Abtei lung V
E-4332/2006/sca
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . J a n u a r 2 0 0 9
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._______, und deren Tochter B._______, Türkei,
beide vertreten durch lic. iur. Isabelle A. Müller,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. August 2005 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4332/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihr Heimat-
land zusammen mit ihrem Kind am 15. September 2003 und gelangte
am 18. September 2003 in die Schweiz, wo sie noch gleichentags um
Asyl ersuchte. Am 29. September 2003 fand in C._______ die
Empfangsstellenbefragung statt, und am 6. November 2003 wurde die
Beschwerdeführerin durch die Fremdenpolizei des Kantons D._______
sowie am 7. Januar 2004 durch das Amt für Migration des Kantons
E._______ zu ihren Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte
sie dabei geltend, sie habe sich politisch nicht betätigt, habe aber die
DEHAP besucht. Die Behörden hätten seit 1990 Druck auf die Familie
ausgeübt. Zwei Brüder, die für die HADEP aktiv gewesen seien, seien
1992/93 festgenommen worden. Sie sei wegen ihren Geschwistern
seit 1990 mehr als 50 Mal festgenommen und während Stunden fest-
gehalten worden. Allein im Jahre 2003 sei sie rund 10 Mal mitgenom-
men worden, und es habe auch Hausdurchsuchungen gegeben. Dabei
sei sie auch zusammen mit ihrem Ehemann, welcher seit 1995 Mit-
glied der HADEP/DEHAP sei, und ihrem Kind mitgenommen worden.
Es sei auch zu sexuellen Belästigungen gekommen, zuletzt im Sep-
tember 2003. Sie habe Angst gehabt, vergewaltigt zu werden. Nach ih-
rer Ausreise habe sie von ihrem Ehemann erfahren, dass sie gesucht
werde. Aufgrund ihrer Erlebnisse in der Türkei befinde sie sich in psy-
chiatrischer Behandlung.
B.
Mit Eingabe vom 4. Oktober 2004 gab die Beschwerdeführerin ein
ärztliches Zeugnis vom 24. September 2004 zu den Akten und auf Ver-
langen des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) vom 6. Dezember 2004
liess die Beschwerdeführerin einen Arztbericht des Psychiatrie-Teams
Stans vom 4. Februar 2005 zu den Akten reichen.
C.
Gemäss Auskunft der zuständigen belgischen Behörden vom 17. Feb-
ruar 2005 wurde die Beschwerdeführerin am 16. Mai 2002 in Belgien
daktyloskopisch erfasst.
D.
Am 26. Mai 2005 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesamt für
Migration (BFM, vormals BFF) ergänzend zu ihren Asylgründen ange-
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E-4332/2006
hört und es wurde ihr das rechtliche Gehör zum Ergebnis der durch
die belgischen Behörden vorgenommenen Abklärungen gewährt. Da-
bei gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie habe im April
2002 die Türkei verlassen und in der Folge in Belgien ein Asylgesuch
gestellt. Über dieses Gesuch sei vermutlich im Jahre 2003 negativ ent-
schieden worden. Vor den belgischen Behörden habe sie dieselben
Asylgründe geltend gemacht, auch dass sie unter psychischen Proble-
men leide. Zudem wolle sie sich von ihrem Ehemann scheiden lassen.
Sie habe ihren Mann gegen den Willen ihrer Eltern geheiratet und sei
nun von ihnen ausgestossen worden.
E.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2005 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs.
2 Bst. f AsylG auf die Asylgesuche nicht ein, verfügte die Wegweisung
der Beschwerdeführerinnen aus der Schweiz und ordnete den Vollzug
an.
F.
Gegen die Verfügung des BFM vom 14. Juni 2005 liess die Beschwer-
deführerin am 22. Juni 2005 für sich und ihre Tochter Beschwerde ein-
reichen.
G.
Am 10. August 2005 erliess das BFM im Rahmen des Vernehmlas-
sungsverfahrens eine neue, materielle Verfügung, welche die ur-
sprüngliche ersetzte, worin festgestellt wurde, dass die Beschwerde-
führerinnen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten und lehnte die
Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und den Vollzug.
Die Beschwerde vom 22. Juni 2005 wurde daraufhin von der vormals
zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Be-
schluss vom 12. August 2005 als gegenstandslos geworden abge-
schrieben.
H.
Mit Beschwerde vom 7. September 2005 liess die Beschwerdeführerin
beantragen, die Verfügung vom 10. August 2005 sei aufzuheben. Es
sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihrer Toch-
ter festzustellen, und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie
seien vorläufig aufzunehmen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege
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zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu
verzichten.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2005 verzichtete die zu-
ständige Instruktionsrichterin der ARK antragsgemäss auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses, verwies die Behandlung des Gesuchs
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs.
1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt und setzte Frist zur Einreichung
eines aktuellen Arztberichtes.
J.
Mit Eingabe vom 29. September 2005 liess die Beschwerdeführerin
den geforderten Arztbericht vom 27. September 2005 zu den Akten
reichen.
K.
Das BFM schloss in seiner Vernehmlassung vom 18. Oktober 2005 auf
Abweisung der Beschwerde.
L.
Mit Schreiben vom 10. Januar 2007 reichte das Amt für Migration des
Kantons D._______ die Identitätskarte (Nüfus) der
Beschwerdeführerin zu den Akten.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2007 forderte die zuständige
Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerde-
führerin unter Fristansetzung auf, die geltend gemachten gesundheitli-
chen Probleme mit einem aktuellen ärztlichen Bericht zu belegen und
eine Erklärung über die Entbindung der behandelnden Ärztin bezie-
hungsweise des behandelnden Arztes von der Schweigepflicht einzu-
reichen.
N.
Mit Schreiben vom 5. April 2007 liess die Beschwerdeführerin eine Er-
klärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht einrei-
chen und ersuchte gleichzeitig um eine Erstreckung der Frist um zwei
Wochen zur Einreichung eines aktuellen ärztlichen Berichts.
O.
Nachdem die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungs-
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gerichts mit Zwischenverfügung vom 16. April 2007 der beantragten
Fristerstreckung zugestimmt hatte, liess die Beschwerdeführerin mit
Schreiben vom 10. Mai 2007 (Datum Poststempel) fristgerecht einen
ärztlichen Bericht zu den Akten reichen. Auf den Inhalt wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
P.
Mit Schreiben vom 18. Juli 2007 liess die Beschwerdeführerin mittei-
len, dass sie über ihren Rechtsvertreter im Heimatstaat das Eheschei-
dungsverfahren eingeleitet habe und liess gleichzeitig ein entspre-
chendes Beweismittel in Kopie zu den Akten reichen.
Q.
Mit Schreiben vom 25. August 2008 liess die Beschwerdeführerin um
Auskunft über den Stand des Verfahrens sowie um eine baldige Ur-
teilsfällung ersuchen.
R.
Mit Schreiben vom 1. September 2008 teilte die zuständige Instrukti-
onsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts der Beschwerdeführerin
mit, dass das Verfahren im Rahmen der gesetzten Prioritäten behan-
delt werde und über den genauen Urteilszeitpunkt keine Angaben ge-
macht werden könnten.
S.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September
2008 wurde die Beschwerdeführerin erneut aufgefordert, bis zum 6.
Oktober 2008 einen aktuellen ärztlichen Bericht sowie eine Erklärung
über die Entbindung der behandelnden Ärztin beziehungsweise des
behandelnden Arztes von der Schweigepflicht einzureichen.
T.
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2008 liess die Beschwerdeführerin
fristgerecht einen aktuellen ärztlichen Bericht sowie eine Entbindungs-
erklärung von der ärztlichen Schweigepflicht einreichen. Zuvor hatte
die zuständige Intruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts mit
Verfügung vom 3. Oktober 2008 dem Fristerstreckungsgesuch vom 30.
September 2008 stattgegeben. Auf den Inhalt des ärztlichen Berichts
wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen.
Seite 5
E-4332/2006
U.
Mit Faxeingabe vom 16. Dezember 2008 reichte die Rechtsvertreterin
ihre Honorarnote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerinnen sind durch die angefochtene Verfügung berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerinnen sind daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
und 50 und 52. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Seite 6
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführerin
und ihrer Tochter ab, da die Vorbringen den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten. Ein
Fingerabdruckvergleich bei den zuständigen belgischen Behörden vom
17. Februar 2005 habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin dort am
16. Mai 2002 daktyloskopisch erfasst worden sei und ein Asylgesuch
eingereicht habe. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs anlässlich der
ergänzenden Anhörung habe sie zugegeben, in Belgien ein Asylge-
such gestellt zu haben. Dadurch stehe fest, dass die Beschwerdefüh-
rerin eine weitgehend tatsachenwidrige Verfolgungssituation geltend
gemacht habe, was mit dem Verhalten einer tatsächlich verfolgten Per-
son nicht vereinbar sei. Es erscheine unwahrscheinlich, dass sich die
Polizei die Mühe genommen habe solle, die Beschwerdeführerin wäh-
rend Jahren immer wieder festzunehmen und nach wenigen Stunden
wieder auf freien Fuss zu setzen, zumal die Beschwerdeführerin zu
unbedeutend sei, als dass die Polizei an ihr während Jahren ein derar-
tiges Interesse gehabt haben könne. Gewisse Behelligungen seitens
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der Behörden aufgrund der politischen Aktivitäten ihrer Brüder seien
zwar nicht völlig auszuschliessen. Die Beschwerdeführerin habe je-
doch weder ein politisches Engagement noch eine staatliche Verfol-
gung glaubhaft darlegen können. Zudem sei das Asylgesuch des Bru-
ders F._______ (N_______) am 7. September 2004 letztinstanzlich
abgewiesen und darin eine Reflexverfolgung verneint worden. Es sei
daher auch wenig glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer
Brüder asylrelevante Nachteile erlitten respektive solche zu befürchten
habe. Überdies habe sie die Türkei im April 2002 auf legalem Weg
verlassen können.
4.2
Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von
Bundesrecht, indem zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der geltend ge-
machten Verfolgungssituation geschlossen worden sei. Dazu wird in
der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht, auch wenn die
Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund des - aus Naivität -
verschwiegenen Belgienaufenthalts erschüttert sein möge, dürfe dar-
aus nicht zwingend geschlossen werden, die geltend gemachten Vor-
bringen seien nicht zutreffend. Lediglich bezüglich der zeitlichen Ein-
ordnung der Übergriffe habe sie gegenüber den Schweizer Behörden
unwahre Angaben gemacht. Sie sei anlässlich der Befragungen in der
Lage gewesen, ihre Verfolgungssituation, insbesondere die gegen sie
verübten sexuellen Übergriffe seitens der türkischen Sicherheitskräfte
detailliert und plausibel, sowie mit starker persönlicher Betroffenheit
und - in diesem Sinne - „persönlich glaubwürdig“ zu schildern. Für die
Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin im Heimatland durch-
lebten traumatisierenden Ereignisse spreche sodann ihr psychischer
Zustand. Gemäss Beurteilung der Therapeutin vermöge die Tatsache,
dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren sowie ihr ge-
genüber gewisse falsche Angaben gemacht habe, was die zeitliche
Einordnung der Ereignisse betreffe, die geschilderten sexuellen Über-
griffe sowie Verfolgungsmassnahmen nicht als unglaubhaft zu belegen.
Das Argument, wonach das Asylgesuch des Bruders abgelehnt und
eine drohende Reflexverfolgung verneint worden sei, lasse die von der
Beschwerdeführerin geltend gemachte Verfolgung nicht zwingend ver-
neinen.
4.3
Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht
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in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wi-
dersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darü-
ber hinaus muss die Beschwerdeführerin persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor-
bringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt
oder die nötige Mitwirkung verweigert (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG). Glaub-
haftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein
reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Ein-
wände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführerin. Eine
Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von
ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr
hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbrin-
gen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sach-
verhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist mithin, ob die Gründe,
die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwie-
gen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1996 Nr. 28
E. 3a S. 270; 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263; 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; W.
Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M., S. 304 ff.).
4.4
Es mag zwar zutreffen, dass die Beschwerdeführerin ihren Aufenthalt
wegen falscher Ratschläge seitens anderer Personen verschwiegen
und sie trotz des Hinweises auf ihre Wahrheitspflicht diesbezüglich fal-
sche Angaben gemacht hat, wodurch sie ihre Mitwirkungspflicht ver-
letzt hat. Dieses Verhalten muss sie sich nun insofern anrechnen las-
sen, als von einer verringerten persönlichen Glaubwürdigkeit ausge-
gangen wird. Allein deswegen kann indes nicht auf Unglaubhaftigkeit
ihrer gesamten Asylvorbringen geschlossen werden. Eine Prüfung der
vorliegenden Akten lässt aber auch das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss kommen, dass es der Beschwerdeführerin insgesamt
nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.
So fällt auf, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Empfangsstel-
lenbefragung geltend machte, sie sei seit 1990 wegen ihrer Brüder
F._______ und G._______ die wegen Aktivitäten für die HADEP
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gesucht worden seien, unter Druck gesetzt worden. Gleichzeitig gab
die Beschwerdeführerin auch zu Protokoll, die Brüder seien im Jahre
1993 festgenommen und inhaftiert worden (vgl. ES-Prot. S. 4). Bei der
kantonalen Anhörung brachte die Beschwerdeführerin erneut vor, ihre
Familie stünde seit 1990 wegen der Brüder F._______ und G._______
unter dem Druck der Polizei. Sie sei zwischen 1990 und 2003 immer
wieder in Untersuchungshaft genommen worden und es sei zu
Hausdurchsuchungen gekommen. F.______ sei 1992 nach Malatya ins
Gefängnis gekommen, G._______ im Jahre 1993 (vgl. A5, S. 7). Es ist
indes nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin auch in
der Zeit als die Brüder F._______ und G._______ inhaftiert waren, im-
mer wieder kurzzeitig inhaftiert gewesen sein soll. Zudem ist dem Bun-
desamt zuzustimmen, dass es wenig glaubhaft erscheint, wenn die
Beschwerdeführerin vorbringt, sie sei über Jahre hinweg immer wieder
verhaftet und nach wenigen Stunden wieder freigelassen worden. Ein
derartiges Interesse der türkischen Polizei an der Person der Be-
schwerdeführerin, auch noch mehrere Jahre nachdem ihre beiden Brü-
der die Türkei verlassen haben, erscheint sehr zweifelhaft. Eine Verfol-
gung der Beschwerdeführerin wegen eigener politischen Tätigkeiten ist
zudem – wie von der Vorinstanz zu Recht festgehalten – als wenig
wahrscheinlich anzunehmen, zumal die Beschwerdeführerin selbst zu
Protokoll gab, nie politisch tätig gewesen zu sein (vgl. A5, S. 10). Auf-
grund dessen erscheinen auch die angegebenen sexuellen Belästi-
gungen durch Polizisten als wenig wahrscheinlich. Daran vermögen
auch die eingereichten Arztberichte des Psychiatrie-Teams Stans, ins-
besondere jene vom 2. Februar 2005 und vom 27. September 2005
nichts zu ändern. In beiden Berichten wird bei der Beschwerdeführerin
eine depressive Störung, welche nach wie vor anhält, mit einer schwe-
ren Episode - gemäss letztem Bericht mit Verdacht auf Suizidalität -,
eine posttraumatische Belastungsstörung und eine schwere psychoso-
ziale Belastungssituation diagnostiziert. Hiezu ist festzustellen, dass
das Vorliegen eines schweren, tatsächlichen Traumas die "conditio
sine qua non" einer Diagnose der PTBS ist (vgl. Dr. med. J. Häfliger,
Die Posttraumatische Belastungsstörung, 1. Teil, in: Ars Medici 13/95,
S. 924). Ohne einen konkret überprüfbaren und damit beweisbaren
Sachverhalt sind demnach aus psychiatrischer Sicht die genauen Ur-
sachen einer PTBS nicht mit mindestens überwiegender Wahrschein-
lichkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG eruierbar. Jede Foltererfah-
rung ist zwar ein traumatisches Erlebnis, nicht jede Foltererfahrung
aber führt zur Ausbildung einer PTBS (siehe zu den folgenden Erwä-
gungen Wilhelm Treiber, Flüchtlingstraumatisierung im Schnittfeld zwi-
Seite 10
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schen Justiz und Medizin, in: ZAR 2002, S. 286). Vielmehr hängt dies
wiederum von der psychischen und sozialen Stabilität des Opfers
sowie von seiner kulturellen Einbettung ab. Umgekehrt muss auch
nicht jedes festgestellte Erscheinungsbild einer seelischen
Traumatisierung oder jedes Krankheitsbild einer PTBS auf Folter und
menschenrechtswidriger Behandlung in einem Verfolgungskontext
beruhen. Für das Vorliegen entsprechender Symptome kann es auch
andere Ursachen, wie Unfälle, Naturkatastrophen,
Entwurzelungsprozesse, interfamiliäre Spannungen (Fehlgeburten,
schwere Erkrankungen oder Tod von Familienmitgliedern) geben. Die
Behauptung, Folteropfer zu sein, löst zudem nicht jeden Widerspruch
in der Aussage auf und erklärt nicht jede Steigerung der
Verfolgungsvorbringen. Steigerungen und Widersprüche können zwar
infolge traumatisierungsbedingter Verzerrungen des
Aussageverhaltens zustande kommen. Dies ist jedoch nicht zwingend,
sondern kann auch schlicht ein Indiz für die Unwahrheit der Aussage
und der Folterbehauptung selbst sein (Treiber, a.a.O., S. 286). Die bei
der Beschwerdeführerin fachärztlich diagnostizierte PTBS bildet somit
für sich allein kein Indiz für die behaupteten Behelligungen, vielmehr
ist sie im Rahmen der Beweiswürdigung in Beziehung zu den anderen
für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der behaupteten Verfolgung
bedeutsamen Sachverhaltselemente zu bringen. Festzustellen ist im
vorliegenden Fall, dass sich die behandelnden Ärzte in ihren
Beurteilungen bezüglich der Ursachen der psychischen Probleme
offenbar vollumfänglich auf die Aussagen der Beschwerdeführerin
abstützen, welche sich mindestens teilweise - insbesondere, was
gemäss Bericht vom 4. Februar 2005 das Datum der angeblich
schlimmsten sexuellen Übergriffe im September 2003 anbelangt - als
offensichtlich unwahr erwiesen. Dass die psychischen Probleme der
Beschwerdeführerin auf die geltend gemachten sexuellen Übergriffe
durch staatliche Funktionäre zurückzuführen sind, lässt sich den
Berichten nicht schlüssig entnehmen. Allein mit den im Asylverfahren
eingereichten Arztberichten lässt sich nach dem Gesagten eine
asylrechtlich relevante Verfolgung denn auch nicht rechtsgenüglich
belegen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die als
zutreffend erachteten Erwägungen des BFM in seiner Verfügung vom
10. August 2005 verwiesen werden. Die erhobene Rüge der Verletzung
von Art. 7 AsylG erweist sich somit als unbegründet.
Seite 11
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5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Seite 12
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6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in den Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführe-
rinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hin-
weisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.5
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in
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die Türkei gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar (vgl.
EMARK 2004 Nr. 8).
6.5.1 Hingegen ist aufgrund individueller Aspekte auf Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs zu schliessen: Den Akten lässt sich entneh-
men, dass die Beschwerdeführerin an massiven psychischen Proble-
men leidet. So ergibt sich aus den ärztlichen Berichten des Psychiat-
rieteam Stans vom 4. Februar 2005 und vom 27. September 2005,
dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 24. März 2004 in ärztlicher
Behandlung befinde und an einer depressive Störung mit einer schwe-
rer Episode - gemäss letztem Bericht mit Verdacht auf Suizidalität -, ei-
ner posttraumatischen Belastungsstörung und einer schweren psycho-
sozialen Belastungssituation leide. Eine langfristige störungsspezifi-
sche kognitiv verhaltenstherapeutische Behandlung und eine pharma-
kologische Therapie, zu Beginn unter stationären Bedingungen, seien
dringend langfristig angezeigt. Die Reisefähigkeit der Beschwerdefüh-
rerin sei nicht gegeben, wobei bei einer zwangsweisen Ausweisung
eine Selbstgefährdung und - in Bezug auf das Kind - eventuell auch
eine Fremdgefährdung bestehe. Trotz regelmässiger Psychotherapie
hat sich das Leiden der Beschwerdeführerin nicht erheblich gebessert,
was die diesbezüglich eingereichten Arztberichte vom 8. Mai 2007 und
24. Oktober 2008 bestätigen. Insbesondere wird darin noch auf die Be-
drohungen seitens ihres Ehemannes, von dem sie sich nach ihrer Ein-
reise in die Schweiz getrennt habe, und dessen Familie in der Türkei
verwiesen, da sie nun die Scheidung eingereicht hätte und sie nun
eine Wegnahme ihres Kindes in der Türkei befürchte.
6.5.2 Zwar ist nicht selten zu beobachten, dass Ausländer, deren Asyl-
gesuche abgelehnt werden oder die in lang andauernder Ungewissheit
über ihren Aufenthaltsstatus im Gastland leben, in depressive Stim-
mungen verfallen. Dass in diesem Zusammenhang bei einem entspre-
chenden Persönlichkeitsprofil suizidale Gedanken entstehen können,
ist gleichfalls ein bekanntes Phänomen. Das bei der Beschwerdeführe-
rin feststehende psychische Krankheits- und Persönlichkeitsprofil, ins-
besondere auch der Umstand, dass sich ihr psychischer Zustand trotz
lang anhaltender regelmässiger psychologischer Betreuung offenbar
auch nicht in nennenswerter Weise verbessert hat, was angesichts der
persönlichen familiären Situation nicht erstaunt, sowie die gesamten
Umstände des vorliegenden Falles lassen indessen im gegenwärtigen
Zeitpunkt deren Rückkehr in die Türkei aus humanitären Gründen als
nicht zumutbar erscheinen. Zu beachten gilt in diesem Zusammenhang
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auch, dass die Beschwerdeführerin – welche über keine Berufsausbil-
dung verfügt – in Anbetracht der diagnostizierten gravierenden
gesundheitlichen Probleme schwerlich in der Lage sein dürfte, in der
Türkei einer geregelten Erwerbstätigkeit nachzugehen und so für sich
und ihr Kind aufzukommen. Dass die Beschwerdeführerin, welche
geltend macht, sich von ihrem Ehemann scheiden lassen zu wollen,
von ihrer weiteren Familie – insbesondere ihrem in der Türkei
verbliebenen Vater und ihrer Schwester – soziale und finanzielle
Unterstützung erfahren würde, ist darüber hinaus nicht leichthin
anzunehmen.
6.5.3 In Würdigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls ist der
Vollzug der Wegweisung im gegenwärtigen Zeitpunkt und entgegen
der von der Vorinstanz vertretenen Meinung als unzumutbar zu erach-
ten.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde hinsichtlich des Vollzugs der
Wegweisung gutzuheissen; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ziffern
4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 10. August 2005
sind aufzuheben und das Bundesamt ist anzuweisen, die Beschwerde-
führerinnen vorläufig aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art.
83 Abs. 4 AuG). Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen vorlie-
gend auch keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände entgegen
(vgl. Art. 83 Abs. 7 AuG).
8.
Da die Beschwerdeführerin mit ihren Begehren nur teilweise durchge-
drungen ist, wären ihr praxisgemäss die um die Hälfte reduzierten Ver-
fahrenskosten von Fr. 300.-- aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch gutzu-
heissen, da die Begehren nicht als von vornherein aussichtslos er-
schienen und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit der Beschwer-
deführerin auszugehen ist. Es sind der Beschwerdeführerin daher kei-
ne Verfahrenskosten aufzuerlegen.
9.
Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der teilwei-
se obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Ent-
schädigung für die der Partei erwachsenen notwendigen und verhält-
nismässig hohen Kosten zusprechen. Die Beschwerdeführerin ist in
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Bezug auf die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen
Verfügung unterlegen. Die Rechtsvertreterin weist in ihrer Kostennote
vom 16. Dezember 2008 einen Aufwand von 18.5 Stunden und Ausla-
gen in der Höhe von Fr. 53.80 aus. Der in Rechnung gestellte Aufwand
erscheint angesichts des Umfangs des Beschwerdeverfahrens ange-
messen, weshalb der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der
Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE und eines in Rechnung
gestellten Stundenansatzes von Fr. 150.-- eine um die Hälfte
herabgesetzte Parteientschädigung von Fr. 1'519.85 (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer), welche vom Bundesamt zu entrichten ist,
zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit diese den Vollzug der Weg-
weisung betrifft. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung des BFM vom 10.
August 2005 werden aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerinnen vorläufig auf-
zunehmen.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
5.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen eine Partei-
entschädigung in der Höhe von Fr. 1'519.85 auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- das Amt für Justiz des Kantons D._______ (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Marco Abbühl
Versand:
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