B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4333/2016
Ur t e i l vom 3 0 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias B._______, geboren (…),
Iran,
vertreten durch Françoise Lambert,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM, vormals Bundesamt
für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des
SEM vom 14. Juni 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
I.
Der Beschwerdeführer stellte am 13. August 2009 – unter der Identität
B._______ – sein erstes Asylgesuch in der Schweiz und machte im We-
sentlichen geltend, er sei in seinem Heimatstaat anlässlich einer Demonst-
ration festgenommen und in anschliessender Gefängnishaft schwer gefol-
tert worden.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2013 stellte das BFM fest, der Beschwerde-
führer erfülle mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Diese Verfügung, der damaligen
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Fürsprecherin C._______) zu-
gestellt, erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
II.
Mit Eingabe vom 13. November 2013 stellte der Beschwerdeführer, nun-
mehr unter dem Namen A._______, durch seinen damaligen Rechtsvertre-
ter (Rechtsanwalt D._______) ein Gesuch um Wiedererwägung. Er bean-
tragte, in teilweiser Wiedererwägung des Asylentscheides vom 4. Februar
2013 sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Zur Begründung brachte er vor, aufgrund des zerrütteten Verhältnisses zu
seinem Vater und dessen Kontakten zum Geheimdienst drohe ihm bei sei-
ner Rückkehr die Verhaftung. Des Weiteren habe er sich am (…) 2013 als
Christ taufen lassen, weshalb ihm im Iran auch eine religiös motivierte Ver-
folgung drohe.
Das Bundesamt führte am 17. Januar 2014 nochmals eine Anhörung mit
dem Beschwerdeführer durch.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2014 stellte das BFM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch
ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
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Die dagegen vom Rechtsvertreter erhobene Beschwerde vom 31. März
2014 wies das Bundesverwaltungsgericht in Bestätigung der vorinstanzli-
chen Verfügung mit Urteil E-1695/2014 vom 14. Mai 2014 ab.
III.
Mit Eingabe vom 2. Mai 2016 ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen
neuen Rechtsvertreter (Rechtsanwalt E._______) ein drittes Mal um ein
Bleiberecht in der Schweiz und begründete sein Gesuch im Wesentlichen
damit, er sei am (…) 2013 zum Christentum konvertiert. Am (…) August
2015 habe er an einer gegen das iranische Regime gerichteten Demonst-
ration (…) wegen Menschenrechtsverletzungen und Christenverfolgung
teilgenommen. Dabei habe er auch einen Protestbrief unterschrieben, der
an das iranische Regime und an [Schweizer Politiker] gerichtet gewesen
sei. Er sei aktives Mitglied der persisch-christlichen Gemeinde (...) und
nehme an Gottesdiensten teil. Wegen seinem christlichen Glauben würde
er im Iran verfolgt werden. Es sei ihm deshalb die vorläufige Aufnahme in
der Schweiz zu gewähren.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Gefan-
genenliste 2015 von Open Doors, mehrere Berichte zu Religion und religi-
ösen Minderheiten im Iran, mehrere Unterstützungsschreiben von Bekann-
ten in der Schweiz, ein Schreiben von [Schweizer Politiker] vom (…) August
2015 sowie mehrere kopierte Fotos von einer Kundgebung im August 2015
(...) zu den Akten.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2016 verneinte das SEM die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Mehrfachgesuch ab und
ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Ferner lehnte es das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um amtliche
Beiordnung des Rechtsvertreters ab und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-.
Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung durch seine heutige Rechts-
vertreterin mit Rechtsmitteleingabe vom 13. Juli 2016 (Datum Poststempel)
anfechten und beantragte die erneute Würdigung der Sachlage seit seiner
Konversion zum Christentum sowie die Berücksichtigung seiner Teilnahme
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an Demonstrationen in der Schweiz. Dem Beschwerdeführer sei gestützt
auf Art. 5 AsylG die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hin-
sicht wurde die Aussetzung des Vollzuges für das Beschwerdeverfahren,
gegebenenfalls auch für das Beschwerdeverfahren vor dem Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), sowie die Ausrichtung einer fi-
nanziellen Entschädigung rückwirkend bis zum Zeitpunkt seines ersten
Asylgesuches wegen Verletzung von Art. 3 AsylG beantragt. Ferner wurde
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht.
Als Beweismittel wurden der Beschwerde diverse Medienberichte zur Situ-
ation der religiösen Minderheiten im Iran sowie bereits mit Einreichung des
dritten Asylgesuchs aktenkundig gemachte Dokumente (wie die Gefange-
nenliste von Christen im Iran, kopierte Fotos über die Demonstrationsteil-
nahme des Beschwerdeführers und ein Schreiben von [Schweizer Politi-
ker]) ins Recht gelegt.
Mit Instruktionsverfügung vom 15. Juli 2016 stellte die Instruktionsrichterin
fest, der Beschwerdeführer dürfe das Verfahren in der Schweiz abwarten
und verwies die Behandlung der Beschwerdeanträge auf einen späteren
Zeitpunkt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit der Beschwerdeführer (sinnge-
mäss) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe sowie die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling beantragt. Diese
Punkte sind von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung beurteilt
worden und werden vom massgeblichen Streitgegenstand umfasst.
Demgegenüber ist auf das sinngemässe Entschädigungsbegehren um
Ausrichtung einer finanziellen Entschädigung rückwirkend bis zum Zeit-
punkt des ersten Asylgesuches wegen Verletzung von Art. 3 AsylG (Ziff. 5
der Rechtsbegehren) nicht einzutreten, da dies den massgeblichen Streit-
gegenstand klarerweise sprengt. Ferner ist das Bundesverwaltungsgericht
nicht zuständig, um vollzugshemmende vorsorgliche Massnahmen für die
Zeitdauer eines allfälligen Verfahrens vor dem EGMR anzuordnen (Ziff. 1
der Rechtsbegehren), weshalb auch auf dieses Begehren nicht einzutreten
ist.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
Die Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, die in ihrem Heimatstaat o-
der im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Na-
tionalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind o-
der begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Diesen Er-
wägungen schliesst sich das Gericht vollumfänglich an.
5.2 So hielt die Vorinstanz in ihrer Entscheidbegründung zutreffend fest,
die neuen Vorbringen, namentlich die blosse Teilnahme an einer Kundge-
bung, vermöchten keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei ei-
ner Rückkehr zu begründen. Den Akten seien auch keine konkreten Hin-
weise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich in qualifizier-
ter Weise betätigt oder eine spezielle Funktion innegehabt hätte. Somit sei
sein Verhalten in der Schweiz insgesamt nicht geeignet, ein ernsthaftes
Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken.
Hinsichtlich der Konversion zum Christentum im Jahr 2013 verwies das
SEM darauf, dass dieses Vorbringen im vorhergehenden Wiedererwä-
gungsverfahren bereits geprüft worden sei, wobei das Bundesverwaltungs-
gericht die entsprechenden Erwägungen in seinem Urteil vom 14. Mai 2014
bestätigt habe. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich keine konkreten
Angaben gemacht, die zu einer anderen Einschätzung führen könnten. Aus
den Akten gehe kein besonders exponiertes religiöses Engagement des
Beschwerdeführers hervor, woran auch die Tatsache, dass er eine Eingabe
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an die iranische Regierung unterschrieben haben solle und an einer Kund-
gebung teilgenommen habe, nichts ändere; davon, dass er den iranischen
Behörden aufgrund seiner Konversion besonders aufgefallen wäre, sei
nicht auszugehen. Die Vorbringen seien weiterhin als prinzipiell asylirrele-
vant zu erachten, zumal im Mehrfachgesuch diesbezüglich keine neuen
wesentlichen und hinreichend begründeten Sachverhaltselemente vorge-
tragen worden seien. Auch bezüglich dieser Erwägungen schliesst sich das
Gericht der vorinstanzlichen Einschätzung vollumfänglich an.
5.3 Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen der aktenkundige Sach-
verhalt wiederholt sowie erneut auf die Verfolgungsgefahr des Beschwer-
deführers bei seiner Rückkehr in den Iran als konvertierter Christ hingewie-
sen. Diesbezüglich kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die vor-
instanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Aus den auf Rechtmittel-
ebene neu eingereichten Beweismitteln, bei welchen es sich um bloss all-
gemeine Medienberichte über die Lage der Christen im Iran handelt, ver-
mag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
Unbehelflich bleiben schliesslich auch die Verweise auf verschiedene Ent-
scheide des UN-Ausschusses gegen Folter (CAT), in denen der Ausschuss
in fünf Verfahren von drohenden Ausschaffungen in den Iran eine Gefahr
der Verletzung des Refoulementverbots feststellte, beruhen doch diese
Entscheide jeweils auf spezifischen, glaubhaft aufzuzeigenden Risikofak-
toren im Einzelfall und nicht auf einer generellen, sämtliche Wegweisungen
in den Iran gleichermassen betreffenden Einschätzung.
Ebenfalls unbehelflich bleibt schliesslich auch der Hinweis auf den Ent-
scheid des EGMR (Grosse Kammer) i.S. F. G. gegen Schweden vom 23.
März 2016 (Nr. 43611/11). Anders als in jenem Entscheid zugrunde liegen-
den Verfahren ist vorliegend vielmehr festzuhalten, dass das SEM die Vor-
bringen des Beschwerdeführers betreffend seine Konversion und seine da-
raus resultierenden Befürchtungen sorgfältig abgeklärt hat (vgl. oben Bst.
D ff.) und im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu Recht zum Schluss
gelangt ist, es seien keine neuen relevanten Sachverhaltselemente aufge-
zeigt worden.
5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft verneint und das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers zu Recht
abgelehnt.
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6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.).
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen; eine solche Einschätzung geht denn auch nicht aus den Entscheiden
des CAT oder des EGMR, auf die in der Beschwerde verwiesen wird, her-
vor. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.5 Der junge und, soweit aktenkundig, gesunde Beschwerdeführer hat in
seinem Heimatstaat die Mittelschule abgeschlossen und danach Arbeitser-
fahrung in [Arbeitstätigkeit] sowie [Arbeitstätigkeit] gesammelt. Die Situa-
tion des Beschwerdeführers an seinem Heimatort hat sich seit dem letzten
rechtskräftigen Wegweisungsentscheid nicht verändert. Aufgrund der ge-
samten Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über
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ein hinreichendes Beziehungsnetz an seinem Heimatort verfügt und ihm
deshalb die Reintegration – insbesondere mithilfe der Unterstützung durch
seine Familienangehörigen – in die iranische Gesellschaft gelingen wird.
Vorliegend sprechen damit auch keine individuellen Umstände gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Der Vollzug der Wegweisung
des Beschwerdeführers erweist sich somit sowohl in genereller als auch in
individueller Hinsicht als zumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist – ungeachtet der finanziellen Verhältnisse des
Beschwerdeführers – abzuweisen, nachdem die Beschwerde nach dem
oben Gesagten als aussichtslos bezeichnet werden musste.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang