B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4327/2014
Ur t e i l vom 2 2 . D e z embe r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richterin Esther Karpathakis,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Stephanie Motz, Barrister,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid
Verfügung des BFM vom 25. Juni 2014 / N (…).
E-4327/2014
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimat-
staat im Januar 2012 und suchte am 12. September 2013 in der Schweiz
um Asyl nach. Die Abklärungen des BFM ergaben, dass der Beschwerde-
führerin von den italienischen Behörden in Saudi-Arabien ein Schengenvi-
sum ausgestellt worden war.
Die italienischen Behörden hiessen das vom BFM am 17. Oktober 2013
gestellte Gesuch um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf
Art. 9 Abs. 4 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in
einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (nachfolgend:
Dublin-II-VO) am 5. November 2013 gut.
Mit Verfügung vom 6. November 2013 trat das BFM auf das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR
142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Italien sowie den Voll-
zug an.
Die von der Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesver-
waltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil E-6560/2013 vom
28. November 2013 abgewiesen.
II.
B.
B.a Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 28. Mai 2014 – vorab per Te-
lefax – an das BFM beantragte die Beschwerdeführerin, es sei wiederer-
wägungsweise auf die Verfügung vom 6. September 2013 (recte: 6. No-
vember 2013) zurückzukommen und gestützt auf das Selbsteintrittsrecht
gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auf ihr Asylgesuch einzutreten und das
Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht ersuchte sie darum, es sei dem vorliegenden Gesuch die aufschie-
bende Wirkung zu erteilen und die zuständige kantonale Behörde sei an-
E-4327/2014
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zuweisen, von allfälligen Vollzugsmassnahmen abzusehen. Zum Beleg ih-
rer Vorbringen reichte sie einen Bericht der Fachstelle Frauenhandel und
Frauenmigration (FIZ) vom 27. Mai 2014 ein.
B.b Zur Begründung ihres Wiedererwägungsgesuchs brachte die Be-
schwerdeführerin vor, sie sei zusammen mit einer saudi-arabischen Fami-
lie, für welche sie als Hausangestellte gearbeitet habe, in die Schweiz ein-
gereist. Diese Familie habe sie ausgebeutet, erniedrigt und wie ein Tier
behandelt. Sie habe diese Umstände erstmals bei einem Gespräch mit der
Fachstelle FIZ am 27. Mai 2014 geschildert und diese habe eine erste Ein-
schätzung vorgenommen, wonach es begründete Hinweise für das Vorlie-
gen von Frauenhandel gebe. Hieraus ergebe sich eine Selbsteintrittspflicht
der Schweiz gestützt auf Art. 4 EMRK (Verbot der Sklaverei, Knechtschaft
und Zwangsarbeit) und Art. 3 EMRK in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 Dublin-
II-Verordnung. Es bestünden begründete Hinweise, dass sie das Opfer von
Menschenhandel gemäss der Definition von Art. 4 Bst. a des Übereinkom-
mens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels vom 16. Mai
2005 (SR 0.311.543; nachfolgend: Europaratsübereinkommen) geworden
sei. Dieser Aspekt sei bisher nicht beachtet und sie sei auch nicht darüber
aufgeklärt worden, dass sie gegen die saudi-arabische Familie, welche sie
ausgebeutet habe, eine Strafanzeige einreichen könne. Gemäss Art. 35
Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) werde Personen, bei welchen
begründete Hinweise vorliegen würden, dass sie Opfer von Menschenhan-
del geworden seien, eine Bedenk- und Erholungszeit von mindestens 30
Tagen eingeräumt; in dieser Zeit könnten sie sich erholen und über eine
weitere Zusammenarbeit mit den Behörden entscheiden. Dieser Anspruch
ergebe sich auch direkt aus Art. 13 der Europaratskonvention sowie aus
Art. 4 EMRK. Letztere Bestimmung sei gemäss der Rechtsprechung des
EGMR auch auf Menschenhandel anwendbar. Gestützt auf diese Bestim-
mung sowie aus Strafverfolgungsgründen sei es auch angezeigt, dass sie
während eines allfälligen Strafverfahrens wegen Menschenhandels in der
Schweiz verbleiben könne. Die FIZ habe mit der zuständigen Opferhilfs-
stelle in F._______ Kontakt aufgenommen, damit sie dort hinsichtlich einer
allfälligen Strafanzeige beraten werden könne.
Eventualiter seien die schweizerischen Asylbehörden auch aus humanitä-
ren Gründen gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 (AsylV 1, SR 142.311) und Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO gehalten,
von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Dass im Fall von Men-
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Seite 4
schenhandel humanitäre Gründe vorliegen würden, sei vom Bundesver-
waltungsgericht in einem Urteil vom 30. November 2010 anerkannt wor-
den. Sie sei durch das Erlebte schwer belastet und leide noch heute da-
runter. Eine psychologische Abklärung stehe aber noch aus. In der
Schweiz könne sie auf die stete Unterstützung ihres hier lebenden Sohnes
zählen.
C.
Mit Begleitschreiben vom 4. Juni 2014 überwies das BFM die Eingabe der
Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung, ob Re-
visionsgründe vorliegen würden.
D.
Mit Eingaben ihrer Rechtsvertretung vom 4. Juni 2014 und 11. Juni 2014
an das BFM beantragte die Beschwerdeführerin, es sei auf ihr Asylgesuch
auch wegen Ablaufs der Überstellungsfrist einzutreten und sie reichte Aus-
drucke einer E-Mail-Korrespondenz zwischen dem "B._______" sowie
dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons C._______ zu
den Akten.
E.
Mit Schreiben vom 11. Juni 2014 stellte die damals zuständige Instrukti-
onsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, es handle sich bei dem
von der Beschwerdeführerin neu vorgebrachten Verdacht des Frauenhan-
dels um einen Revisionsgrund und die Eingabe vom 28. Mai 2014 werde
daher als Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts vom 28. November 2013 entgegengenommen.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. Juni 2014 stellte
sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, es handle sich bei dem
neu vorliegenden Bericht der FIZ betreffend des Verdachts des Frauenhan-
dels nicht um einen Revisionsgrund, und beantragte, die Sache sei zur
Prüfung als Wiedererwägungsgesuch an das BFM zurückzuweisen, allen-
falls sei ihr eine Frist zur ergänzenden Stellungnahme einzuräumen.
Mit Schreiben vom 13. Juni 2014 an das BFM stellte die vormalige Instruk-
tionsrichterin fest, das Gericht sei zum Schluss gelangt, bei der Eingabe
der Beschwerdeführerin vom 28. Mai 2014 handle es sich um ein Wieder-
erwägungsgesuch; sie überwies die Akten zur Prüfung an die Vorinstanz.
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Seite 5
F.
Mit Schreiben vom 16. Juni 2014 teilte das BFM der Beschwerdeführerin
unter Bezugnahme auf die an das Bundesamt gerichteten Eingaben vom
4. Juni 2014 und 11. Juni 2014 mit, die italienischen Behörden seien um
eine Verlängerung der Überstellungsfrist ersucht worden, nachdem die Be-
schwerdeführerin sich seit dem 19. Mai 2014 nicht mehr in der ihr zuge-
wiesenen Unterkunft aufgehalten habe.
G.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 24. Juni 2014 führte die Beschwer-
deführerin aus, sie sei nie als vermisst gemeldet worden und habe zu kei-
nem Zeitpunkt als untertaucht gegolten, da ihr Aufenthaltsort stets bekannt
gewesen sei. Zum Beleg wurden Ausdrucke einer E-Mail-
Korrespondenz zwischen dem "B._______" und dem kantonalen Sozial-
dienst zu den Akten gereicht. Für den Fall, dass an der Verlängerung der
Überstellungsfrist festgehalten werde, wurde um Erlass einer beschwerde-
fähigen Verfügung ersucht.
H.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2014 – eröffnet am 1. Juli 2014 – wies das BFM
das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin ab, erklärte seine
Verfügung vom 6. November 2013 als rechtskräftig und vollstreckbar und
stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wir-
kung zukomme.
I.
Mit Eingabe vom 3. Juli 2014 ersuchte die Rechtsvertretung der Beschwer-
deführerin die kantonalen Migrationsbehörden im Hinblick auf die bevor-
stehende Einreichung einer Strafanzeige wegen Frauenhandels um Aus-
setzung des Wegweisungsvollzugs.
J.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 31. Juli 2014 an das Bundesver-
waltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin, die Verfügung des
BFM vom 25. Juni 2014 sei aufzuheben, und dieses sei anzuweisen, wie-
dererwägungsweise auf seine Verfügung vom 6. November 2013 zurück-
zukommen, auf ihr Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der
Schweiz durchzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um
Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Voll-
zugsbehörden seien anzuweisen, von jeglichen Vollzugsmassnahmen ab-
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zusehen. Das vorliegende Verfahren sei bis zum Entscheid des Europäi-
schen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in der Rechtssache Ta-
rakhel gegen die Schweiz (Nr. 29217/12) zu sistieren. Ferner sei ihr die
unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung, unter Beiordnung ihrer
Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin, zu gewähren und es
sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine Ein-
gabe an die Grosse Kammer des EGMR im Fall Tarakhel gegen die
Schweiz, ein Schreiben des "Royal Danish Ministry of Foreign Affairs" an
den EGMR betreffend die Haltung des EGMR zu Überstellungen nach Ita-
lien inklusive Antwortschreiben des EGMR vom 20. März 2014, einen Brief
der dänischen Justizministerin an das dänische Parlament vom 22. April
2014, Ausdrucke einer E-Mail-Korrespondenz zwischen dem "B._______"
und dem Kantonalen Sozialdienst C._______, eine Information der
Deutschland-Abteilung des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der
Vereinten Nationen (UNHCR) zum Flüchtlingsschutz in Italien vom März
2014 sowie eine Pressemitteilung betreffend eine Rede von Nils Muzinieks,
Menschenrechtskommissar des Europarats, zu den Akten.
K.
Mit Telefax-Verfügung vom 4. August 2014 setzte der Instruktionsrichter
den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2014 wies der Instruktionsrichter
das Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens ab, stellte fest, der
Vollzug der Wegweisung bleibe vorderhand ausgesetzt und forderte die
Beschwerdeführerin zur Einreichung von Beweismitteln zum Beleg ihrer
Vorbringen (Korrespondenz zwischen D._______, frühere Rechtsvertrete-
rin, und E._______, Chef des Migrationsamts C._______; Unterlagen be-
treffend Strafanzeige wegen Menschenhandels) innert Frist auf.
M.
Mit Eingaben ihrer Rechtsvertreterin vom 6. August 2014 – vorab per Tele-
fax – und 11. August 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine Verfügung
des Migrationsamts des Kantons C._______ vom 5. August 2014 betref-
fend die Zuständigkeit für das Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthalts-
bewilligung gemäss Art. 36 Abs. 2 VZAE und Art. 30 Abs. 1 Bst. e AuG (SR
142.20), Ausdrucke der E-Mail-Korrespondenz zwischen der früheren
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, D._______, und dem Chef des
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Seite 7
Migrationsamts C._______, eine Kopie der schriftlichen Strafanzeige an
den Generalstaatsanwalt von F._______ vom 18. Juli 2014 sowie eine Kos-
tennote ihrer Rechtsvertreterin zu den Akten.
N.
Der Instruktionsrichter hiess mit Instruktionsverfügung vom 20. August
2014 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2
VwVG wurde abgewiesen. Ausserdem wurde die Vor-instanz zur Einrei-
chung einer Vernehmlassung eingeladen.
O.
Mit Eingabe vom 26. August 2014 legte die Rechtsvertreterin der Be-
schwerdeführerin eine ärztliche Bestätigung von Dr. med. G._______ und
lic. phil. H._______, vom 23. August 2014 ins Recht.
P.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. September 2014 hielt die Vorinstanz an
ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Ins-
besondere verwies das BFM darauf, dass der Beschwerdeführerin bisher
kein Aufenthaltstitel erteilt worden sei, und es hielt an seinen Ausführungen
zur Frage der Überstellung nach Italien fest.
Q.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 22. September 2014 machte die
Beschwerdeführerin von dem ihr mit Instruktionsverfügung vom 5. Septem-
ber 2014 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und hielt an ihren Be-
schwerdevorbringen fest. Zudem reichte sie ein an den Generalstaatsan-
walt von F._______ gerichtetes Schreiben vom 13. August 2014 in Kopie
ein.
Insbesondere rügte sie, das BFM sei in seiner Vernehmlassung nicht auf
ihre Ausführungen in der Beschwerdeeingabe betreffend den Ablauf der
Überstellungsfrist und die diesbezüglich eingereichten Beweismittel
(E-Mail-Korrespondenz mit dem Leiter des Migrationsamts C._______)
eingegangen. Das Migrationsamt sei gebeten worden, keine Zwangsmas-
snahmen zur Durchsetzung des Flugs anzuwenden und habe eine ent-
sprechende Zusicherung gegeben. Es sei unzulässig den Ausgang des
von ihr eingeleiteten Strafverfahrens durch eine Ausschaffung nach Italien
E-4327/2014
Seite 8
zu präjudizieren, könnte sie doch hernach nicht mehr als Opfer und Ge-
schädigte am Strafverfahren teilnehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Beschwerden gegen Verfügungen über
Wiedererwägungsgesuche können nach Lehre und Praxis auf dem or-
dentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das
Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit
das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem BFM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich
und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach
den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
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In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Falls die abzuändernde Verfügung
unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit ei-
nem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Re-
visionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum so-
genannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. etwa EMARK
2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.).
3.2 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Behandlung des Wiederwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und
darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die
Vorinstanz in zutreffender Weise das Bestehen des geltend gemachten
Wiedererwägungsgrundes verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung
vom 6. November 2013 festgehalten hat, ob sie das Gesuch zu Recht ab-
gewiesen hat.
4.
4.1 Zur Begründung seines Entscheids führte das BFM aus, den Akten sei
nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin derzeit an einem Straf-
verfahren beteiligt sei respektive die hierfür zuständigen Behörden ihr ge-
mäss Art. 30 Abs. 1 Bst. e AuG eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hätten.
Erst im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels würde gemäss Art. 16
Abs. 2 Dublin-II-VO die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs auf
die Schweiz übergehen, sei es doch nicht Sinne des Dublin-Verfahrens,
der Beschwerdeführerin zu diesem Zweck eine Aufenthaltserlaubnis zu
verschaffen. Die vorgebrachte psychische Belastung werde nicht weiter
substanziiert und stehe daher einer Überstellung nach Italien gemäss ak-
tueller Aktenlage nicht entgegen. Sollte sie eine medizinische Behandlung
benötigen, könne sie sich an die zuständigen Behörden in Italien wenden,
sei doch davon auszugehen, dass die notwendige ärztliche Behandlung in
Italien gewährleistet sei. Der Wunsch, beim Sohn in der Schweiz zu ver-
bleiben, rechtfertige es nach wie vor nicht, von den Kriterien der Dublin-
Verordnung abzuweichen.
Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 2013
wäre die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien bis am 28. Mai
2014 zu realisieren gewesen. Eine Zuführung an den Flughafen Zürich sei
für den 22. Mai 2014 organisiert gewesen und die Beschwerdeführerin sei
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Seite 10
mit Schreiben vom 9. Mai 2014 angewiesen worden, wo und wann sie sich
zu diesem Zweck melden müsse. Trotzdem habe sie sich zum Zeitpunkt
der geplanten Überstellung nicht am vereinbarten Ort aufgehalten, wes-
halb die Überstellung nach Italien gescheitert sei und eine Verlängerung
der Frist bei den italienischen Behörden habe beantragt werden müssen.
Dass eine Betreuungsperson in der ihr zugewiesenen Unterkunft gewusst
habe, dass die Beschwerdeführerin sich bei ihrem Sohn in I._______ auf-
halte, sei vorliegend irrelevant. Es sei demnach korrekterweise ein Gesuch
um Verlängerung der Überstellungsfrist gestellt worden und diese laufe im-
mer noch.
4.2 Zur Begründung ihrer Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus,
in Anbetracht der prekären Aufnahmebedingungen in Italien sei das vorlie-
gende Beschwerdeverfahren bis zur Veröffentlichung des Urteils der Gros-
sen Kammer des EGMR im Verfahren Tarakhel gegen die Schweiz zu sis-
tieren. In diesem Verfahren werde auch zu beurteilen sein, ob sämtliche
verletzlichen Personen nicht mehr nach Italien überstellt werden sollten,
wobei ausdrücklich auf die Situation von Opfern von Menschenhandel hin-
gewiesen werde. Zahlreiche EU-Mitgliedsstaaten hätten inzwischen Über-
stellungen nach Italien sistiert und der EGMR habe schon in vielen Verfah-
ren vorsorgliche Massnahmen zur Verhinderung einer Dublin-Überstellung
nach Italien ausgesprochen.
Gemäss Art. 19 Abs. 3 und 4 sowie Art. 20 Abs. 2 Dublin-II-VO könne die
Frist zur Überstellung in den zuständigen Staat auf insgesamt 18 Monate
verlängert werden, wenn die betreffende Person flüchtig sei. Die Argumen-
tation der Vorinstanz, diese Voraussetzungen seien erfüllt, weil sie sie sich
nicht in der Unterkunft für den Transport an den Flughafen bereit gehalten
habe, gehe fehl. Ihre damalige Rechtsvertreterin habe die kantonalen Be-
hörden immer über ihren Aufenthaltsort informiert. Der kantonale Sozial-
dienst habe denn auch bestätigt, sie werde "definitiv nicht vermisst". Ihre
damalige Rechtsvertreterin habe den Leiter des kantonalen Migrations-
amts gebeten, den Flug zu annullieren, weil für den 27. Mai 2014 ein Ge-
spräch mit der Fachstelle FIZ bezüglich des Verdachts des Menschenhan-
dels vereinbart gewesen sei. Der Migrationsdienstleiter habe ihr bestätigt,
dass der Flug nicht stattfinden werde. Demnach sei der Vorwurf der Vo-
rinstanz falsch, sie habe sich der Überstellung entzogen, in dem sie sich
nicht in der Unterkunft J._______ aufgehalten habe. Selbst wenn die Sa-
che sich so zugetragen hätte, wie vom BFM behauptet, würde dies für eine
Verlängerung der Überstellungsfrist nicht genügen: Gemäss Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgericht bedeute der Begriff "flüchtig", dass
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jemand verschwunden oder sein Aufenthaltsort unbekannt sei. Den zustän-
digen Behörden sei ihr Aufenthaltsort aber jederzeit bekannt gewesen. Ein
Asylsuchender habe keine Verpflichtung, sich jederzeit an dem ihm zuge-
wiesenen Aufenthaltsort aufzuhalten, und es genüge, wenn er in Kontakt
zu den zuständigen Behörden stehe (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-2100/2010 vom 31. Mai 2010). Demnach habe Italien das Ge-
such um Verlängerung der Überstellungsfrist basierend auf falschen Infor-
mationen akzeptiert und es bestehe auch keine Sicherheit, dass es die
Überstellung noch akzeptieren werde, falls es die zutreffenden Informatio-
nen erhalte. Ferner sei fraglich ob eine Überstellung nach Italien innert ei-
nes kurzen Zeitraums möglich wäre, da Überstellungen in dieses Land nur
mit extremen Verzögerungen möglich seien. Es sei aber das erklärte Ziel
der Dublin-Verordnungen, dass Asylsuchende möglichst rasch ein materi-
elles Asylverfahren erhalten würden. Dies könne vorliegend nur mit einem
Selbsteintritt der Schweiz gewährleistet werden.
Sie habe inzwischen mit Hilfe der zuständigen Opferhilfestelle eine Straf-
anzeige gegen ihre früheren Arbeitgeber bei der (…) Polizei erstattet. Da-
her müsse sie gemäss den völkerrechtlichen Garantien für Opfer von Men-
schenhandel (Art. 3 und Art. 4 EMRK) geschützt werden. Sie habe ebenso
die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung gemäss Art. 36 Abs. 2 VZAE
für die Dauer des strafrechtlichen Verfahrens beantragt. Nach Abschluss
des Gerichtsverfahrens könne gemäss Art. 36 Abs. 6 VZAE eine Härtefall-
bewilligung erteilt werden. Zudem auferlege Art. 14 Abs. 1 des Europarats-
übereinkommens den Vertragsstaaten die Pflicht, Opfern von Menschen-
handel einen verlängerbaren Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies auf-
grund der persönlichen Situation oder für die Zusammenarbeit mit den Be-
hörden erforderlich sei. Diese Bestimmung sei self-executing. Eine Ver-
pflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ergebe sich auch aus
Art. 4 EMRK, welcher den Unterzeichnerstaaten gewisse Gewährleis-
tungspflichten auferlege.
Die Lebensbedingungen in Italien seien so verheerend, dass jede Über-
stellung einer verletzlichen Person in dieses Land zu einer unmenschlichen
und erniedrigenden Behandlung führe und demnach eine Verletzung von
Art. 3 EMRK darstelle. Das UNHCR vertrete die Auffassung, dass nicht ge-
sagt werden könne, es würden im Falle von Italien keine Überstellungshin-
dernisse vorliegen und betone die Notwendigkeit von Einzelfallprüfungen.
Diese Bedenken würden von der Parlamentarischen Versammlung des Eu-
roparats, dem Menschenrechtskommissar des Europarats sowie in einer
Vielzahl von Berichten der Vereinten Nationen, des Europarats sowie von
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Seite 12
Nichtregierungsorganisationen geteilt. Sie sei fortgeschrittenen Alters und
gesundheitlich angeschlagen; eine psychiatrische Behandlung werde mo-
mentan organisiert. In Italien würde sie nach kurzer Zeit ohne staatliche
Unterstützung auf der Strasse landen. Solche Lebensumstände würden
eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen und die Schweiz sei demnach
zum Selbsteintritt verpflichtet. Es würden darüber hinaus aufgrund der er-
niedrigenden Ausbeutung der Beschwerdeführerin und ihrer daraus resul-
tierenden psychischen Belastung auch humanitäre Gründe im Sinne von
Art. 29a Abs. 3 AsylV1 und Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO vorliegen.
5.
5.1 Die Beschäftigung der Beschwerdeführerin als Hausangestellte unter
Bedingungen, welche gemäss den Darlegungen in ihrem Wiedererwä-
gungsgesuch als Menschenhandel zu bewerten seien, fand zeitlich vor der
Einreichung ihres Asylgesuchs in der Schweiz statt. Entsprechend hatte
sie bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens in der Befragung zur
Person vom 26. September 2013 die schlechte Behandlung durch ihre
früheren Arbeitgeber erwähnt (vgl. Protokoll vom 26. September 2013 S. 5
und 7 f.), und die "unerträglichen Arbeitsbedingungen" wurden auch im Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 2013 erwähnt (vgl.
Urteil E-6560/2013 S. 2). Es handelt sich bei diesen Umständen demnach
nicht um nachträglich eingetretene Sachumstände, die per se als Wieder-
erwägungsgrund im Rahmen des vorliegenden Wiedererwägungsverfah-
rens berücksichtigt werden könnten.
5.1.1 Nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens hat die Beschwerdefüh-
rerin eine Strafanzeige gegen ihre früheren Arbeitgeber sowie Gesuche um
Einräumung einer Erholungs- und Bedenkzeit gemäss Art. 35 VZAE und
um Gewährung einer Kurzaufenthaltsbewilligung gemäss Art. 36 Abs. 2
VZAE eingereicht. Es stellt sich somit in einem nächsten Schritt die Frage,
ob in diesen von ihr nachträglich eingeleiteten rechtlichen Schritten eine
erhebliche Veränderung der Rechtslage zu erblicken ist, welche einen An-
spruch auf Wiedererwägung zu begründen vermag.
5.1.2 Aus dem Europarats-Übereinkommen zur Bekämpfung des Men-
schenhandels sowie aus dem Zusatzprotokoll vom 15. November 2000 zur
Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbeson-
dere des Frauen- und Kinderhandels zum Übereinkommen der Vereinten
Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (SR
0.311.542) ergeben sich für die Unterzeichnerstaaten Identifizierungs-, Ab-
klärungs- und Schutzpflichten gegenüber Opfern von Menschenhandel.
E-4327/2014
Seite 13
Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Europaratsübereinkommens erteilt jede Ver-
tragspartei dem Opfer einen verlängerbaren Aufenthaltstitel, wenn die zu-
ständige Behörde der Auffassung ist, dass der Aufenthalt des Opfers auf-
grund seiner persönlichen Situation (Bst. a) oder für seine Zusammenar-
beit mit den zuständigen Behörden bei den Ermittlungen oder beim Straf-
verfahren erforderlich ist (Bst. b). Gemäss Art. 13 Abs. 1 sieht jede Ver-
tragspartei in ihrem internen Recht die Einräumung einer Erholungs- und
Bedenkzeit von mindestens 30 Tagen vor, wenn es konkrete Anhaltspunkte
dafür gibt, dass es sich bei der betreffenden Person um ein Opfer von Men-
schenhandel handelt. Diese Verpflichtungen wurden im schweizerischen
Recht in Art. 30 Abs. 1 Bst. e AuG sowie Art. 35 und Art. 36 VZAE umge-
setzt. Vorliegend interessiert auch Art. 10 Abs. 2 des Europaratsüberein-
kommens, gemäss welchem unter anderem jede Vertragspartei sicher-
stellt, dass eine Person nicht aus ihrem Hoheitsgebiet entfernt wird, wenn
die zuständigen Behörden konkrete Anhaltspunkte dafür haben, das sie
Opfer von Menschenhandel ist, bis die Massnahmen zur Identifizierung der
Person als Opfer einer Straftat im Sinne des Artikels 18 von den zuständi-
gen Behörden abgeschlossen sind. Vergleichbare Pflichten ergeben sich
gemäss der Rechtsprechung des EGMR auch aus Art. 4 EMRK (vgl. Urteil
des EGMR Rantsev gegen Zypern und Russland vom 7. Januar 2010,
25965/04, § 283 ff.).
5.1.3 Im Dublin-Verfahren erweist sich die Überstellung einer asylsuchen-
den Person im Lichte der genannten völkerrechtlichen Bestimmungen ins-
besondere dann als problematisch, wenn die betreffende Person befürch-
ten muss, im Aufnahmestaat erneut zum Opfer von Menschenhandel zu
werden, was zu eine Überstellungsverbot aufgrund von Art. 3 EMRK (un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung) oder Art. 4 EMRK Verbot der
Sklaverei) führen würde und demnach der entsprechende Staat nicht mehr
als zuständiger Staat für die Prüfung des Asylgesuchs in Frage käme (vgl.
NULA FREI, Der Schutz von Menschenhandelsopfern im Asylsystem, Asyl
1/13, S. 15 f.). Zudem kann sich aus der Durchführung eines Strafverfah-
rens gegen die Menschenhändler und laufende Ermittlungen ergeben,
dass eine Überstellung im Rahmen der Überstellungsfrist nicht möglich ist
(vgl. zum Ganzen auch HENRIKE
JANETZEK / CHRISTOPH LINDNER, Opfer von Menschenhandel im Asylver-
fahren – Teil I, ASYLMAGAZIN 4/2014, S. 105 ff.).
5.1.4 Vorliegend fand die von der Beschwerdeführerin angeprangerte Be-
handlung durch ihre früheren Arbeitgeber nicht in Italien statt. Gemäss ihrer
Darstellung hat sie sich vor der Einreise in die Schweiz nie in diesem Land
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Seite 14
aufgehalten und es ergeben sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte
dafür, dass sie damit rechnen müsste, dort wieder in Kontakt zu ihren Pei-
nigern zu kommen oder dass ihr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine
Kettenabschiebung nach Saudi-Arabien oder in ihren Heimatstaat droht.
Daher gibt es keinen Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin in
Italien mit einer gegen Art. 3 EMRK oder Art. 4 EMRK verstossenden Be-
handlung rechnen müsste.
5.1.5 Aus dem in der Beschwerde zitierten Urteil E-6323/2010 vom 30. No-
vember 2010 kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ablei-
ten: Dieser Entscheid (mit dem ein Nichteintretensentscheid des BFM we-
gen Verletzung der Begründungspflicht und unvollständiger Feststellung
des Sachverhalts aufgehoben werden musste) betraf eine Frau, die im
Dublin-Mitgliedstaat unbestrittenermassen Opfer von Zwangsprostitution
geworden war, massive Misshandlungen durch ihre Zuhälter geltend
machte und ausführte, im Fall einer Rückkehr in diesen Staat wieder in
deren Fänge zu geraten. Im Übrigen möchte die Beschwerdeführerin, im
Gegensatz zu jener Asylsuchenden, mit ihrem Wiedererwägungsgesuch ja
gerade erreichen, dass sie im Aufenthaltsstaat ihrer früheren Arbeitgeber
verbleiben kann.
5.1.6 Im Weiteren stellt sich die Frage, ob aufgrund der derzeitigen Akten-
lage begründete Hinweise dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin
Opfer von Menschenhandel wurde, was dazu führen würde, dass ihr ge-
mäss Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 des Europaratsübereinkommens sowie Art.
30 Abs. 1 Bst. e AuG i.V.m. Art. 36 VZAE ein Aufenthaltsrecht zwecks Iden-
tifizierung als Opfer sowie insoweit als dies für die Durchführung der poli-
zeilichen Ermittlungen und eines entsprechenden Strafverfahrens notwen-
dig ist, gewährt werden müsste. Gemäss Art. 14 des Übereinkommens zur
Bekämpfung des Menschenhandels und Art. 36 Abs. 1 VZAE, welcher die
erstgenannte Norm im schweizerischen Landesrecht umsetzt, obliegt es
den kantonalen Migrationsbehörden, eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu
erteilen, sofern dies für oder das Gerichtsverfahren erforderlich ist.
5.1.7 Hinweise auf Menschenhandel ergeben sich vorliegend in erster Li-
nie aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Behandlung durch
ihre Arbeitgeber anlässlich der Befragung zur Person vom 26. September
2013. Ferner führte die Fachstelle FIZ in ihrem mit dem Wiedererwägungs-
gesuch eingereichten Schreiben vom 26. Mai 2014 aus, sie habe ein Ge-
spräch mit der Beschwerdeführerin durchgeführt und sei aufgrund dessen
zum Schluss gelangt, es würden begründete Hinweise dafür vorliegen,
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Seite 15
dass sie zum Opfer von Menschenhandel geworden sei. Eine nachvollzieh-
bare individuelle Begründung für diese Schlussfolgerung ist dem Doku-
ment nicht zu entnehmen.
Im Weiteren verfasste die Beschwerdeführerin eine schriftliche, an den
F._______ Generalstaatsanwalt gerichtete Strafanzeige vom 18. Juli 2014
gegen ihre früheren Arbeitgeber. Es liegt weder eine Bestätigung des Ein-
gangs der Strafanzeige noch eine Reaktion der Staatsanwaltschaft auf die
in Kopie eingereichte Anfrage vom 13. August 2014 nach dem Verfahrens-
stand bei den Akten. Der Ordnung halber ist festzuhalten, dass nicht mit
Sicherheit feststeht, ob die Strafanzeige der Beschwerdeführerin tatsäch-
lich abgeschickt und bei den F._______ Behörden eingegangen ist. Jeden-
falls lässt die derzeitige Aktenlage nicht darauf schliessen, dass ein Straf-
verfahren wegen Menschenhandels hängig ist. Die Beschwerdeführerin er-
suchte überdies mit zuständigkeitshalber zur Behandlung an die
F._______ Behörden weitergeleitetem Gesuch vom 31. Juli 2014 um Ertei-
lung einer Kurzaufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 36 VZAE. Auch be-
treffend dieses Gesuches ist – mit Ausnahme des Schreibens des Amts für
Migration und Integration Kanton C._______ vom 5. August 2014, mit wel-
chem das Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung an die
F._______ Behörden überwiesen wurde – keine Antwort der zuständigen
Behörden dokumentiert. Es darf ohne weiteres davon ausgegangen wer-
den, dass die durch eine qualifizierte Asyljuristin vertretene Beschwerde-
führerin das Gericht umgehend informiert hätte, wenn diesen Anträgen ent-
sprochen und ihr eine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt worden wäre.
Gemäss Akten steht somit nicht fest, dass seit der angeblichen Anzeigeer-
stattung vom 18. Juli 2014 ein Ermittlungs- bzw. Strafverfahren eingeleitet
worden wäre oder gegebenenfalls die Ermittlungsbehörden der zuständi-
gen Ausländerbehörde mitgeteilt hätten, dass und wie lange eine weitere
Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz erforderlich sei (Art.
36 Abs. 1 VZAE). Auch den Einträgen des Zentralen Migrationssystems
(ZEMIS) wäre nichts Entsprechendes zu entnehmen.
5.1.8 Es besteht kein Anlass für weitere diesbezügliche Abklärungen durch
das Gericht von Amtes wegen. Die Folgen der Beweislosigkeit hat die Be-
schwerdeführerin zu tragen, zumal es – woran sie im Rahmen des Instruk-
tionsverfahrens bereits erinnert wurde (vgl. Zwischenverfügung vom 6. Au-
gust 2014) – angesichts der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG ihre
Aufgabe gewesen wäre, entsprechende Beweismittel einzureichen oder
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Seite 16
einreichen zu lassen. Die Mitwirkungspflicht hat nach Lehre und Praxis
umso mehr Geltung im ausserordentlichen Verfahren.
5.1.9 Nach dem Gesagten wurde nicht hinreichend dargetan, dass in die-
sem Zusammenhang eine seit dem Abschluss des ordentlichen Verfahrens
wesentlich veränderte Rechts- oder Sachlage vorliege, aufgrund welcher
die schweizerischen Asylbehörden zu einem Selbsteintritt verpflichtet wä-
ren und die Voraussetzungen für eine Überstellung der Beschwerdeführe-
rin nach Italien gestützt auf die Dublin-Verordnung nicht mehr gegeben wä-
ren.
5.2
5.2.1 Soweit die Beschwerdeführerin sich auf den Standpunkt stellt, die
Überstellungsfrist sei abgelaufen und das BFM habe zu Unrecht gestützt
auf Art. 19 Abs. 4 Dublin-II-VO ein Gesuch um Verlängerung der Frist bei
den italienischen Behörden gestellt, ist vorab ist festzustellen, dass Art. 19
Abs. 4 Dublin-II-VO nach Auffassung des Gerichts direkt anwendbar (self-
executing) ist und die Beschwerdeführerin sich deshalb auf eine Verletzung
dieser Bestimmung berufen kann (vgl. BVGE 2010/27 E. 6.4).
5.2.2 Wird die Überstellung nicht innerhalb der in Art. 19 Abs. 3 Dublin-II-
VO vorgesehenen Frist von sechs Monaten durchgeführt, geht die Zustän-
digkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde.
Die Überstellungsfrist kann gemäss Art. 19 Abs. 4 Dublin-II-VO höchstens
auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaf-
tierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf acht-
zehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist.
5.2.3 Die sechsmonatige Frist zur Überstellung der Beschwerdeführerin
nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens lief am 28. Mai 2014 ab.
Die per 22. Mai 2014 geplante Flugüberstellung konnte nicht durchgeführt
werden, weshalb das BFM mit Schreiben vom 22. Mai 2014 die italieni-
schen Behörden um eine Erstreckung der Frist um 18 Monate ersuchte,
weil die Beschwerdeführerin untergetaucht sei.
5.2.4 Das BFM stellte sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin sei
flüchtig im Sinne von Art. 19 Abs. 4 Dublin-II-VO gewesen, weil sie zum
Termin der Überstellung nicht erschienen sei und demnach die Vorausset-
zungen für eine Verlängerung der Überstellungsfrist erfüllt gewesen seien.
Die Beschwerdeführerin argumentierte indessen, sie sei nicht flüchtig ge-
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Seite 17
wesen, da ihr von der zuständigen kantonalen Behörde zugesichert wor-
den sei, der Flug werde annulliert und dieser Behörde zudem bekannt ge-
wesen sei, wo sie sich aufhalte.
5.2.5 Unter dem Begriff "flüchtig" sind alle Sachverhalte zu subsumieren,
in denen die asylsuchende Person aus von dieser zu vertretenden Grün-
den für die Behörden des Staats, welcher die Überstellung durchführen will,
nicht auffindbar ist oder sonst wie das Verfahren absichtlich behindert (vgl.
CHRISTIAN FILZWIESER / ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl.
Wien/Graz 2010, K36 zu Art. 19).
5.2.6 Mit Schreiben vom 9. Mai 2014, welches der Beschwerdeführerin ge-
mäss der von ihr unterzeichneten Empfangsbestätigung am 14. Mai 2014
eröffnet wurde, wurde ihr bekannt gegeben, dass die Überstellung nach
Italien am 22. Mai 2014 stattfinden werde, sowie zu welchem Zeitpunkt sie
sich zu diesem Zweck bei der ihr zugewiesenen Unterkunft bereithalten
solle. Unbestritten ist, dass die Überstellung nicht durchgeführt werden
konnte, weil die Beschwerdeführerin zum genannten Zeitpunkt nicht in der
ihr zugewiesenen Unterkunft anwesend war. Der zu den Akten gereichten
E-Mail-Korrespondenz zwischen dem von der Beschwerdeführerin mit ih-
rer Vertretung mandatierten Verein "B._______" sowie dem Amtsleiter des
Amts für Migration und Integration C._______ ist zu entnehmen, dass die
Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin die zuständige kantonale Be-
hörde am 21. Mai 2014 um eine Annullierung des Fluges wegen der aus-
stehenden Abklärungen betreffend Menschenhandel ersucht hatte. Der
Leiter des Amts für Migration und Integration C._______ teilte der Rechts-
vertretung daraufhin mit, der Flug werde nicht annulliert. Falls die Be-
schwerdeführerin zum angesetzten Termin nicht erscheine, werde die
Überstellung aber nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt, sondern man
werde versuchen, einen Flug für einen späteren Termin zu buchen (vgl. E-
Mail von E._______, Leiter des kantonalen Amtes für Migration und In-
tegration, an einen Mitarbeiter vom 21. Mai 2014). Hieraus ergibt sich, dass
der Vollzug der Überstellung entgegen der Darstellung in der Beschwerde-
schrift nicht ausgesetzt und der Überstellungstermin nicht aufgehoben
wurde (was angesichts der schriftlich erteilten Weisungen grundsätzlich
ohnehin in gleicher Form hätte geschehen müssen). Dass der Kantonale
Sozialdienst gemäss Aktenlage Kenntnis davon hatte, dass die Beschwer-
deführerin sich zumindest zeitweise bei ihrem Sohn in I._______ aufhielt,
und die Vermisstmeldung durch das Amt für Migration und Integration auf-
grund eines internen Missverständnisses der kantonalen Behörden inso-
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Seite 18
weit offenbar zu Unrecht erfolgte (vgl. E-Mail vom 25. Juni 2014, Akten-
stück C15/1), ist nicht ausschlaggebend. Dies ändert nämlich nichts daran,
dass die Beschwerdeführerin gehalten gewesen wäre, zu dem ihr mit
rechtsgenüglich eröffnetem Schreiben vom 9. Mai 2014 mitgeteilten und
nicht aufgehobenen Überstellungstermin am genannten Ort zu erscheinen.
Die Verantwortung dafür, dass die Überstellung nicht stattfinden konnte,
trägt somit nicht die kantonale Behörde, sondern die Beschwerdeführerin.
5.2.7 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Termin der Be-
sprechung der Beschwerdeführerin (die sich seit September 2013 in der
Schweiz aufhält) mit der FIZ auf einen Zeitpunkt unmittelbar nach dem vor-
gesehenen Überstellungstermin vom 22. Mai 2014 gesetzt wurde.
Eine nachvollziehbare Begründung für dieses Timing ergibt sich aus den
Akten nicht.
5.2.8 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerde-
führerin die Überstellung nach Italien absichtlich vereitelt hat und damit zu
Recht vom BFM als flüchtig im Sinne der zitierten Definition bezeichnet
wurde. Demnach waren die Voraussetzungen im Sinne von Art. 19 Abs. 4
Dublin-II-VO für eine Verlängerung der Überstellungsfrist gegeben und das
entsprechende Gesuch des Bundesamts für Migration an die italienischen
Behörden wurde zu Recht gestellt.
5.2.9 Im Übrigen steht der Umstand dass die italienischen Behörden auf
das Verlängerungsgesuch nicht reagiert haben, der Überstellung nicht ent-
gegen, da von einer stillschweigenden Akzeptanz mittels Verfristung aus-
zugehen ist.
5.3 Soweit die Beschwerdeführerin auf die schlechten Lebensbedingungen
in Italien, ihr Alter und ihre psychosoziale Belastung verweist, und geltend
macht, dass ihr aufgrund dessen in diesem Land eine unmenschliche und
erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK drohe, ist festzustel-
len, dass diese Umstände bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens
gewürdigt wurden (vgl. auch Urteil E-6560/2013 S. 7 f.) und diesbezüglich
keine wesentliche Veränderung des Sachverhalts ersichtlich ist oder gel-
tend gemacht wurde.
5.4 Aus dem im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Schreiben
vom 23. August 2014, in welchem nach einer einmaligen Sitzung festge-
stellt wird, die Beschwerdeführerin leide möglicherweise unter einer De-
pression oder einer posttraumatischen Belastungsstörung, lässt sich keine
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erhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ableiten, welche
geeignet wäre, eine Überstellung nach Italien als unzumutbar erscheinen
zu lassen. Im ordentlichen Verfahren war lediglich eine Asthma-Erkrankung
der Beschwerdeführerin geltend gemacht worden. Es darf davon ausge-
gangen werden, dass diese es dem Gericht unverzüglich bekannt gegeben
hätte, wenn in den letzten drei Monaten mit Bezug auf ihre psychischen
Beschwerden eine gesicherte Diagnose hätte erstellt werden können.
5.5 Unter den gegebenen Umständen bleibt festzuhalten, dass den Akten
keine Hinweise auf eine spezifische Vulnerabilität der erwachsenen Be-
schwerdeführerin zu entnehmen sind (vgl. hierzu auch das Urteil des
EGMR vom 4. November 2014 im Verfahren Tarakhel gegen die Schweiz
(Nr. 29217/12).
5.6 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass vorliegend
keine erheblich veränderte Sachlage im wiedererwägungsrechtlichen
Sinne vorliegt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihr
aber mit Zwischenverfügung vom 20. August 2014 die unentgeltliche Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Ver-
fahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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