Abtei lung V
E-4338/2007/sca
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Rudolf Raemy.
A._______,
Sri Lanka,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom
5. April 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4338/2007
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine srilankische Staatsangehörige
tamilischer Ethnie aus B._______, stellte mit in englischer Sprache
verfasstem Schreiben vom 23. Oktober 2006 bei der schweizerischen
Vertretung in Colombo ein Asylgesuch und ersuchte sinngemäss um
Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Ihrer Eingabe legte sie ein
Schreiben vom 3. Oktober 2006 an das "Divisional Secretary" in
Batticaloa bei.
B.
Die schweizerische Vertretung in Colombo bestätigte der Be-
schwerdeführerin mit Schreiben vom 17. November 2006 den Erhalt
ihres Gesuchs und forderte sie auf, ihre Asylgründe detailliert darzu-
legen und alle entsprechenden Beweismittel bis zum 18. Dezember
2006 einzureichen.
C.
Die Beschwerdeführerin reichte am 11. Dezember 2006 (Datum Ein-
gang bei der schweizerischen Vertretung in Colombo) weitere Be-
weismittel ein, darunter einen Auszug aus dem "Information Book" der
"Kattankudy Police Station", ein Unterstützungsschreiben des "Bishop
of Trincomalee", einen Zeitungsartikel und mehrere Todes-
bestätigungen zu den Akten.
D.
Die Vertretung in Colombo führte am 27. Februar 2007 eine Befragung
der Beschwerdeführerin durch. Gleichentags überwies sie das Asyl-
gesuch der Beschwerdeführerin an das BFM.
E.
Das BFM wies mit Verfügung vom 5. April 2007 das Einreise- und
Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab. Diese Verfügung wurde am
19. April 2007 durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung in
Colombo an die Beschwerdeführerin geschickt.
F.
Mit Eingabe vom 24. April 2007 teilte die Beschwerdeführerin der Ver-
tretung in Colombo unter anderem ihre neue Adresse mit.
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E-4338/2007
G.
Die Vertretung informierte das BFM am 10. Mai 2007 unter anderem,
dass die Verfügung vom 5. April 2007 an die Vertretung zurück-
geschickt und am 10. Mai 2007 an die neue Adresse der Beschwerde-
führerin geschickt worden sei.
H.
Die Beschwerdeführerin erhob mit englischsprachiger Eingabe vom
6. Juni 2007 bei der Vertretung in Colombo (dort eingegangen am
12. Juni 2007) sinngemäss Beschwerde gegen die vorinstanzliche
Verfügung. Ihrer Eingabe legte sie unter anderem ein Bestätigungs-
schreiben des "Bishop of Trincomalee-Batticaloa" vom 4. Juni 2007,
ein Schreiben der "Eelam People's Revolutionary Front -–
Pathmanabha" vom 7. Juni 2007 und drei Zeitungsartikel bei. Die Ver-
tretung überwies die Beschwerde am 13. Juni 2007 an das Bundes-
verwaltungsgericht.
I.
Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 17. August 2007 die
Abweisung der Beschwerde.
J.
Das Bundesverwaltungsgericht gewährte der Beschwerdeführerin
unter Zustellung der Vernehmlassung vom 17. August 2007 die
Möglichkeit zur Stellungnahme.
K.
Die Beschwerdeführerin hielt mit Eingabe 28. September 2007 sinn-
gemäss an ihren Begehren und deren Begründung fest.
L.
Mit Eingabe vom 20. Juli 2009 ersuchte die Beschwerdeführerin unter
knapper Wiederholung ihrer bisherigen Vorbringen um Bewilligung der
Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes ab-
gefasst. Aus prozessökonomischen Gründen wurde auf eine Rück-
weisung der englischsprachigen Beschwerde zur Übersetzung in eine
Amtssprache verzichtet, da die (sinngemäss) gestellten Rechts-
begehren verständlich sowie begründet sind. Der vorliegende Ent-
scheid ergeht hingegen in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a
Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist, abgesehen vom sprachlichen Mangel, frist-
und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung.
Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs.
1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
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erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
2.2 Gemäss Art. 19 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Be-
richt an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Das
Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl.
Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG
bewilligt das Bundesamt einem Asylsuchenden die Einreise zur Ab-
klärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eid-
genössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische
Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen,
die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und
Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
bestehe. Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Ver-
tretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit
der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt
(Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asyl-
suchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten
(Art. 10 Abs. 2 AsylV 1; vgl. hierzu auch Entscheide des
Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30). Die
Schweizer Botschaft in Colombo führte am 27. Februar 2007 eine
persönliche Befragung der Beschwerdeführerin gemäss Art. 10 Abs. 1
AsylV 1 durch.
2.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vor-
aussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum
zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die
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Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussicht-
lichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu
ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2. e.-g. S. 131 ff.,
welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten
Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat).
Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei
die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997
Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der
Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann.
3.
3.1 Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerde-
führerin im Wesentlichen geltend, (...) sei im Jahre 1987 erschossen
worden. Am 1. Januar 1990 sei (...) gewaltsam ums Leben gekommen.
Im Jahre 2002 sei ihr ältester Sohn von den Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden, und im Jahre 2004 habe er
diese wieder verlassen. Im gleichen Jahr seien sie Opfer des
Tsunamis gewesen und hätten dabei ihr Hab und Gut verloren. Im
August 2006 sei (...) brutal ermordet worden. Am Tag seiner
Beerdigung sei die Familie von acht unbekannten Personen bedroht
und zum Verlassen ihres Hauses und des Dorfes aufgefordert worden.
Wenige Tage später hätten vier unbekannte Personen mit der
Ermordung ihres (...) Ehemannes gedroht, wenn die Familie weiter
über den Tod (...) spreche. Aus Angst hätten sie ihr Dorf verlassen und
seien in das 30 Kilometer entfernte Herkunftsdorf ihres Mannes
gezogen. In Ihrem Haus lebe noch ihre Mutter. Sie, die
Beschwerdeführerin und ihre Familie, fürchteten sich vor einer
Rückkehr in dieses Haus.
3.2 Das BFM wies das Einreise- und Asylgesuch der Beschwerde-
führerin gestützt auf Art. 20 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 3 AsylG ab. Zur
Begründung führte die Vorinstanz aus, dass die von der Beschwerde-
führerin vorgebrachten Probleme keine asylrelevante Verfolgung dar-
stellen würden. Der srilankische Staat sei grundsätzlich willens,
Personen, die bedroht beziehungsweise verfolgt würden, den erforder-
lichen Schutz zu gewähren. Die Sicherheitskräfte hätten denn auch im
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Zusammenhang mit dem gewaltsamen Tod (...) Ermittlungen
aufgenommen. Dies zeige, dass der staatliche Wille, die Vorfälle zu
untersuchen, vorhanden sei. Weiter führte das BFM aus, dass die
Sicherheitslage am Wohnort der Beschwerdeführerin als kritisch
eingestuft werden müsse und es deshalb gut nachvollziehbar sei, dass
sie sich vor weiteren Übergriffen fürchte. Die Beschwerdeführerin
berufe sich jedoch auf Nachteile, die sich aus lokal oder regional
beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden. Diesen könne
sie sich durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes
entziehen, so dass sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen
sei. Seit August 2006 sei es denn auch zu keinen weiteren Vorfällen
mehr gekommen. Auch aus den Umständen, dass Ende der 1980er
Jahre weitere Familienangehörige gewaltsam ums Leben gekommen
seien und die Beschwerdeführerin durch den Tsunami ihr Hab und Gut
verloren habe, liesse sich keine für sie einreiselevante
Verfolgungssituation herleiten.
3.3 In Ihrer Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin sinn-
gemäss die Asylgewährung für sich und ihre Familie. Zur Begründung
führte sie aus, sie lebten in Angst, zumal sie von einer unbekannten
bewaffneten Gruppe gesucht würden. Deshalb wechselten sie ihren
Aufenthaltsort immer wieder. Ihre Familie sei seit langem in die Politik
involviert. Die meisten von ihnen unterstützten die EPRLF. Sie könne
mit ihrer Familie nicht nach Colombo oder eine andere
(singhalesische) Region ziehen, weil sie dort als Terroristen ver-
dächtigt würden. Die Regierung habe zudem informiert, dass Tamilen
nicht ohne besondere Gründe in und um Colombo leben dürften.
3.4 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung unter anderem aus, es
sei allgemein bekannt, dass es am 6. Juni 2007 in Colombo im
Rahmen einer gross angelegten Polizeiaktion zu Deportationen von
tamilischen Zuzügern aus dem Norden und Osten gekommen sei. Der
"Supreme Court" in Sri Lanka habe jedoch in einem Grundsatzurteil
vom Juni 2007 einen Stopp dieser Deportationen aus Colombo verfügt
und die Behörden aufgefordert, tamilische Zuzüger nach Colombo
nicht zu behindern. Seither sei es gemäss vorinstanzlichen Erkennt-
nissen zu keinen Deportationen von aus dem Norden und Osten
stammenden Tamilen mehr gekommen. Eine Aufenthaltsalternative im
Süden und Westen des Landes und insbesondere im Grossraum
Colombo werde daher weiterhin als grundsätzlich zumutbar erachtet.
Zwar habe sich auch in diesen Gebieten des Landes die humanitäre
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und politische Situation sowie die Sicherheitslage in den letzten
Jahren verschärft. Von einer generellen Unzumutbarkeit einer
Wohnsitznahme in diesen Gebieten könne jedoch nicht gesprochen
werden.
3.5 Nach eingehender Prüfung der Akten kommt das Bundesver-
waltungsgericht zum Schluss, dass die geltend gemachten Vorbringen
der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise der Asylgewährung nicht zu
genügen vermögen. Die Beschwerdeführerin macht zur Begründung
ihres Asylgesuchs Benachteiligungen seitens unbekannter Dritter
geltend. Diese Unbekannten ordnet sie gemäss eigenen Ausführungen
der LTTE zu, wobei sie nicht genau wisse, welcher Gruppe der LTTE
diese angehörten. Zu beachten ist, dass für die Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft die Situation im Zeitunkt des Asylentscheides
massgeblich ist. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im
Zeitpunkt der Ausreise, beziehungsweise im vorliegenden Fall im
Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs, vorhandenen Verfolgung
oder Furcht vor einer solchen im Heimatstaat. Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise (beziehungs-
weise hier der Asylgesucheinreichung) und Asylentscheid sind zu-
gunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu be-
rücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.). In Bezug auf die von
der Beschwerdeführerin geltend gemachten Furcht vor Übergriffen
seitens der LTTE ist festzustellen, dass, nachdem die srilankische
Armee das letzte von den tamilischen Rebellen kontrollierte Gebiet im
Raum Mullaitivu zurückerobert und in den letzten Tagen des Bürger-
krieges nahezu die gesamte Führung der LTTE getötet hat, im Mai
2009 der endgültige Sieg im Krieg der Armee gegen die LTTE ver-
kündet worden ist. In der Folge hat die srilankische Regierung den
Bürgerkrieg offiziell für beendet erklärt. Angesichts dieser Umstände
ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie
keine Verfolgung mehr durch die LTTE zu befürchten hat. Der Voll-
ständigkeit halber kann zudem in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
festgehalten werden, dass es seit August 2006, als die Beschwerde-
führerin mit ihrer Familie in das Herkunftsdorf ihres Ehemannes ge-
zogen ist, offenbar zu keinen weiteren konkreten Vorfällen mehr ge-
kommen ist, beziehungsweise dass seitens der Beschwerdeführerin
keine entsprechenden Vorkommnisse konkret geltend gemacht worden
sind. Festzustellen ist sodann, dass die Beschwerdeführerin gemäss
ihrer in der Eingabe vom 20. Juli 2009 angegebenen Wohnadresse
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offenbar (wieder) am gleichen Wohnort in Batticaloa wohnt, an
welchem sie zur Zeit der Einreichung des Asylgesuchs lebte. Es ist
daher davon auszugehen, dass sie nicht mehr befürchtet, dort ins-
künftig ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, denen sie sich
nur Flucht ins Ausland zu entziehen vermöchte. Der in der Be-
schwerde gemachte Hinweis, wonach ihre Familie seit langem in die
Politik involviert sei und die meisten die EPRLF unterstützen würden,
vermag an dieser Erkenntnis nichts zu ändern, zumal von der Be-
schwerdeführerin nicht dargelegt wird, inwiefern sich daraus eine
asylrechtlich relevante Bedrohungslage ergeben solle.
3.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin den Anforderungen an die Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Bei dieser Sachlage er-
übrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen sowie die eingereichten
Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu
ändern vermögen. Das BFM hat der Beschwerdeführerin demnach die
Einreise in die Schweiz zu Recht nicht bewilligt und das Asylgesuch
abgelehnt.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist deshalb abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Schweizerische
Botschaft in Colombo und das BFM.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Rudolf Raemy
Versand:
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