B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4328/2013
U r t e i l v o m 1 3 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______,
Angola,
vertreten durch Hans Peter Roth,
Gesuchstellerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens
Abschreibungsentscheid E-2461/2011 vom 12. Juni 2013 /
N (…).
E-4328/2013
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM das Asylgesuch der Gesuchstellerin vom 18. Januar 2011
mit Verfügung vom 25. März 2011 abwies und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Gesuchstellerin diese Verfügung mit Beschwerde vom 29. April
2011 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht,
dass die Gesuchstellerin am 9. April 2013 in der Schweiz einen
über eine ausländerrechtliche Bewilligung verfügenden Landsmann heira-
tete,
dass der Instruktionsrichter sie mit Verfügung vom 16. Mai 2013 zur Be-
antwortung von vier Fragen – unter anderem eine nach dem ausländer-
rechtlichen Status des Ehemanns in der Schweiz – aufforderte und aus-
serdem anfragte, ob sie unter den gegebenen Umständen ihre Be-
schwerde zurückziehen möchte,
dass die Gesuchstellerin innert der vom Instruktionsrichter gesetzten Frist
(29. Mai 2013) nicht auf die Zwischenverfügung reagierte, hingegen mit
einer kurzen Erklärung ihres Rechtsvertreters vom 11. Juni 2013 ("nach
Rücksprache mit meiner Mandantin teile ich Ihnen mit, dass sie die einge-
reichte Beschwerde gegen den negativen Asylentscheid des Bundesamts
für Migration zurückziehen möchte") ihre Beschwerde zurückzog, ohne
auf die vier konkreten Fragen zu antworten,
dass das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren gestützt
auf diese Erklärung mit Beschluss E-2461/2011 vom 12. Juni 2013 als
durch Rückzug gegenstandslos geworden abschrieb,
dass die Gesuchstellerin das Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe ih-
res Rechtsvertreters vom 30. Juli 2013 um Wiederaufnahme des Be-
schwerdeverfahrens ersuchte, weil sie wider Erwarten nicht in die aus-
länderrechtliche Bewilligung ihres Mannes einbezogen werden könne,
und sie ausserdem die vier in der Zwischenverfügung vom 16. Mai 2013
gestellten Fragen beantwortete,
E-4328/2013
Seite 3
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwer-
den gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass das Bundesverwaltungsgericht die ursprüngliche Beschwerde vom
29. April 2011 gegen die Verfügung des BFM vom 25. März 2011 mit Ab-
schreibungsentscheid vom 12. Juni 2013 als durch Rückzug gegens-
tandslos geworden abschrieb,
dass Abschreibungsbeschlüsse weder in Revision noch in Wiedererwä-
gung gezogen werden können (vgl. die weiterhin gültige Praxis in Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 1993 Nr. 33 E. 1a),
dass die Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens ein Verfahren sui
generis darstellt für dessen Behandlung das Bundesverwaltungsgericht
zuständig ist (vgl. statt vieler die Urteile E-7566/2009 vom 14. Januar
2010 S. 4 und D-6006/2006 vom 18. März 2008 E. 1.1),
dass über die Wiederaufnahme abgeschriebener Verfahren in der Zu-
sammensetzung mit drei Richterinnen und Richtern entschieden wird
(Art. 21 Abs. 1 VGG, Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG sowie Art. 111 Abs. 2
AsylG e contrario),
dass die Gesuchstellerin durch den Abschreibungsentscheid vom 12. Juni
2013 besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-
hebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung des
Gesuchs legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass die Gesuchstellerin ihr Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwer-
deverfahrens im Wesentlichen damit begründet, sie habe ihre Beschwer-
de beim Bundesverwaltungsgericht in der Annahme zurückgezogen, sie
werde durch die Heirat mit ihrem Mann – der nicht über den Flüchtlings-
status oder über eine Niederlassungsbewilligung der Schweiz, sondern
nur über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge – von der zuständigen kan-
tonalen Behörde eine Aufenthaltsbewilligung erhalten,
E-4328/2013
Seite 4
dass das Migrationsamt des Kantons B._______ ihr nun aber mit Schrei-
ben vom 15. Juli 2013 mitgeteilt habe, dass es auf ihr Gesuch um Einbe-
zug in die Aufenthaltsbewilligung nicht eintreten könne,
dass der Ehemann hoffe, in diesem Jahr die Voraussetzung für die Ertei-
lung einer Niederlassungsbewilligung zu erfüllen, so dass ein Familien-
nachzug ohne vorgängige Rückkehr der Gesuchstellerin in ihr Heimatland
möglich sein sollte,
dass die Gesuchstellerin mit diesen Ausführungen sinngemäss geltend
macht, der Rückzug der Beschwerde sei irrtümlich erfolgt,
dass es asylsuchenden Personen nach der Dispositionsmaxime freisteht,
ihr Asylgesuch oder eine gegen eine negative Asylverfügung eingelegte
Beschwerde zurückzuziehen,
dass eine solche Ausübung eines Gestaltungsrechts nicht beliebig wider-
rufen werden kann, die Prüfung der Ungültigkeit eines solchen Rechtsak-
tes aufgrund eines Willensmangels aber nach Lehre und Praxis möglich
ist, solange für die sich auf Willensmängel berufende Partei schwerwie-
gende Nachteile auf dem Spiel stehen und die Rechtssicherheit nicht in
unannehmbarer Weise beeinträchtigt wird (vgl. etwa Urteil D-6006/2006
vom 18. März 2008 E. 1.2 mit Hinweis),
dass diese beiden Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, weshalb auf
das Gesuch einzutreten ist,
dass bei der Prüfung der materiellen Begründetheit des Gesuchs um
Wiederaufnahme des Asylverfahrens wegen Willensmängeln die ein-
schlägigen vertragsrechtlichen Grundsätze des Obligationenrechts vom
30. März 1911 (OR, SR 220) sinngemäss anzuwenden sind (vgl. EMARK
2002 Nr. 5 E. S. 40 f., EMARK 1996 Nr. 33 E. 4 S. 309 f., EMARK
1993 Nr. 34 E. 5 S. 239 ff., EMARK 1993 Nr. 33 E. 1b S. 232, EMARK
1993 Nr. 5 E. 4a S. 30),
dass die gesuchstellende Person den von ihr behaupteten Willensmangel
nach den allgemeinen Beweisgrundsätzen (vgl. Art. 8 des Schweizeri-
schen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210] und
Art. 7 AsylG) zumindest glaubhaft zu machen hat (vgl. Urteil D-4674/2009
E. 2.3),
E-4328/2013
Seite 5
dass die Argumentation der Gesuchstellerin, sie habe ihre Beschwerde in
der Annahme zurückgezogen, nach der Heirat ebenfalls eine Aufenthalts-
bewilligung zu erhalten, unter dem Aspekt eines Grundlagenirrtums im
Sinn von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR zu beurteilen ist,
dass in Anlehnung an die obligationenrechtlichen Grundsätze die Erklä-
rung, mit welcher eine Beschwerde zurückgezogen wird, dann als mit ei-
nem wesentlichen Irrtum behaftet erscheint, wenn der Irrtum aus der sub-
jektiven Sicht des Betroffenen kausal für den Rückzug der Beschwerde
war, und es sich auch objektiv rechtfertigen lässt, dass sich der Betroffe-
ne in einem Irrtum befunden hat (vgl. Urteil D-2168/2012 vom 31. Mai
2012 S. 4),
dass angesichts der Ausführungen im Wiederaufnahmegesuch und der
damit eingereichten Unterlagen der Gesuchstellerin vom Vorliegen der
subjektiven Kausalität auszugehen sein mag, auch wenn der Rückzugs-
erklärung keine direkten Hinweise auf die zum Rückzug führenden Über-
legungen zu entnehmen sind und diese erst rund zwei Wochen nach Ab-
lauf der in der Instruktionsverfügung gesetzten Frist zur Beantwortung
verschiedener Fragen beim Gericht eintraf,
dass mit Bezug auf die objektive Nachvollziehbarkeit des Irrtums zu be-
rücksichtigen ist, dass die Gesuchstellerin durch einen Rechtsvertreter
verbeiständet war und ist, der zwar offenbar über keinen juristischen
Hochschulabschluss verfügt, Asylsuchende aber regelmässig in Rechts-
mittelverfahren (insbesondere vor den Asylabteilungen, selten auch vor
der ausländerrechtlichen Kammer 2 der Abteilung III) des Bundes-
verwaltungsgerichts vertritt,
dass jedenfalls vom Vertreter Kenntnis der Rechtslage – andernfalls
deren rechtzeitige Abklärung bei den zuständigen Stellen – hätte erwartet
werden können und sich die Gesuchstellerin allfällige Versäumnisse ihrer
Rechtsvertretung in Bezug auf die Prozessführung als eigenes Verhalten
anrechnen lassen muss,
dass sich der Irrtum der Beschwerdeführerin – im Sinn einer Hoffnung auf
eine zukünftige Entwicklung – damit nicht als wesentlich für die Wieder-
aufnahme des Beschwerdeverfahrens im Sinn der Praxis erweist (vgl.
auch die Urteile in den ähnlich gelagerten Verfahren D-6006/2006 vom
18. März 2008 E. 3.3.6 und D-2168/20012 vom 31. Mai 2012 S. 5 ff.),
E-4328/2013
Seite 6
dass es ihr somit nicht gelungen ist darzutun, dass die Rückzugserklä-
rung auf einem Grundlagenirrtum im Sinn von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR be-
ruht,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Eingabe vom
30. Juli 2013 einzugehen, da diese nicht zu einer anderen Beurteilung
führen können,
dass demzufolge das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdever-
fahrens abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens von einer Kostenauflage abzu-
sehen ist (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4328/2013
Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens wird ab-
gewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
Versand: