B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4324/2012
U r t e i l v o m 1 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, Advokatur Kanonen-
gasse, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Juli
2012 / N (…).
E-4324/2012
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 12. April 2009 in die Schweiz ein, wo er
am 14. April 2009 sein Asylgesuch einreichte. Für die Dauer des Verfah-
rens wurde er dem Kanton (…) zugeteilt. Anlässlich der Kurzbefragung im
Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ] (…) vom 21. April 2009 und der
einlässlichen Anhörungen vom 26. August 2010 sowie 14. Mai 2012 zu
seinen Ausreise- und Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes
geltend:
Er sei ethnischer Araber und in einem Dorf namens B._______, in der
Nähe von [irakische Stadt] geboren und aufgewachsen. Etwa [90er-
Jahre] habe er mit den Eltern sowie [Geschwisterteil] den Irak aufgrund
des Krieges verlassen und sich in [afrikanisches Land] niedergelassen.
Infolge von Integrationsproblemen habe er den Schulbesuch eingestellt
und eine Lehre als [Beruf] angefangen. Nachdem seine Eltern verstorben
seien, habe er im Februar 2005 [afrikanisches Land] verlassen und sich
nach Libyen begeben, wo er sich bis Juli 2007 aufgehalten habe. In der
Folge sei er in die Niederlande gereist, wo er bis April 2009 gewesen sei.
In den Irak könne er nicht zurückkehren, da es dort gefährlich sei und er
keine Beziehung zu diesem Land habe.
B.
Abklärungen des BFM ergaben die Zuständigkeit der Niederlande zur
Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens, wes-
halb das Asylgesuch des Beschwerdeführers vorerst im Rahmen eines
Dublin-Verfahrens behandelt wurde. Mit Verfügung vom 3. Dezember
2009 trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf sein Asylgesuch nicht ein,
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz in die Niederlande sowie den
Wegweisungsvollzug an und forderte den Beschwerdeführer auf, die
Schweiz sofort zu verlassen. Mit Verfügung vom 23. Juli 2010 hob die
Vorinstanz ihren Entscheid vom 3. Dezember 2009 wiedererwägungswei-
se auf und nahm das nationale Verfahren wieder auf, nachdem die Frist
zur Überstellung des Beschwerdeführers in die Niederlande abgelaufen
war.
C.
Mit Verfügung vom 17. Juli 2012 – eröffnet am 19. Juli 2012 – wies das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 14. April 2009 ab und
ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Weg-
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weisung an. Zur Begründung führte es aus, dass seine Vorbringen den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzu-
halten vermöchten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig,
zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird – soweit ur-
teilsrelevant – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe vom 20. August 2012 (Poststempel) reichte der Rechtsvertre-
ter namens und im Auftrag des Beschwerdeführers gegen diese Verfü-
gung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte,
die Verfügung des BFM sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die
vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Auf die ausführliche Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen wurden der irakische
Identitäts- und Nationalitätsausweis des Beschwerdeführers im Original
sowie eine Fürsorgebestätigung vom (…) August 2012 eingereicht.
E.
Mit Verfügung vom 22. August 2012 hielt das Bundesverwaltungsgericht
fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und es
werde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Zudem lud
das Gericht das BFM zur Einreichung einer Stellungnahme ein.
F.
Mit Vernehmlassung vom 27. August 2012, welche dem Beschwerdefüh-
rer mit vorliegendem Urteil zur Kenntnis gebracht wird, beantragte das
BFM die Abweisung der Beschwerde. Auf die nähere Begründung wird –
soweit urteilsrelevant – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche
Ausnahme liegt in casu nicht vor; somit ist das Bundesverwaltungsgericht
vorliegend letztinstanzlich zuständig.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Vernehmlassung des BFM vom 27. August 2012 wurde dem Be-
schwerdeführer gestützt auf Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG bisher nicht zur
Kenntnis gebracht.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
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wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frau-
enspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Die
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die
betroffene Person landesweiter Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in
einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2006 Nr. 18; BVGE 2007/31 E. 5.2 f. S. 379).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genü-
gend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber
hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erschei-
nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3
AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen er-
gibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. EMARK
2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen; BVGE 2010/57 E. 2.3
S. 826 f.).
4.
4.1 Das BFM hielt in seiner angefochtenen Verfügung fest, es würden
zahlreiche wesentliche Hinweise bestehen, dass der Beschwerdeführer
seine Vorbringen bezüglich der geltend gemachten irakischen Herkunft
konstruiert habe. Namentlich habe er auf die Fragen nach den Verkehrs-
verbindungen sowie den Namen der Nachbardörfer unterschiedlich kon-
kret geantwortet: Während seine Ausführungen anlässlich der Anhörung
vom 14. Mai 2012 von völliger Unkenntnis zeugen würden (A56/11 S. 4),
habe er in der EVZ-Befragung zu jenen Themenbereichen konkrete An-
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gaben machen können (A1/15 S. 2). Bei tatsächlich erlebten Ereignissen
sei jedoch zu erwarten gewesen, dass er auch Jahre später imstande sei,
überzeugende Antworten hierzu zu liefern. Ferner sei er in der Anhörung
vom 26. August 2010 in der Lage gewesen, das irakische Schulnotensys-
tem zu beschreiben (A52/13 S. 4), wohingegen er anlässlich der Anhö-
rung vom 14. Mai 2012 keine Angaben hierzu mehr habe machen können
(A56/11 S. 7). Sodann habe er in der EVZ-Befragung behauptet, bis etwa
zur dritten Primarklasse im Irak die Schule besucht zu haben (A1/15
S. 4), indes er in der Anhörung vom 26. August 2010 vorgebracht habe,
im Irak zirka zwei Jahre zur Schule gegangen zu sein (A52/13 S. 2). Bei
einem tatsächlichen Aufenthalt im Irak hätte er in der Lage sein müssen,
präzisere Angaben über die von ihm besuchten Schulklassen zu machen.
Des Weiteren seien seine Aussagen über den irakischen Nationalitäts-
nachweis, den er bis zu seinem Libyen-Aufenthalt besessen habe, aus-
weichend respektive nicht korrekt ausgefallen (A1/15 S. 6; A56/11 S. 6).
Schliesslich sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während seines
Aufenthaltes im EVZ irakische Asylsuchende bedrängt habe, um von ih-
nen Informationen über ihren Heimatstaat Irak zu erlangen (A56/11 S. 6).
4.2 Der Argumentation des BFM wurde in der Rechtsmitteleingabe ent-
gegengehalten, der Beschwerdeführer sei anlässlich der Anhörung vom
14. Mai 2012 unter grossem Stress gestanden. Aufgrund seiner Depres-
sion habe er mit zunehmendem Zeitablauf immer grössere Probleme mit
dem Erinnerungsvermögen, weshalb er sich ärztlich untersuchen lassen
werde. Sobald ein Arztbericht zum Gesundheitszustand des Beschwerde-
führers vorliege, werde er nachgereicht. Ausserdem habe der Beschwer-
deführer den Irak im Kindesalter verlassen; somit seien seit seiner Aus-
reise [viele] Jahre vergangen. Auch deswegen sei er während der Befra-
gungen unter Stress gestanden, zumal er sich Sorgen gemacht habe, die
gestellten Fragen des BFM aufgrund seiner langjährigen Landesabwe-
senheit nicht beantworten zu können. Es sei verständlich, dass er nach
all den Jahren und in Anbetracht seines sehr jungen Alters im Zeitpunkt
der erfolgten Flucht aus dem Heimatland die hohen Anforderungen der
Vorinstanz nicht zu erfüllen vermöge. Im Übrigen gebe er selber an, [afri-
kanisches Land], wo er [viele] Jahre gelebt habe, besser zu kennen als
sein Heimatland Irak. Des Weiteren zähle der irakische Schulkalender
acht oder neun Monate. Der Beschwerdeführer habe die Schule im Irak
etwa zwei Jahre lang besucht; damit sei er in der dritten Primarklasse
gewesen als die Ausreise seiner Familie aus dem Irak erfolgt sei. Sodann
sei in Bezug auf seine Angaben betreffend den irakischen Nationalitäts-
ausweis festzuhalten, er habe stets angegeben, dass ihm dieser vom li-
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byschen Schlepper abgenommen worden sei. Zudem sei anzufügen,
dass er anlässlich der EVZ-Befragung durchaus imstande gewesen sei,
den Ausweis zu beschreiben; namentlich habe er dessen Farbe als
"gelbblass" bezeichnet (A1/15 S. 6). Dem Beschwerdeführer sei es mitt-
lerweile gar gelungen, seine Identitätsdokumente im Original erhältlich zu
machen. Diese Papiere habe er sich während eines sechsmonatigen
Aufenthalts [im Irak] im Jahr 2005 ausstellen lassen. Sie hätten sich bei
einem Bekannten in Libyen befunden, welcher sie nach dem Sturz von
Moamar Al Gaddafi habe überbringen können. Der Beschwerdeführer sei
seit einem Jahr im Besitze dieser Dokumente, habe sich aber nicht get-
raut, den Behörden die Papiere abzugeben.
4.3 In seiner Vernehmlassung vom 27. August 2012 führte das BFM aus,
die Umstände, dass der Beschwerdeführer die zwei Ausweisdokumente
nicht bereits längst abgegeben sowie seinen angeblichen Aufenthalt [im
Irak] den Schweizer Asylbehörden vorerst verschwiegen habe, würden
den Schluss aufdrängen, es handle sich bei den eingereichten Identitäts-
dokumenten um Fälschungen oder erschlichene Urkunden.
5.
5.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsät-
zen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m.
Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sor-
gen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die
rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber
Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn
nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksich-
tigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger
Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer
Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand
eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewür-
digt worden sind (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfah-
ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz
630 ff.). Der Untersuchungsgrundsatz gilt zwar nicht uneingeschränkt,
zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet
(vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. CHRISTOPH AUER in: Au-
er/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 8 zu Art. 12). Die ent-
scheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der
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Seite 8
Regel darauf beschränken, die Vorbringen der Asylbewerber zu würdigen
und die von ihnen angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Ab-
klärungen vornehmen zu müssen. Im Beschwerdeverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht dürfen im Rahmen des Streitgegenstandes
bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin unbekannte
neue Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor (sog. unechte Noven)
oder erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrns (sog. echte Noven) zuge-
tragen haben, vorgebracht werden. Gleiches gilt für neue Beweismittel.
Die Behörde muss mithin jederzeit Vorbringen zum Sachverhalt entge-
gennehmen und berücksichtigen, falls sie diese für rechtserheblich hält
(vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG; vgl. AUER, a.a.O., Rz. 14 zu Art. 12). Dass der
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts derjenige Sachverhalt
zugrunde zu legen ist, wie er sich im Zeitpunkt der Entscheidung verwirk-
lich hat und bewiesen ist, hängt entscheidend mit dem Untersuchungs-
grundsatz und der mit Bezug auf die Überprüfung des Sachverhalts freien
Kognition des Gerichts zusammen (vgl. Art. 49 Bst. b VwVG). Für den
Beschwerdeentscheid ist die im Zeitpunkt seiner Ausfällung bestehende
Aktenlage massgeblich (vgl. zum Ganzen vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, Basel 2008, S. 92 f. Rz. 2.204 ff.). Die angefochtene Verfü-
gung des BFM hat sich mithin auch gegenüber den im Verlauf des Be-
schwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Beweismitteln zu
bewähren.
Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung
an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen
festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, a.a.O., Rz. 694). Die in
diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch
durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im
Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie
muss dies aber nicht (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1. S. 265 mit weite-
ren Hinweisen).
6.
Im Hinblick auf die auf Beschwerdestufe eingereichten neuen Beweismit-
tel (irakische Identitätsdokumente) hat das Bundesverwaltungsgericht
dem BFM Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. In seiner Vernehm-
lassung vom 27. August 2012 führte das Bundesamt aus, aufgrund der
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Seite 9
vorliegenden Umstände – der Beschwerdeführer habe seinen angebli-
chen Aufenthalt [im Irak] vorerst verschwiegen und überdies hätte er die
Ausweispapiere dem BFM schon längst abgeben können – dränge sich
der Schluss auf, dass es sich bei den ins Recht gelegten Dokumenten um
Fälschungen oder erschlichene Urkunden handle. Die Vorinstanz ist
demnach implizit der Ansicht, dass der entscheidwesentliche Sachverhalt
vorliegend als erstellt betrachtet werden kann und ein weiterer Abklä-
rungsbedarf, insbesondere in Bezug auf die Frage der Echtheit der einge-
reichten Beweismittel, nicht besteht.
Dagegen gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Ak-
ten zum Schluss, dass die erst im Beschwerdeverfahren ins Recht geleg-
ten Identitätsdokumente nicht ohne Weiteres als Fälschungen oder er-
schlichene Urkunden betrachtet werden können. Zwar ist in Überein-
stimmung mit dem BFM festzuhalten, dass nicht nachvollziehbar ist, wes-
halb der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt [im Irak] den Behörden vor-
erst verschwiegen und die Ausweispapiere nicht bereits im erstinstanzli-
chen Verfahren abgegeben hat, dennoch kann allein aufgrund dieser Tat-
sache nicht angenommen werden, bei den eingereichten Dokumenten
handle es sich um keine echten. Es sind weitere Abklärungen vorzuneh-
men, um die Qualität der nachgereichten Beweismittel beurteilen zu kön-
nen. Folglich ist das BFM der ihm aus dem Untersuchungsgrundsatz zu-
fliessenden Verpflichtung nicht nachgekommen. Die lediglich pauschale
Behauptung, bei den eingereichten Dokumenten handle es sich um Fäl-
schungen oder um erschlichene Urkunde genügt dabei nicht. Somit er-
weist es sich als angezeigt, die Sache an die Vorinstanz zwecks Vornah-
me der erforderlichen Abklärungen zurückzuweisen.
7.
Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
vom 17. März 2012 aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61
Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen sowie richtigen Sachverhaltsermitt-
lung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans BFM zurückzu-
weisen.
Die Vernehmlassung des BFM vom 27. August 2012 ist dem Beschwer-
deführer mit vorliegendem Urteil zuzustellen; über die weitergehenden
Anträge ist nach dem Gesagten nicht zu befinden.
8.
E-4324/2012
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8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
nicht dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
Ausnahmsweise können jedoch auch einer obsiegenden Partei Verfah-
renskosten auferlegt werden, wenn diese durch Verletzung von Verfah-
renspflichten verursacht worden sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG). Dies ist typi-
scherweise der Fall, wenn die beschwerdeführende Person das Be-
schwerdeverfahren und/oder das vorinstanzliche Verfahren durch Verlet-
zung von Mitwirkungspflichten unnötigerweise verursacht und in die Län-
ge gezogen hat (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.52, S. 210;
vgl. auch EMARK 1993 Nr. 33 E. 3, S. 235).
Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers – Verletzung der Mit-
wirkungspflicht infolge erst auf Beschwerdestufe eingereichter Identitäts-
dokumente – rechtfertigt es sich, ihm die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.– aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da unter diesen
Umständen das vom Beschwerdeführer angestrengte Verfahren als von
ihm unnötig und durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht zu
bezeichnen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen.
8.2 Aus den soeben dargelegten Gründen können die dem Beschwerde-
führer erwachsenen Kosten für die Vertretung sowie allfällige weitere Aus-
lagen nicht als notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG erachtet
werden. Es ist dem Beschwerdeführer deshalb keine Parteientschädi-
gung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 17. Juli 2012 wird aufgehoben und die Sa-
che zur materiellen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM
zurückgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.– werden dem Beschwer-
deführer auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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