Abtei lung V
E-4327/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . J a n u a r 2 0 0 9
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Hans Schürch,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
A._______,
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 18. November 2005
(...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4327/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie und sunnitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in B._______
(Provinz Dohuk), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am 3. August 2003 und gelangte über die Türkei und andere,
ihm unbekannte Länder am 8. September 2003 illegal in die Schweiz,
wo er am 9. September 2003 um Asyl nachsuchte. Die summarische
Erstbefragung in der Empfangsstelle Kreuzlingen fand am 11. Sep-
tember 2003 und die kantonale Anhörung (ZH) am 23. Oktober 2003
statt.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
geltend, dass er seit dem (...) als Sicherheitsbeamter gearbeitet habe.
Während des Irak-Kriegs sei die Lage zwischen den Kurden und den
Türken gespannt gewesen. Er sei als (...) für den Kontroll-Posten (...)
(bei C._______) verantwortlich gewesen. Am (...) sei ein (...) ohne
anzuhalten durch den Posten gefahren. Es sei ihm gelungen, das Auto
zu stoppen; er habe den beiden Insassen mitgeteilt, dass sie die Kont-
rollen respektieren müssten. Diese hätten daraufhin begonnen, mit ihm
Türkisch zu sprechen; sie hätten ihm gesagt, dass er sie kennen
würde. Seine Mitarbeiter hätten gesehen, dass er Türkisch geredet
habe und sie hätten ihn denunziert. Am nächsten Tag sei er auf den
Sicherheitsposten verlegt worden. Am (...) habe er Nachtwache
gehabt; während seiner Schicht sei ein gewisser D._______ fest-
genommen und ihm übergeben worden. Dieser sei beschuldigt wor-
den, mit dem türkischen MIT (Millî stihbarat Te kilât , Inlandsnachrichİ ş ı -
tendienst) zusammengearbeitet zu haben. D._______ habe in dieser
Nacht aus dem Gefängnis fliehen können. Die beiden geschilderten
Ereignisse hätten zum Gerücht geführt, der Beschwerdeführer arbeite
für den türkischen MIT. Er sei in Arrest genommen worden, habe aber
nach zwei Tagen fliehen können. Daraufhin habe er sein Heimatland
verlassen; er habe Angst davor gehabt, zu einer Gefängnisstrafe ver-
urteilt oder sogar umgebracht zu werden.
B.
Mit Verfügung vom 18. November 2005 - eröffnet am 22. November
2005 - stellte das Bundesamt fest, die Vorbringen des Beschwerde-
führers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
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Schweiz an. Gleichzeitig verfügte es infolge Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers.
C.
Mit Beschwerde vom 12. Dezember 2005 (Poststempel) an die vorma-
lige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liess der Beschwer-
deführer beantragen, die Ziffern 1-3 (Flüchtlingseigenschaft, Asyl und
Wegweisung) der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben und es
sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2005 teilte der Instrukti-
onsrichter der ARK dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde später befunden;
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.
E.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 28. Dezember
2005 die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Eingabe vom 8. März 2006 reichte der Beschwerdeführer einen
angeblichen Haftbefehl des Sicherheitsdienstes von B._______ zu den
Akten.
G.
Mit Schreiben vom 25. April 2007 wurde der Beschwerdeführer darauf
hingewiesen, dass die ARK am 1. Januar 2007 durch das Bundesver-
waltungsgericht ersetzt worden sei, welches die bei der Kommission
hängigen Rechtsmittel übernommen habe.
H.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2008 wurde das BFM eingeladen, sich innert
Frist zur Authentizität des vom Beschwerdeführer eingereichten
Haftbefehls zu äussern.
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I.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 29. Juli 2008
erneut die Abweisung der Beschwerde.
J.
In seiner Replik vom 7. November 2008 hielt der Beschwerdeführer
implizit an den gestellten Rechtsbegehren fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
rührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen
form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG).
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
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2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Ent-
scheides aus, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche zeitliche
Angaben zu Schlüsselereignissen seiner Verfolgungsgeschichte ge-
macht. Weiter falle auf, dass die angegebenen Daten einfach struktu-
riert seien, die Ereignisse würden jeweils vom (...) oder (...) eines Mo-
nats datieren und immer einen oder zwei Monate auseinander liegen.
Diese Umstände liessen darauf schliessen, dass sich der Beschwerde-
führer auf einen konstruierten Sachverhalt berufe. Weiter habe er an
der Empfangsstelle zu Protokoll gegeben, dass seine Mitarbeiter ihn
wegen der geltend gemachten Vorfälle denunziert hätten. In der kanto-
nalen Anhörung habe er dazu indessen nur noch ausgesagt, jemand
habe die Vorfälle wohl beobachtet und einen Rapport geschrieben.
Weiter sei es sehr unrealistisch, dass wegen solcher Vorfälle ein Ver-
dacht gegen den Beschwerdeführer entstanden sei, welcher ihm ernst-
hafte Probleme gemacht haben soll. Nicht zu überzeugen vermöge zu-
dem, dass er einerseits verdächtigt und sogar dem Chef in E._______
hätte überstellt werden sollen, dass er aber anderseits relativ unbe-
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wacht auf dem Posten behalten worden sei und einfach so habe ent-
kommen können, indem er eine Mauer überwunden habe. Es sei aus-
serdem auffällig, dass der Beschwerdeführer über den Entschluss und
die Organisation der Ausreise fast nichts erzählt habe. In keinem
Moment habe er in diesem Zusammenhang seine Familie, insbeson-
dere seine Frau und seine Kinder, erwähnt.
Daher könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer in
den Verdacht geraten sei, mit dem türkischen MIT zusammen zu arbei-
ten und deshalb Probleme bekommen zu habe. Die Vorbringen würden
den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
3.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz Folgen-
des entgegengehalten: Die Ereignisse würden schon einige Zeit zu-
rückliegen, weshalb sich der Beschwerdeführer an die Daten nicht
mehr exakt erinnern könne. Es handle sich zudem um eine Vielzahl
von Geschehnissen. Er denke aber, dass er anlässlich der Befragun-
gen ein realitätsnahes Bild seiner Situation vermittelt habe. Entgegen
der Meinung des BFM sei er der Ansicht, dass seine Vorbringen lo-
gisch, plausibel und genügend datailliert seien. Er habe anlässlich des
Verfahrens einen Personalausweis abgegeben. Dabei handle es sich
um einen Beweis, dass er als Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes der
KDP (DPK, Partîya Demokrata Kurdistanê, Demokratische Partei Kur-
distans) gearbeitet habe. Der Umstand, dass er aus seinem Land ge-
flüchtet sei, mache ihn sehr verdächtig. Er werde seine Flucht niemals
rechtfertigen können. Dies mache eine Rückkehr für ihn sehr gefähr-
lich und sei asylrelevant im Sinne des Asylgesetzes der Schweiz.
3.3 In ihrer Vernehmlassung vom 29. Juli 2008 äusserte sich die
Vorinstanz zu dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Haftbefehl da-
hingehend, dass ihr kein Vergleichsmaterial vorliegen würde. Der Be-
weiswert derartiger Dokumente sei jedoch generell als gering einzu-
stufen, da ein Gesuchter dieses Dokument gar nicht erhalten sollte
respektive solche Dokumente leicht käuflich erhältlich seien. Beim Do-
kument handle es sich zudem um eine Kopie, die keine der bekannten
Echtheitsmerkmale aufweise. Zum Inhalt sei zu sagen, dass der Wort-
laut der deutschen Übersetzung zumindest teilweise unüblich sei. Es
sei somit nicht geeignet, dem Vorbringen, der Beschwerdeführer
werde der Zusammenarbeit mit dem türkischen MIT verdächtigt und
deshalb verfolgt, zur Glaubwürdigkeit zu verhelfen.
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3.4 In der Replik wurde entgegnet, der eingereichte Suchbefehl sei
keine Kopie sondern ein Originaldokument. Der Beschwerdeführer
habe im Checkpoint acht Jahre gearbeitet und wisse aus Erfahrung,
dass Suchbefehle immer so aussehen würden. Das BFM behaupte zu-
dem, dass der Wortlaut der deutschen Übersetzung unüblich sei. Die-
se sei jedoch vom Berater sinngemäss und nicht wortwörtlich gemacht
worden.
4.
4.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft zumin-
dest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG).
Im Gegensatz zum strikten Beweis genügt es daher, wenn der Richter
das Vorhandensein der zu beweisenden Tatsache für wahrscheinlich
hält, selbst wenn er noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich
nicht verwirklicht haben könnte. Die wahrheitsgemässe Schilderung ei-
ner tatsächlichen Verfolgung ist dabei durch Korrektheit, Originalität,
hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung gekennzeichnet
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28 S. 270). Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, wider-
sprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der
Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurtei-
lung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen
Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, per-
sönliche Glaubwürdigkeit etc.), die für oder gegen den Gesuchsteller
sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung nur, wenn die po-
sitiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es
demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist,
aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung
sprechen.
4.2 Die ARK hat in einem Grundsatzentscheid festgehalten, dass der
Befragung zu den Ausreisegründen in der Empfangsstelle aufgrund
des summarischen Charakters für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit
der vorgebrachten Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert zu-
kommt (vgl. EMARK 1993 Nr. 3 S. 13). Angesichts des summarischen
Charakters kann es nicht angehen, blossen Unvollständigkeiten und
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unwesentlichen Abweichungen zu den späteren Aussagen eine ent-
scheidende Bedeutung beizumessen. Es darf nicht davon ausgegan-
gen werden, dass Asylbewerber im Rahmen dieser Kurzbefragung
grundsätzlich die Möglichkeit oder gar die Pflicht hätten, sämtliche
Gründe ihres Asylgesuches abschliessend darzulegen. Anders verhält
es sich jedoch, wenn klare Aussagen in der Empfangsstelle in we-
sentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in
der kantonalen Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte
Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe
genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest an-
satzweise erwähnt werden. Solche Widersprüche lassen sich in der
Regel nicht mit dem summarischen Charakter der Befragung erklären.
Es ist daher nicht einzusehen, weshalb sie im Rahmen der Beweiswür-
digung nicht zu berücksichtigen sein sollten.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Ansicht der Vor-
instanz an, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht
glaubhaft erscheinen. Einmal ist festzuhalten, dass die Daten, an de-
nen er eingesperrt und anschliessend geflohen sein will, unstimmig
sind. So sagte er anlässlich der summarischen Befragung in der Emp-
fangsstelle Kreuzlingen aus, er sei am (...) für zwei Tage unter Arrest
gestellt worden, wogegen er bei der kantonalen Anhörung vorbrachte,
er habe den Irak bereits am 3. August 2003 verlassen. Sodann ist die
Schilderung seiner angeblichen Flucht aus dem Gefängnis unglaub-
haft; einerseits ist es unrealistisch, dass er als Inhaftierter einfach über
eine Mauer in die Freiheit habe entkommen können und anderseits
sind seine diesbezüglichen Angaben generell wenig substanziiert.
Schliesslich ist es unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer auf-
grund der von ihm geschilderten Vorkomnisse am Kontroll-Posten in
seiner Heimat in asylrelevanter Weise vom Staat oder von Privaten
verfolgt würde. Daran vermag auch der von ihm eingereichte angebli-
che Haftbefehl nichts zu ändern, handelt es sich hierbei doch vermut-
lich um eine Fälschung. Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt,
sind solche Dokumente leicht käuflich zu erwerben, und zudem sollte
ein Gesuchter gar nicht in den Besitz eines solchen Haftbefehls kom-
men. Das Bundesamt hat daher das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers zu Recht abgelehnt.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten von
Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Nachdem aber aufgrund der Aktenlage von der Bedürf-
tigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Beschwerde
nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung
des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von
einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. (...) (in Kopie)
- das F._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand:
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