Abtei lung V
E-4336/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . J u n i 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
A._______, Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 28. Mai 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4336/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge
am (...) verlassen hat und über Libyen und Italien am (...) in die
Schweiz gelangt ist, wo er gleichentags im B._______ um Asyl nach-
suchte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches
Auseinandersetzungen zwischen der christlichen und der mosle-
mischen Glaubensgemeinschaft anführte und für Einzelheiten auf die
Kurzbefragung im B._______ vom 1. April 2010 zu verwiesen ist
(vgl. Akten BFM A1/11 S. 5 ff.),
dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung
das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien ge-
währte,
dass dieser ausführte, er habe verstanden, dass Italien für die Be-
handlung seines Asylgesuchs zuständig sei,
dass er dort trotz Gewährung von Asyl und einer Aufenthaltsbewilli-
gung weder eine Arbeit noch eine Unterkunft gefunden habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. Mai 2010 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerde-
führer nach Italien weg wies,
dass das Bundesamt den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisungs-
verfügung beauftragte, festhielt, eine allfällige Beschwerde gegen
diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung und die Aus-
händigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an
den Beschwerdeführer anordnete,
dass zur Begründung der angefochtenen Verfügung angeführt wurde,
aufgrund der EURODAC-Treffer (Datenbank/Abgleich von Finger-
abdrücken) sei erstellt, dass der Beschwerdeführer am (...) in (...) il -
legal nach Italien eingereist sei und dort am (...) in (...) um Asyl nach-
gesucht habe,
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dass gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. De-
zember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der
Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für
die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrags Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig
sei und dieses Land implizit einer Rückübernahme des Beschwerde-
führers zugestimmt habe,
dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung - bis spätestens am 28. Oktober 2010 zu erfolgen
habe,
dass die vom Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des recht-
lichen Gehörs geltend gemachten Gründe keine Hindernisse für den
Vollzug der Wegweisung nach Italien darstellten, zumal dieser Signa-
tarstaat als Rechtsstaat zur Rückübernahme verpflichtet sei und die
Menschenrechte respektiere,
dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten, die Wegweisung aus
der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch
und der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 15. Juni
2010 (Poststempel) in materieller Hinsicht die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung, verbunden mit der Anweisung an das BFM,
von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und sich für das
vorliegende Asylgesuch zuständig zu erklären, beantragt,
dass er in prozessualer Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde mit der Anweisung an die Vollzugsbehörden,
von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesver-
waltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden hat,
eventualiter bei einer bereits erfolgten Rücküberstellung die Anwei-
sung an das BFM, die Rückführung zu veranlassen, beantragt,
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dass er des Weiteren unter Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege be-
antragt,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
16. Juni 2010 (per Telefax) den Vollzug der Wegweisung per sofort
aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Juni 2010 beim Gericht ein -
gingen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
- mangels Vorhandenseins eines Belegs für die Eröffnung der ange-
fochtenen Verfügung in den Akten ist praxisgemäss von der Ein-
reichung der Beschwerde innert Frist auszugehen - einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
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und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (EMARK 2004
Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen
- namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugs-
hindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen
Staat) - in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichtein-
tretensentscheides stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer in Italien
daktyloskopisch erfasst worden ist und um Asyl nachgesucht hat,
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dass bei dieser Sachlage Italien für die Prüfung des Asylgesuchs des
Beschwerdeführers zuständig ist (vgl. die einschlägigen staatsvertrag-
lichen Bestimmungen namentlich im Dublin-Assoziierungsabkommen
und in der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist,
den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat
gestellt hat [Dublin-II-Verordnung]),
dass eine Antwort auf das Rückübernahmeersuchen der Schweiz vom
13. April 2010 nicht eingegangen und der Termin für die Stellung-
nahme am 28. April 2010 verfristet ist, was als stillschweigende Zu-
stimmung Italiens zur Rückübernahme gilt,
dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat
(vorliegend Italien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung des Asyl-
antrages staatsvertraglich zuständig ist,
dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass keine Hinweise dafür bestehen, wonach Italien sich nicht an die
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK,
halten würde,
dass für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich sind,
die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz
(Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) hätten veranlassen sollen,
dass an dieser Beurteilung das spekulative Vorbringen in der Be-
schwerde, dem Beschwerdeführer drohe bei seiner Überstellung nach
Italien eine unzulässige Abschiebung nach Libyen und nach Nigeria,
weil Italien mit Libyen einen Kooperationsvertrag abgeschlossen habe
mit dem Ziel, gemeinsam gegen die illegale Migration vorzugehen,
nichts zu ändern vermag,
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dass festzustellen ist, dass das Abkommen zwischen Libyen und Itali -
en vom 10. Juni 2009 nicht Personen betrifft, die sich bereits im Euro -
päischen Raum befinden, weshalb der Beschwerdeführer diesbezüg-
lich nichts zu befürchten hat,
dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der
Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Perso-
nen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten,
indessen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist (s. bei-
spielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6195/2009 vom
30. Oktober 2009 und E-1826/2010 vom 29. März 2010),
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Un-
terbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt wer-
den und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche
private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
dass sich vor diesem Hintergrund die weiteren Vorbringen in der Be-
schwerde, der Beschwerdeführer könne in Italien nicht mit einem fai-
ren Asylverfahren rechnen, zudem seien die dortigen Existenzbedin-
gungen auch für anerkannte Flüchtlinge unzumutbar, als unbehelflich
erweisen,
dass des Weiteren angesichts der stillschweigenden Zustimmung
Italiens zur Rückübernahme des Beschwerdeführers offen bleiben
kann, ob dieser dort tatsächlich Asyl und eine Aufenthaltsbewilligung
erhalten hat,
dass es sich aufgrund vorstehender Erwägungen erübrigt, auf die
weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen, zumal
diese nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen,
dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zu-
lässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig be-
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reits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensent-
scheides und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt
von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt, son-
dern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der
Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Dublin-II-Verordnung) oder
gegebenenfalls - wenn sich Familienmitglieder in verschiedenen
Dublin-Mitgliedstaaten befinden und allenfalls zusammengeführt wer-
den sollen - bei der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel
(Art. 15 Dublin II-Verordnung),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instrukti-
on die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
hinfällig werden,
dass sich die gestellten Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Er-
wägungen als aussichtslos erweisen, weshalb unbesehen der allen-
falls bestehenden Bedürftigkeit der Antrag auf Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei
diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Peter Jaggi
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