jahre so gut wie unmöglich
sei, ein Ausreisevisum zu erhalten. Die illegale Ausreise werde mit drako-
nischen Strafen geahndet, weshalb in einem solchen Falle begründete
Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG bestehe. Sie
sei eritreische Staatsangehörige und habe sich vor ihrer Flucht in Eritrea
aufgehalten, was durch das SEM nicht bezweifelt werde. Zudem würden
sich keine Hinweise auf eine legale Ausreise finden. Aufgrund der wider-
spruchsfreien Schilderung der Flucht und der unzulänglichen Begründung
der Vorinstanz müsse die illegale Ausreise als glaubhaft gelten, womit sie
die Flüchtlingseigenschaft erfülle.
4.4 Mit Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) revidierte das Bundesverwaltungsgericht die bis anhin geltende
Rechtsprechung, wonach die illegale Ausreise – die Glaubhaftigkeit dersel-
ben vorausgesetzt – zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft führte.
Im erwähnten Referenzurteil analysierte das Gericht die Lage in Eritrea be-
treffend die Möglichkeit der Ausreise und die möglichen Konsequenzen ei-
ner nachweislich illegalen Ausreise (vgl. das Urteil D-7898/2015 E. 4.8-
4.10). Unter Berufung auf die Berichte verschiedener Organisationen und
in Würdigung der Erkenntnisse aus verschiedenen Fact-Finding-Missionen
in Eritrea, erachtete das Gericht genügend Hinweise für verdichtet, wonach
sich die Situation von Personen, welche beim Versuch einer illegalen Aus-
reise gefasst worden seien, von derjenigen von Personen unterscheide,
die nach einer illegalen Ausreise in die Heimat zurückkehrten. Entspre-
chend seien auch viele Fälle von aus dem Ausland nach Eritrea zurück-
kehrenden Personen zu verzeichnen, welche sich, unter Erfüllung gewis-
ser – im Urteil näher ausgeführter – Auflagen, ohne nennenswerte Behelli-
gungen durch die staatlichen Behörden hätten nach Eritrea begeben kön-
nen (vgl. ebenda, E. 4.11). Gestützt auf diese Ausführungen gelangte das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wo-
nach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht
länger aufrechterhalten werden könne. Aus der Lageanalyse ergebe sich
vielmehr, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist
waren, relativ problemlos in ihre Heimat zurückkehren konnten. Daher sei
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer
Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrele-
vante Verfolgung drohe. Damit erscheine die geltend gemachte Furcht vor
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer ille-
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galen Ausreise nicht als objektiv begründet (vgl. ebenda, E. 5.1). Somit er-
gebe sich, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Be-
gründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Vielmehr bedürfe es
hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des
Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsge-
fahr führen könnten (vgl. ebenda, E. 5.2).
4.5 Die Prüfung der Akten ergibt, dass sich die Beschwerdeführerin zur
Ausreise – wie bereits zu den Asylgründen – durchgehend oberflächlich
und vage äusserte. Die wenigen geografischen Angaben der Beschwerde-
führerin entsprechen zwar den lokalen Gegebenheiten. Die unsubstanzi-
ierte Schilderung der Ausreise genügt den Anforderungen an die Glaub-
haftmachung jedoch nicht. Zudem ist nicht glaubhaft, dass die Reise vom
wenige Kilometer von der Grenze entfernten E._______ über ebenes Ge-
lände bis zum Grenzfluss 12 Stunden gedauert haben soll. Dies konnte die
Beschwerdeführerin weder anlässlich der Anhörung nachvollziehbar erklä-
ren (vgl. C16/17 F135 und 146 S. 13), noch gelingt ihr dies auf Beschwer-
deebene. Sie und ihr Begleiter kannten nach eigenen Angaben die Grenz-
region und hatten offensichtlich ein Interesse daran, das Land unbemerkt,
aber möglichst rasch zu verlassen. Selbst unter der Annahme sehr langsa-
men Marschierens mit Beobachtungspausen erscheint eine derart lange
Reisezeit als nicht plausibel. Damit ist die illegale Ausreise nicht glaubhaft
gemacht, weshalb auch keine zusätzlichen Faktoren im Sinne der aktuel-
len Rechtsprechung ersichtlich sind. Insbesondere ergeben sich keine
glaubhaften Hinweise darauf, dass sie mit den heimatlichen Behörden be-
treffend ihren Einzug in den Nationaldienst Kontakt gehabt hätte. Anknüp-
fungspunkte, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritrei-
schen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind
nicht erkennbar.
Insgesamt bleibt unklar, wann und auf welchem Weg die Beschwerdefüh-
rerin ihren Heimatstaat verlassen hat. Das Vorliegen subjektiver Nach-
fluchtgründe respektive eine begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach
Eritrea flüchtlingsrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden, ist damit
nicht glaubhaft gemacht.
4.6 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine
im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea bestehende oder unmittelbar dro-
hende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen. Auch aktuell kann ihr keine begründete Furcht vor asylrelevanter
Verfolgung in ihrem Heimatstaat zuerkannt werden. Das SEM hat somit zu
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Recht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft gemäss auf Art. 3 AsylG
verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
5.
In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin gestützt
auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft und den Asylstatus
ihres Ehemannes einzubeziehen ist.
5.1 Das SEM führt diesbezüglich vernehmlassend insbesondere aus, für
den Einbezug fehle es an der zwingenden Voraussetzung der vorbestan-
denen Familiengemeinschaft. Die Heirat sei erst nach der Ausreise aus
Eritrea in Äthiopien erfolgt. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann seien
nicht durch die Flucht getrennt worden, sondern erst nach dem Verlassen
des Heimatstaats zusammengekommen. Daher würden besondere Um-
stände vorliegen, die dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft von
B._______ entgegenstehen würden.
5.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, dass die Voraussetzung
von Art. 51 Abs. 4 AsylG – die Trennung durch die Flucht – nach konstanter
Gerichtspraxis nicht erfüllt sein müsse, wenn sich die anspruchsberech-
tigte Person bereits in der Schweiz befinde. In diesen Fällen sei auch nicht
notwendig, dass die Familiengemeinschaft bereits im Heimatland bestan-
den habe (so etwa das Urteil D-2082/2015 des Bundesverwaltungsgerichts
vom 8. September 2015, E. 7.1.1 mit Verweis auf Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr.
11 E. 3b S. 89). Da sie sich bereits in der Schweiz aufhalte und ihrem Ehe-
mann Asyl gewährt worden sei, sei sie gemäss der angeführten Rechtspre-
chung und in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anzuer-
kennen und es sei ihr gestützt darauf Asyl zu gewähren.
Sodann habe das SEM ihr (mit Schreiben vom 19. November 2015) zu-
nächst angeboten, auf die Prüfung der Asylgründe zu verzichten und statt-
dessen rasch in das Asyl ihres Ehemannes einbezogen zu werden. Indem
es ebendies in der Vernehmlassung ablehne, verstosse es gegen den
Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 BV und lasse sein
Handeln als willkürlich erscheinen.
5.3 Nach der Rechtsprechung zu Art. 51 Abs. 1 AsylG genügt für den Ein-
bezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl des Ehepartners die ak-
tuelle Familiengemeinschaft (vgl. das zur Publikation bestimmte Urteil
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Seite 11
D-3175/2016 vom 17. August 2017 E. 4 und den durch die Beschwerde-
führerin angerufenen EMARK 2000 Nr. 11 E. 3b). Besondere Umstände
vorbehalten sind anspruchsberechtigte Angehörige eines Flüchtlings, die
sich in der Schweiz aufhalten, gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG auch dann
als Flüchtlinge anzuerkennen und es ist ihnen Asyl zu gewähren, wenn vor
deren Einreise in die Schweiz keine Familiengemeinschaft bestanden hat,
die durch die Flucht des anerkannten Flüchtlings getrennt worden ist. Die
ratio legis gebietet, den Status der Familie des Flüchtlings einheitlich zu
regeln, ungeachtet dessen, ob die Familiengemeinschaft vorbestanden hat
oder erst in der Schweiz begründet wurde. Ehegatten von Flüchtlingen sind
deshalb als Flüchtlinge anzuerkennen und es ist ihnen Asyl zu gewähren,
auch wenn die Ehe erst in der Schweiz geschlossen wurde (Urteil
D-3175/2016 E. 4.4.1).
Die Vorinstanz stellt nicht in Abrede, dass die Beschwerdeführerin seit dem
11. Juni 2013 mit B._______ verheiratet ist, die Familiengemeinschaft seit
April 2015 in der Schweiz gelebt wird und ein Wille beider Ehegatten zur
Weiterführung des Familienlebens vorliegt. Beide Ehepartner besitzen die-
selbe, nämlich die eritreische Staatsangehörigkeit. Damit ist es ihnen ver-
unmöglicht, ein gemeinsames Leben in ihrer Heimat zu führen, da zumin-
dest der Ehemann der Beschwerdeführerin befürchten muss, dort verfolgt
zu werden. Die Sicherstellung der Familieneinheit ist demnach nur in der
Schweiz gewährleistet (vgl. ebenso das Urteil D-3175/2016 E. 5.1). Beson-
dere Umstände, die dem Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flücht-
lingseigenschaft und das Asyl ihres Ehemannes entgegenstehen würden,
sind nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Fami-
lienasyls nach Art. 51 Abs. 1 AsylG sind somit erfüllt.
Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob sich die Beschwerdeführerin
aufgrund des Vorgehens des SEM zu Beginn des vorinstanzlichen Verfah-
rens auch auf Vertrauensschutz berufen könnte.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde betreffend die Fest-
stellung der originären Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl
gestützt auf Art. 3 AsylG abzuweisen ist. Der Antrag auf Einbezug der Be-
schwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihres Eheman-
nes gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG ist hingegen gutzuheissen und das
SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 51
Abs. 1 AsylG als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren.
E-4321/2016
Seite 12
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist vom hälftigen Obsiegen der Be-
schwerdeführerin auszugehen.
7.1 Die Kosten des Verfahrens wären somit teilweise der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese beantragte die Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit
die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Be-
gehren nicht aussichtslos erscheint. Aus dem am 22. Juli 2016 eingereich-
ten Gesuchsformular samt Beilagen ergibt sich eine monatliche Unterde-
ckung der Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführerin und ihres Ehe-
mannes von über 850.– bei einem Vermögen von Fr. 5‘015.- (Stand per
Ende März 2016). Damit ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin
auszugehen. Nachdem das Verfahren zudem nach summarischer Prüfung
nicht als aussichtslos einzustufen war, ist auf die Erhebung der Verfahrens-
kosten zu verzichten.
7.2 Im Umfang ihres Obsiegens ist der Beschwerdeführerin eine angemes-
sene Parteientschädigung für die ihr aus der Beschwerdeführung erwach-
senen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter reichte am
11. August 2016 eine Kostennote ein. Demnach beliefen sich seine Bemü-
hungen auf 7 Stunden; der geltend gemachte Stundenansatz liegt bei
Fr. 200.-. Zusätzlich werden Auslagen in der Höhe von Fr. 105.– aufgeführt.
Dieser Aufwand erscheint als leicht überhöht und ist entsprechend zu kür-
zen. Insgesamt ist der Beschwerdeführerin aufgrund des hälftigen Obsie-
gens zu Lasten des SEM eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 600.– (inkl. Auslagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4321/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Vorinstanz wird angewie-
sen, die Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ih-
res Ehemannes einzubeziehen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 600.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi