B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4336/2016
Ur t e i l vom 1 2 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiber Philippe Baumann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Irak,
beide vertreten durch Thomas Wüthrich, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. Juni 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden ersuchten am 20. September 2015 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl. Anlässlich der Befra-
gungen zur Person (BzP) vom 29. September 2015 und den Anhörungen
vom 10. März 2016 machten sie im Wesentlichen geltend, sie stammten
aus Dohuk im Nordirak und seien ethnische Kurden. Seit vier Jahren seien
sie befreundet und hätten sich regelmässig getroffen und telefoniert. Der
Beschwerdeführer habe mehrmals um die Hand der Beschwerdeführerin
angehalten. Allerdings seien ihr Bruder und ihr Onkel gegen eine Heirat
gewesen. Ihr Onkel habe gewollt, dass sie seinen Sohn heirate. Nachdem
die Beschwerdeführenden gemeinsam zwei Nächte bei einem Freund des
Beschwerdeführers verbracht hätten und der Bruder der Beschwerdefüh-
rerin davon erfahren habe, hätten ihr Onkel sowie ihr Bruder sie beide be-
ziehungsweise die Beschwerdeführerin umbringen wollen. Deshalb seien
sie im Juli 2015 aus dem Irak ausgereist.
B.
Mit Verfügung vom 10. Juni 2016 – eröffnet am 13. Juni 2016 – verneinte
das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte
ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der
Schweiz und deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 13. Juli 2016 reichten die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfü-
gung des SEM ein. Darin beantragen sie deren Aufhebung und die Gewäh-
rung von Asyl sowie eventualiter den Verzicht auf den Vollzug der Wegwei-
sung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hin-
sicht ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
die Beiordnung des rubrizierten Rechtsanwaltes als amtlicher Rechtsbei-
stand.
D.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Beschwerdeführenden den Eingang ihrer Beschwerde und stellte ihren
einstweilen legalen Aufenthalt in der Schweiz fest.
E.
Mit Eingabe vom 19. Juli 2016 reichten die Beschwerdeführenden eine Für-
sorgebestätigung vom 14. Juli 2016 ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das
SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als unglaubhaft. Zum
einen würden ihre Vorbringen zahlreiche Widersprüche aufweisen (Orte
der gemeinsamen Treffen, Anzahl und Zeitpunkte der Heiratsanträge,
Kenntnisse über die arrangierte Hochzeit mit dem Cousin, konkreter Anlass
zur Ausreise). Zum anderen sei nicht plausibel, dass die Beschwerdefüh-
rerin gemäss Angaben in der BzP ihren Pass schon zwei Monate vor der
Ausreise habe ausstellen lassen, den Entschluss zur Ausreise jedoch erst
zwei Wochen vor der Ausreise getroffen habe. Zudem sei es nicht nach-
vollziehbar, dass sie kurz vor der Ausreise zwar ihren Reisepass, aber nicht
ihre Identitätskarte, auf sich getragen habe.
5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe vom 13. Juli 2016 bringen die Beschwer-
deführenden vor, das SEM habe nicht beachtet, dass die BzP nur eine
erste Kurzbefragung – hauptsächlich zur Abklärung der Personalien – ge-
wesen sei. Die Beschwerdeführenden seien dann auch informiert worden,
sie hätten anlässlich der Anhörung Gelegenheit, ihre Asylgründe detailliert
darzulegen. Es sei daher unfair, ihnen später zum Vorwurf zu machen, es
bestünden Widersprüche beziehungsweise sie hätten gewisse Sachum-
stände bei der BzP nicht erwähnt.
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Seite 5
6.
6.1 Das SEM ist in seinen Erwägungen mit einlässlicher und überzeugen-
der Begründung zur Erkenntnis gelangt, die Vorbringen der Beschwerde-
führenden würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7
AsylG nicht genügen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die
Erwägungen der Vorinstanz und die entsprechende Zusammenfassung in
E. 5.1 verwiesen werden. Der Einwand in der Beschwerdeschrift, die Ab-
stellung auf Widersprüche zwischen den Aussagen an der Anhörung und
der BzP sei aufgrund der summarischen Befragung der BzP nicht fair, ver-
mag vor dem Hintergrund der Anzahl und Eindeutigkeit der Widersprüche
nicht zu überzeugen. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass sich die
Beschwerdeführenden auch bei zentralen Elementen der Verfolgungsvor-
bringen widersprachen. So gab der Beschwerdeführer bei der BzP an, er
habe sich mit der Beschwerdeführerin auch in Restaurants oder Cafés ge-
troffen, die Beschwerdeführerin selbst verneinte dies an der BzP jedoch
ausdrücklich (vgl. Akten der Vorinstanz A 4 S. 8, A5 S. 5). Im Weiteren
sagte die Beschwerdeführerin bei der BzP aus, sie hätte ihren Cousin kurz
vor ihrer Ausreise heiraten sollen (vgl. A5 S. 8). Gemäss ihren Aussagen
an der Anhörung seien jedoch nie konkrete Schritte für eine Hochzeit mit
ihrem Cousin unternommen worden (vgl. A12 F 91). Überdies machten die
Beschwerdeführenden widersprüchliche Aussagen hinsichtlich der flucht-
auslösenden Ereignisse unmittelbar vor ihrer Ausreise (vgl. A4, A5, A12
F 50–51, 96–113, A13 F 86–100). Auf die Erörterung weiterer Unglaubhaf-
tigkeitselemente kann angesichts obiger Ausführungen verzichtet werden.
6.2 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen
einer Verfolgungssituation der Beschwerdeführenden und mithin deren
sinngemäss beantragte Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung des Asyls zu Recht verneint hat.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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Seite 6
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat für Migration das Anwesen-
heitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiter- oder Rückreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein,
wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie
Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret
gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vor-
behalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der
Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Aus-
länder weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Dritt-
staat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Das SEM führte in seinen Erwägungen zur Zulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs in zutreffender Weise aus, der in Art. 5 AsylG verankerte
Grundsatz der Nichtrückschiebung finde vorliegend mangels Erfüllung der
Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung und es ergäben sich keine An-
haltspunkte für eine sich aus Art. 3 EMRK ergebende Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs. Es sind zudem auch keine anderweitigen völker-
rechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar, womit der Vollzug der Wegwei-
sung als zulässig zu qualifizieren ist.
8.3 Hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Rückkehr hielt das SEM unter Ver-
weis auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015
vom 14. Dezember 2015 fest, dass sich die Gewalt im Irak auf den Zentral-
und Südirak konzentriere und die Autonome Region Kurdistan (ARK) – die
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vier von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen
Provinzen Dohuk, Erbil, Halabja und Sulaimaniyya – kaum davon betroffen
sei. Da die Beschwerdeführenden aus der ARK stammten, sei der Weg-
weisungsvollzug daher nach wie vor grundsätzlich zumutbar. Zudem würde
sich auch aus individuellen Gründen keine Unzumutbarkeit einer Rückkehr
ergeben. Die Beschwerdeführenden verfügten über ein Beziehungsnetz
und Wohnmöglichkeiten in Dohuk. Zudem habe der Beschwerdeführer in
der Heimat Berufserfahrung sammeln können, so dass er sich den Lebens-
unterhalt finanzieren können sollte.
8.4 In der Beschwerdeschrift vom 13. Juli 2016 wandten die Beschwerde-
führenden substanziell für eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
argumentierend ein, die Verhältnisse in der ARK würden sich schnell än-
dern und die Region sei überfüllt mit Flüchtlingen. Die Beschwerdeführen-
den hätten keine Möglichkeit, in Würde und Sicherheit zu leben und könn-
ten keine Basis für die Ernährung oder eine Arbeitsstelle finden. Auch die
Schweizerische Flüchtlingshilfe empfehle, vom Vollzug der Wegweisung in
den Nordirak aufgrund der schlechten humanitären Lage abzusehen.
8.5 Gemäss Rechtsprechung des Gerichts herrscht in der ARK keine Situ-
ation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG und es liegen
keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vor, dies werde sich in ab-
sehbarer Zeit massgeblich verändern. Der Wegweisungsvollzug gilt für aus
dieser Region stammende Kurden weiterhin als zumutbar, sofern begüns-
tigende individuelle Faktoren – insbesondere ein tragfähiges familiäres Be-
ziehungsnetzes – vorliegen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 14. Dezember 2015 E-3737/2015 E. 7.4 mit Verweis auf
BVGE 2008/5, als Referenzurteil publiziert). Diese Rechtsprechung ist in
naher Vergangenheit in mehreren Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts
umgesetzt und bekräftigt worden (vgl. D-4824/2016 vom 16. August 2016,
E-4108/2016 vom 4. August 2016).
Die Beschwerdeführenden sind kurdischer Ethnie und aufgrund der Akten
kann geschlossen werden, dass sie seit Geburt und insbesondere vor ihrer
Ausreise hauptsächlich in Dohuk lebten; beide können auf ein Bezie-
hungsnetz zurückgreifen. So verfügt die Beschwerdeführerin dort über ei-
nen älteren Bruder, eine ältere Schwester, ihre Mutter sowie einen Onkel
und eine Tante mütterlicherseits mit deren Familien und einen Onkel väter-
licherseits. Vor ihrer Ausreise lebte die Beschwerdeführerin gemeinsam mit
ihrer Mutter und den Geschwistern in einem Eigenheim. Der Beschwerde-
führer hat in Dohuk seine beiden Eltern, einen älteren Bruder, seine jüngere
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Schwester sowie zwei Onkel und drei Tanten. Er lebte vor seiner Ausreise
gemeinsam mit seinen Eltern und den Geschwistern ebenfalls in einem Ei-
genheim und arbeitete mehrere Jahre bis kurz vor seiner Ausreise als Kell-
ner. Aufgrund der Akten ergeben sich zudem keine ernsthaften gesundheit-
lichen Probleme der Beschwerdeführenden.
Somit liegen bei den aus der ARK stammenden Beschwerdeführenden kur-
discher Ethnie individuell begünstigende individuelle Faktoren vor. Der
Wegweisungsvollzug erweist sich als zumutbar. Die allgemein gehaltenen
Einwände in der Beschwerdeschrift vermögen dieser Einschätzung nichts
entgegenzuhalten.
8.6 Hinsichtlich der fehlenden Reisepässe und Identitätsdokumente ist da-
rauf hinzuweisen, dass es den Beschwerdeführenden obliegt, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12).
8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Es
erübrigt sich, weiter auf Beschwerdevorbringen einzugehen. Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
10.
10.1
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sich die Begeh-
ren der Beschwerdeführenden als aussichtslos erwiesen haben. Damit ist
eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt und
der entsprechende Antrag ist trotz belegter Fürsorgeabhängigkeit abzuwei-
sen. Aufgrund dessen ist das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen
Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG ebenfalls
abzuweisen.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
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Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Philippe Baumann
Versand: