Abtei lung V
E-4323/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . A p r i l 2 0 0 9
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Bruno Huber,
Richterin Emilia Antonioni;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
Afghanistan,
vertreten durch Nicole Hohl, Advokatin, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
8. Dezember 2004 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4323/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein afghani-
scher Staatsbürger (...) Volkszugehörigkeit mit letztem Wohnsitz in
Kabul, seinen Heimatstaat am 9. August 2003, gelangte mit mehreren
Fahrzeugen sowie zu Fuss über Pakistan und den Iran in die Türkei,
von dort per Schiff über Griechenland nach Italien und schliesslich mit
dem Zug via Frankreich illegal in die Schweiz, wo er am 1. Septem-
ber 2003 um Asyl nachsuchte. Am 9. September 2003 fand in Basel
die Empfangsstellenbefragung statt, und am 21. November 2003 er-
folgte die Anhörung zu den Asylgründen durch den Kanton B._______.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er sei in
C._______ (Bezirk D._______, Provinz E._______) geboren und in
F._______ (Provinz G._______) aufgewachsen. Von 1994 bis 2003
habe er in H._______ studiert, wobei er sich auch stark mit dem Islam
auseinandergesetzt habe. Dadurch habe er sich immer stärker von
seiner Religion distanziert und betrachte sich seit 2001 nicht mehr als
Moslem. In diesem Jahr habe er anlässlich eines Ferienaufenthalts in
der Heimat mit seinen Cousins über seine Ansichten gesprochen. Im
März 2003 sei er definitiv nach Afghanistan zurückgekehrt. Zunächst
habe er bei seiner Familie in Kabul gelebt, welche infolge der
bewaffneten Kämpfe in G._______ inzwischen dorthin gezogen sei.
Danach habe er sich in sein Heimatdorf in der Provinz E._______
begeben, um sich um die Ländereien der Familie zu kümmern. Dort
sei seine Abkehr vom muslimischen Glauben unter der Bevölkerung
bekannt geworden, worauf er zum Dorfmullah gebracht worden sei.
Eine Versammlung von Dorfältesten habe dann entschieden, dem
Beschwerdeführer gemäss der Scharia eine dreitätige Bedenkfrist zu
geben, nach deren Ablauf er zum Tode verurteilt würde, sofern er sich
weigere, zum Islam zurückzukehren. Hiernach habe ihn der Mullah
einem Onkel übergeben, welcher garantiert habe, ihn nach Ablauf der
Bedenkfrist zu einer erneuten Versammlung zu überbringen. In der
zweiten Nacht sei der Beschwerdeführer aus dem Haus des Onkels
entkommen und nach Kabul geflohen, wo er sich in der Folge mit der
Familie und einigen Freunden beraten habe. Schliesslich habe er sich
entschlossen, Afghanistan zu verlassen, und er sei mit einem PW /
Taxi über die pakistanische Grenze nach Quetta gereist um über die
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vorstehend genannten Transitländer am 30. August 2003 in die
Schweiz zu gelangen.
B.
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2004 stellte das BFF fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und den Vollzug.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 10. Januar 2005 durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde bei
der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) und beantragte, die Verfügung des BFF sei vollumfänglich auf-
zuheben und sein Asylgesuch sei gutzuheissen. Eventualiter sei der
Entscheid des BFF aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Wegweisungs-
verfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Auf-
grund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei der Kanton
B._______ anzuweisen, vorderhand von jeglichen Vollzugs- bezie-
hungsweise Wegweisungsmassnahmen abzusehen. Es sei dem Be-
schwerdeführer das Replikrecht zu allfälligen Stellungnahmen des
BFM einzuräumen.
D.
Mit prozessleitender Verfügung vom 13. Januar 2005 stellte der da-
mals zuständige Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit ergänzender Eingabe vom 28. Januar 2005 liess der Beschwerde-
führer weitere Ausführungen zur Situation von Nichtgläubigen in Af-
ghanistan vornehmen sowie einen unübersetzten Auszug aus dem
afghanischen Strafgesetzbuch in Kopie zu den Akten reichen.
F.
F.a Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 11. Febru-
ar 2005 die Abweisung der Beschwerde.
F.b Mit prozessleitender Verfügung vom 16. Februar 2005 brachte der
Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer die Vernehmlas-
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sung des BFM zur Kenntnis und gewährte ihm Frist zur Stellungnahme
bis am 2. März 2005.
G.
Mit Eingabe vom 2. März 2005 liess der Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung des BFM Stellung nehmen und beantragen, es sei eine
erneute Befragung des Beschwerdeführers zu den Hintergründen und
Motiven seiner Abkehr vom Islam durchzuführen, eventualiter sei ihm
eine angemessene Frist zu einer entsprechenden schriftlichen Stel-
lungnahme anzusetzen.
H.
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2007 ersuchte der Beschwerdeführer
das neu zuständige Bundesverwaltungsgericht um Zustellung seiner
Originalidentitätskarte respektive einer Kopie derselben. Mit Zustellung
einer Kopie des Dokuments in der Beilage zum Schreiben vom 1. No-
vember 2007 wurde dem Ersuchen entsprochen.
I.
I.a Mit Schreiben vom 6. Juni 2008 ersuchte das Zivilstandsamt
B._______ um Zustellung von verschiedenen zur Heirat des Be-
schwerdeführers benötigten Dokumente, welche am 25. Juni 2008 er-
folgte.
I.b Der in den Akten sich befindlichen Trauungsmitteilung des Zivil-
standsamtes vom 24. Oktober 2008 ist zu entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer am 23. Oktober 2008 die (...) Staatsangehörige
I._______ geheiratet hat.
J.
Mit prozessleitender Verfügung vom 2. März 2009 wurde dem
Beschwerdeführer Frist angesetzt, innert welcher er anzugeben habe,
seit wann sich seine Ehefrau in der Schweiz aufhalte, über welchen
Aufenthaltstitel sie verfüge und ob sich infolge der Heirat eine
Änderung seines Aufenthaltstitels ergeben habe. Weiter wurde der
Beschwerdeführer aufgefordert, innert derselben Frist eine Kopie des
Aufenthaltstitels seiner Ehefrau sowie bei Vorliegen einer eigenen
Aufenthaltsbewilligung eine Kopie derselben zu den Akten zu reichen.
K.
Mit Eingabe vom 23. März 2009 teilte der Beschwerdeführer mit, seine
Ehefrau sei seit (...) 2000 in der Schweiz wohnhaft. Er selber habe
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kein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt. Als
Beilage wurde eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung B der Ehefrau
des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
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schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFF lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da
seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermöchten.
Dazu führte es unter anderem aus, gemäss Subsidiaritätsprinzip seien
Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den
Schutz eines Drittstaates angewiesen. Bei den vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Nachteilen handle es sich um regional oder lokal
beschränkte Verfolgungsmassnahmen, zumal er nach eigenen Anga-
ben bei unauffälliger Lebensweise in Kabul hätte bleiben können, ohne
grosse Probleme zu haben. Damit könne er sich den geltend gemach-
ten Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen
Landesteil entziehen, dies umso mehr, als seine Familie in Kabul lebe.
Die Frage schliesslich, ob ihm die Inanspruchnahme einer innerstaatli-
chen Fluchtalternative zugemutet werden könne, werde unter dem
Aspekt der Wegweisung und nicht als Kriterium der Flüchtlingseigen-
schaft geprüft.
Infolge offensichtlich fehlender Asylrelevanz der Vorbringen könne
darauf verzichtet werden, auf vorliegend vorhandene Unglaubhaftig-
keitselemente in denselben einzugehen.
4.2 Aus der Rechtsmitteleingabe sowie deren Ergänzungen ergibt
sich sich als Rüge die unrichtige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Verletzung von Bundesrecht, indem zu Unrecht
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vom Bestehen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausgegan-
gen und deshalb auf fehlende Asylrelevanz der Vorbringen geschlos-
sen worden sei.
4.2.1 Zunächst ist festzustellen, dass den Befragungsprotokollen nicht
unzweideutig entnommen werden kann, wann und auf welche Weise
die Dorfbewohner von C._______ von der atheistischen Gesinnung
des Beschwerdeführers erfahren haben sollen. In der Erstbefragung
gab dieser an, er sei im Jahr 2001 ferienhalber nach Afghanistan
zurückgekehrt. Dabei habe er mit einigen seiner – den Taliban angehö-
renden – Cousins über seine Ansichten diskutiert, so dass diese und
die Dorfbewohner von seiner Entscheidung gewusst hätten (A1 S. 5).
Selbst wenn die Eltern des Beschwerdeführers bereits Ende (...) nach
Kabul umgezogen sein sollen (A8 S. 4), muss davon ausgegangen
werden, dass mit der Bezeichnung "Dorfbewohner" die Bevölkerung
von C._______ und nicht jene der hiervon rund 200 km entfernt
liegenden Drei-Millionen-Stadt Kabul gemeint war. Gemäss Aussagen
des Beschwerdeführers anlässlich der kantonalen Anhörung sollen
dieselben Dorfbewohner demgegenüber erst am 24. Juli 2003 von
seiner Abkehr vom Islam Kenntnis erhalten haben (A8 S. 11).
4.2.2 Unbestritten ist jedenfalls, dass der Beschwerdeführer im Jahr
2003 nach Kabul zurückgekehrt ist, nachdem in C._______ eine
Dorfversammlung zu seiner Bekehrung einberufen worden sei. Dies
erhellt, dass er zumindest vor 2003 in Kabul offenbar nicht gefährdet
war, mithin die afghanische Hauptstadt als innerstaatliche Fluchtalter-
native genutzt hat.
4.3 Infolge fehlender Vorverfolgung in Kabul bleibt nachfolgend zu prü-
fen, ob Kabul eine innerstaatliche Fluchtalternative für allfällige lokal
beschränkte Verfolgungsmassnahmen darstellt.
4.3.1 Die Unmöglichkeit eines Verbleibs in der Hauptstadt wurde erst-
mals anlässlich der kantonalen Anhörung angetönt, indem der Be-
schwerdeführer vorbrachte, nach seiner Heimkehr seien seine Eltern
sehr aufgebracht gewesen und hätten von ihm verlangt, dass er sich
der Versammlung stellen solle (A8 S. 14). Bei der Erstbefragung hatte
er demgegenüber ausgeführt, in Kabul habe er sich mit seiner Familie
beraten und dann beschlossen, das Land zu verlassen (A1 S. 5). Die
örtliche Ausweitung der Bedrohungslage bei der kantonalen Anhörung
erscheint damit als nachgeschobene Sachverhaltsanpassung, welche
ihm nicht geglaubt werden kann. Mithin ist festzustellen, dass es sich
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beim Beschwerdeführer um einen (...)-jährigen Hochschulabgänger
handelt, welcher keineswegs darauf angewiesen ist, bei seinen Eltern
wohnen zu können und von diesen unterstützt zu werden.
4.3.2 Schliesslich bleibt zu prüfen, ob allein infolge der Abkehr des
Beschwerdeführers vom Islam begründete Furcht besteht, dass er in
Kabul mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt werden könnte. Auf Beschwer-
deebene wird mit Verweis auf einen Länderbericht der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 1. März 2004 geltend gemacht, infol-
ge seiner religiösen Gesinnung unterliege der Beschwerdeführer einer
landesweiten Verfolgung, zumal Strafverfolgung bei Kovertiten die offi-
zielle Position des afghanischen Staates darstelle. Die am 26. Janu-
ar 2004 in Kraft getretene neue Verfassung garantiere die Religions-
freiheit nur soweit, als die Ausübung der eigenen religiösen Überzeu-
gung nicht gegen die islamische Gesetzgebung verstosse. In seiner
Vernehmlassung vom 11. Februar 2005 entgegnete das BFM, Afgha-
nistan sei das Heimatland des Beschwerdeführers, der islamische
Glauben eine Ausprägung der dortigen Kultur. Es könne deshalb vom
Beschwerdeführer erwartet werden, dass er auf die Befindlichkeiten
und kulturell-religiösen Besonderheiten seiner Heimat Rücksicht neh-
me und seine Einstellung zur Religion als etwas Privates für sich be-
halte. In seiner Stellungnahme zur Vernehmlassung vom 2. März 2005
bezeichnete der Beschwerdeführer diese Feststellung als lebensfremd
und überaus unangebracht. Es erstaune schon sehr, wenn in einem
Land wie der Schweiz, in der die Religionsfreiheit seit Jahrzehnten
anerkannt sei, gefordert werde, jemand müsse seine religiöse Über-
zeugung unterdrücken.
Angesichts der Darstellung in der vorgenannten Stellungnahme, wo-
nach der Beschwerdeführer bekennender Atheist sei, drängt sich die
Frage auf, welche Handlungen diese Gesinnung sichtbar zum Aus-
druck bringen würden und bei einer Rückkehr nach Afghanistan unter-
drückt werden müssten. Atheismus zeichnet sich gerade durch die
Verneinung der Existenz von Gott, die bewusste Ablehnung des
Glaubens und typischerweise die Nichtvornahme religiöser Kultus-
handlungen aus. Die Darstellung des Beschwerdeführers, in welcher
seine Ungläubigkeit zu einer eigenständigen Glaubenszugehörigkeit
stilisiert wird, erweist sich vor diesem Hintergrund als überaus subs-
tanzarm. Nach zutreffender Auffassung des BFM ist nicht einzusehen,
wieweit die Abkehr des Beschwerdeführers vom islamischen Glauben
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eine positive religiöse Überzeugung darstellen sollte, welcher Aus-
druck zu verleihen dem Beschwerdeführer – ungeachtet der Gegeben-
heiten in der Heimat – ein Bedürfnis wäre. Sodann handelt es sich bei
den drei Millionen Einwohnern Kabuls keineswegs ausnahmslos um
orthodoxe Muslime. Der Einschätzung in der genannten Stellungnah-
me, wonach der Beschwerdeführer sich rechtfertigen müsse, wenn er
nicht nach Mekka bete oder die Moschee aufsuche, ist damit nicht zu
folgen. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer noch bei der
kantonalen Anhörung selbst ausführte, er hätte in der Stadt Kabul
unbehelligt weiterleben können (A8 S. 18).
Es trifft zu, dass die afghanische Verfassung vom 26. Januar 2004
stark vom islamischen Glauben überlagert ist. So werden der richtige
Glaube und der Kampf darum als konstituierende Faktoren des
Staates im Verfassungstext der Möglichkeit einer Änderung entzogen.
Wenngleich das eigentliche islamische Recht der Scharia in der
Verfassung nicht ausdrücklich genannt wird, bildet die Religion eine
wichtige Grundlage der Gesetze und deren Interpretation (vgl.
Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht 65
[2005]: Justizreform und Islam in Afghanistan, S. 260, 263 und 267).
So werden in Verfassung und Strafgesetzgebung ungeregelte Belange
(inklusive Konversion und Blasphemie) nicht selten entlang der Linie
der Scharia interpretiert, welche für Konversion die Todesstrafe
vorsieht. Aus den letzten Jahren sind jedoch keine Fälle bekannt, in
welchen ein Todesurteil wegen Konversion vollstreckt worden wäre
(US Department of State, Afghanistan, International Religious
Freedom Report 2008 vom 19. September 2008, S. 2 und 5).
Aufgrund dieser tatsächlichen Gegebenheiten in Afghanistan erscheint
die Furcht des Beschwerdeführers, dass er allein infolge seiner Abkehr
vom Islam mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu-
kunft landesweit asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt werden könnte,
nicht als begründet im Sinne von Art. 3 AsylG.
An dieser Feststellung vermöchte auch eine erneute Befragung des
Beschwerdeführers respektive eine schriftliche Stellungnahme zu den
Hintergründen und Motiven seiner Abkehr vom Islam nichts zu ändern,
zumal nicht die Hintergründe seiner Entscheidung, sondern deren
mögliche Konsequenzen das massgebliche Beurteilungskriterium für
die Gefahr künftiger Verfolgung darstellen. Diese können allein auf-
grund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer kein gläubiger Mos-
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lem ist, zuverlässig abgeschätzt werden. Der entsprechende Antrag
vom 2. März 2005 wird daher abgewiesen.
4.4 Wie das BFM zutreffend festgestellt hat, kann infolge fehlender
Asylrelevanz der Vorbringen darauf verzichtet werden, auf darin
enthaltene Ungalubhaftigkeitselemente einzugehen. Der Vollständig-
keit halber ist jedoch festzustellen, dass der Inhalt der Befragungspro-
tokolle sich teilweise nicht mit den Vorbringen in der Rechtsmittelein-
gabe deckt. Nebst den unter Ziffer 4.2.1 aufgezeigten Widersprüchen
fällt etwa auf, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen
anlässlich der Befragungen im Jahr 2001 respektive 2003 mit mehre-
ren Cousins über seinen Gesinnungswandel diskutiert habe (A1 S. 5;
A8 S. 11), währenddem auf Beschwerdeebene vorgebracht wird, er
habe mit seinem Cousin K._______ über den Islam diskutiert, und
dieser habe ihn an die übrige Verwandtschaft verraten. Unabhängig
von deren Asylrelevanz wecken die genannten Unstimmigkeiten erheb-
liche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.
4.5 Das BFF hat somit zu Recht erwogen, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und sein Asylgesuch gestützt
auf Art. 3 AsylG zu Recht abgewiesen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Vorliegend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer über keine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung verfügt. Es stellt sich je-
doch die Frage, ob er infolge seiner Heirat einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen hat. Der Aufenthalt seiner Ehefrau in der Schweiz
ist mit einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung B geregelt. Bei diesem
Aufenthaltsrecht handelt es sich nicht um einen gefestigten Aufent-
haltstitel im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 8 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101; zur Bundesgerichtspraxis vgl. BGE
130 II 281 E. 3.1 S. 285 f., BGE 129 II 193 E. 5.3.1 S. 211, BGE
126 II 335 E. 2a S. 339 f., BGE 126 II 377 E. 2b S. 382 mit weiteren
Hinweisen), sondern lediglich um eine fremdenpolizeiliche Aufent-
haltsbewilligung. Bei dieser Sachlage hat der Beschwerdeführer grund-
sätzlich keinen Anspruch auf Erteilung einer aus Art. 8 EMRK fliessen-
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den Aufenthaltsbewilligung (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 11a
S. 177) Auch kann er aus dem Grundsatz der Berücksichtigung der
Einheit der Familie gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG nichts zu seinen
Gunsten ableiten. Indessen ist es ihm unbenommen, ein entsprechen-
des Gesuch um Familiennachzug bei der dafür zuständigen kantona-
len Behörde zu stellen (vgl. Art. 44 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
Das Bundesamt regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
6.1 In der Rechtsmitteleingabe wird im Zusammenhang mit der Zuläs-
sigkeits- und Zumutbarkeitsprüfung des Wegweisungsvollzugs ausge-
führt, aus den aufgeführten Gründen sei der Vollzug der Wegweisung
unzulässig und unzumutbar.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
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einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hin-
weisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
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zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8.
März 2002, BBl 2002 3818).
Die ARK hat in ihrem unter EMARK 2006 Nr. 9 publizierten und weiter-
hin zutreffenden Urteil aufgrund der politischen Entwicklung seit dem
Sturz des Taliban-Regimes eine differenzierte Lagebeurteilung vorge-
nommen und nach EMARK 2003 Nr. 10 und EMARK Nr. 30 erneut die
Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Afghanistan geprüft.
Dabei gelangte sie zum Schluss, der Vollzug der Wegweisung sei nur
in Regionen als zumutbar zu bezeichnen, in denen seit 2004 keine
bedeutenden militärischen Aktivitäten mehr zu verzeichnen sind oder
keine dauernde Instabilität besteht. Darunter fallen die Provinz Kabul
(vgl. bereits EMARK 2003 Nr. 10), die nördlich der Hauptstadt
gelegenen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz,
Balkh, Sari Pul sowie die Gebiete um Samangan, die nicht zum
Hazarajat gehören (traditionelles Siedlungsgebiet der Hazara, vgl.
EMARK 2003 Nr. 30 E. 7a S. 193) sowie die Provinz Herat im Westen
des Landes. Im Weiterein ist der Vollzug der Wegweisung bei einer
differenzierten Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien nur
für Personen als zumutbar zu erachten, die aus diesen Regionen
stammen oder dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen und
konkrete Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der
Wohnsituation bestehen (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 10 E.
S. 68, EMARK Nr. 30 E. 7b S. 193 f.). Zudem ist die Rückkehr in diese
Provinzen nur bei jungen, unverheirateten Personen oder kinderlosen
Paaren ohne schwere gesundheitliche Probleme zumutbar.
Die Stadt Kabul wird entgegen den Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers betreffend jüngste Veränderungen der Sicherheitslage im Übrigen
auch vom UNHCR aktuell als sicher eingestuft (Afghanistan Security
Update Relating to Complementary Forms of Protection vom
22. Oktober 2008).
Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen die
Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Afghanistan sprechen würden.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (...)-jährigen und
damit noch recht jungen, gemäss Aktenlage gesunden Mann mit
überdurchschnittlicher Ausbildung, der in der Stadt Kabul mit (...)
Geschwistern auch nebst seinen Eltern über ein umfangreiches
familiäres Beziehungsnetz verfügt (A1 S. 2 f.).
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Angesichts der Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist der Vollständigkeit
halber darauf hinzuweisen, dass aufgrund der per 1. Januar 2007 er-
folgten Gesetzesänderung (Änderung des Asylgesetzes vom 16. De-
zember 2005, AS 2005 4745 ff.) eine vorläufige Aufnahme gestützt auf
den früheren Art. 44 Abs. 3 AsylG nicht mehr zu prüfen ist. Gemäss
Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der zuständige Kanton mit Zustimmung des
Bundesamts eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn die betroffene
Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre
in der Schweiz aufhält und wegen der fortgeschrittenen Integration ein
schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. Es steht dem Be-
schwerdeführer auch nach Abschluss des vorliegenden Beschwerde-
verfahrens frei, sich in dieser Sache an die zuständige kantonale
Behörde zu wenden.
Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass dem Beschwerde-
führer sowohl die soziale wie auch wirtschaftliche Reintegration gelin-
gen sollte. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.
6.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen gültigen
Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
- (...) (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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