B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-433/2016
Ur t e i l vom 1 2 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
unbekannt (angeblich Somalia),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2015 / N (…).
E-433/2016
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben seinen Her-
kunftsstaat im (…) und sei über Äthiopien, Sudan, Libyen und Italien am
26. Mai 2014 in die Schweiz gelangt. Am gleichen Tag reichte er im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Chiasso ein Asylgesuch ein und wurde an-
schliessend durch das SEM dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums (VZ)
Zürich zugewiesen. Am 28. Mai 2014 beauftragte der Beschwerdeführer
einen Mitarbeiter der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im Testbe-
trieb des VZ Zürich mit der Wahrung seiner Rechte.
A.b In Anwesenheit dieses Rechtsvertreters wurde der Beschwerdeführer
am 17. Juni 2014 summarisch zu seiner Person, dem Reiseweg und sei-
nen Asylgründen befragt (BzP, Protokoll in den SEM-Akten: A9/12).
A.c Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2014 führte das SEM aus, das
Verfahren werde ausserhalb der Testphase weitergeführt, da es weiterer
Abklärungen bedürfe. Am 11. August 2014 teilte der Rechtsvertreter dem
SEM mit, das rechtliche Vertretungsverhältnis zum Beschwerdeführer sei
aufgelöst worden.
A.d Am 3. Juli 2015 hörte das SEM den Beschwerdeführer eingehend zu
seinen Asylgründen an (Protokoll in den SEM-Akten: A23/24).
B.
Im Rahmen der Befragungen gab der Beschwerdeführer an, aus
B._______, bei C._______ in der Provinz D._______, Somalia, zu stam-
men und dem Clan E._______ anzugehören. Er stamme von der Linie
F._______ (phonetisch) ab. Der Clan der E._______ habe kein eigenes
Territorium beziehungsweise sei dieser überall in Somalia beheimatet. In
seinem Dorf B._______ habe seit zwei Jahren die Al-Shabaab die Kontrolle
übernommen. Die Milizen seien jeweils in der Nacht ins Dorf gekommen,
hätten gemacht was sie wollten, und seien dann wieder gegangen. Die Re-
gierung sei dagegen machtlos gewesen.
Als Angehöriger eines Minderheiten-Clans sei das Leben in B._______
schwierig gewesen. Er habe – neben den eigenen drei Ziegen und zwei
Schafen der Familie – die Tiere der Nachbarn gehütet, um sein Überleben
zu sichern. Deshalb sei es ihm auch nicht möglich gewesen, zur Schule zu
gehen. Eines Tages habe er während dem Schafe Hüten ein Mädchen na-
mens F. kennengelernt, das einem höherrangigen Clan namens
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G._______ angehört habe. Ihr Vater sei Geschäftsmann und Angehöriger
der Al-Shabaab gewesen, was im Dorf allerdings nicht bekannt gewesen
sei. Er habe mit F. ein Liebesverhältnis angefangen. Einen Tag vor seiner
Ausreise habe er von F. erfahren, dass sie schwanger sei. Später habe er
von seiner Mutter erfahren, dass der Vater von F. zusammen mit seinen
Cousins bei ihnen zu Hause vorbei gekommen sei und den Beschwerde-
führer des Verbrechens und der Ehrverletzung bezichtigt habe. In der Folge
hätten sie den Vater des Beschwerdeführers entführt, um so zu erwirken,
dass er – der Beschwerdeführer – zu einem späteren Zeitpunkt dem Vater
von F. ausgeliefert würde. Die Mutter habe ihm gesagt, er sei hier nicht
mehr sicher und müsse fliehen. Der Beschwerdeführer habe sich in der
Folge auf dem Weidegebiet versteckt gehalten, während seine Mutter das
in ihrem Eigentum stehende Vieh verkauft und ihm das daraus fliessende
Geld am nächsten Tag gebracht habe. In der Folge habe er Somalia ver-
lassen.
Zu seinen persönlichen Lebensumständen gab er an, die Koranschule be-
sucht zu haben beziehungsweise habe ihm seine Mutter den Koran beige-
bracht sowie Lesen und Schreiben gelernt. Sein Vater sei als (…) in
C._______ – die nächstgelegene Stadt, unter deren Verwaltung auch
B._______ stehe – tätig gewesen und seine Mutter habe für fremde Fami-
lien gearbeitet.
C.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2015 – eröffnet am 22. Dezember 2015
– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte das SEM insbesondere aus, die Herkunft des Be-
schwerdeführers sowie seine Asylgründe seien nicht glaubhaft ausgefal-
len.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
21. Januar 2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und ihm in der
Schweiz Asyl eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung.
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Der Rechtsmitteleingabe legte er eine Bestätigung der "Permanent Mission
of the Federal Repulic of Somalia to the United Nations Office at Geneva
and other International Organizations in Geneva" vom 30. Dezember 2015
bei.
Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
E.
Mit Eingaben vom 22. Januar 2016 und vom 25. Januar 2016 reichte der
Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung nach.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2016 verzichtete das Bundesver-
waltungsgericht vorderhand auf das Erheben eines Kostenvorschusses
und lud das SEM zum Schriftenwechsel ein.
G.
Mit Vernehmlassung vom 1. Februar 2016 hielt das SEM mit einer ergän-
zenden Bemerkung an seinen Erwägungen fest.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2016 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gut und räumte dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, zur Ver-
nehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Seite 5
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG); die Kog-
nition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG, wes-
halb die Rüge der Unangemessenheit in diesem Bereich zugelassen ist
(Art. 112 AuG; BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Das SEM führte zur Begründung des abweisenden Entscheids im We-
sentlichen aus, aufgrund der unglaubhaften Ausführungen des Beschwer-
deführers zu seiner Herkunft und den Verfolgungsgründen müsse ge-
schlossen werden, dass er mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht in der von
ihm angegeben Region beziehungsweise überhaupt je in Somalia gelebt
habe. Seine Staatsangehörigkeit gelte deshalb als unbekannt.
Das SEM habe den Beschwerdeführer in der Bundesanhörung zu seinen
geografischen Kenntnissen und dem Alltag im angeblichen Heimatort be-
fragt. Er sei jedoch im Rahmen des Länderwissens nicht in der Lage ge-
wesen, geografisch korrekte Angaben zu seinem Dorf und der näheren
Umgebung zu machen. Zwar habe er korrekt angegeben, B._______ ge-
höre zu D._______, er habe aber keine weiteren Ortschaften in der Umge-
bung nennen können. Zum einen würden sich zwischen B._______ und
C._______ mehrere Dörfer befinden, welche dem Beschwerdeführer als
(…) bekannt sein dürften. Zum anderen würden sich in der Region von
B._______ und C._______, anders als von ihm später angegeben, keine
Ortschaften namens H._______ oder I._______ finden. Des Weiteren sei
er nicht in der Lage gewesen, die Clan-Verhältnisse in seinem Dorf,
B._______, wiederzugeben. So habe er angegeben, nur den Habar-Didir-
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Clan und die Sheikhal zu kennen. Genauere Angaben habe er selbst nicht
zur Clan-Angehörigkeit von F., welche ihm letztlich zum Verhängnis gewor-
den sei, machen können. Es sei allgemein bekannt, dass grosse Gebiete
D._______ mehrheitlich Vertreter des Habar-Gidir-Clans beheimaten wür-
den. Innerhalb D._______ gebe es jedoch verschiedene Regionen, welche
wiederum von verschiedenen Sub-Clans der Habar-Gidir kontrolliert wür-
den, so auch die Region um C._______, zu welcher B._______ gehöre.
Auch scheine er selbst seinen angeblich eigenen Clan wenig zu kennen.
So habe er zwar typischerweise angegeben, sein Vater sei als (…) tätig
gewesen, er und seine Mutter seien jedoch als (…) und (…) für andere
Leute tätig gewesen, was beides eher untypische Arbeiten für E._______
seien.
Die Zweifel an der Herkunft würden sodann durch seine unglaubhaften
Aussagen zur Verfolgung durch die Al-Shabaab und zu seiner Ausreise be-
stätigt. Insbesondere habe er an der BzP behauptet, F. circa drei bis vier
Monate gekannt zu haben, während er an der Anhörung angegeben habe,
etwa ein Jahr lang mit ihr zusammen gewesen zu sein, bevor ihre Schwan-
gerschaft bekannt geworden sei. Auch habe er an der BzP zunächst ange-
geben, er habe von der Mutter erfahren, dass der Vater entführt worden
sei, als er zu Hause eingetroffen sei. Demgegenüber habe er an der Anhö-
rung angegeben, nachdem sein Vater verschleppt worden sei, sei die Mut-
ter ihm auf dem nach Hause Weg entgegengerannt, habe ihn über das
Ereignis informiert und ihn angewiesen, nicht nach Hause zu kommen. Die
nach Konfrontation mit den Widersprüchen erfolgten Erklärungen hätten
nicht zu überzeugen vermocht. Sodann hätten sich auch bezüglich des
Ausreiseweges Ungereimtheiten ergeben.
3.2 Der Beschwerdeführer hielt in der Rechtsmitteleingabe daran fest, aus
Somalia zu stammen. Bei der Frage nach den naheliegenden Dörfern habe
er nicht verstanden, dass man die Namen von kleineren Dörfern habe hö-
ren wollen, sondern er habe gemeint, man habe ihn nach den grösseren
Ortschaften gefragt, was er richtig angegeben habe. Unter Aufzählung wei-
terer Namen sowie Eigenschaften von B._______, wies er daraufhin, dass
er sehr wohl auch kleinere Nachbardörfer kenne und vertiefte Kenntnis zu
B._______ habe. Was das Wissen über die Clan-Verhältnisse betreffe, so
gehe dieses – nicht zuletzt aufgrund der Vorherrschaft der Al-Shabaab und
die allgemein sehr gefährliche Lage in Somalia – immer mehr verloren. Als
Beweis seiner somalischen Staatsbürgerschaft reiche er eine Bestätigung
der somalischen Botschaft in Genf ein, bei welcher er vorgesprochen habe.
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Seite 7
3.3 In der Vernehmlassung wies das SEM darauf hin, dass sich der Be-
schwerdeführer in seinen Ausführungen auf die Würdigung der Herkunft
beschränkt habe; zu den angeblichen Verfolgungshandlungen habe er
keine Stellung genommen. Die Erklärungen zur Herkunft seien indessen
nicht überzeugend. Die Aussage, er habe die Frage nach den Ortschaften
falsch verstanden, sei eine reine Schutzbehauptung. Es erstaune, dass er
auf Beschwerdeebene nun plötzlich sehr viel mehr zu den Clan-Verhältnis-
sen an seinem angeblichen Herkunftsort wisse. Es sei davon auszugehen,
dass er sich nach dem Erhalt des Entscheides entsprechend informiert
habe. Durch das eingereichte Beweismittel werde die geltend gemachte
Herkunft im Übrigen nicht glaubhafter. Zwar vermöge das Schreiben der
somalischen Vertretung die Zweifel über seine Herkunft aus Somalia aus-
zuräumen, jedoch nicht seine Herkunft aus B._______ zu bestätigen. Zum
einen habe der Beschwerdeführer angegeben, nie Identitätsdokumente
besessen zu haben, weshalb die somalische Vertretung ihre Bestätigung
wohl aufgrund seiner eigenen Aussagen ausgestellt habe. Zum anderen
sei der Bestätigung zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei in B._______
geboren. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Asylverfahrens je-
doch angegeben, in J._______ geboren worden und erst als Kleinkind
nach B._______ gezogen zu sein.
4.
4.1 Das Verwaltungsverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz be-
herrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von
Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unter-
lagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und
ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen.
Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die
Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von
Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung
des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflich-
ten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die
Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn
aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr einge-
reichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am
Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Am-
tes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.).
E-433/2016
Seite 8
Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch
auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass
die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört,
sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt,
was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss.
Das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) als Teilgehalt
des rechtlichen Gehörs sieht insbesondere vor, dass die Behörde sich beim
Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich
die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und dies-
bezüglich Beweis führen konnte.
4.2 In BVGE 2015/10 hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten,
dass die vom SEM damals neu eingeführte, als Praxisänderung deklarierte
Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie – an-
stelle von Lingua-Analysen wurden neu im Rahmen der eingehenden An-
hörung vertiefte Befragungen zu den Länderkenntnissen und zum Alltags-
wissen durchgeführt – sich grundsätzlich zur Plausibilitätsprüfung von Her-
kunftsangaben eignen könne, sofern gewisse Mindeststandards die Ge-
währung des rechtlichen Gehörs respektive die Untersuchungspflicht be-
treffend eingehalten sind. Diese Grundsätze gelten nicht nur für tibetische
Gesuchsteller, sondern auch in anderem (vorliegend somalischem) Kon-
text (so etwa Urteil des BVGer E-2447/2015 vom 21. September 2015
E. 5.1; D-2121/2016 vom 13. Juni 2017 E. 5.1; E-8078/2016 vom 3. Ap-
ril 2017 E.3.2). Demnach muss aus den Akten nicht nur in für das Gericht
nachvollziehbarer Weise hervorgehen, welche Fragen die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer gestellt und wie dieser darauf geantwortet hat, sondern
auch, welche Fragen wie hätten beantwortet werden müssen, und weshalb
an jenem Ort sozialisierte asylsuchende Personen in einer vergleichbaren
Situation wie der Betroffene die zutreffenden Antworten hätten kennen sol-
len. Da bei der neu eingeführten Methode kein amtsexterner Sachverstän-
diger mitwirkt, muss aus den Akten auch hervorgehen, auf welche Informa-
tionen zum Herkunftsland (COI) sich die von der Vorinstanz als zutreffend
angegebenen Antworten stützen, wobei sich die Vorinstanz an den grund-
legenden Standards, die bei der Beschaffung, Aufbereitung und Präsenta-
tion von COI gelten, zu orientieren hat. In welcher Form die Vorinstanz dem
Gericht die genannten Informationen offenlegen will, steht ihr frei. Eine
rechtsgenügliche Gewährung der Akteneinsicht verlangt zudem, dass der
betroffenen Person der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung zur
Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, sich insbeson-
dere zu den als unzureichend eingestuften Antworten äussern zu können
(vgl. ebd. E. 5.2.2). Sind diese Mindeststandards betreffend Gewährung
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Seite 9
des rechtlichen Gehörs respektive die Untersuchungspflicht der Vorinstanz
im Rahmen der Herkunftsabklärung nicht erfüllt, ist der vorinstanzliche Ent-
scheid in der Regel aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhalts-
abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Davon
ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden
Person – aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Wider-
sprüchlichkeit – offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind,
dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr be-
darf (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.3).
5.
5.1 Das SEM ist der Auffassung, dem Beschwerdeführer sei es nicht ge-
lungen, seine Herkunft glaubhaft zu machen. Es führte jedoch keine Lin-
gua-Analyse oder Alltagsevaluation durch einen externen Sachverständi-
gen durch, sondern stützte sich zur Qualifizierung seiner angeblichen Her-
kunft ausschliesslich auf Fragestellungen des Sachbearbeiters im Rahmen
der Anhörung. Dabei wurden dem Beschwerdeführer insbesondere Fragen
zu seinem Alltag als (…) (vgl. A23/4 F26-34), zum Dorf B._______ und sei-
ner Umgebung (vgl. A23/5 F35-47; A23/16 F142), zu seiner Clan-Angehö-
rigkeit, weiteren somalischen Clans und der Verbreitung der Al-Shabaab in
seiner Region (vgl. A23/2 F4f., ebd. S. 6 F48-52, ebd. S. 6 F 59-61; ebd.
S. 18 F164f.) sowie zur Währung und der Flagge Somalias (vgl. A23/15
F129-131; ebd. S. 18 F168-170) gestellt.
5.2 Nach Durchsicht der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht fest,
dass die vorgehend dargelegten verfahrensrechtlichen Anforderungen an
die Herkunftsabklärungen nicht erfüllt sind.
5.2.1 Zum einen ist für das Gericht bezüglich einer Vielzahl von Fragen
nicht nachvollziehbar, ob das SEM die Antworten des Beschwerdeführers
für korrekt hielt oder nicht. Dies betrifft namentlich seine Angaben zu wich-
tigen Personen des E._______-Clans (vgl. A23/7 F60), zum somalischen
Wappen und zur somalischen Währung beziehungsweise zu den Geldno-
ten (vgl. A23/15 F129-131; ebd. S. 18 F168-170).
Betreffend den geographischen Angaben sowie seinen Ausführungen zu
den Clan-Verhältnissen ist der Verfügung des SEM zwar zu entnehmen,
dass es diese für unzureichend einschätzte (vgl. Verfügung S. 3f.). Dies-
bezüglich ist zum anderen aber entweder nicht ersichtlich, auf was für
Quellen sich das SEM bei seinen Annahmen stützte, oder aber, weshalb
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Seite 10
vom Beschwerdeführer umfangreichere Kenntnisse hätten erwartet wer-
den dürfen. So führte das SEM aus, dass sich zwischen dem angeblichen
Heimatdorf B._______ und C._______ – anders als der Beschwerdeführer
in der Befragung angegeben habe – sehr wohl noch weitere Dörfer befän-
den (vgl. Verfügung S. 3). Um was für Dörfer es sich dabei handelt, und
wie das SEM zu diesem Schluss gekommen ist, ist hingegen nicht akten-
kundig. Die unzureichenden Kenntnisse zu den Clan-Strukturen in Somalia
stützte das SEM unter anderem auf den Schluss, die Verbreitung der Ha-
bar-Didir-Clans und der vorherrschenden Sub-Clans in der angeblichen
Heimatregion des Beschwerdeführers sowie die landesweite Verbreitung
der Sheikal sei allgemein bekannt, weshalb es wenig überzeuge, dass er
neben seinem eigenen nur diese zwei Clans habe aufzählen können (vgl.
Verfügung S. 3). Die Annahme, wonach der Beschwerdeführer auch seinen
eigenen Clan nicht ausreichend kenne, stützte das SEM auf den Umstand,
dass der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Aussagen (…) gewe-
sen sei und seine Mutter für andere Leute (…) habe. Dies seien für
E._______ untypische Arbeiten (vgl. Verfügung S. 4). Betreffend beiden
Schlussfolgerungen ist nicht ersichtlich, wie das SEM zu diesen Erkennt-
nissen gelangte. Aus einem vom SEM veröffentlichten Bericht über Soma-
lia ergibt sich sodann, dass das Wissen über die Clan-Strukturen, insbe-
sondere bei jüngeren Personen, abnehme, wobei dieses auf dem Land oh-
nehin tendenziell weniger verankert sei (vgl. SEM, Focus Somalia: Clans
und Minderheiten, Bern-Wabern 31. Mai 2017, S. […]). Der entsprechende
Hinweis des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe (vgl. Be-
schwerde S. 3) erweist sich demnach als berechtigt, und es ist für das Ge-
richt nicht nachvollziehbar, welche Fragen wie hätten beantwortet werden
müssen, und weshalb eine an jenem Ort sozialisierte Person in einer ver-
gleichbaren Situation wie der Beschwerdeführer die zutreffenden Antwor-
ten hätte kennen sollen. Allein der Hinweis des SEM, als (…) habe er eine
Vielzahl an Kontakt- und damit Informationsgelegenheiten gehabt (vgl. Ver-
fügung S. 3), ist keine hinreichende Erklärung.
5.2.2 Die Vorinstanz hat offensichtlich aber auch die zweite Mindestanfor-
derung nicht beachtet, da der Beschwerdeführer während des ganzen erst-
instanzlichen Verfahrens nie damit konfrontiert wurde, dass an seiner Her-
kunft gezweifelt werde. Das am Ende der Anhörung gewährte rechtliche
Gehör betraf in erster Linie die dem Beschwerdeführer entgegengehalte-
nen Widersprüche zu seiner Verfolgungsgeschichte (vgl. A23/28 F171-
183) und nicht die im Rahmen des Länderwissens abgeklärten Fragen. Da-
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Seite 11
mit wurde dem Beschwerdeführer der wesentliche Inhalt der Herkunftsab-
klärung nicht zur Kenntnis gebracht, womit er keine Möglichkeit hatte, sich
zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern.
5.3 Ein solches Vorgehen des SEM wäre nach dem Gesagten nur dann
zulässig gewesen, wenn die Angaben des Beschwerdeführers in der BzP
und der ausführlichen Anhörung als offensichtlich haltlos bezeichnet wer-
den könnten. Dies ist, wie nachfolgend zu zeigen ist, nicht der Fall.
5.3.1 Aufgrund der Akten ist dem SEM zwar einerseits zuzustimmen, dass
gewisse Hinweise darauf vorliegen, die an einer Sozialisierung des Be-
schwerdeführers in Somalia und seinem Leben als (…) zweifeln lassen. So
etwa, weil er in der Anhörung ausführte, die Schule nie besucht zu haben
und ausser Somali keine weiteren Sprachen zu sprechen (vgl. A23/2 F7ff.),
während er auf dem Eintrittsformular noch angegeben hatte, Englisch zu
sprechen (vgl. Akte A2/2). Das Bundesverwaltungsgericht teilt auch die An-
sicht des SEM, wonach die Aussagen des Beschwerdeführers zur geltend
gemachten Verfolgung Widersprüche enthielten, wobei, um Wiederholun-
gen zu vermeiden, auf die entsprechenden Erwägungen in der Verfügung
verwiesen werden kann (vgl. Verfügung S.4 beziehungsweise zusammen-
fassend E.4). Bezeichnenderweise ging der Beschwerdeführer auf die ent-
sprechende Vorhalte des SEM in der Beschwerde auch nicht weiter ein.
5.3.2 Auf der anderen Seite lassen die Antworten des Beschwerdeführers
auf die Fragen zum Länder- und Alltagswissen aber durchaus auf gewisse
Kenntnisse zu seinem angeblichen Heimatland schliessen und es finden
sich in seinem Aussageverhalten auch Realkennzeichen.
So konnte der Beschwerdeführer seinen Clan bis zum Subsubsubsubclan
angeben und wusste auch seine Abstammungslinie weitgehend zu benen-
nen (A9/3 F.1.08; A23/2 F4f.). Die Aussage, wonach der E._______-Clan
in keinem bestimmten Gebiet beheimatet, sondern überall in Somalia ver-
breitet sei, wird durch öffentlich zugängliche Quellen gestützt (vgl. SEM,
Focus Somalia, a.a.O., S. 17). Auf die Frage, ob er wichtige Personen des
E._______-Clans kenne, zählte er drei Namen auf (vgl. A23/7 F60) und
führte aus, diese seien als Clan-Friedensstifter bekannt (vgl. A23/7 F61).
Ob diese Aussagen zutreffend sind, ergibt sich, wie zuvor festgestellt, aus
den Akten des SEM nicht.
Seine Umschreibung der Gegend von B._______ wirkt realitätsnah, etwa
wenn er darauf hinweist, dass der Sand in dieser Ortschaft rot gewesen
E-433/2016
Seite 12
sei, und er beim Weg zur Weide ein ausgetrocknetes Flussbeet – das man
auch „(…)“ nenne, was auf Somali rot bedeute – habe überqueren müssen
(A23/5 F35ff.; ebd. S. 6 F46). Die Vegetation habe sich während der Tro-
cken- und der Regenzeit je unterschieden, wobei es meistens kleinere
Pflanzen und Sträucher sowie Gras auf der hügeligen Landschaft gehabt
habe (A23/5 F38f.). Auch die Beschreibung des Dorfes – bei der er spontan
ausführte, er habe in einer Hütte an der Peripherie des Dorfes, gleich ne-
ben einem Laden, und F. am anderen Ende des Dorfes in einer Zweizim-
mer-Baracke gewohnt (A23/11 F93f.) – wirkt lebensecht. Schliesslich
konnte er das Wappen Somalias sowie die somalischen Geldnoten um-
schreiben, wobei er darauf hinwies, dass die 500er Note heute kaum mehr
benützt werde (vgl. A23/15 F129-131; ebd. S. 18 F168-170).
Auf Beschwerdeebene reichte der Beschwerdeführer zudem eine Bestäti-
gung der "Permanent Mission of the Federal Repulic of Somalia to the Uni-
ted Nations Office at Geneva and other International Organizations in Ge-
neva" vom 30. Dezember 2015 ein. Das SEM hielt diesbezüglich in der
Vernehmlassung fest, dieses Schreiben vermöge zwar die Zweifel über
seine Herkunft aus Somalia auszuräumen, indessen nicht seine Herkunft
aus B._______ zu bestätigen (vgl. Vernehmlassung S. 2). Diese Ausfüh-
rung ist zumindest missverständlich. Es kann jedoch offen gelassen wer-
den, ob das SEM damit die Herkunft des Beschwerdeführers aus Somalia
anerkennen wollte oder, ob es sich dabei – wie man aus dem Kontext
schliessen könnte –, um einen Redaktionsfehler handelt. Im Ergebnis kann
jedenfalls nicht gesagt werden, dass die geltend gemachte Herkunft des
Beschwerdeführers aus Somalia offensichtlich haltlos wäre.
5.4 Nach dem Gesagten wäre es am SEM gelegen, weitere Abklärungen
zur Herkunft zu treffen, entweder durch vertiefte Fragestellungen zur Her-
kunft im Rahmen der Anhörung unter Einhaltung der geforderten, in E.4.2
dargelegten Mindeststandards oder durch eine externe Fachperson. Das
SEM hat demzufolge den Untersuchungsgrundsatz verletzt (Art. 6 AsylG in
Verbindung mit Art. 12 VwVG) und den Sachverhalt unvollständig festge-
stellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
6.
Eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz (Art. 61 Abs. 1 VwVG)
kommt insbesondere dann in Betracht, wenn – wie vorliegend – weitere
Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisver-
fahren durchzuführen ist (WEISSENBERGER/HIRZEL, N 16 zu Art. 61 VwVG,
E-433/2016
Seite 13
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsver-
fahrensgesetz, 2. Aufl. 2016). Es kann nämlich nicht die Aufgabe der Be-
schwerdeinstanz sein, solch grundlegende Fragen zum Sachverhalt als
erste Instanz zu klären, zumal der Partei damit eine Instanz verloren ginge.
Sodann handelt es sich vorliegend um eine schwerwiegende Verletzung
des rechtlichen Gehörs, weshalb eine Heilung auf Beschwerdeebene nicht
in Betracht fällt. Vielmehr ist das Verfahren zu kassieren und die Vorinstanz
wird zur Feststellung der Herkunft des Beschwerdeführers vor neuem Ent-
scheid, wie bereits festgestellt, entweder eine Lingua-Analyse oder eine
vertiefte Herkunftsabklärung unter Einhaltung der geforderten Mindest-
standards durchzuführen haben. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gut-
zuheissen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
7.2 Dem nicht vertretenen Beschwerdeführer sind aus dem vorliegenden
Verfahren keine Kosten im Sinne der massgeblichen Bestimmungen ent-
standen, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64
Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
E-433/2016
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2015 wird aufgehoben und die
Angelegenheit wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler
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