B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4329/2013
U r t e i l v o m 1 8 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…), Syrien,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. Juli 2013 / N (…).
E-4329/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess Syrien eigenen Angaben zufolge am
10. August 2009 Richtung Türkei und reiste über ihm unbekannte Länder
am 21. September 2009 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag ein Asyl-
gesuch stellte.
Am 30. September 2009 wurde er zur Person, zum Reiseweg und zu den
Ausreisegründen befragt (Protokoll: BFM-Akte A1/10). Das BFM hörte ihn
am 12. Oktober 2009 einlässlich zu den Asylgründen an (Protokoll: BFM-
Akte A8/18). Er gab an, staatenloser Kurde (Ajnabi) zu sein und seit sei-
ner Geburt in B._______, Gouvernement Al Hasakah, gelebt zu haben.
Von Beruf sei er Musiker und Mitglied der Musikgruppe C._______, die
seit (…) existiere und zur Demokratischen Partei Kurdistan-Syrien (PDK-
S) gehöre. Er spiele (…ein bestimmtes Instrument…). Als er beim kurdi-
schen Frauenfest vom (…) mit seiner Band mit dem Konzert habe begin-
nen wollen, hätten Polizisten den dort anwesenden Gruppenleiter und
seinen Freund festgenommen sowie alle Musikinstrumente beschlag-
nahmt. Am folgenden Morgen hätten Polizisten ihn zu Hause verhaftet
und auf den Posten geführt, wo er (…eine bestimmte Zeit…) lang fest-
gehalten und misshandelt worden sei. Er sei zum Umstand befragt wor-
den, dass er bei der Polizeiintervention Kinder, die in Folklore-Kleidern
am Fest teilgenommen hatten, versteckt habe. Die Behörden hätten von
ihm auch Informationen über Z._______ verlangt. Am 21. März 2009 ha-
be er am Newroz-Fest teilnehmen wollen. Als er bemerkt habe, dass die
Polizei vor Ort sei, sei er geflüchtet. Bis zur Ausreise habe er sich zuhau-
se oder bei Freunden sowie während zehn Tagen in Damaskus aufgehal-
ten. (…Bestimmten Zeitpunkt…) nach Newroz und (…eine bestimmte Zeit
später…) sei bei ihm zuhause nach ihm gesucht worden, er sei aber nicht
zuhause gewesen (A1 S. 5 f.). Beziehungsweise sei er vom Militärsicher-
heitsdienst und von der Kriminalpolizei gesucht worden, und zwar hätten
immer wieder andere Personen insgesamt dreimal bei ihm zuhause nach
ihm gefragt, erstmals am (…) 2009, an welchem Tag seinem Vater mitge-
teilt worden sei, er (der Beschwerdeführer) sei vorgeladen (A 8 S. 6, 11
und 16).
Der Beschwerdeführer reichte am 17. Dezember 2009 die Kopie einer am
12. Dezember 2009 per Telefax aus (…), Irak, übermittelten Bestätigung
seiner Mitgliedschaft bei der PDK-S, drei CDs, eine Speicherkarte und ein
Foto ein.
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Seite 3
A.b Die vom BFM mit Abklärungen beauftragte Schweizerische Vertre-
tung in Damaskus teilte am 5. Januar 2011 mit, der Beschwerdeführer sei
nicht syrischer Staatsangehöriger, sondern Ajnabi, besitze keinen syri-
schen Pass, sei beim syrischen Migrationsamt nicht wegen einer Ausrei-
se verzeichnet und werde nicht behördlich gesucht. Der Beschwerdefüh-
rer nahm auf Einladung des BFM am 31. Januar 2011 dazu Stellung.
A.c Mit Schreiben vom 21. September 2011 ersuchte der damalige Rechts-
vertreter, Rechtsanwalt M.S., um Akteneinsicht. Er teilte dem BFM mit, der
Beschwerdeführer sei unter einem Pseudonym, aber mit seinem Foto, auf
Facebook politisch als Unterstützer der syrischen Revolution tätig. Ein
Auszug aus dem Facebook-Account lag dem Schreiben bei. Zusammen
mit acht zwischen November 2011 und Januar 2013 eingereichten Ergän-
zungen wurden weitere Kopien von Auszügen aus dem Facebook-
Account eingereicht. Im Schreiben vom 6. Juni 2012 wurde mitgeteilt,
dass etwa (…) 2012 Angehörige des Militärischen Geheimdienstes Amen
Askari sich bei der Familie des Beschwerdeführers nach seinem Aufent-
haltsort erkundigt hätten und dass mittlerweile Z.______ aus Syrien in
den Irak geflüchtet sei. Dem Schreiben vom 28. Januar 2013 ist zu ent-
nehmen, dass der Beschwerdeführer in der Facebook-Gemeinschaft "Sy-
rian Revolution 2011 in Switzerland against Bashar al-Assad" aktiv sei.
A.d Am 26. April 2013 und mit Vollmacht vom 18. April 2013, mit welcher
Rechtsanwalt D.R. bevollmächtigt wurde, welcher seinerseits die Anwälte
D.G. und O.P. sowie die Juristin M.S. per Substitutionsvollmacht ermäch-
tigte, ersucht der neue Rechtsvertreter O.P., vertreten durch die Juristin
M.S., das BFM um Anerkennung ihres Mandanten als staatenlose Person
und um baldige Gutheissung seines Asylgesuchs.
A.e Mit Verfügung vom 1. Juli 2013 – dem neuen Rechtsvertreter O.P. am
folgenden Tag eröffnet – stellte das BFM fest, der durch Rechtsanwalt
M.S. vertretene Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete an Stelle des zur Zeit unzumutbaren Vollzugs der Wegwei-
sung seine vorläufige Aufnahme an.
A.f Mit fotokopierter Vollmacht vom 10. Juli 2013 zeigte der rubrizierte
Rechtsvertreter gegenüber dem BFM das neue Mandatsverhältnis an und
bat um Zustellung der Akten, welchem Begehren das BFM am 17. Juli
2013 entsprach.
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Seite 4
B.
Durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter liess der Beschwerdefüh-
rer am 30. Juli 2013 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erheben. Er beantragte, Dispositivziffern 1 und 2 der
vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben und es sei seine Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer
Hinsicht ersuchte er unter Einreichung einer fotokopierten Fürsorgebestä-
tigung um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche
Prozessführung und Verbeiständung). Der Beschwerde lagen zudem die
Vollmacht vom 10. Juli 2013 im Original und eine Fotokopie der ange-
fochtenen Verfügung bei.
C.
Mit an den neuen Rechtsvertreter gerichteten Zwischenverfügung vom
13. August 2013 wies das Gericht die Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab
und erhob einen Kostenvorschuss, welcher am 20. August 2013 fristge-
recht bezahlt wurde. Obwohl die im vorinstanzlichen Verfahren bestande-
nen Mandatsverhältnisse nicht aufgehoben worden sind beziehungsweise
die Aufhebung oder Niederlegung der Mandate nicht aktenkundig ist, an-
erkannte das Gericht die Mandatierung des neuen Rechtsvertreters für
das Beschwerdeverfahren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die vorinstanzliche Verfügung wurde in Verletzung von Art. 12 Abs. 2
AsylG, wonach bei Vertretung einer Person durch mehrere Bevollmäch-
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tigte die Zustellung an die zuerst bezeichnete bevollmächtigte Person er-
folgt, dem neuen Rechtsvertreter eröffnet, ohne dass das BFM im Besitz
einer Mandatsniederlegung oder eines Mandatsentzuges betreffend der
bisherigen Rechtsvertreter gewesen wäre. Da dem Beschwerdeführer
durch die unkorrekte Eröffnung kein Nachteil entstanden ist, gilt die Ver-
fügung als rechtsgültig eröffnet, zumal keine diesbezügliche Rüge erho-
ben worden ist.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.5 Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Ver-
letzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung
des Ermessen, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; die
Gesetzesänderung vom 14. Dezember 2012 gilt ab 1. Februar 2014 und
gemäss entsprechender Übergangsbestimmung grundsätzlich auch für
hängige Beschwerdeverfahren).
1.6 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
1.7 Der Beschwerdeführer machte auf Beschwerdestufe nicht geltend,
das BFM habe die von ihm geltend gemachten Inhalte seiner eingereich-
ten Speicherkarte falsch eingeschätzt. Insofern ist mit dem BFM davon
auszugehen, dass die Speicherkarte geeignet ist, einige seiner Auftritte
als (...ein Spieler eines Instruments...) oder Sänger nachzuweisen. Das
Gericht sieht deshalb davon ab, die (wohl defekte), jedenfalls auf den
Computergeräten des nach Auskunft der IT-Abteilung nicht einsehbare
Speicherkarte einer weiteren Instruktion zuzuführen.
2.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl, so-
fern keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 50 ff. AsylG vorliegen.
Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimat-
staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religi-
on, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
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wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken.
Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.) er-
füllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh-
barer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität be-
fürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden
staatlichen Schutz erwarten kann. Die im Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten
fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeu-
tung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung we-
gen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder
Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise
droht. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt
die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die
betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausrei-
chenden Schutz finden kann. Massgeblich für die Beurteilung der Flücht-
lingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides über deren
Bestehen – nicht diejenige im Zeitpunkt der Ausreise –, wobei allerdings
erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begrün-
dete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann.
Veränderungen der Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und
Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person
zu berücksichtigen.
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich
sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich
schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen
erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der
inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allge-
meinen Erfahrung widersprechen. Die asylsuchende Person muss per-
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sönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist,
wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel ab-
stützt, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige
Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung impliziert ferner – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt Raum
für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden
Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das
Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend
für wahr hält. Demgegenüber reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der
Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte
wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Dar-
stellung des Sachverhalts sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Ge-
samtwürdigung, ob die für die Richtigkeit des dargelegten Sachverhalts
sprechenden Gründe überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen.
2.1 Das BFM begründete seine ablehnende Haltung im Flüchtlings- und
Asylpunkt damit, dass der Beschwerdeführer die Umstände der Fest-
nahme und Verhaftung nicht habe detailliert schildern können. Die vagen
Ausführungen zu den geltend gemachten Ereignissen enthielten keine
Realkennzeichen und liessen nicht erkennen, dass er sie selber erlebt
habe oder von ihnen persönlich betroffen gewesen sei. Mutmasslich habe
er versucht, aus dem tatsächlich stattgefundenen Ereignis, dem Frauen-
fest vom 8. März 2009 in Qamishli, eigene Asylgründe abzuleiten. Es sei
bekannt, dass die syrischen Behörden Veranstaltungen, die der Pflege
des kurdischen kulturellen Erbes dienten, in der Regel tolerierten. Staatli-
che Massnahmen würden dann ergriffen, wenn kulturelle Aktivitäten als
Handlungen gegen die Integrität des syrischen Staates aufgefasst wer-
den müssten, was aber bei den in den Anhörungen angegebenen Aktivi-
täten nicht der Fall sein könne. Nicht geglaubt werde, dass er wegen Teil-
nahme am Newroz-Fest vom 21. März 2009 gesucht worden sei und
deshalb das Land habe verlassen müssen. Er sei zweimal – letztmals im
(…) 2009 – von den Behörden zu Hause gesucht worden, aber erst vier
Monate später ausgereist. In dieser Zeitspanne habe er zwecks Gelder-
werbs gearbeitet, zu Hause oder bei Freunden gelebt und sich auf dem
Büro des Verkehrsamts den Führerschein beschafft. Ein solches Verhal-
ten eines Verfolgten erscheine als realitätsfremd. Weiter komme dem
Umstand, dass er Ajnabi sei, keine asylrelevante Bedeutung zu. So unter-
lägen Angehörige dieser kurdischen Personengruppe keiner Kollektivver-
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folgung. Zudem hätten die im Gouvernement Al Hasakah registrierten
Ajanib gemäss präsidialem Dekret 49 vom 7. April 2011 die Möglichkeit,
die syrische Staatsbürgerschaft zu erhalten. Davon hätten bereits unzäh-
lige Ajanib Gebrauch gemacht. Sie seien auf diese Weise denjenigen
Kurden gleichgestellt, die schon zuvor im Besitz der syrischen Staatsbür-
gerschaft gewesen seien. Zudem seien die exilpolitischen Aktivitäten des
Beschwerdeführers in der Schweiz nicht von einer qualifizierten Art, die
erwarten liesse, dass er damit das Interesse der heimatlichen Behörde
auf sich gezogen haben könnte. Die Angaben des Beschwerdeführers
hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht Stand und
sein Asylgesuch sei abzulehnen.
2.2 In der Beschwerdeschrift liess der Beschwerdeführer unter Hinweis
auf die von ihm eingereichten Beweismittel und seine bisherigen Asylan-
gaben ausführen, er sei staatenlos und werde in Syrien aus ethnischen
und politischen Gründen verfolgt. Als Kurde und (…) habe er an politi-
schen Veranstaltungen teilgenommen und sich aktiv politisch betätigt.
Viele Texte der von ihm gespielten Lieder habe Z._______ verfasst, wel-
cher ebenfalls Mitglied der Band C._______ sei, sich versteckt halte und
seit Newroz 2009 von den Behörden gesucht werde. Die Liedertexte hät-
ten überwiegend demokratische Anliegen zum Inhalt. Die Band
C._______ gehöre zur Demokratischen Partei und bestehe aus (…) Mit-
gliedern. Am (…) 2013, am Tag nach dem von den Behörden vereitelten
Auftritt am Frauenfest, sei er, der Beschwerdeführer, verhaftet worden. Er
sei von den Polizisten mit Faust- und Peitschenschlägen, Fusstritten und
mit Elektroschocks misshandelt und sein Musikinstrument sei beschlag-
nahmt worden. Die Polizisten hätten ihm gedroht, ihm die Finger abzu-
schneiden, wenn er das Musizieren nicht unterlasse. Er sei insgesamt
dreimal zu Hause gesucht worden. Im Gegensatz zur Auffassung des
BFM habe er detailliert über die Erlebnisse am Frauenfest vom (…) 2009
berichtet. Dieses Fest sei ein wichtiges Fest im grösseren politischen
Kontext. Mittels Botschaftsabklärung könnte im Bedarfsfall die damalige
Auflösung des Festes durch syrische Sicherheitskräfte nachgewiesen
werden. Er sei nach dem Festabbruch nicht untergetaucht, weil ihm die
finanziellen Mittel zur Flucht gefehlt hätten, habe aber stets in Furcht vor
den Behörden gelebt. Nach seiner Ankunft in der Schweiz sei er politisch
aktiv gewesen; seine Beiträge seien auf dem sozialen Netzwerk Face-
book aufgeschaltet. Aus vielen Berichten sei bekannt, dass sich die syri-
schen Behörden für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen
interessierten. Dabei sei von einer aktuellen, intensivierten Überwachung
von syrischen Flüchtlingen im Ausland, inklusive in der Schweiz, auszu-
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gehen. Er sei an Leib und Leben gefährdet und habe subjektive Nach-
fluchtgründe.
2.3
2.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt vorab fest, dass die in der Be-
schwerde sinngemäss vertretene Auffassung, wonach von der Glaubwür-
digkeit eines Asylgesuchstellers – und damit von der Glaubhaftigkeit sei-
ne Aussagen – auszugehen sei, bis das Gegenteil belegt sei (vgl. Be-
schwerde S. 7), nicht zutrifft. Die Beweislast liegt bei der asylsuchenden
Person: Sie hat die drohende Verfolgung zu beweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen, und sie trägt auch die Folgen der Beweislosigkeit
(vgl. ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asyl-
rechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 135).
2.3.2 Der Beschwerdeführer behauptete in der ersten Befragung, am Tag
nach dem Ereignis vom (…) 2009 (Frauenfest, Eingreifen der Behörden,
Beschlagnahmung der Instrumente) erstmals in seinem Leben verhaftet
und von den Polizisten misshandelt worden zu sein. Bei einem derart ein-
schneidenden und zentralen Erlebnis kann erwartet werden, dass die
Schilderung farbig, lebend und mit Realkennzeichen versehen ist. Dies ist
jedoch keineswegs der Fall. Die Beschreibung der Umstände der Verhaf-
tung und der Behandlung während der Fahrt zum Posten, der eintägigen
Haft und des Verhörs, die Schilderung der Freilassung und die Angaben
zur Zeitspanne zwischen Freilassung und Ausreise bleiben überwiegend
vage und unpersönlich. Dem Erzählstrang fehlt die Stringenz, die einzel-
nen Episoden weisen keinerlei Detailreichtum auf und das Geschehen
konnte vom Beschwerdeführer selbst auf konkrete Rückfragen hin nicht
substanziiert werden. Er zeigte sich offensichtlich nicht imstande, die vor-
getragene Geschichte als persönlich Erlebtes zu vermitteln. Die Lektüre
der beiden Protokolle erweckt den Eindruck, dass er je nach Art der ge-
stellten Frage Sachverhalte situativ zusammenstellte und, zur Vermei-
dung von Widersprüchen in den Details, vage präsentierte.
Sein Verhalten erscheint zudem im syrischen Kontext als lebensfremd.
So gab er einerseits an, Z._______, der ihm die Texte verfasst habe, ha-
be sich erheblich bedroht gefühlt und sei schon vor Jahren aus Furcht un-
tergetaucht. Anderseits soll das nach (…) Uhr behördlich aufgelöste
Frauenfest vom (…) 2009 (…eine Distanzangabe…) vom Haus des Be-
schwerdeführers entfernt stattgefunden haben. Die eingreifenden Mitglie-
der des Militärsicherheitsdienstes, der Kriminalpolizei und der Armee (A8
S. 7) hätten bei ihrem Einsatz offenbar Gewalt angewandt: Sie hätten die
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Leute angegriffen, Frauen und Kinder mit Stöcken geschlagen, den
Gruppenverantwortlichen und einen Freund des Beschwerdeführers ver-
haftet und die Musikinstrumente, darunter auch (...ein bestimmtes Instru-
ment...) des Beschwerdeführers, beschlagnahmt. Er selber habe die am
Fest anwesenden, Folklore-Kleider tragenden Kinder dem Zugriff der Be-
hörden dadurch entzogen, dass er mit ihnen zu einem Hof geflüchtet sei.
Bei diesen Erlebnissen und eigenen Handlungen ist kaum nachvollzieh-
bar, dass er weniger als zehn Stunden später seine Haustür auf ein blos-
ses Klopfen hin unbekümmert und ohne sich vorab zu vergewissern, wer
dort sei, geöffnet habe.
Ebenso unverständlich bleibt das Verhalten des Beschwerdeführers nach
seiner Freilassung aus der Haft, in welcher er massiver Gewalt ausge-
setzt gewesen sein will. Trotz des Erlittenen und obwohl er Kenntnis von
Suchgängen des Militärsicherheitsdienstes und der Kriminalpolizei gehabt
haben will (A8 S. 11), habe er noch monatelang gearbeitet, zu Hause
oder bei Freunden gewohnt und sich seinen Führerschein auf dem Amt
beschafft (A8 S. 14). Diese Unbekümmertheit im Umgang mit der eigenen
Sicherheit steht in krassem Widerspruch zum Erlebten, aber auch zur
Geltendmachung einer begründeten Furcht vor Verfolgung.
Ob er nach Newroz zwei- oder dreimal zuhause gesucht worden sei, ist
ein nicht ganz unwesentlicher Widerspruch. Und dass seinem Vater am
(…) 2009, anlässlich der ersten Suche der Sicherheitsbehörden nach
ihm, zwar mitgeteilt worden sei, er (der Beschwerdeführer) sei vorgela-
den, aber keine schriftliche Vorladung ausgehändigt worden sei, erstaunt.
Der Beschwerdeführer gab zwar an, er habe in Syrien im Rahmen der
Musikgruppe C._______ Auftritte als (...Spieler eines bestimmten Instru-
mentes...) und Sänger gehabt, mithin in einer Musikgruppe, die zur De-
mokratischen Partei gehöre. Auch reichte er dazu Datenträger ein, die ihn
an Musikveranstaltungen zeigen. Aus den eingereichten Beweismitteln
geht allerdings nicht hervor, dass er sich von anderen Akteuren, Sängern,
Schauspielern und Musikern in irgendeiner Weise abgehoben habe. Sei-
ne vorgetragenen Lieder stammten offenbar auch nicht aus seiner Feder.
Aus dieser Berufstätigkeit kann keine begründete Furcht vor Verfolgung
abgeleitet werden.
Der Behauptung im Schreiben seines Rechtsvertreters vom 6. Juni 2012,
dass etwa (…) 2012 Angehörige des Militärischen Geheimdienstes Amen
Askari sich bei der Familie des Beschwerdeführers nach dem Aufent-
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haltsort des Beschwerdeführers erkundigt hätten und dass nun
Z._______ aus Syrien in den Irak geflüchtet sei, kommt im Hinblick auf
eine drohende Verfolgung des Beschwerdeführers keine Bedeutung zu.
Selbst wenn eine solche Erkundigung erfolgt sein sollte, ist angesichts
der verneinten Verfolgung bis zu seiner Ausreise nicht auf eine ihm dro-
hende ernsthafte Behelligung zu schliessen. Dass Z._______, wie zwei-
einhalb Millionen anderer Syrer und Syrerinnen, mittlerweile das Land
verlassen hat, lässt keine Rückschlüsse auf eine flüchtlingsrechtlich rele-
vante Gefahr für den Beschwerdeführer zu.
Zusammenfassend sind die vom BFM geäusserten Zweifel an der Glaub-
haftigkeit der geltend gemachten Verfolgung – zu weiteren Unstimmigkei-
ten kann auf die Begründung der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden – berechtigt. Damit konnte der Beschwerdeführer keine im Zeit-
punkt seiner Ausreise bestehende oder drohende flüchtlingsrechtlich re-
levante Verfolgung glaubhaft machen. Die eingereichten Beweismittel und
seine Parteizugehörigkeit vermögen daran nichts zu ändern.
2.3.3 Der Beschwerdeführer macht auch geltend, als Ajanib erheblich
benachteilig zu sein. Diesbezüglich ist eine Kollektivverfolgung zu prüfen.
Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind ge-
mäss geltender Rechtsprechung sehr hoch. Gemäss schweizerischer
Asylpraxis zur Frage der Kollektivverfolgung reicht allein die Zugehörig-
keit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel
einer Verfolgungsmotivation ist, in der Regel nicht, um die Flüchtlingsei-
genschaft zu begründen. Vielmehr kommen auch bei geltend gemachter
Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kol-
lektiv die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht
gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung. Nachteile sind dann als ernsthaft in
diesem Sinne zu bezeichnen, wenn sie sich gegen Leib, Leben oder
Freiheit richten oder einen unerträglichen Druck erzeugen und aufgrund
ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat
verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren, so dass sich
die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur noch durch Flucht ins
Ausland entziehen kann. Bei der begründeten Furcht gilt es zu berück-
sichtigen, dass sich die subjektiv befürchtete Verfolgung auch objektiv be-
trachtet mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit verwirklichen muss; al-
lein die Möglichkeit von ernsthaften Nachteilen genügt dabei nicht (vgl.
BVGE 2011/16 E. 5.1 m.w.H.). Kollektivverfolgung ist anzunehmen, wenn
die gezielten und intensiven Nachteile zum Ziel haben, möglichst alle Mit-
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glieder des Kollektivs zu treffen, und sie in Relation zur Grösse des Kol-
lektivs eine bestimmte Dichte aufweisen, so dass der einzelne aus der
erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objekti-
ve Furcht hat (a.a.O. E. 5.2 m.w.H.).
Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Ajanib (registrierter
Ausländer in Syrien) wird nicht in Frage gestellt. Er war denn auch im-
stande, seinen Status (zumindest per 14. September 2008) mittels Regis-
terauszugs nachzuweisen (A1 S. 4). Im Gegensatz zu den staatenlosen,
nicht registrierten und weitgehend rechtlosen Ausländern (Maktumin) ist
er als Ajanib in einer besseren Lage. Aufgrund des präsidialen Dekrets 49
vom 7. April 2011 kann er sich grundsätzlich in Syrien einbürgern lassen
und hätte damit allfällige statusbedingte Restriktionen und Diskriminie-
rungen vermeiden können. Wie weit diese Möglichkeit in der heutigen
Bürgerkriegssituation noch besteht, bleibe dahingestellt. Im Al-Hasakeh-
Gouvernement, aus welchem der Beschwerdeführer stammt, ringen die
PYD (Kurdish Democratic Union Party) und ihr bewaffneter Arm, der YPG
(Yekîneyên Parastina Gel; kurdische Volksverteidigungseinheiten), der IS
(Islamischer Staat) und die syrischen Regierungstruppen um die Vorherr-
schaft. Bislang scheint die PYD die militärische und politische Vorherr-
schaft zu behaupten, was aber keineswegs einen vollständigen Schutz
für die Bevölkerung generiert, zumal es innerhalb der kurdischen Bevöl-
kerung und der verschiedenen Organisationen ständig ernsthafte politi-
sche und militärische Auseinandersetzungen gibt und auch kriminelle
Machenschaften, wie Entführungen und Erpressungen, nicht selten sind.
(Zur aktuellen Lage in dieser Region vgl. Human Rights Watch, Under
Kurdish Rule – Abuses in PYD-Run Enclaves of Syria, Juni 2014; div. Be-
richte von Kurd Watch []). Allerdings ist nicht bekannt,
dass die Ajnabi gegenwärtig in besonderer und gezielter Weise unter An-
feindungen und Nachstellungen zu leiden hätten; jedenfalls ist dazu den
verschiedenen Berichten nichts zu entnehmen. Von einer Kollektivverfol-
gung der Ajnabi kann ohnehin nicht die Rede sein.
2.3.4 Der Beschwerdeführer führt weiter an, er sei in der Schweiz re-
gimekritisch tätig geworden: Er sei in der Facebook-Gemeinschaft "Syrian
Revolution 2011 in Switzerland against Bashar al-Assad" aktiv.
Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exilak-
tivitäten – eine Gefährdung erst geschaffen worden ist, sich somit auf das
Vorliegen subjektiver Nach-Fluchtgründe (nach der Ausreise entstandene
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Fluchtgründe) beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger
Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person
deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise ver-
folgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, BVGE 2009/28 E. 7.1; UNHCR,
Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft, Genf 1993, Ziff. 94 ff.). Subjektive Nachfluchtgründe begrün-
den zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen je-
doch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss vom Asyl, unabhängig da-
von, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden.
Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe
nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig auf-
genommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Gemäss Art. 3 Abs. 4
AsylG sollen Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres
Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck
noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen-
den Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten, wo-
bei allerdings das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), welches einen mit dem schweizeri-
schen Asylgesetz gleichbedeutenden Flüchtlingsbegriff kennt, vorbehal-
ten bleibt.
Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts trifft es zwar zu,
dass sich die syrischen Behörden für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer
Staatsangehörigen interessieren. Es ist jedoch davon auszugehen, dass
sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen kon-
zentrieren, die zentrale Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten
entwickelt haben, welche die betreffende Person aus der grossen Masse
der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und
potentiell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Ein solches En-
gagement liegt beim Beschwerdeführer nicht vor.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Vorverfol-
gung hat glaubhaft machen können; er ist den syrischen Behörden im
Zeitpunkt seiner Ausreise also nicht als regimefeindliche Person bekannt
gewesen. Auch der Vertrauensanwalt der Schweizer Botschaft hat über
ihn nichts Belastendes in Erfahrung gebracht. Darüber hinaus ist aber
auch die Art und Qualität seiner regimekritischen Äusserungen nicht so,
dass er sich in seinem Facebook-Account in einer Weise von der Vielzahl
von kritischen Kommentaren abhebt, dass die syrischen Behörden auf ihn
aufmerksam geworden wären und ihn als gefährlichen Regimegegner
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vorgemerkt hätten. Somit ist das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe
zu verneinen. An dieser Würdigung ändern die eingereichten Beweismit-
tel (CDs, Parteibestätigung) und die diversen Hinweise auf Aktivitäten, öf-
fentlich zugängliche Berichte zur allgemeinen Situation in Syrien und zur
Vorgehensweise der syrischen Behörden, Rechtsprechung und Praxis
ausländischer Behörden nichts. Im Weiteren lässt sich aus dem blossen
Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asylgesuch ge-
stellt hat, nicht auf eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung
schliessen. Zusammenfassend ergibt sich, dass keine Nachfluchtgründe
vorhanden sind, die bei einer Rückkehr nach Syrien zu einer für die
Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen könnten.
2.3.5 Das BFM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers nicht anerkannt und sein Asylgesuch abgelehnt.
3.
3.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
3.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.). Die Wegweisung wurde dem-
nach zu Recht angeordnet.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmög-
lich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
(Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur.
Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als un-
durchführbar zu qualifizieren und die weitere Anwesenheit in der Schweiz
gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln.
4.2 Der Beschwerdeführer wurde vom BFM zufolge unzumutbaren Weg-
weisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme, welche nicht selbständig, sondern nur insofern adhäsionswei-
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se Gegenstand des Beschwerdeverfahren gewesen ist, als eine Gutheis-
sung im Asyl- oder im Wegweisungspunkt deren Aufhebung zur Folge
gehabt hätte, tritt mit dem Erlass des heutigen Urteils in Kraft.
Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die Vor-
instanz steht den (ab- und weggewiesenen) Asylgesuchstellern wiederum
die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 31 VGG
i.V.m. Art. 44 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshinder-
nisse von Amtes wegen nach Massgabe der dannzumal herrschenden
Verhältnisse erneut zu prüfen wären.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
rechtskonform ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem
Gesagten abzuweisen.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 20. Au-
gust 2013 einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
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