Abtei lung V
E-4326/2008/Aame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
A._______, geboren (...),
und deren Kinder
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
Kongo (Kinshasa),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung
des BFM vom 3. Juni 2008 / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4326/2008
Sachverhalt:
A.
Die von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann sowie dem Sohn
B._______ am 20. Mai 1997 eingereichten Asylgesuche wurden vom
damals zuständigen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung
vom 11. November 1997 abgewiesen und die Wegweisung sowie
deren Vollzug angeordnet. Am (...) gebar die Beschwerdeführerin die
Tochter C._______. Die gegen die Verfügung des BFF vom 11. Novem-
ber 1997 erhobene Beschwerde wurde von der damals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 27. April
1999 abgewiesen.
B.
Am (...) wurde der Sohn D._______ der Beschwerdeführerin geboren.
C.
Auf ein erstes Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin und
ihres Ehemannes vom 2. August 1999 trat das BFF mit Verfügung vom
12. August 1999 nicht ein. Die gegen diese Verfügung erhobene
Beschwerde wurde von der ARK mit Urteil vom 26. Oktober 1999 wie-
derum abgewiesen.
D.
Mit Eingabe vom 10. Januar 2008 ersuchten die Beschwerdeführerin
und ihr Ehemann um wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufi-
gen Aufnahme für sie und ihre Kinder wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges. Zur Begründung verwiesen sie darauf, dass
sich ihre Situation seit dem Abschluss des ordentlichen Verfahrens
wesentlich verändert habe. Ihr ältester Sohn lebe seit dem 6. Lebens-
jahr in der Schweiz und sei hier sehr gut integriert. So habe er hier die
Schule absolviert und verfüge über ein grosses Beziehungsnetz.
Zudem werde er aufgrund eines unfallbedingten Zahnschadens im
Jahre 2011 eine Operation benötigen, welche im Heimatland nicht
durchgeführt werden könne. Die beiden jüngeren Kinder seien in der
Schweiz geboren worden und hier eingeschult. Insbesondere besuche
die Tochter C._______ eine Sonderschule für behinderte Kinder und
sei in therapeutischer Behandlung wegen einer Hörbehinderung. Die
von ihren Kindern benötigte schulische und medizinische Unterstüt-
zung stehe im Herkunftsland nicht zur Verfügung. Der Vollzug der
Wegweisung würde eine schwerwiegende Gefährdung für sie darstel-
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len. Das durch die Kinderrechtskonvention geschützte Kindeswohl sei
höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an ihrer Wegweisung.
In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass sie in
ihrem Heimatland über kein tragfähiges soziales Netz mehr verfügen
würden und die Reintegration im Heimatland aufgrund des langen
Aufenthalts in der Schweiz schwierig sei.
E.
Mit Verfügung vom 3. Juni 2008 - eröffnet am 6. Juni 2008 - wies das
BFM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden sowie
des Ehemannes respektive Vaters ab, erklärte die Verfügung vom
11. November 1999 für rechtskräftig und vollstreckbar und auferlegte
den Beschwerdeführenden eine Gebühr von Fr. 600.-. Auf die Begrün-
dung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen einge-
gangen.
F.
Mit Eingabe vom 25. Juni 2008 (Poststempel: 27. Juni 2008) erhob die
Beschwerdeführerin für sich und ihre Kinder Beschwerde gegen diese
Verfügung und beantragte deren Aufhebung sowie die Gewährung der
vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Aussetzung
des Vollzugs der Wegweisung sowie um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird - soweit entscheid-
wesentlich - in den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli
2008 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder
sich einstweilen bis zum Entscheid über die beantragten vorsorglichen
Massnahmen in der Schweiz aufhalten könnten. Ferner wurde die
Beschwerdeführerin zur Einreichung ärztlicher Zeugnisse bezüglich
der vorgebrachten gesundheitlichen Probleme von zwei ihrer Kinder
aufgefordert und darauf hingewiesen, dass im Unterlassungsfall davon
ausgegangen werde, dass diese nicht massgeblich seien. Schliesslich
wurde festgestellt, dass über die Gesuche um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses sowie um unentgeltliche Rechtspflege
zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde.
H.
Mit Eingabe vom 5. August 2008 (Poststempel) reichte die Beschwer-
deführerin eine Unfallanzeige vom 8. Dezember 1998 und ein Schrei-
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ben der Winterthur Versicherungen vom 15. Februar 2000 betreffend
einen vom Sohn B._______ erlittenen Zahnschaden sowie Arztzeug-
nisse des Kinderspitals E._______ vom 28. Februar 2005 und
12. März 2008 betreffend die Tochter C._______ ein.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2008 setzte der zuständige
Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung aus. Ferner hiess er
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) - unter der Voraussetzung
der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung sowie unter dem Vorbe-
halt einer Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin -
gut und forderte sie auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzu-
reichen oder einen Kostenvorschuss einzuzahlen.
J.
Mit Eingabe vom 10. September 2008 (Poststempel) reichte die
Beschwerdeführerin innert Frist eine Fürsorgebestätigung der Gemein-
de F._______ vom 9. Juni 2008 ein.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2008 lud der zuständige
Instruktionsrichter das BFM zur Vernehmlassung ein.
L.
In ihrer Vernehmlassung vom 29. September 2008 hielt die Vorinstanz
an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwer-
de.
Die Vernehmlassung des BFM wurde der Beschwerdeführerin am
7. Oktober 2008 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht.
M.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2008 reichte die Beschwerdeführerin ein
ärztliches Zeugnis des Hausarztes Dr. med. G._______, H._______,
vom 13. Oktober 2008, betreffend die Tochter C._______ sowie einen
Praktikumsvertrag des Sohnes B._______ vom 24. September 2008
zu den Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin und ihre Kinder sind durch die angefochtene Ver-
fügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer
sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus
Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Vorausset-
zungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abge-
leitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf
ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebli-
che Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise
seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz
in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (feh-
lerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der
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Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe
einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf
eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die
entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren
mit einem formellen Prozessurteil abgeschlosssen worden ist. Ein sol-
chermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeich-
nendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisions-
verfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a
S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführenden
auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt
hat und auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, hat das Bun-
desverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu
Recht abgewiesen hat.
4.2 Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob die seit dem Abschluss des
ordentlichen Verfahrens mit Urteil der ARK vom 27. April 1999 geltend
gemachten nachträglich veränderten tatsächlichen und rechtlichen
Voraussetzungen dessen Anpassung erfordern.
4.3 Da die Beschwerdeführenden sowohl im Wiedererwägungsgesuch
als auch in der Beschwerde einzig betreffend die Frage des Vollzugs
der Wegweisung eine Neubeurteilung beantragen, beschränkt sich
vorliegend die Prüfung auf das Vorhandensein allfälliger Vollzugshin-
dernisse.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegwei-
sung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2006 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
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werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann ins-
besondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine kon-
krete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
5.3 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Voll-
zug der Wiedererwägung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglich-
keit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der
Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die
weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2).
Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht der
(ab- und weggewiesenen) Asyl suchenden Person wiederum die
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche
Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dann-
zumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind
(vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.).
6.
6.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit,
die Beschwerdeführenden seien nach dem Abschluss des ordentlichen
Verfahrens aufgefordert worden, die Schweiz bis am 15. Juli 1999 zu
verlassen, seien dieser Verpflichtung jedoch nicht nachgekommen.
Somit hätten sie den langen Aufenthalt in der Schweiz selbst zu ver-
antworten. Es wäre stossend und ungerecht, wenn Asylsuchende, wel-
che ihrer Ausreisepflicht nicht nachkommen und über Jahre illegal in
der Schweiz verbleiben würden, durch ihr gesetzwidriges Verhalten
eine vorläufige Aufnahme erzwingen könnten. Im Weiteren sei davon
auszugehen, dass den Kindern durch das Aufwachsen im Familien-
kreis die afrikanische Kultur vertraut sei und sie sich demnach auch in
der Heimat eingliedern könnten. Da in der afrikanischen Kultur gene-
rell weitgespannte Beziehungsnetze bestünden, könne nicht geglaubt
werden, dass sie im Herkunftsland über kein soziales Netz mehr verfü-
gen würden. Auch die vorgebrachten medizinischen Probleme der Kin-
der C._______ und B._______ seien nicht geeignet, den Wegwei-
sungsvollzug als unzumutbar erscheinen zu lassen. Schliesslich wür-
den auch gewichtige Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG
vorliegen.
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6.2 Die Beschwerdeführerin berief sich zur Begründung der Be-
schwerde im Wesentlichen auf die Vorbringen im Wiedererwägungs-
gesuch. Zudem führte sie zum Vorwurf des illegalen Aufenthalts in der
Schweiz aus, sie hätten sich den Behörden, welchen ihre Adresse
bekannt sei, jederzeit für einen allenfalls vorgesehenen Vollzug der
Wegweisung zur Verfügung gehalten. Zudem sei ihr N-Ausweis stets
verlängert worden. Sie verfüge ferner entgegen der Annahme der Vor-
instanz über keine Familienangehörigen im Heimatstaat und wäre, da
sie über keine berufliche Erfahrung und Ausbildung verfüge, nicht in
der Lage, den Lebensunterhalt für sich und die Kinder sicherzustellen.
Das früher bestehende System der gegenseitigen Unterstützung und
familiären Hilfe sei geschwächt worden. Im Übrigen würden betreffend
sie und ihre Kinder keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83
Abs. 7 AuG bestehen.
7.
7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht
zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in
ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese
Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das
heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher
Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft
noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen,
jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation
allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können.
Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer
Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie
die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könn-
ten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhält-
nisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut
gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Ver-
schlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar
dem Tod ausgeliefert wären (EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e S. 47, EMARK
1994 Nr. 20 S. 155 ff., EMARK 1994 Nr. 19 S. 145 ff., EMARK 1994
Nr. 18 S. 139 ff.).
7.2 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen,
so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen
Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht
zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4
AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989
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über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des
Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu
würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen.
In Bezug auf das Kindeswohl können namentlich folgende Kriterien im
Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter,
Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner
Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere
Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose be-
züglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei
einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die
Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung
der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei
einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne
guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen
werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht
nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen
Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale
Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wir-
kung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben,
indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurze-
lung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen
die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. die vom
Bundesverwaltungsgericht übernommene Praxis der ARK: EMARK
2005 Nr. 6 E. 6. S. 55 ff., EMARK 1998 Nr. 31 E. 8c.ff.ccc S. 260 f.,
EMARK 1998 Nr. 13 S. 98 f. E. 5e.aa.).
7.3 Zunächst ist festzustellen, dass sich die allgemeine Lage im Her-
kunftsland der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder seit Abschluss der
ordentlichen Verfahrens nicht wesentlich verändert hat. Bezüglich des
Westens des Kongos und insbesondere der Region der Hauptstadt
Kinshasa kann nicht generell von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer
Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden. Gemäss der bereits
in EMARK 2004 Nr. 33 dargelegten, nach wie vor gültigen Praxis der
ARK kann die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) jedoch
nur unter bestimmten, eingeschränkten Umständen als zumutbar
bezeichnet werden, nämlich dann, wenn der letzte Wohnsitz der
betroffenen Person die Hauptstadt Kinshasa oder eine andere, über
einen Flughafen verfügende Stadt im Westen des Landes war, oder
wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Bezie-
hungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens der vorstehend genannten Krite-
rien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch - nach sorgfältiger
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Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände - in der Regel als
nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende Person (kleine) Kinder in
ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits
im fortgeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen
Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um eine alleinstehende,
nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt.
7.4 Im Folgenden ist zu prüfen, ob in Bezug auf die von den
Beschwerdeführenden geltend gemachten individuellen Wegweisungs-
hindernisse eine wesentliche Änderung der Sachlage eingetreten ist.
7.4.1 Bezüglich des von der Beschwerdeführerin vorgebrachten
Aspekts des Kindeswohls ergibt sich aus den Akten folgende Sachla-
ge: Die Beschwerdeführerin hat drei Kinder im Alter von (...) und (...)
Jahren. Der älteste Sohn reiste im Alter von (...) Jahren in die Schweiz
ein. Die beiden jüngeren Kinder wurden in der Schweiz geboren und
haben ihr gesamtes bisheriges Leben hier verbracht. Somit haben die
Kinder der Beschwerdeführerin einen wesentlichen Teil beziehungs-
weise ihre gesamte bisherige Sozialisation in der Schweiz erfahren
und dürften an die schweizerische Lebensweise assimiliert, bezie-
hungsweise durch den Besuch von Kindergarten und Schulen in
erheblichem Mass durch das (...)-schweizerische kulturelle und soziale
Umfeld geprägt sein. Demgegenüber werden sie kaum über jene -
namentlich schriftlichen - Kenntnisse der französischen Unterrichts-
sprache im Kongo sowie der afrikanischen Nationalsprachen verfügen,
welche für eine erfolgreiche Eingliederung ins Schulsystem und das
gesellschaftliche Umfeld in der Heimat vorauszusetzen wären. Auch
angesichts der kulturellen Differenzen zwischen der Schweiz und
ihrem Herkunftsland Kongo wäre ihre Integration in der Heimat in
erhöhtem Mass in Frage gestellt. Im Übrigen ist zu berücksichtigen,
dass gemäss Aktenlage die Tochter C._______ unter verschiedenen
gesundheitlichen Problemen leidet. Auch wenn diese nicht derart
gravierend sind, dass sie per se den Vollzug der Wegweisung als
unzumutbar erscheinen lassen, würde jedoch insbesondere die durch
mehrere ärztliche Zeugnisse belegte Hörbehinderung ihre Integration
im Heimatstaat zusätzlich erschweren. Es besteht bei dieser Sachlage
für die Kinder der Beschwerdeführerin die konkrete Gefahr, dass die
mit einem Vollzug der Wegweisung verbundene Entwurzelung aus dem
gewachsenen sozialen Umfeld in der Schweiz einerseits und die sich
gleichzeitig abzeichnende Problematik einer Integration in die ihnen
weitgehend fremde Kultur und Umgebung im Heimatland anderseits zu
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starken Belastungen in ihrer kindlichen Entwicklung führen würden, die
mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht zu vereinbaren wären.
7.4.2 In Berücksichtigung der geschilderten individuellen Situation der
Beschwerdeführenden sowie des Umstandes, dass - wie oben darge-
legt - gemäss konstanter Praxis der Wegweisungsvollzug nach Kin-
shasa für Personen mit Kindern nur unter besonders günstigen Be-
dingungen als zumutbar erachtet wird, kommt das Bundesverwaltungs-
gericht zum Schluss, dass unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls
von einer seit Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens wesentlich
veränderten Sachlage auszugehen ist. Daher ist im vorliegenden Ein-
zelfall, trotz verschiedener Aspekte, welche eher für die Zumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung sprechen würden, der Wegweisungsvoll-
zug im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG zu qualifizieren; die Beschwerdeführerin und ihre Kinder sind
daher vorläufig aufzunehmen. Das Kindeswohl ist dafür als entschei-
dendes Kriterium zu gewichten.
7.5 Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Verweis auf Aus-
schlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AsylG in der angefochtenen
Verfügung den Ehemann der Beschwerdeführerin betraf. Bezüglich ihr
und ihrer Kinder jedoch ist keine strafrechtliche Verurteilung im In-
oder Ausland aktenkundig (Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG), und es finden
sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sie erheblich und wiederholt
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen oder diese
gefährdet respektive die innere oder äussere Sicherheit gefährdet hät-
ten (Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG).
7.6 Aufgrund vorstehender Überlegungen kann auf die Prüfung weite-
rer Wegweisungshindernisse verzichtet werden.
7.7 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, die Verfü-
gung des Bundesamtes vom 3. Juni 2008 aufzuheben und dieses an-
zuweisen, in teilweiser Wiedererwägung der Verfügung vom 11. No-
vember 1997 den Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder
in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
zu regeln.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
Seite 11
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9.
Die Beschwerdeführerin hat sich für das Verfahren nicht vertreten las-
sen, weshalb ihr keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen
sind. Aus den Akten gehen auch keine weiteren zu entschädigende
Auslagen hervor. Daher ist ihr keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 3. Juni 2008 wird aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder -
in teilweiser Wiedererwägung seiner Verfügung vom 11. November
1997 - vorläufig aufzunehmen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (...) des Kantons E._______ ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
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