Abtei lung V
E-4332/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Contessina Theis.
A._______, geboren (...), Eritrea,
B._______, geboren (...), Eritrea und deren Kind
C._______, geboren (...), Eritrea,
alle vertreten durch Rechtsanwältin Martina Culic, (..)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach
Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom
26. Mai 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4332/2010
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, eritreische Staatsangehörige aus
D._______ bzw. E._______, verliessen ihre Heimat im Jahre 2005 und
gelangten über den Sudan und Libyen nach Italien, wo sie am
17. August 2007 resp. am 7. September 2007 ein Asylgesuch stellten.
Am 12. Dezember 2008 reisten sie in die Schweiz, wo sie am
15. Dezember 2008 erstmals ein Asylgesuch einreichten. Mit Ver-
fügung vom 5. Juni 2009 trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein
und ordnete die Wegweisung nach Italien an, welche am 30. Juli 2009
vollzogen wurde. Am 8. März 2010 reisten sie erneut in die Schweiz
ein und stellten im Centro di Registrazione e di Procedura di Chiasso
(CRP) ein zweites Asylgesuch. Am 22. März 2010 wurden sie im CRP
zu ihrem Reiseweg und zu ihren Asylgründen befragt (B1/13; B2/13).
B.
Im ersten Asylverfahren hatten sie im Wesentlichen ausgeführt, dass
der Beschwerdeführer aus dem Militär desertiert sei und sie beide
Probleme gehabt hätten, da sie der Pfingstgemeinde angehörten. Sie
seien beide mehrmals verhaftet worden (A1/11; A2/11). Im
vorliegenden Verfahren führten die Beschwerdeführenden aus, dass
sie den Asylgründen, welche sie im ersten schweizerischen
Asylverfahren geltend gemacht hätten, nichts beizufügen hätten
(B1/13, S. 7; B2/13, S. 7); sie hätten sich nach dem Vollzug der
Wegweisung aus der Schweiz nach Italien nicht ins Heimatland
zurückbegeben, sondern sich in Italien aufgehalten.
C.
Den Beschwerdeführenden wurde anlässlich der Befragung im CRP
am 22. März 2010 das rechtliche Gehör bezüglich einer allfälligen
Wegweisung nach Italien gewährt, da Italien gestützt auf ihre Aus-
sagen und die Eurodactreffer vom 17. August 2007 bzw. vom
7. September 2007 (B7/1; B9/1) vermutlich für die Durchführung ihres
Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Der Beschwerde-
führer gab dazu an, dass er in Italien weder eine Aufenthalts-
bewilligung noch eine Wohnmöglichkeit oder Arbeit bekommen habe.
Zudem habe er Eritrea mit dem Ziel, in die Schweiz zu kommen, ver-
lassen (B2/13, S. 10). Die Beschwerdeführerin führte aus, dass sie in
Italien keine Wohnmöglichkeit und keine medizinische Behandlung
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E-4332/2010
bekommen habe. Sie hätten monatelang auf der Strasse leben
müssen (B1/13, S. 10).
D.
Mit Verfügung vom 30. März 2010 wurden die Beschwerdeführenden
dem Kanton F._______ zugeteilt (B15/7).
E.
Am 13. April 2010 richtete das BFM, gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c
der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in
einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin-II-
VO), das Ersuchen um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden an
die italienischen Behörden (B19/6; B20/6).
F.
Am 3. Mai 2010 stellte die Vorinstanz das Einverständnis Italiens zur
Wiederübernahme der Beschwerdeführenden nach Art. 16 Abs. 1 Bst.
c Dublin-II-VO aufgrund der Verfristung nach Art. 20 Abs. 1 Bst. c
Dublin-II-VO fest (B22/1).
G.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2010 trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs.
2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf
das Asylgesuch nicht ein, wies die Beschwerdeführenden aus der
Schweiz nach Italien weg, ordnete den Vollzug an, wobei die Be-
schwerdeführenden die Schweiz spätestens am Tag nach dem Ablauf
der Beschwerdefrist zu verlassen hätten, und stellte gleichzeitig fest,
einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
Auf die Begründung der Verfügung wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Diese Verfügung wurde
den Beschwerdeführenden am 8. Juni 2010 im Regionalgefängnis
G._______ eröffnet (act. 7).
H.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2010 (Datum Poststempel) erhoben die Be-
schwerdeführenden, mittels ihrer Rechtsvertreterin, gegen die Ver-
fügung der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
und beantragten, die Verfügung des BFM vom 26. Mai 2010 sei auf-
zuheben und das BFM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzu-
treten. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden sei als
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unzumutbar anzuerkennen und die Vorinstanz sei anzuweisen, von
einem solchen abzusehen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Ab-
klärungen des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei
sodann, im Sinne vorsorglicher Massnahmen, der Vollzug
auszusetzen, und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zu erteilen. Die Beschwerdeführenden seien aus der Haft zu
entlassen. In prozessualer Hinsicht wurde um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) ersucht.
Zur Begründung führte die Rechtsvertreterin im Wesentlichen aus,
dass eine Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Italien un-
zumutbar sei, da die Beschwerdeführerin hochschwanger sei und die
Beschwerdeführenden – wie die Erlebnisse der Beschwerdeführenden
nach der letzten Wegweisung nach Italien gezeigt hätten – in Italien
eine Hungerexistenz und kein Zugang zu medizinischer Versorgung
erwarte. Weiter bestehe bei einer Überstellung der Beschwerde-
führenden nach Italien das Risiko einer Verletzung der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), da die Be-
schwerdeführenden in Italien bis anhin noch nicht zu ihren Asyl-
gründen angehört worden seien und die Gefahr bestehe, dass sie
nach Libyen und von dort zurück nach Eritrea geschickt würden. Auf
die eingehende Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
I.
Mit Telefaxmitteilungen vom 15. und 16. Juni 2010 setzte das Bundes-
verwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung der Beschwerde-
führenden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme vorläufig aus.
J.
Nach Eingang der Akten beim Bundesverwaltungsgericht verfügte die
Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2010 die
weiterhin andauernde vorsorgliche Aussetzung des Vollzugs der
Wegweisung nach Art. 56 VwVG, hiess das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf das Gesuch um
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Haftentlassung der Beschwerdeführenden trat sie mangels
Zuständigkeit nicht ein. Sie forderte die Beschwerdeführer auf, innert
Frist Beweismittel bezüglich der geltend gemachten Behandlung in
Italien (namentlich schriftliche Bestätigungen der in Italien mit den
Beschwerdeführenden befassten behördlichen Stellen, Anwälten
beziehungsweise Hilfsorganisationen) einzureichen.
Solche Beweisunterlagen wurden in der Folge nicht eingereicht.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2010 stellte das Bundesver-
waltungsgericht dem BFM das Beschwerdedossier zur Vernehm-
lassung zu.
L.
In seiner Vernehmlassung vom 23. August 2010 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde und führte an, dass die Beschwerde-
schrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte,
welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen würden. Alle
Dublin-Staaten würden medizinische Leistungen sicherstellen, da der
Zugang zu einer angemessenen medizinischen Versorgung durch die
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung
von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mit-
gliedstaaten (nachfolgend Aufnahmerichtlinie) gewährleistet sei.
Zudem sei Italien Signatarstaat der EMRK und der FK, weshalb die
Furcht vor einer Verletzung dieser Abkommen unbegründet sei. Auf die
weitere Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2010 wurde den Be-
schwerdeführenden die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Stellung-
nahme zugestellt.
N.
Am (...) gebar die Beschwerdeführerin [ein Kind] (vgl. act. 11).
O.
Mit Eingabe vom 23. September 2010 hielt die Rechtsvertreterin an
den gestellten Begehren vollumfänglich fest.
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E-4332/2010
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 2 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerde-
führenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
3.
3.1
Zur Begründung des Entscheides vom 26. Mai 2010 führte das BFM
aus, die Beschwerdeführenden hätten am 7. September 2007
beziehungsweise am 17. August 2007 in Italien ein Asylgesuch gestellt
und sie hätten sich nach der ersten Rückschaffung am 30. Juli 2009 in
Brindisi und Rom aufgehalten, bis sie erneut direkt in die Schweiz
eingereist seien. Italien sei gestützt auf das Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
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und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in
einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags
(SR 0.142.392.68) und das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Is-
land und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrags (SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig. Da Italien innert der festgelegten Frist nicht geantwortet
habe, sei die Zuständigkeit gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-
VO auf Italien übergegangen. Die Rückführung habe – vorbehältlich
einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am
28. Oktober 2010 zu erfolgen. Die Vorinstanz führte weiter aus, den
Beschwerdeführenden sei im Hinblick auf ein Dublin-Verfahren das
rechtliche Gehör gewährt worden. Der Beschwerdeführer habe
moniert, dass es in Italien keine Unterstützung und keine Arbeit gebe
und sein Ziel ohnehin die Schweiz gewesen sei. Die
Beschwerdeführerin habe ausgeführt, dass sie (...) schwanger sei und
sie in Italien keine Unterstützung und mangels Papieren keinen
Zugang zu medizinischen Infrastrukturen und keine Unterkunft
erhalten habe. Sie hätten während sechs Monaten auf der Strasse
leben müssen. Diese Begründung stelle kein Hindernis für den Vollzug
der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Italien dar. In der Tat
respektiere dieser Signatarstaat des Dublinabkommens als
Rechtsstaat die Menschenrechte und das Non-Refoulement-Gebot.
Die Beschwerdeführenden könnten dort ohne Weiteres um Schutz
nachsuchen und Arbeitsmarktbelange seien keine Wegweisungsvoll-
zugshindernisse. In Italien würden Dublin-Rückkehrer betreffend
Unterkunft bevorzugt und im Übrigen nähmen sich zahlreiche private
Hilfsorganisationen der Betreuung von Dublin-Rückkehrern an.
Da die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat reisen könnten, in
dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG
finden, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder
Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Im Übrigen bestünden auch keine
Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr der
Beschwerdeführenden nach Italien. Weder die in Italien herrschende
Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der
Wegweisung in diesen Staat. Die Beschwerdeführerin sei
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hochschwanger und der errechnete Geburtstermin sei der (...). Es sei
bekannt, dass alle Dublin-Staaten nicht nur die medizinische
Behandlung aller Krankheitsbilder, sondern auch den Zugang zu
medizinischen Leistungen sicherstellten. Der Vollzug der Wegweisung
nach Italien sei auch technisch möglich und praktisch durchführbar, da
eine entsprechende stillschweigende Zustimmung Italiens vorliege.
3.2 Mit der Beschwerdeeingabe wurde demgegenüber geltend ge-
macht, die Beschwerdeführenden seien, nachdem sie am 30. Juli 2009
aus der Schweiz nach Italien zurückgeschafft worden seien, in Brindisi
sich selbst überlassen worden. Nachdem sie bei der Polizei um Hilfe
gebeten hätten, sei ein Anwalt gekommen, welcher sie zur Caritas in
Brindisi gebracht habe und für sie einen Schlafplatz organisiert habe,
wo die Beschwerdeführerin im Haus, der Beschwerdeführer jedoch im
Freien übernachtet habe. Beim Immigrationsamt in Brindisi habe man
sie ans Immigrationsamt in Foggia verwiesen, da dort ihre Dokumente
seien. In Foggia seien sie ans Immigrationsamt in Rom verwiesen
worden, doch auch das Immigrationsamt in Rom habe sie weiter an
eine andere Behörde geschickt, wo sie von der Polizei – nachdem ein
Polizist ihre Dokumente zerschnitten habe – in die "Via Assisi" gesandt
worden seien, wo es eine humanitäre Organisation gebe, welche ihnen
helfen würde. Diese Organisation habe über fünf Monate versucht,
eine Unterkunft für die Beschwerdeführenden zu finden, jedoch
erfolglos. Den Beschwerdeführenden sei nichts anderes übrig
geblieben, als sich an andere Eritreer zu wenden, bei denen sie hätten
übernachten dürfen. Als sie von der Schwangerschaft der
Beschwerdeführerin erfahren hätten, hätten sie die Flucht in die
Schweiz geplant, da ihnen in Italien der Zugang zur medizinischen
Versorgung verweigert worden sei.
Die Beschwerdeführerin falle als hochschwangere Frau unter die
Gruppe der besonders verletzlichen Personen, von deren Rück-
schaffung das italienische Innenministerium abrate, und angesichts
der mangelnden medizinischen Versorgung Asylsuchender in Italien
sei die Gefahr einer gesundheitlichen Schädigung der
Beschwerdeführerin bei einem Wegweisungsvollzug nach Italien gross.
Zum Nachweis der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin reichten
sie den ärztlichen Bericht der [Klinik] vom 14. Juni 2010 zu den Akten
(Beilage 3 der Beschwerde).
Die Behandlung der Beschwerdeführenden nach ihrer ersten Rück-
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schaffung zeige auf, dass die Argumentation der Vorinstanz, wonach
Dublin-Rückkehrende bevorzugt behandelt würden, so nicht zutreffe;
weder seien sie zu ihren Asylgründen befragt worden, noch hätten sie
behördliche Unterstützung erhalten. Sie hätten nur mit Hilfe privater
Unterstützung in Italien überleben können. Die meisten nach Italien
zurückgeführten Asylsuchenden seien obdachlos. Den
Beschwerdeführenden stehe nach einer Rückschaffung nach Italien
eine Hungerexistenz bevor. Eine Wegweisung nach Italien sei daher
unzumutbar. Zur Unterstützung dieser Ausführungen reichten die
Beschwerdeführenden zwei Berichte des Innenministeriums Italiens
(Beilagen 4 und 5 der Beschwerde) sowie einen Bericht der
Schweizerischen Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht
vom November 2009 und einen Artikel aus der Zeitschrift Fluchtpunkt
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), Nr. 46, (Beilagen 6 und 7
der Beschwerde) zu den Akten.
Der Beschwerdeführer sei nach seiner Desertation aus Eritrea
geflohen und die Beschwerdeführenden hätten beide Eritrea illegal
verlassen; unter diesen Umständen würden sie in der Schweiz als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Die Beschwerdeführenden hätten
in Italien ihre Fluchtgründe, aufgrund derer sie Eritrea verlassen
hätten, nirgends geltend machen können, weshalb das reale Risiko
bestehe, dass sie nach Libyen und von dort nach Eritrea
zurückgeschafft würden. Eine Wegweisung nach Italien sei demnach
auch nicht zulässig.
3.3 In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz die Abweisung
der Beschwerde und führte an, dass Italien Signatarstaat der EMRK,
der FK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sei. Es handle sich um eine all -
gemein bekannte Erkenntnis, wonach alle Dublin-Staaten über eine
adäquate medizinische Versorgung aller Krankheitsbilder verfügten,
weshalb nicht im Einzelfall zu prüfen sei, ob eine bestimmte Krankheit
angemessen behandelt werden könne oder nicht. Auch der Zugang zur
medizinischen Leistung sei in allen Dublin-Staaten gesichert, was die
Aufnahmerichtlinie sicherstelle. Diese Richtlinie sei von Italien frist-
gerecht und ohne Beanstandung der Europäischen Kommission in
Landesrecht umgesetzt worden. Es bestünden keine Hinweise darauf,
dass sich die italienischen Behörden bezüglich der Be-
schwerdeführerin nicht an die aus diesen Verträgen resultierenden
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Verpflichtungen halten würden. Eine Wegweisung von Asylsuchenden
mit gesundheitlichen Problemen könne zudem nur unter ganz
aussergewöhnlichen Umständen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen; die Schwelle zur Annahme einer solchen Verletzung sei
hoch anzusetzen, da hier der Grundsatz des "real risk" zum Tragen
komme.
Es ergäben sich keine individuellen Gründe, welche gegen die
Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Italien und,
insbesondere nach der Niederkunft und einer angemessenen
Wartefrist, gegen die Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin sprächen.
Auch würden keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend vorliegen,
dass die italienischen Behörden dem Umstand der Schwangerschaft
bzw. eines neugeborenen Kindes nicht ausreichend Rechnung tragen
würden. Weiter seien in der Beschwerde keine Beweismittel
vorhanden, aufgrund derer in casu von einer unzureichenden
medizinischen Behandlung in Italien auszugehen wäre.
4.
4.1 Das BFM stellte aufgrund der Akten und der bezüglich des Dublin-
Verfahrens geltenden Verträge und Übereinkommen zu Recht fest,
dass Italien für die Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerde-
führenden zuständig ist. Die Beschwerdeführenden haben dort bereits
ein Asylgesuch gestellt; die Anfrage des BFM zur Wiederaufnahme
nach Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO vom 13. April 2010 wurde nicht
beantwortet, weshalb gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. b und c Dublin- II-VO
davon ausgegangen werden kann, dass Italien der Wiederaufnahme
der Beschwerdeführenden stillschweigend durch Verfristung zu-
gestimmt hat.
Die Zuständigkeit Italiens wird von den Beschwerdeführenden nicht
grundsätzlich bestritten; sie führen aber aus, dass eine Wegweisung
nach Italien unzulässig sei, da sie in Italien bis heute zu ihren Asyl-
gründen nicht angehört worden seien und eine Rückschaffung über
Libyen in ihre Heimat drohe. Zudem seien die Aufnahmeumstände
unzumutbar und es bestünden medizinische Gründe (Schwangerschaft
und Geburt), welche einen Selbsteintritt der Schweiz begründen
würden. Damit machen sie Gründe geltend, welche einem Vollzug der
Wegweisung nach Italien entgegenstehen sollen, und nicht solche,
welche grundsätzlich Italiens Zuständigkeit in Frage stellen. Es bleibt
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demnach einzig zu prüfen, ob die von den Beschwerdeführenden vor-
gebrachten Gründe, welche einem Vollzug der Wegweisung nach
Italien entgegenstünden, zu bestätigen sind.
4.2 Dem Vorbringen, wonach Italien die Beschwerdeführenden ohne
Anhörung zu ihren Asylgründen nach Libyen und somit indirekt nach
Eritrea ausschaffe, kann nicht gefolgt werden; gemäss Erkenntnis des
Bundesverwaltungsgerichts ist das italienische Asylverfahren den Be-
stimmungen der Verfahrensrichtlinie der EU entsprechend. Italien ist
sowohl Signatarstaat der FK als auch der EMRK. Es liegen keinerlei
Anhaltspunkte vor, wonach sich Italien nicht an die daraus
resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält. Das Bundes-
verwaltungsgericht geht somit davon aus, dass die Beschwerde-
führenden ihre gegen eine Rückkehr ins Heimatland sprechenden
Gründe im Rahmen des (noch laufenden) italienischen Asylverfahrens
geltend machen können und müssen.
4.3 Bezüglich der geltend gemachten Schwangerschaft und der damit
angeblich einhergehenden Unzumutbarkeit der Wegweisung nach
Italien ist anzuführen, dass die Beschwerdeführerin am (...) [ein Kind]
zur Welt gebracht hat. Gesundheitliche Probleme des Neugeborenen
oder der Mutter sind aus den Akten keine ersichtlich und wurden auch
nicht geltend gemacht.
Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist es dem Dublin-System
immanent, dass grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass
der betreffende Dublinstaat die nötigen medizinischen Versorgungs-
leistungen erbringen kann, hat doch jeder Staat die Aufnahmericht -
linie, welche medizinische Versorgung garantiert, in Landesrecht um-
gesetzt, so auch Italien. Eine Unzumutbarkeit der Wegweisung der
Beschwerdeführenden nach Italien kann demnach grundsätzlich auf-
grund der erfolgten Niederkunft und der Tatsache, dass die Be-
schwerdeführenden nunmehr mit einem Kleinkind nach Italien zurück-
kehren, nicht angenommen werden; es darf davon ausgegangen
werden, dass die Beschwerdeführenden in Italien adäquate
medizinische Betreuung finden würden, sollten sie solche in Zukunft
benötigen.
Trotz der geltend gemachten Aufenthaltsbedingungen nach ihrer
letzten Wegweisung nach Italien konnten die Beschwerdeführenden
eine konkrete Gefährdung des Kindswohls oder eine existentielle Ge-
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fährdung der Beschwerdeführenden selbst nicht überzeugend dar-
legen, zumal sie auch – trotz Aufforderung – keine diesbezüglichen
Beweise eingereicht haben (vgl. oben, Bst. J). Wenn auch nicht
abzustreiten ist, dass sich Asylsuchende in Italien bei der Suche nach
Unterkunft, Arbeit oder dem Zugang zu medizinischer Versorgung
gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sehen können, ist anzumerken,
dass gemäss Erkenntnissen des Gerichts Dublin-Rückkehrende von
den Behörden bevorzugt behandelt werden und sich zahlreiche private
Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass
die Beschwerdeführenden nunmehr mit einem Kleinkind nach Italien
zurückkehren werden. Die in der Beschwerde angeführten Mitteilungen
des italienischen Innenministeriums führen denn auch nicht eine
generelle Ablehnung der Rückweisung von Müttern mit Neugeborenen
ins Feld, sondern bitten um eine diesbezügliche Information
(mindestens zwei Wochen im Voraus), damit den speziellen
Schutzbedürfnissen bei der Unterbringung Rechnung getragen werden
könne (siehe insbesondere Beilage 4 der Beschwerde).
4.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass keine Gründe vorliegen, die
für einen Selbsteintritt sprechen würden, und dass das BFM zu Recht
nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden eingetreten ist
Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur
Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit
des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und
nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist. So sind all -
fällige Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung
der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) zu
prüfen. Wie vorstehend dargelegt, bestehen vorliegend keine Gründe,
welche zu einem Selbsteintritt führen müssten. Das BFM hat die
Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien in diesem Sinne
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet.
4.5 Mit Instruktionsverfügung vom 17. Juni 2010 wurde im vor-
liegenden Beschwerdeverfahren der Vollzug der Wegweisung gestützt
auf Art. 56 VwVG ausgesetzt. Praxisgemäss (vgl. das zur Publikation
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bestimmte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6525/2009 vom 29.
Juni 2010, E. 7.2.1) bewirkt diese Vollzugsaussetzung eine Unter-
brechung der Überstellungsfrist im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Bst. d
Dublin-II-VO.
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver-
fügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG).
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6. Den Beschwerdeführenden wurde die unentgeltliche Prozess-
führung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Ihnen sind demnach keine
Kosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden,
das BFM und die kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Contessina Theis
Versand:
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