B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4336/2019
Ur t e i l vom 4 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch MLaw Annalena von Allmen,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 16. August 2019.
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste am 14. Mai 2019 in die Schweiz ein und
suchte gleichentags um Asyl nach. Die Personalienaufnahme (PA) fand am
20. Mai 2019 statt.
Die Abklärungen des SEM ergaben, dass der Beschwerdeführerin von den
italienischen Behörden ein vom (…) 2019 bis (…) 2019 gültiges Visum aus-
gestellt worden ist.
B.
Die Rechtsvertretung orientierte die Vorinstanz am 22. Mai 2019 darüber,
dass Hinweise auf einen Fall von Menschenhandel vorliegen würden.
C.
Am 29. Mai 2019 führte die Vorinstanz ein erweitertes Dublin-Gespräch
durch. Die Beschwerdeführerin gab an, es gehe ihr gesundheitlich gut. Sie
habe aber einen ausstehenden Arztbesuch, da sie Kopfschmerzen und ge-
schwollene Beine habe. Medikamente nehme sie aktuell keine ein.
Am (…) 2019 sei sie aus Äthiopien ausgereist. Ihr Schlepper, der ihr beim
Erlangen des Visums geholfen habe, habe ihr am Flughafen in B._______
gesagt, sie solle einem Mann folgen und dessen Anweisungen nachkom-
men. Dies habe sie getan. Nachdem sie am Flughafen in einem ihr unbe-
kannten Land angekommen seien, seien sie in ein wartendes Auto gestie-
gen und sie habe ihre Tasche ihrem Begleiter geben müssen. Sie seien zur
Wohnung des Chauffeurs gefahren worden, wobei ihr Begleiter nicht mit in
die Wohnung gekommen sei. Sie wisse nicht, wo sich diese Wohnung be-
finde. Während (…) Monaten sei sie in der Wohnung eingesperrt gewesen.
Sie habe im Haushalt gearbeitet. Es hätten noch eine Frau und zwei wei-
tere Männer dort gelebt; mutmasslich die Ehefrau und die Kinder des
Chauffeurs, wahrscheinlich (…) Staatsangehörige. Am Tag vor der Reise
in die Schweiz habe sie den Chauffeur gefragt, wann er sie gehen lasse.
Daraufhin habe dieser sie geohrfeigt. Am nächsten Tag sei er mit ihr in ei-
nen Zug gestiegen, später sei sie in einem anderen Zug alleine weiterge-
fahren und nach C._______ gelangt. Weder ihren Pass noch ihre anderen
Dokumente habe er ihr zurückgegeben.
Anlässlich des erweiterten Dublin-Gesprächs gewährte die Vorinstanz der
Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintre-
tensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien, welches
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gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten
Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-
VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei.
Die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates bestritt die Beschwerdeführerin
nicht. Jedoch machte sie geltend, nicht nach Italien zurückkehren zu wol-
len, da sie gehört habe, Flüchtlinge würden von den italienischen Behörden
nicht mit Priorität behandelt. Sie habe nur Schlechtes über Italien gehört,
vor allem, wenn man dort als Flüchtling registriert sei. Sie wünsche sich,
mit ihrem Kind zusammenleben zu können, und sie denke, nur die Schweiz
könne diesen Wunsch verwirklichen.
Im Rahmen derselben Befragung ersuchte die Vorinstanz um die Einwilli-
gung der Beschwerdeführerin, ihre Angaben zur Täterschaft im Zusam-
menhang mit dem geltend gemachten Menschenhandel an die italieni-
schen Behörden weiterleiten zu dürfen. Sie erteilte diese nicht. Weiter wies
die Vorinstanz die Beschwerdeführerin daraufhin, dass sie – die Vorinstanz
– gesetzlich dazu verpflichtet sei, die zuständigen Strafbehörden zu infor-
mieren, wenn begründete Hinweise vorliegen, dass eine Straftat in der
Schweiz begangen wurde. Vorliegend komme auch die Schweiz als Tat-
land in Betracht. Die Beschwerdeführerin gab ihr Einverständnis dafür,
dass die Vorinstanz ihren Fall und die Verfahrensakten den zuständigen
Behörden übermitteln.
D.
Am 5. Juni 2019 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Über-
nahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO. Die-
ses Gesuch blieb innert der in den Art. 22 Abs. 1 und 6 und Art. 25 Abs. 1
Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet.
E.
Am 6. Juni 2019 übermittelte die Vorinstanz die Angaben der Beschwerde-
führerin an das Bundesamt für Polizei (Fedpol, Federführung Menschen-
handel). Dieses teilte am 12. Juni 2019 mit, dass von seiner Seite im Mo-
ment keine weiteren Schritte eingeleitet werden können.
F.
Mit Schreiben vom 28. Juni 2019 orientierte die Rechtsvertreterin die Vor-
instanz, dass die Beschwerdeführerin mit der Fachstelle Frauenhandel und
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Frauenmigration (FiZ) vernetzt worden sei und zwei Gesprächstermine
stattgefunden hätten.
G.
Am folgenden Tag teilte die Rechtsvertreterin weiter mit, der auf Ende Juli
2019 in Aussicht gestellte Bericht des FiZ liege noch nicht vor und bat die
Vorinstanz, mit dem Entscheid bis zum Erhalt dieses Berichts zuzuwarten.
Zudem wies sie auf die sich fortlaufend verschlechternde Situation für Asyl-
suchende in Italien hin und forderte einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO.
H.
Mit Verfügung vom 16. August 2019 trat das SEM in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
an den für sie zuständigen Dublin-Mitgliedsstaat (Italien), hielt fest, sie
müsse die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist verlassen,
ansonsten sie inhaftiert und unter Zwang in den für sie zuständigen Dublin-
Mitgliedsstaat zurückgeführt werde, beauftragte den zuständigen Kanton
mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte die editionspflichtigen Akten
gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde
gegen die vorliegende Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung.
I.
Mit Eingabe vom 26. August 2019 reichte die Beschwerdeführerin gegen
diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie be-
antragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Sache sei zur
vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhaltes an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf
das Asylgesuch einzutreten. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuwei-
sen, effektive, individuelle Zusicherungen bezüglich Zugang zu einem
Schutzprogramm für Opfer von Menschenhandel und adäquater medizin-
sicher Versorgung sowie Unterbringung von den italienischen Behörden
einzuholen. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung
zu gewähren. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen
von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Ent-
scheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlun-
gen abzusehen. Ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Ins-
besondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
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Seite 5
J.
Am 28. August 2019 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Über-
stellung per sofort einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
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Seite 6
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters bzw. einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
4.
In der Beschwerde macht die Beschwerdeführerin zunächst geltend, die
Vorinstanz habe ihre Eigenschaft als Opfer von Menschenhandel beim Ent-
scheid über die Anwendung der Souveränitätsklausel nicht gewürdigt. Es
liege eine Ermessensunterschreitung vor. Die Vorinstanz hätte sich bei der
Ermessensausübung nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3
AsylV1 mit ihrer Gefährdungssituation als potentielles Opfer von Men-
schenhandel in Italien auseinandersetzen müssen.
5.
5.1. Die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO besagt, dass
jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschlies-
sen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlo-
sen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er
nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung
zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht direkt
anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des
nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE
2010/45 E. 5).
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO wird im schweizerischen Recht durch Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 umgesetzt und konkretisiert. Wie aus BVGE 2015/9 hervor-
geht, verfügt die Vorinstanz bezüglich der Anwendung der Souveränitäts-
klausel aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über
einen Ermessenspielraum, der es ihr erlaubt, zu ermitteln, ob humanitäre
Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen.
Aufgrund der Kognitionsbeschränkung des Bundesverwaltungsgerichts in-
folge der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG muss dieses den ge-
nannten Ermessenspielraum der Vorinstanz respektieren. Indes kann das
Gericht nach wie vor überprüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen gesetzes-
konform ausgeübt hat. Dies ist nur dann der Fall, wenn sie – bei von der
gesuchstellenden Person geltend gemachten Umständen, die eine Über-
stellung aufgrund ihrer individuellen Situation oder der Verhältnisse im zu-
ständigen Staat problematisch erscheinen lassen – in nachvollziehbarer
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Weise prüft, ob es angezeigt ist, die Souveränitätsklausel aus humanitären
Gründen auszuüben. Dazu muss die Vorinstanz in ihrer Verfügung wieder-
geben, aus welchen Gründen sie auf einen Selbsteintritt aus humanitären
Gründen verzichtet. Tut sie dies nicht, liegt eine Ermessensunterschreitung
vor (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 und 8).
Folglich kommt dem Gericht im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf
den Ermessensentscheid des SEM (mehr) zu, sondern es greift nur ein,
wenn das Staatssekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- bezie-
hungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht ver-
letzt (vgl. hierzu auch die Urteile des BVGer E-4969/2016 vom 21. Novem-
ber 2016 und E-4487/2015 vom 12. Oktober 2015).
5.2. Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens hat die Beschwerdefüh-
rerin sowohl medizinische ([…]) als auch psychische Gründe (Opfer von
Menschenhandel) gegen eine Überstellung nach Italien angeführt. Bezüg-
lich letzterem hat sie in substantiierter Weise geltend gemacht, vermu-
tungsweise in Italien sei ihr der Reisepass abgenommen worden und sie
sei während (…) Monaten gegen ihren Willen in einem Haus festgehalten
worden, wo sie auch Hausarbeiten verrichtet habe.
In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz die gesundheitlichen
Probleme der Beschwerdeführerin und deren Behandelbarkeit in Italien im
Zusammenhang mit der Souveränitätsklausel gewürdigt. Sie hat jedoch
ausser Acht gelassen, dass die Beschwerdeführerin als potentielles Opfer
von Menschenhandel identifiziert wurde. Wie vorstehend aus Erwägung
5.1 hervorgeht, muss die Vorinstanz ausführen, weshalb sie auf einen
Selbsteintritt aus humanitären Gründen verzichtet. Insbesondere in Anbe-
tracht der auch von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aner-
kannten Schwierigkeiten im italienischen Asylsystem drängt sich ein sorg-
fältiges Prüfen der Souveränitätsklausel im Zusammenhang mit Men-
schenhandel auf. Ein blosses Verweisen im Rahmen der Prüfung von Art. 3
Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Ratifizierung des Übereinkommens zur Be-
kämpfung des Menschenhandels vom 16. Mai 2005 (sog. Europarats-
Übereinkommen [EKM, SR 0.311.543]) durch Italien und die Möglichkeit,
sich an die dortigen Behörden wenden zu können, greift zu kurz. Indem die
Vorinstanz unter dem Gesichtspunkt der Souveränitätsklausel lediglich auf
die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin und nicht auch auf
den Umstand des Menschenhandels Bezug genommen hat, ist sie ihrer
Pflicht zur Ermessensausübung insoweit nicht nachgekommen (vgl. u.a.
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auch Urteil BVGer D-1874/2019 vom 29. April 2019 S. 10.). Es liegt dem-
nach im Zusammenhang mit der Anwendung der Souveränitätsklausel ge-
mäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 ASylV1 eine Er-
messensunterschreitung vor.
5.3. Da das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Kognitionsbeschrän-
kung infolge Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG keinen Ermes-
sensentscheid anstelle der Vorinstanz treffen kann und es sich bei der Er-
messensunterschreitung um eine Rechtsverletzung handelt (vgl. BGE 132
V 393 E. 3.3), ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung vom 16. Au-
gust 2019 aufzuheben und die Sache zur umfassenden Prüfung der An-
wendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen – in Aus-
übung des gesetzeskonformen Ermessens – an die Vorinstanz zurückzu-
weisen.
6.
Mit diesem Urteil werden das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung sowie der am 28. August 2019 angeordnete Vollzugsstopp gegen-
standslos.
7.
7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses wird demnach gegenstandslos.
7.2. Der vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung
auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche
Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen
vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl.
auch Art. 111ater AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 16. August 2019 wird aufgehoben und die Sache im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef