B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4324/2018
Ur t e i l vom 1 7 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 22. Juni 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im (…) 2015 seinen
Heimatstaat verliess und am 9. November 2015 in die Schweiz einreiste,
wo er am 3. Dezember 2015 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum B._______ vom 7. Dezember 2015 sowie der Anhörung zu den Asyl-
gründen vom 3. November 2017 zur Begründung des Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, dass er in Syrien den ordentlichen Militärdienst
im Jahr 2009 abgeschlossen und anschliessend als (…)fahrer gearbeitet
habe, im (…) 2014 von den syrischen Sicherheitsbehörden festgenommen
und als Reservist rekrutiert worden sei und im (…) 2015 schliesslich aus
dem Reservedienst desertiert sei,
dass der Beschwerdeführer ferner vorbrachte, dass er im Jahr 2013 an
zwei respektive fünf Demonstrationen in C._______ teilgenommen habe
und seine Eltern im Jahr 2014 respektive 2013 ein an ihn adressiertes
Reservedienstaufgebot respektive einen auf ihn lautenden Haftbefehl
wegen seiner politischen Aktivitäten erhalten hätten,
dass er als Hauptgrund seiner Ausreise geltend machte, ihm würden bei
seiner Rückkehr Sanktionen wegen seiner Desertion und seiner politischen
Aktivitäten drohen,
dass der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner syrischen Herkunft die
Identitätskarte im Original sowie Kopien aus seinem Familienbüchlein ins
Recht legte,
dass er am 3. und 13. November 2017 zur Stützung seiner Vorbringen
mehrere Beweismittel – Haftbefehl vom (…) 2013 mit deutschsprachiger
Übersetzung, Original Militärbüchlein, Kopie militärischer Führerausweis,
Original Militärdienstbestätigung, Bestätigung über die Rückgabe der Mili-
tärausrüstung – zu den Akten reichte,
dass das SEM mit Verfügung vom 22. Juni 2018 – eröffnet am 27. Juni
2018 – die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein
Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, da-
gegen den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten ei-
ner vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers aufschob,
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dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG noch denjenigen an die Asylrelevanz gerecht werden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Juli 2018 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und bean-
tragte, der Entscheid des SEM vom 22. Juni 2018 sei aufzuheben und ihm
sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzuneh-
men,
dass in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung er-
suchte und als Begründung angeführt wurde, der Beschwerdeführer sei
fürsorgeabhängig und die Beschwerde sei nicht aussichtslos,
dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel ferner um die Gewäh-
rung einer Frist für das Beibringen von weiteren Beweismitteln ersuchte,
welche in seinem Heimatstaat beschafft werden müssten (Beweismittel
über die behördliche Suche nach ihm, Urteil, Auszug aus dem Strafregister;
vgl. Beschwerde S. 8 und 12),
dass der Beschwerdeführer vom Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung
vom 24. August 2018 aufgefordert wurde, innert 30 Tagen ab Erhalt dieser
Verfügung einen Nachweis seiner prozessualen Bedürftigkeit und die in
Aussicht gestellten Beweismittel aus dem Ausland sowie den in der Be-
schwerde erwähnten Einberufungsbefehl einzureichen,
dass ihm zudem Gelegenheit gewährt wurde, innert gleicher Frist eine Stel-
lungnahme zu den Umständen des Erhalts eines behördeninternen Doku-
ments (Nr. 1 gemäss Beweismittelverzeichnis des SEM) zu den Akten zu
reichen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. September 2018 eine ak-
tuelle Unterstützungsbestätigung sowie einen Auszug aus dem syrischen
Strafregister vom (…) 2018 zu den Akten reichte und zum Erhalt des be-
hördeninternen Dokuments erklärte, es seien nach dem Ausbruch der Un-
ruhen in Syrien viele Dokumente aus Regierungsämtern beziehungsweise
Rekrutierungs- und Polizeiabteilungen in private Hände gelangt,
dass das Gericht den in arabischer Sprache eingereichten Strafregister-
auszug ins Deutsche übersetzen liess,
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und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE
2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträgli-
chen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zum Schluss kam, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers seien entweder nicht glaubhaft gemacht
oder dann nicht asylrechtlich nicht relevant, weshalb er die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfülle,
dass es insbesondere festhielt, die Ausführungen des Beschwerdeführers
betreffend die Unterbringung in der Haft, die Aufgabe während des Reser-
vediensts sowie die Absprachen vor seiner Desertion und den Ablauf der
Ausreise seien an den beiden Befragungen unterschiedlich ausgefallen,
und der Beschwerdeführer habe diese Diskrepanzen auf Nachfrage hin
nicht schlüssig zu erklären vermocht,
dass es ferner den Umstand, dass der Beschwerdeführer als angeblicher
Deserteur im Besitz der zivilen Identitätskarte sei – wo diese beim Einrü-
cken in den Dienst doch normalerweise durch die militärische Identitäts-
karte eingetauscht werde – als zweifelhaft beurteilte und der Beschwerde-
führer zudem auch hierzu keine überzeugende Erklärung abzugeben ver-
mocht habe,
dass deshalb sein Vorbringen zum Einzug in den Reservedienst im (…)
2014, die rund einjährige Dienstzeit sowie die angebliche Desertion im (…)
2015 wegen diverser Widersprüche und Ungereimtheiten den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden,
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dass schliesslich am Wahrheitsgehalt des Vorbringens, seinen Eltern sei
in D._______ ein Aufgebot zum Reservedienst zugestellt worden, und der
Authentizität der hierzu eingereichten Beweismittel – insbesondere des mi-
litärischen Haftbefehls – erhebliche Zweifel anzubringen seien, da in Syrien
jegliche Art von behördlichen Dokumenten käuflich erwerbbar seien und
sich die syrische Regierung ausserdem im Juli 2012 aus den kurdischen
Gebieten Nordsyriens zurückgezogen habe, weshalb die Einberufung
kurdisch-stämmiger Personen seither gestoppt worden sei,
dass auch aus diesen Gründen das Vorbringen zum Reservedienstaufge-
bot wenig glaubhaft erscheine,
dass schliesslich die geltend gemachten politischen Aktivitäten (Demonst-
rationsteilnahmen) sowie die Furcht vor einer erneuten Rekrutierung auf-
grund der gegebenen Umstände die Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen vermöchten,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der vorliegenden
Akten ebenfalls zum Schluss gelangt, dass die Furcht vor einer asylrele-
vanten Verfolgung unbegründet erscheint,
dass die vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe angeführ-
ten Gegenargumente zu den vom SEM aufgezeigten Ungereimtheiten
nicht zu überzeugen und die überzeugenden Erwägungen des SEM nicht
zu widerlegen vermögen,
dass auch die Rüge des Beschwerdeführers, er sei an der BzP nicht aus-
reichend befragt worden und unter Zeitdruck gestanden (vgl. Beschwerde
S. 3, 5), sich aufgrund der Aktenlage als unbegründet erweist,
dass der Beschwerdeführer in der BzP nur die Teilnahmen an Demonstra-
tionen im Jahr 2013 erwähnte und die Frage nach politischen Aktivitäten
unmissverständlich verneinte (vgl. A4/12 S. 7: "Avez-vous eu des activités
politiques? Non."),
dass die gegenteiligen Aussagen in der Anhörung (vgl. A11/25 F127) nicht
zu überzeugen vermögen,
dass der Beschwerdeführer an seiner Anhörung vom 3. November 2017
ein behördliches Dokument (A12 / Beweismittel 1: Haftbefehl vom […]
2013) zu den Akten reichte, welches beweisen solle, dass er gesucht wor-
den sei,
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dass dieses Dokument seinen Angaben zufolge bereits vor seiner Ausreise
aus Syrien seiner Familie übergeben worden sei,
dass an der BzP dagegen bloss von einem Reservedienstaufgebot die
Rede gewesen ist und dieser Haftbefehl damals noch mit keinem Wort er-
wähnt wurde, was angesichts der Relevanz dieses Dokuments für das vor-
liegende Asylverfahren merkwürdig erscheint,
dass gemäss der Übersetzung des Haftbefehls als Grund zur Verhaftung
die "Förderung und Führung von Aufruhraktionen, Schwächung des Staa-
tes, Verbreitung falscher Nachrichten und irreführende Propaganda über
die Heimat" angeführt wird,
dass der vorstehende Haftgrund weit mehr und andere Handlungen um-
fasst als die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Teilnahme an eini-
gen Demonstrationen (vgl. A11/25 F68 ff.),
dass der Beschwerdeführer gemäss Akten ein schwaches politisches Profil
aufweist, da er gemäss seinen Protokollaussagen lediglich mit der Al Parti-
Partei (dies sei die Kurdische Demokratische Partei Syriens) sympathisiert
habe, ohne aber Mitglied zu werden, und er in diesem Zusammenhang ein-
oder zweimal an einer Parteisitzung teilgenommen habe (vgl. A11/25
F62 ff.),
dass es sich beim eingereichten Beweismittel zudem um ein behördenin-
ternes Dokument handelt (vgl. gemäss eingereichter Übersetzung: "von
der Abteilung für politische Sicherheit in E._______ an die Direktion der
Einwanderungsbehörde und Pässe in C._______") und das Gericht den
Beschwerdeführer aufgefordert hat, zu den Umständen über den Erhalt
dieses Dokuments Stellung zu nehmen,
dass die gänzlich unsubstanziierte diesbezügliche Erklärung des Be-
schwerdeführers in der Eingabe vom 26. September 2018 ("Viele Doku-
mente wurden nach dem Ausbruch der Unruhen in Syrien aus Regierungs-
ämtern bzw. aus Rekrutierungs- und Polizeiabteilungen durchgesickert.
[…]") das Gericht nicht zu überzeugen vermag,
dass das Haftvorbringen nach dem Gesagten einen nachgeschobenen
Eindruck erweckt und dem Haftbefehl deshalb bloss ein geringer Beweis-
wert zuzuerkennen ist, zumal in Syrien diverse (behördliche) Dokumente
käuflich erwerbbar sind,
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dass der Beschwerdeführer weiter vorbrachte, er sei von den syrischen
Behörden zum Reservedienst einberufen worden und diesbezüglich einen
Einberufungsbefehl in Aussicht stellte (vgl. Beschwerde S. 6, 8),
dass er trotz expliziter Einräumung einer Beweismittelfrist durch das Ge-
richt bisher ohne Erklärung kein entsprechendes Beweismittel eingereicht
hat (vgl. Zwischenverfügung des Gerichts vom 24. August 2018),
dass er auf Beschwerdeebene hingegen einen syrischen Strafregisteraus-
zug einreichte,
dass gemäss Übersetzung des fraglichen Beweismittels der Beschwerde-
führer am (…) 2015 wegen Desertion durch das Militärgericht "vom Er-
schiessungskommando zum Tode verurteilt“ worden sei,
dass der Beschwerdeführer im Verlauf des gesamten Asylverfahrens bis
zu seiner Beschwerdeeingabe ein angeblich gegen ihn ausgesprochenes
Todesurteil nie erwähnt hat,
was realitätsfern erscheint, zumal zu erwarten wäre, dass ein derartiger
Urteilsspruch dem Beschwerdeführer oder seinen Angehörigen mitgeteilt
worden wäre und der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Einreise in
die Schweiz Ende 2015 entsprechend Kenntnis davon gehabt hätte,
dass der Strafregisterauszug auch deswegen zweifelhaft erscheint, weil
der ordentliche Strafrahmen bei einer Desertion gemäss Art. 102 Abs. 1
des syrischen Militärstrafgesetzes (syrMStG) eine "lange Haft (so etwa von
fünf bis zehn Jahren bei Desertion ins Ausland)" ist und die Todesstrafe nur
bei Desertion mit Überlaufen zum Feind (Art. 102 Abs. 1 syrMStG) vorge-
sehen wäre (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.2. S. 67 f.),
dass die (ebenso martialische wie juristisch unsinnige) Formulierung im
eingereichten Register, der Beschwerdeführer sei "vom Erschiessungs-
kommando zum Tode verurteilt" worden, auch deshalb fragwürdig er-
scheint, weil er selber eine Desertion ins Ausland und nicht ein Überlaufen
zum Feind geltend macht,
dass dem Strafregisterauszug aufgrund dieser Umstände keine Beweis-
kraft zuzuerkennen ist,
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dass den Akten ansonsten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, die auf
eine Verfolgungsgefahr wegen einer allfälligen Wehrdienstverweigerung
hindeuten würden,
dass schliesslich – soweit der Beschwerdeführer sich bei seiner Rückkehr
vor einem Einzug in den Reservedienst fürchtet – festzuhalten bleibt, dass
alleine aufgrund eines allenfalls in Zukunft drohenden Einzugs in den Mili-
tärdienst noch kein begründeter Anlass zur Annahme bestünde, der Be-
schwerdeführer würde in absehbarer Zukunft ernsthaften und flüchtlings-
rechtlich relevanten Nachteilen seitens der syrischen Behörden ausge-
setzt, zumal den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme zu entneh-
men sind, die Rekrutierung – oder eine allfällige Bestrafung wegen eines
militärstrafrechtlichen Delikts – würde aufgrund einer der in Art. 3 AsylG
genannten Verfolgungsmotive drohen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.) und
demnach auch die Wegweisung zu Recht angeordnet worden ist,
dass das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen
über die vorläufige Aufnahme geregelt wird, wenn der Vollzug der Wegwei-
sung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass das SEM vorliegend die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet hat
(Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die Vollzugshindernisse – Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs – alternativer Natur sind (vgl. BVGE
2013/27 E. 8.3), weshalb sich in diesem Zusammenhang praxisgemäss
weitere Ausführungen erübrigen,
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dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, kein Anlass zur Kas-
sation aus formalen Gründen besteht und die Beschwerde somit abzuwei-
sen ist,
dass sich die Rechtsbegehren in Anbetracht der gegebenen Sachlage als
aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet
der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführerin abzuweisen
ist,
dass schliesslich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos gewor-
den ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Lhazom Pünkang
Versand: