Abtei lung V
E-4322/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . J u l i 2 0 0 8
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
X._______, Kolumbien,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 20. Juni 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4322/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin am 7. Juni 2008 bei den Grenzpolizei-
behörden am Flughafen Zürich-Kloten ein Asylgesuch einreichte,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung der Beschwerde-
führerin die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihr ge-
mäss Art. 22 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zuwies,
dass die Beschwerdeführerin am 8. Juni 2008 summarisch zu ihren
Asylgründen befragt wurde und am 18. Juni 2008 die Bundesanhörung
stattfand,
dass sie dabei im Wesentlichen vorbrachte, sie sei kolumbianische
Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in A._______ und sei wie ihr
Bruder Mitglied der (...), die gegen jegliche rebellische Aktivitäten –
insbesondere jene der 'Fuerzas Militares Revolutionarias de Colombia'
(FARC) – sei und sowohl den kandidierenden Bürgermeister (...) sowie
einen Cousin (der Beschwerdeführerin), der für den Gemeinderat
kandidiert habe, unterstützt habe,
dass ihr Vater Anführer dieser Partei gewesen sei,
dass ihr Vater im Dezember 2001 spurlos verschwunden sei, worauf
ihre Familie Nachforschungen über seinen Verbleib unternommen
habe,
dass diese Nachforschungen ergeben hätten, dass ihr Vater
zusammen mit drei Verwandten und einem Freund der Familie von der
FARC gefoltert und umgebracht worden seien,
dass ihre Mutter im August 2002 von Mitgliedern der FARC zur
Zahlung von 30 Millionen Pesos erpresst und zur Überlassung ihres
Viehbestandes gezwungen worden sei, ansonsten einer ihrer Söhne
ebenfalls umgebracht würde,
dass sie im Januar 2004 eine Arbeitsstelle im (...) gefunden habe, wo
sie im Rahmen des Projekts (...) viel Kontakt mit (...) gehabt habe, mit
welchen sie oft über die Guerilla sowie über das Schicksal ihres Vaters
und der vier anderen Opfer gesprochen habe,
Seite 2
E-4322/2008
dass sie im Januar 2006 einen ersten Drohanruf der FARC erhalten
habe und aufgefordert worden sei, die Nachforschungen bezüglich des
Todes der fünf Personen einzustellen, ansonsten sie umgebracht
würde,
dass sie mit Hilfe eines Cousins, der in B._______ lebe, eine
dreimonatige Arbeitsbewilligung in B._______ erhalten habe, worauf
sie dorthin gezogen, jedoch nach einem Monat wieder nach
A._______ zurückgekehrt sei, da ihr die Arbeit nicht gefallen habe,
dass sie und ihr Bruder im Januar/Februar 2008 von einem Landwirt
erfahren hätten, dass sowohl ihr Vater als auch die vier anderen Opfer
vor ihrem Tod brutal gefoltert und misshandelt worden seien, worauf
sie ihre Nachforschungen eingestellt habe,
dass sie im Juni 2007 zu Hause von Guerilleros aufgesucht,
beschimpft und erneut aufgefordert worden sei, ihre Nachforschungen
zu unterlassen,
dass sie tags darauf nach C._______ gefahren sei, um dort Anzeige
zu erstatten und um Schutz zu ersuchen, jedoch an die Behörden in
D._______ verwiesen worden sei, die ihre Anzeige
entgegengenommen und ihr dort angeboten hätten, eine sichere
Unterkunft in D._______ zu organisieren,
dass die Behörden in C._______ zudem die Behörden in A._______
aufgefordert hätten, ihr den nötigen Schutz zu gewähren,
dass sie das Angebot der sicheren Unterkunft in D._______ nicht
angenommen habe, sondern nach A._______ zurückgekehrt sei, und
die Polizei in der Folge von Zeit zu Zeit Kontrollgänge vor ihrem Hause
durchgeführt habe,
dass sie als Vertriebene anerkannt und ihr sowie ihrer Familie eine
staatliche finanzielle Unterstützung entrichtet worden sei,
dass ihre Familie einen Cousin, der ebenfalls der (...) angehöre und für
das Bürgermeisteramt von A._______ kandidiert habe, unterstützt
habe,
Seite 3
E-4322/2008
dass dieser Cousin jedoch einem Bewerber der Partei FARC
stimmenmässig unterlegen gewesen sei, weshalb sie und ihr Bruder
seit diesem Zeitpunkt in Gefahr gewesen seien,
dass sie darauf zu einer Tante in A._______ und später zu einem
Freund nach C._______ gegangen seien,
dass sie im Dezember 2007 von ihrer Mutter erfahren habe, dass die
FARC immer noch nach ihr und ihrem Bruder suchen würden, worauf
sie mit Hilfe von Onkeln und Tanten nach (...) ausgereist seien,
dass sie und ihr Bruder am 26. Februar 2008 in (...) erfolglos ein
Asylgesuch gestellt hätten, worauf sie über C._______ am 13. März
2008 wieder nach A._______ zurückgekehrt seien,
dass sie und ihr Bruder zurück in A._______ wiederholt Drohanrufe
der FARC erhalten hätten und behelligt worden seien,
dass sie am 25. März 2008 bei der Staatsanwaltschaft in A._______
Anzeige habe einreichen wollen, worauf sie an die Polizei weiter-
gewiesen, jedoch auch dort nicht ernstgenommen worden sei,
dass sie am 26. März 2008 nach E._______ gegangen sei und dort mit
Hilfe eines Angestellten der Staatsanwaltschaft Anzeige an die Präsi-
dentschaft der Republik, an die 'Defensoría del Pueblo' und an die
'Personeria' erstattet habe, worauf sie nach C._______ zurückgekehrt
sei,
dass ihre Familie am 1. April 2008 wiederum einen Drohbrief erhalten
habe und am 3. April 2008 wiederum Schüsse auf ihr Haus abgegeben
worden seien, so dass auch ihr Bruder nach C._______ habe flüchten
müssen,
dass sie am 16. Mai 2008 von einem Angestellten des CTI, Departe-
ment Nariño, angerufen worden sei, welcher ihr mitgeteilt habe, dass
das Präsidentenamt dem Untersuchungsrichteramt in A._______ den
Auftrag erteilt habe, ihre Anzeige entgegenzunehmen, und sie in der
Folge am 18. Mai 2008 nach A._______ zurückgekehrt sei, um diese
Anzeige zu erstatten,
dass am 1. Juni 2008 erneut ein Drohanruf bei ihr eingegangen sei,
Seite 4
E-4322/2008
dass sie und ihr Bruder am 3. Juni 2008 einen Angestellten der CTI
getroffen hätten, welcher ihnen Ratschläge zu Sicherheitsmass-
nahmen (Wohnungswechsel, Wechsel der Mobiltelefonnummer, etc.)
erteilt habe,
dass er auch die genauen Umstände des Todes ihres Vaters habe
aufklären und zudem dafür sorgen wollen, dass dem Untersuchungs-
richter und den Polizisten, die sich anfangs nicht um sie gekümmert
hätten, gekündigt werde,
dass sie seitens der Behörden nicht die erhoffte Hilfe erhalten habe
und die FARC immer noch gewusst habe, wo sie und ihr Bruder sich
aufgehalten hätten,
dass sie aus diesen Gründen mit Hilfe der 'Defensoria del Pueblo' ihr
Heimatland verlassen habe,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 20. Juni 2008 ablehnte, sie aus dem Transitbereich des Flug-
hafens Zürich wegwies und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, bei den Vor-
bringen der Beschwerdeführerin handle es sich nicht um eine staat-
liche Verfolgung und der kolumbianische Staat verfüge über eine
funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur – so einen funktio-
nierenden Polizeiapparat sowie ein Rechts- und Justizsystem –, wes-
halb vom Schutzwillen und der Schutzfähigkeit des kolumbianischen
Staates auszugehen sei und die notwendigen staatlichen Organe zur
Verfügung stehen würden, respektive in Anspruch genommen werden
könnten,
dass die Beschwerdeführerin selbst zu Protokoll gegeben habe, dass
der Staat Massnahmen getroffen habe, um ihre Verfolgung zu
verhindern und die Untersuchungs- und Polizeiorgane angewiesen
worden seien, der Beschwerdeführerin den nötigen Schutz zu
gewähren, wie beispielsweise durch das Angebot einer sicheren
Unterkunft in D._______, die Patrouillienfahrten, die finanzielle
Unterstützung durch den Staat sowie die Zusicherung, dass gewisse
amtliche Personen aus oben genannten Gründen entlassen würden,
dass es sich bei der Beschwerdeführerin zudem nicht um eine
landesweit bekannte Persönlichkeit handle, weshalb nicht ersichtlich
Seite 5
E-4322/2008
sei, was für ein Verfolgungsinteresse die FARC an ihr haben sollte und
ihr folglich eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stünde,
dass die FARC aufgrund der jüngsten Ereignisse sehr geschwächt sei
und daher nicht in der Lage wäre, die Beschwerdeführerin landesweit
zu verfolgen, selbst wenn die FARC dazu willig wäre,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei noch weiterhin
mehrfach bedroht worden, nachdem sie mit ihren Nachforschungen
über den Tod ihres Vaters aufgehört habe, auch unter dem Blickwinkel
der Glaubwürdigkeit keine Asylrelevanz begründen würden,
dass nicht glaubhaft sei, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der
Unterstützung ihres Cousins, der für das Bürgermeisteramt kandidiert
habe, bedroht worden sei,
dass viele Bewohner von A._______ ihren Cousin unterstützt hätten
und von der FARC nicht behelligt worden seien, so auch der Cousin
der Beschwerdeführerin, der selbst keine Probleme mit der FARC
gehabt habe,
dass die Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend ihre aktive Mit-
gliedschaft bei der konservativen Partei äusserst dürftig und unsubs-
tanziiert ausgefallen seien,
dass sie schliesslich auch nicht in der Lage gewesen sei, die Droh-
anrufe zu beschreiben oder den Inhalt der Drohbriefe den Grundzügen
nach darzulegen,
dass ihre Vorbringen insgesamt den Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG sowie den Anforderungen an die
Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden und
das Asylgesuch abzulehnen sei,
dass die Beschwerdeführerin verschiedenste Dokumente – unter
anderem auch ihren echten Reisepass – ins Recht legte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Juni 2008 gegen
diesen Entscheid Beschwerde erhob, die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung und die Asylgewährung oder jedenfalls die Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt,
Seite 6
E-4322/2008
dass sie eventualiter beantragt, es sei die Unzulässigkeit, allenfalls die
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht schliesslich beantragt, es sei
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Juni 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-24 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung
berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
Seite 7
E-4322/2008
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes,
des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten, wobei den
frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist,
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung darlegt, weshalb die
geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht genügen und keine den Vollzug der
Wegweisung nach Kolumbien undurchführbar erscheinen lassende
Gründe vorliegen,
dass sich aufgrund der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen als
zutreffend erweisen,
dass vorweg zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die nicht
zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6
AsylG und Art. 4 VwVG),
Seite 8
E-4322/2008
dass die Vorbringen und die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe
nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung
herbeizuführen,
dass sich die Vorinstanz – entgegen den Vorbringen der Beschwer-
deführerin – genügend differenziert und einlässlich mit ihrem Asyl-
gesuch auseinandergesetzt hat und die Vorbringen der Beschwerde-
führerin sowie die Lage in Kolumbien eingehend und umfassend
geprüft hat,
dass zwar wie die Beschwerdeführerin ausführt, die schweizerische
Asylpraxis zur flüchtlingsrechtlichen Relevanz einer Verfolgung inzwi-
schen von der Zurechenbarkeitstheorie – wonach die von einer Asyl
suchenden Person erlittenen Nachteile ihrem Heimat- oder Herkunfts-
staat entweder unmittelbar oder mittelbar in einer Weise zugerechnet
werden konnten, dass dieser dafür zumindest mitverantwortlich er-
schien – zur Schutztheorie übergegangen ist (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2006 Nr. 18),
dass nach der Schutztheorie die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer
Verfolgung somit nicht von der Frage ihres Urhebers, sondern vom
Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat oder
unter gewissen Umständen durch einen so genannten Quasi-Staat ab-
hängt, und in diesem Sinne auch der Unterscheidung zwischen
Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit des Heimatstaats (beziehungs-
weise allenfalls eines Quasi-Staats) grundsätzlich keine entscheidende
Bedeutung mehr zukommt (a.a.O., E. 10.2, S. 202),
dass damit Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat als
ausreichend zu qualifizieren ist, wenn die betroffene Person effektiven
Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Infrastruktur hat und
ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutz-
systems individuell zumutbar ist, wobei es der entscheidenden
Behörde obliegt, die konkrete Effektivität des Schutzes im Heimatland
abzuklären und zu begründen (a.a.O., E. 10.3, S. 203),
dass die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend ausführte, der Staat
verfüge über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur,
insbesondere über einen funktionierenden Polizeiapparat sowie über
ein Rechts- und Justizsystem und die kolumbianischen Behörden
Seite 9
E-4322/2008
würden die Aktivitäten der Guerilla mit allen ihnen zur Verfügung
stehenden Mitteln bekämpfen,
dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aussagen auf Departe-
mentsebene wie auch auf staatlicher Ebene effektiven Zugang zu
einer funktionierenden und effizienten Schutz-Infrastruktur hat, die sie
bereits in Anspruch nahm und künftig bei Bedarf wieder in Anspruch
nehmen kann, wodurch von der Schutzfähigkeit des kolumbianischen
Staates auszugehen ist,
dass nach dem Gesagten eine Schutzgewährung der Beschwerde-
führerin seitens der kolumbianischen Behörden nicht zu verneinen ist,
dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass damit die Vorbringen
der Beschwerdeführerin nicht asylrelevant sind und es sich erübrigt,
auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde noch näher
einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können,
dass dennoch der Vollständigkeit halber zu erwähnen ist, dass die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin in zentralen Punkten nicht nachvoll-
ziehbar sind,
dass sie bezüglich ihrer Verfolgung aussagte, aufgrund der familiären
Unterstützung der Kandidatur ihres Cousins als Bürgermeister würden
sie und ihr Bruder von der FARC gesucht und bedroht,
dass diesbezüglich nicht nachvollzogen werden kann, wieso weder ihr
Cousin, der sich mit seiner Kandidatur für die (...) exponierte und
gegen FARC-Mitglieder in den Wahlkampf stieg, nicht selbst von den
Guerillas behelligt worden ist,
dass des Weiteren unglaubhaft ist, dass auch ihre übrigen Familien-
mitglieder von der FARC weder bedroht noch behelligt worden sind
und insbesondere ihr Bruder nach dem negativen Asylentscheid in
Spanien wieder nach C._______ gezogen sei und bis zu ihrer Ausreise
immer noch dort gelebt habe, obwohl auch er bedroht und behelligt
worden sei,
dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihren Verfolgungs-
gründen nicht nachvollzogen werden können,
Seite 10
E-4322/2008
dass sie aussagte, nach dem Tod ihres Vaters im Dezember 2001 von
der FARC bedroht worden zu sein und erst sieben Jahre danach mit
ihrem Bruder nach (...), und am 6. Juni 2008 alleine in die Schweiz
ausgereist zu sein,
dass damit nicht ersichtlich und nicht nachvollziehbar ist, dass die
FARC überhaupt ein Verfolgungsinteresse an der Beschwerdeführerin
hat, zumal die Beschwerdeführerin nicht in einer exponierten Stellung
für die konservative Partei tätig war,
dass die Beschwerdeführerin zudem keine landesweit bekannte
Persönlichkeit ist und sie auch nicht dartut, inwiefern sie sich für die
konservative Partei politisch aktiv engagiert habe,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen ist, die Flücht-
lingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
Seite 11
E-4322/2008
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der
Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion gegen-
standslos geworden ist,
Seite 12
E-4322/2008
dass die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragt,
dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrens-
kosten abgesehen werden kann, wenn die Beschwerdeführerin nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Begehren nicht aus-
sichtslos erscheint,
dass das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aus-
sichtslos zu bezeichnen ist und das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG somit
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
E-4322/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben;
Beilage: Einzahlungsschein; vorab per Telefax)
- das BFM, Dienst Flughafenverfahren, mit den Akten Ref-Nr.
N_______ (per Express, in Kopie; vorab per Telefax)
- die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen / Asyl (per
Telefax)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand:
Seite 14