B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4337/2014
U r t e i l v o m 2 0 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylwiderruf und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des BFM vom 2. Juli 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der eritreische Staatsbürger B._______ stellte am 12. November
2008 in der Schweiz ein Asylgesuch, welches mit Verfügung vom 20. Juli
2010 gutgeheissen wurde.
A.b Am 25. Mai 2011 beantragte B._______, seine angebliche Familie –
die Ehefrau C._______ (geboren im Jahr 1980) sowie die Töchter
D._______ (geboren am […] 1997) und E._______ (geboren am […]
1999) – in die Schweiz einreisen zu lassen. Mit Verfügung vom 15. Juli
2011 bewilligte das BFM die Einreise der genannten Familienmitglieder in
die Schweiz, welche sich damals in Äthiopien aufhielten.
A.c Das BFM befragte am 11. Oktober 2011 die Beschwerdeführerin
C._______ zu ihrer Person im EVZ F._______ (D4). Dabei gab sie im
Wesentlichen zu Protokoll, sie habe B._______ im Jahr 1994 nach
Brauch geheiratet. In Eritrea sei sie Hausfrau gewesen und habe eine Art
Kiosk – allerdings ohne Bewilligung – geführt; sie habe nie militärischen
Dienst geleistet. Am (…) 2011 habe sie ihr Heimatland illegal mit
D._______ und E._______ Richtung Äthiopien verlassen, weil sie zwei
Mal wegen der Flucht von B.______ _in Haft gewesen sei.
A.d Ebenfalls am 11. Oktober 2011 wurde D._______ zu ihrer Person
vom BFM befragt (D5). Sie informierte das BFM dahingehend, dass ihr
Vater B._______ sei und dass sie mit ihrer Mutter – C._______– und ihrer
Schwester Eritrea illegal verlassen habe.
A.e Mit Verfügung vom 26. Oktober 2011 stellte das BFM fest, die Be-
schwerdeführerin erfülle gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) die Flüchtlingseigenschaft, und gewährte ihr
Asyl. Die angeblichen Töchter wurden gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG eben-
falls als Flüchtlinge anerkannt und erhielten Asyl (D12).
A.f Am (…) 2012 kam die Tochter G._______ auf die Welt und wurde
gemäss Verfügung des BFM vom 31. Mai 2013 als Flüchtling anerkannt;
gleichzeitig wurde ihr Asyl gewährt (Art. 51 Abs. 3 AsylG).
A.g Im vorinstanzlichen Dossier befanden sich verschiedene Dokumente:
jeweils ein äthiopisches Emergency Travel Document von D._______
(geboren am […] 1997, No. […]), von E._______ (geboren am […] 1999,
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No. […]) sowie von C._______ (geboren am […] 1980, No. […]) und
Taufurkunden der Eritrean Orthodox (Tewahdo) Church von D._______
und E._______.
B.
Mit Schreiben vom 13. September 2013 (D24) teilte die damalige Rechts-
vertreterin der Beschwerdeführerin dem BFM mit, Letztere sei mit einem
falschen Namen in die Schweiz eingereist und wolle hiermit ihre Identität
– H._______ – richtig stellen. Die Kinder, mit welchen sie in die Schweiz
gereist sei, seien nicht ihre eigenen Kinder; einzig G._______ sei ihre
leibliche Tochter. Sie habe hier in der Schweiz mit B._______ zusam-
mengelebt, doch sei dieser aufgrund psychischer Probleme immer ge-
walttätiger geworden und habe gedroht, sich umzubringen. Im Juli 2013
sei er in eine psychiatrische Klinik eingewiesen worden, nach seiner Ent-
lassung sei die Beschwerdeführerin zusammen mit dem Baby G._______
ins (...) geflüchtet.
Zum Beleg reichte sie u.a. eine eritreische Identitätskarte (Nr. ER […]; im
Original) und eine Student Report Card von H._______ der J._______
des Jahres (…) (im Original) zu den Akten.
C.
Das (...) bestätigte, dass die Beschwerdeführerin und ihr Baby vom (…)
2013 bis zum (…) 2013 den Schutz und die Unterkunftsmöglichkeiten des
(...) beanspruchten (vgl. Schreiben vom 16. Juli 2014); danach erhielten
sie eine geheime Wohnadresse. Am 3. November 2013 suizidierte sich
B._______.
D.
Am 10. Juni 2014 gewährte das Bundesamt der Beschwerdeführerin im
Hinblick auf einen eventuellen Asylwiderruf oder Aberkennung der Flücht-
lingseigenschaft hinsichtlich ihrer Identitätstäuschung das rechtliche Ge-
hör (D38). Da die geltend gemachten Asylgründe jeglicher Grundlage
entbehren würden, erachtete das BFM die Voraussetzungen für eine
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und einen Widerruf des Asyls als
gegeben (Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG).
E.
Mit Eingabe eines Schreibens vom 18. Juni 2014 mit dem Titel "Stellung-
nahme/Verzicht auf Widerruf/neues Asylgesuch" (D39) nahm die Be-
schwerdeführerin diesbezüglich im Wesentlichen dahingehend Stellung,
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dass sie in der Tat bis anhin einen falschen Namen angegeben habe, in-
des sei sie in Eritrea zwangsrekrutiert worden, worauf sie desertiert habe
und illegal aus Eritrea ausgereist sei. Demzufolge erfülle sie die Flücht-
lingseigenschaft unabhängig von ihrer Identitätstäuschung.
F.
Mit Verfügung vom 2. Juli 2014 – eröffnet am 4. Juli 2014 – aberkannte
das BFM in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft der Beschwerdeführerin und widerrief ihr Asyl. Es begründete
diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass sie an der Befragung vom
11. Oktober 2011 falsche Angaben zu ihrer Person gemachte habe. Zu-
dem habe sie damals geltend gemacht, sie sei infolge der Flucht von
B._______ Nachteilen seitens der eritreischen Behörden ausgesetzt ge-
wesen (sog. Reflexverfolgung). Vor dem Hintergrund, dass es sich bei der
Beschwerdeführerin nicht um die erste Ehefrau von B._______ –
A._______ – handle, würden ihre geltend gemachten Asylgründe jegli-
cher Grundlage entbehren. Es müsse davon ausgegangen werden, dass
sie bei einer allfälligen Rückreise nach Eritrea keine Nachteile im Sinne
von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu befürchten habe.
Das BFM sei von den Vorbringen der Stellungnahme vom 18. Juni 2014
nicht überzeugt worden.
G.
Am 4. August 2014 reichte die Beschwerdeführerin gegen diese Verfü-
gung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte
dabei, dass nach Aufhebung der Verfügung das Verfahren an die Vorin-
stanz mit dem Hinweis zurückzuweisen sei, es sei ein zweites Asylverfah-
ren zu eröffnen und eine Anhörung durchzuführen. Zudem sei sie als
Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei sie
aufgrund eines Vollzugshindernisses vorläufig aufzunehmen. In prozess-
rechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und um Erlass des Kostenvorschusses.
Diese Rechtsmitteleingabe begründete sie im Wesentlichen damit, dass
sie ihre Fehler zwar eingestehe, indes mit ihrer heutigen Aufrichtigkeit ih-
re Glaubwürdigkeit wiederherzustellen versuche. Sie ersuchte nicht nur
um Würdigung der gesamten Umstände, so sei sie auch ein Opfer gewe-
sen und habe aus einer Not heraus gehandelt. Schliesslich forderte sie
auch, dass die nun unter ihrer richtigen Identität geltend gemachten Asyl-
gründe – Desertion aus der eritreischen Armee und illegale Ausreise aus
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Eritrea, über welche sie eingehend informierte – nicht als nachgeschoben
qualifiziert würden.
Als Beleg ihrer persönlichen Not reichte sie ein Schreiben des (...) vom
16. Juli 2014 an das Migrationsamt K._______ zu den Akten. In diesem
wird bestätigt, dass B._______ die Beschwerdeführerin und die angebli-
chen Töchter ständig bedroht, beschimpft und Gewalt ausgeübt habe.
Aufgrund psychischer Probleme sei er aggressiv gegenüber allen Famili-
enmitgliedern gewesen und habe hinsichtlich seiner Suizidgedanken
auch von einem Familiensuizid gesprochen. Während ihres Aufenthaltes
im (...) habe sich die Beschwerdeführerin aktiv bemüht, die Verwirrung
um ihre Identität offenzulegen und richtig zu stellen.
H.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess am 8. August 2014 das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses; gleichzeitig lud es das BFM zu
einem Schriftenwechsel ein.
I.
Am 13. August 2014 teilte das BFM im Rahmen seiner Stellungnahme
mit, dass die Beschwerdeführerin ihre Glaubwürdigkeit durch falsche An-
gaben verwirkt habe. Auch habe sie es unterlassen, mittels der Stellung-
nahme vom 18. Juni 2014 ihre angeblich wahren Asylgründe detailliert
und differenziert darzulegen, weshalb das BFM das Asyl widerrufen und
die Flüchtlingseigenschaft aberkannt habe. In der Beschwerdeschrift vom
4. August 2014 sei ausführlich begründet worden, was sie zur angebli-
chen Desertion, zur illegalen Ausreise aus Eritrea und zur Identitätstäu-
schung veranlasst habe. Um die geltend gemachten Vorbringen ab-
schliessend auf deren Glaubhaftigkeit hin prüfen zu können, würden sich
weitere Massnahmen, wie eine Befragung, aufdrängen.
J.
Mit Replik vom 23. Oktober 2014 wiederholte die Beschwerdeführerin,
dass sie ihre Fehler eingestehe und diese bereue. Dennoch bitte sie die
schweizerischen Behörden, das detaillierte Schreiben vom 4. August
2014 über ihre wahren Asylvorbringen zu würdigen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Sie ist daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter
Vorbehalt nachfolgender Erwägungen – einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die zu-
lässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 In der angefochtenen Verfügung wird der Beschwerdeführerin die
Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen. Das Bundes-
amt hat in seiner Verfügung weder die Wegweisung aus der Schweiz ver-
fügt noch deren Vollzug angeordnet; diese Fragen sind mithin vorliegend
nicht Prozessgegenstand, so dass auf die diesbezüglichen Anträge nicht
einzutreten ist.
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3.2 Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Hinblick auf
einen eventuellen Asylwiderruf oder Aberkennung der Flüchtlingseigen-
schaft reichte die Beschwerdeführerin am 18. Juni 2014 eine Erklärung
mit dem Titel "Stellungnahme/Verzicht auf Widerruf/neues Asylgesuch"
ein, mit welcher andeutungsweise eine Asylbegründung aufgezeigt wur-
de. Mittels der Rechtsmitteleingabe vom 4. August 2014 legte die Be-
schwerdeführerin diese äusserst ausführlich dar. Die Einreichung eines
"neuen Asylgesuchs" ist indes vorab von der Vorinstanz zu behandeln,
ansonsten eine Instanz verloren ginge. Das BFM hat denn auch in seiner
Vernehmlassung vom 13. August 2014 zugestanden, hinsichtlich der neu
geltend gemachten Vorbringen würden sich weitere Instruktionsmass-
nahmen, namentlich eine Befragung, aufdrängen. Auf den Antrag, es sei
das Verfahren an die Vorinstanz zwecks Eröffnung eines zweiten Asylver-
fahrens zurückzuweisen, ist somit ebenfalls nicht einzutreten. Da wie be-
reits erwähnt Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens der
Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft ist, wird auf
die Anträge, es seien die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die
Asylgewährung (implizit aufgrund neuer Tatsachen) zu prüfen, nicht ein-
getreten. Diese sind gemäss Art. 8 VwVG an das dafür zuständige Bun-
desamt für Migration zu überweisen.
4.
4.1 Art. 8 Abs. 1 AsylG sagt aus, dass die asylsuchende Person verpflich-
tet ist, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken; insbesondere
müssen sie ihre Identität offenlegen und ihr Asylgesuch begründen. Ge-
mäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG widerruft das Bundesamt das Asyl oder
aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn die ausländische Person das
Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Ver-
schweigen von wesentlichen Tatsachen erschlichen hat.
4.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin weder die
Ehefrau des verstorbenen B._______ noch die Mutter von D._______
und E._______ ist. C._______ sei der Name der ersten Ehefrau von
B._______ gewesen, der richtige Name der Beschwerdeführerin ist ge-
mäss ihren Angaben H._______, geboren am (…) 1981 in L.______
([M._______]).
Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmittelschrift darlegte, sei
B._______ ihr Nachbar gewesen, welcher von ihrem damaligen Flucht-
wunsch gewusst und sie folglich kontaktiert habe. Er habe ihr eine reelle
Möglichkeit offenbart, ihre Heimat verlassen zu können; dies indes unter
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der Bedingung, dass sie D._______ und E._______ als ihre gemeinsa-
men Töchter mitnehme. Die Ausreise aus Eritrea, der Aufenthalt in Äthio-
pien sowie die vorgebrachten Asylgründe seien von B._______ geregelt
bzw. ausgedacht worden. Sie habe erst nach ihrer Einreise und nach der
Befragung realisiert, dass die neue Identität C._______ nun Tatsache sei.
Doch unter dem Druck und der Gewalt ihres angeblichen Ehemannes
habe sie sich nicht mehr getraut, etwas zu sagen, zumal er sie immer
wieder bedroht habe.
4.3 Die falschen Angaben der Beschwerdeführerin sind von zentraler Be-
deutung, da es sich um Tatsachen handelt, welche, wären sie zu Beginn
des Verfahrens bekannt gewesen, zu einem anderen Verfahrensausgang
geführt hätten. Das Bundesamt hätte bei Kenntnis des wahren Sachver-
halts die Beschwerdeführerin nicht in die Schweiz einreisen lassen, sie
aufgrund einer Reflexverfolgung nicht originär als Flüchtling anerkannt
und ihr kein Asyl gewährt. Es war ihr zudem während den Vorbereitungen
zur Ausreise aus Eritrea – alles angeblich von B._______ detailgetreu
geplant – bis nach der Einreise in die Schweiz bewusst, dass die Anga-
ben über ihre Identität und die verwandtschaftlichen Beziehungen nicht
stimmten, so habe ihr B._______ immer gesagt, diese könnten nach ihrer
Einreise bereinigt werden. Schliesslich gab sie den mutmasslich wahren
Sachverhalt erst im September 2013 preis, als D._______ und
E._______ sich bereits zu den wahren Familienverhältnissen geäussert
hatten und der Druck für die Beschwerdeführerin dermassen gross war,
dass sie im (...) um Schutz nachsuchte und sich anwaltliche Hilfe holte.
4.4 Zusammengefasst hat die Vorinstanz aufgrund der falschen Angaben
zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin aberkannt
und das ihr gewährte Asyl widerrufen (Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte die Beschwerdeführerin die
Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit
Verfügung vom 8. August 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht dem
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stattgege-
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ben. Demzufolge ist die Beschwerdefüherin von der Bezahlung der Ver-
fahrenskosten befreit (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die neuen Asylvorbringen werden dem BFM zur Behandlung überwiesen
(Art. 8 VwVG).
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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