B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4336/2015
U r t e i l v o m 1 8 . A u g u s t 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richterin Esther Marti;
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______ und B._______, (…),
handelnd für sich und ihre Töchter C._______, geboren (…),
und D._______, geboren (…), Eritrea, zurzeit in Äthiopien,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung;
Verfügung des SEM vom 17. Juni 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit Eingabe vom 3. Dezember 2014 ersucht das Ehepaar A._______
und B._______ – eritreische Staatsangehörige, welche am 1. Juli 2013 in
die Schweiz einreisten und seit 24. Oktober 2014 als Flüchtlinge anerkannt
sind – um den Familiennachzug ihrer minderjährigen Töchter C._______
und D._______. Dem Gesuch beigelegt waren Passfotos der Mädchen und
Kopien ihrer Taufscheine. Die beiden Mädchen befänden sich zurzeit in ei-
nem Flüchtlingslager in Äthiopien.
A.b Mit Schreiben vom 24. Februar 2015 informierte das SEM die Eltern,
dass nach Prüfung der Unterlagen und der Aktenlage das Abstammungs-
verhältnis der Töchter von ihnen nicht als festgestellt erachtet werden
könne. Weder die Eltern noch die beiden Töchter hätten bisher rechts-
genügliche Identitätspapiere eingereicht. Zudem hätten die Eltern in ihren
jeweiligen Befragungen nur unsubstantiierte Angaben zu ihren Kindern ma-
chen und beispielsweise das Alter der Kinder nicht benennen können. Um
die diesbezüglichen Zweifel auszuräumen, schlug das SEM deshalb vor,
dass sich die Beschwerdeführenden einem DNA-Test unterziehen. Ein sol-
cher könne indes nur mit der schriftlichen Zustimmung aller Beteiligten
durchgeführt werden. Das SEM wies schliesslich darauf hin, dass die Er-
teilung von Bewilligungen oder die Gewährung von Leistungen in einem
Verwaltungsverfahren von der Erstellung von DNA-Profilen abhängig ge-
macht werden könne, wenn begründete Zweifel über die Abstammung oder
die Identität einer Person bestehe (vgl. Art. 33 des Bundesgesetzes über
genetische Untersuchungen beim Menschen vom 8. Oktober 2004
[GUMG, SR 810.12]). Ihr Verhalten könne somit entscheidenden Einfluss
auf den Erfolg des Gesuches haben. Das SEM erläuterte das Verfahren für
die DNA-Analyse und forderte die Eltern auf, die Ergebnisse des Gutach-
tens bis am 24. Mai 2015 einzureichen. Nach Ablauf der Frist werde über
das Gesuch aufgrund der Aktenlage entschieden.
A.c Innerhalb der angesetzten Frist wurde von den Beschwerdeführenden
weder das eingeforderte DNA-Gutachten noch eine allfällige Rückmeldung
zu den vom SEM vorgebrachten Zweifeln noch ein Gesuch um Fristerstre-
ckung zur Einreichung der DNA-Analyse eingereicht.
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A.d Mit Verfügung vom 17. Juni 2015 – gemäss Angaben der Eltern ihnen
am 18. Juni 2015 eröffnet – stellte das SEM deshalb fest, die Identität der
Kinder sei nach wie vor unklar und das Verwandtschaftsverhältnis könne
weiterhin als nicht festgestellt erachtet werden, weshalb das Gesuch um
Familiennachzug die gesetzlichen Anforderungen nicht erfülle und folglich
abzulehnen sei. Damit seien auch die Voraussetzungen für die Erteilung
einer Einreisebewilligung zwecks Familienzusammenführung nicht gege-
ben, und die Einreise der Kinder sei nicht zu bewilligen.
B.
Nach Eingang eines Gesuchs um Verlängerung der Beschwerdefrist und
der Antwort des Gerichts, wonach gesetzliche Frist nicht verlängert werden
können, erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 16. Juli 2015
Beschwerde gegen die Verfügung des SEM und beantragten, die vo-
rinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei in der Folge dem Gesuch
um Familiennachzug stattzugeben und die Einreise der beiden Töchter zu
bewilligen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und um den Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses ersucht. Sie stellten in Aussicht, die
DNA-Tests, die zurzeit in einem Zürcher Labor ausgewertet würden, sofort
nach Erhalt nachzureichen.
C.
Mit Schreiben vom 23. Juli 2015 reichten die Beschwerdeführenden die
Ergebnisse der DNA-Tests ein, wonach die Mutterschaft bestätigt werde
und die Vaterschaft als mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
als erwiesen gelte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten
richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begrün-
det erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG
wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Flüchtlingen
und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und er-
halten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51
Abs. 4 AsylG). Wurden die solcherart anspruchsberechtigten Personen
durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, ist ihre Einreise
auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).
3.2 Die Vorinstanz begründet ihren abweisenden Entscheid im Wesentli-
chen mit Zweifeln an dem geltend gemachten Abstammungsverhältnis,
welche zudem nicht durch das Einreichen eines DNA-Tests aus dem Weg
geräumt worden seien.
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Mit der mittlerweile erfolgten Einreichung der DNA-Analysen ist der Sach-
verhalt in entscheidender Weise vervollständigt worden, und es drängt sich
eine neue Beurteilung aufgrund der nun vorliegenden Beweise der Eltern-
schaft auf.
Ob die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für einen Familiennachzug
gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG (namentlich Minderjährigkeit und Tren-
nung durch die Flucht) vorliegend erfüllt sind, wurde von der Vorinstanz
nicht geprüft und musste angesichts der von ihr gewählten Ablehnungsbe-
gründung auch noch nicht geprüft werden. Dass die Eltern als Flüchtlinge
in der Schweiz anerkannt sind, steht als Sachverhaltsvoraussetzung fest.
Den Akten ist zudem zu entnehmen, dass vom Vertrauensarzt und von den
Mitarbeitern der Schweizer Botschaft in Äthiopien, wo die beiden Töchter
zwecks Vornahme des DNA-Tests vorsprachen, Zweifel am geltend ge-
machten Alter der Tochter C._______ geäussert worden sind. Weitere Ab-
klärungen und allenfalls Beweiserhebungen scheinen mithin erforderlich zu
sein.
3.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Regel in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit
verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und
Rückweisung ist insbesondere dann angezeigt, wenn weitere Tatsachen
festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durch-
zuführen ist. Die Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch
die Beschwerdeinstanz hergestellt werden, wenn dies aus prozessökono-
mischen Gründen angezeigt erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5); sie kann
und soll aber die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht
gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben. Be-
sondere Zurückhaltung hinsichtlich eigener Abklärungen durch die Be-
schwerdeinstanz ist angesichts der seit 1. Februar 2014 geltenden Kogni-
tionsbeschränkung des Bundesverwaltungsgerichts in Asylsachen (vgl. Art.
106 Abs. 1 AsylG bzw. Streichung von Art. 106 Abs. 1 aBst. c AsylG) immer
dort geboten, wo die Angemessenheit bei der Beurteilung eine Rolle spielt,
da diese vom Bundesverwaltungsgericht weder bezogen auf die angefoch-
tene Verfügung überprüft noch hinsichtlich eines neuen Sachverhaltsele-
ments (erstmals) geprüft werden darf. Namentlich bei einer allfälligen An-
wendung des Ausschlussgrundes der "besonderen Umstände", die gegen
einen Familiennachzug und Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und den
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Asylstatus sprechen mögen (vgl. Art. 51 Abs. 1 AsylG), dürften das Ermes-
sen und die Angemessenheit eine Rolle spielen.
Eine Kassation erscheint aus diesen Gründen angezeigt.
3.4 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfü-
gung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die
Vorinstanz wird darauf hingewiesen, dass die ältere Tochter kurz vor Errei-
chen der Volljährigkeit steht und mithin bei allenfalls erforderlichen Beweis-
erhebungen eine gewisse Eile geboten erscheint. Die vorinstanzlichen Ak-
ten sind zusammen mit den Akten des Beschwerdeverfahrens, welche
ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden werden,
dem SEM zuzustellen. Auf die weiteren formalen und inhaltlichen Vorbrin-
gen in der Rechtsmitteleingabe ist bei diesem Verfahrensausgang nicht
weiter einzugehen.
4.
4.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl.
Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und um Verzicht auf Kostenvorschusserhebung er-
weisen sich mit vorliegendem Entscheid somit als gegenstandslos.
4.2 Die Beschwerdeführenden hätten angesichts ihres Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich Anspruch auf Ent-
schädigung der ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten. Das
Bundesverwaltungsgericht erachtet indes vorliegend die Ausrichtung einer
Entschädigung aus zweierlei Gründen als nicht geboten: Einerseits steht
nicht fest, dass den vor Gericht nicht vertretenen Beschwerdeführenden
Vertretungskosten erwachsen sind. Andererseits sind die im Zusammen-
hang mit der Beschwerdeerhebung entstandenen Kosten auf ihr eigenes
Verschulden zurückzuführen, da sie es unterlassen haben, bei der Vo-
rinstanz rechtzeitig eine Fristverlängerung für die Einreichung der DNA-
Analyse einzureichen, und sie somit den Kassationsgrund selbst geschaf-
fen haben. Trotz ihres Obsiegens wird den Beschwerdeführenden mithin
keine Parteientschädigung zugesprochen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 17. Juni 2015 wird aufgehoben und die Sache
im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückge-
wiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Tu-Binh Tschan
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