B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4338/2015
Ur t e i l vom 1 9 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______,
und ihr Kind
B._______,
beide Staat unbekannt,
vertreten durch Alexander Bündner,
Beratungsstelle für Asylsuchende Davos,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. Juni 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin gelangte am 24. Juli 2013 in die Schweiz und
reichte einen Tag später ihr Asylgesuch ein. Am 16. August 2013 wurde sie
im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Die
Vorinstanz hörte sie am 30. Juni 2014 zu den Asylgründen an. Im Wesent-
lichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei Angehörige der eth-
nischen Orome und habe die äthiopische Staatsangehörigkeit nie erhalten.
Ihr Vater habe der Opposition in Äthiopien angehört und sei Miliz-Kämpfer.
Er habe Probleme gekriegt und sie sei deswegen im Alter von zwei Jahren
mit ihrer Familie aus Äthiopien ausgereist und habe fortan im Sudan gelebt.
Ihr Vater habe ein Jahr später die Familie verlassen und sei nach Äthiopien
zurückgekehrt. Am 15. Dezember 2012 habe sie den Sudan verlassen und
sei via Libyen und Italien in die Schweiz eingereist.
B.
Am 20. Mai 2015 kam die Tochter der Beschwerdeführerin zur Welt.
C.
Mit Verfügung vom 11. Juni 2015 stellte das SEM fest, die Beschwerdefüh-
rerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung und beauftragte den zuständigen Kanton mit
dem Vollzug der Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 14. Juli 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben, ihr sei Asyl oder die vorläufige Aufnahme zu
gewähren und es sei von einer Wegweisung abzusehen. In prozessualer
Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und die Bestellung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Als
Beweismittel reichte sie ein Schreiben der Oromo Community of Switzer-
land vom 2. Juli 2015 sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
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entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft
gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
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Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand. Ihre Angaben zu Identität, Her-
kunft und Familie seien durchwegs ohne Substanz. Zudem mache sie un-
zureichende Angaben zu ihrem Aufenthalt im Sudan. Sie habe nicht über-
zeugend darlegen können, dass sie siebzehn Jahre illegal im Sudan gelebt
habe. Es sei deshalb offensichtlich, dass sie die Schweizerischen Asylbe-
hörden über ihre Identität, insbesondere über ihre Staatsangehörigkeit,
ihre Herkunft und ihre familiären Verhältnisse zu täuschen versuche.
Ebenso würden ihre Angaben zu den Fluchtgründen nicht zu überzeugen
vermögen. Ihre Aussagen zu den Problemen ihres Vaters seien ohne Sub-
stanz. Ihre Ausreisegründe aus dem Sudan, dass sie dort keine Rechte
gehabt habe, würden keine Asylrelevanz entfalten können. Ebenfalls seien
ihre Angaben zu den Reiseumständen und ihrer Reiseroute von Khartoum
im Sudan nach Libyen äusserst vage und realitätsfremd.
4.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie habe nach der ersten
Anhörung darum gebeten, die zweite Anhörung in Oromo durchzuführen.
Jedoch sei ihr diese Möglichkeit nicht gegeben worden, weshalb das recht-
liche Gehör verletzt worden sei. Die Tatsache, dass sie das Erlebte nicht in
ihrer Muttersprache habe erzählen können, sowie dass sie auf ihrer Flucht
Opfer sexueller Gewalt geworden sei und ihre niedere Bildung würden das
Erzählen des Erlebten sehr schwierig gestalten. Zudem sei zu beachten,
dass sie Mutter eines Kleinkindes sei. Anzumerken sei, dass der leibliche
Vater die Kindesanerkennung in die Wege geleitet habe. Es sei ihr weiter-
hin nicht möglich, Papiere zu beschaffen, aber es sei ihr gelungen, ein
Schreiben der Oromo Community of Switzerland zu bekommen.
4.3 Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe nicht in ihrer Mut-
tersprache Auskunft geben können, womit das rechtliche Gehör verletzt
sei, ist aktenwidrig. So wurde die Anhörung vom 30. Juni 2014, in der die
Beschwerdeführerin ausführlich zu ihren Fluchtgründen befragt wurde, in
Orome, ihrer Muttersprache, durchgeführt (vgl. SEM-Akten, A11/21 S. 20).
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Ihre Rüge, dadurch habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt, ist
unbegründet.
4.4 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Die Be-
schwerdeführerin setzt sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung
nicht auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern sie Bundesrecht verletzten
oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Sol-
ches ist auch nicht ersichtlich. So trifft zu, dass sie bezüglich ihrer Flucht-
gründe aus Äthiopien einzig vorbringt, ihr Vater sei Miliz-Kämpfer bei der
Oromo Liberation Front (ABO). Er habe Probleme gehabt und deswegen
seien sie geflüchtet. Dies alleine entfaltet jedoch noch keine Asylrelevanz.
So kann die Beschwerdeführerin, trotz Nachfragen des Befragers, nicht
schildern, um was für Probleme es sich dabei gehandelt habe (SEM-Akten,
A11/21 F47 f. und F117). So ist ihr sogar unbekannt, was die Abkürzung
ABO bedeutet (SEM-Akten, A11/21 F44 ff.). Obwohl sie bereits mit zwei
Jahren aus Äthiopien ausgereist sei, wäre zu erwarten gewesen, dass ihre
Mutter ihr von der Tätigkeit ihres Vaters und den Gründen, warum sie aus-
gereist seien, erzählt hätte. Ebenfalls nicht asylrelevant sind ihre Flucht-
gründe in Bezug auf den Sudan. So gibt sie an, ihre Rechte seien nicht
respektiert worden. So habe sie beispielsweise die Schule nicht besuchen
können (SEM-Akten, A11/21 F102 f.). Mit diesem Vorbringen kann sie eine
asylrelevante Verfolgung im Sudan nicht belegen. Zudem hat die Vo-
rinstanz zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin sowohl ihre
Lebensumstände im Sudan als auch ihre Flucht nach Libyen äusserst vage
und realitätsfremd schildert. Diesbezüglich kann, um Wiederholungen zu
vermeiden, auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden. Aus dem eingereichten Schreiben der Oromo
Community of Switzerland, das die schwierigen Lebensumstände der O-
rome in Äthiopien schildert, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten.
5.
5.1 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass weder die Identität noch die
Staatsangehörigkeit beziehungsweise das Herkunftsland der Beschwerde-
führerin geklärt ist. Das Verhalten der Beschwerdeführerin stellt sodann
eine Verletzung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) dar.
Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht die Beschwerdeführerin
die Abklärung, welchen effektiven Status sie im Staat ihres vormaligen Auf-
enthalts hatte. Die Folgen dieses Verhaltens hat die Beschwerdeführerin
selber zu verantworten. Bei Personen, die ihre wahre Herkunft verschleiern
oder verheimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine
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flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr
an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10
und 6.).
5.2 Insgesamt hat die Beschwerdeführerin somit nichts vorgebracht, das
geeignet wäre, einen Fluchtgrund in Bezug auf Äthiopien oder den Sudan
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegwei-
sung ist nicht zu beanstanden.
7.
7.1 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hält die Vorinstanz vorab
fest, die Beschwerdeführerin habe die geltend gemachte fehlende Staats-
angehörigkeit nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht folgt der Vorinstanz so-
wohl in diesem Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen
Erwägungen. Ihre Herkunft und Staatsangehörigkeit gilt deshalb als unbe-
kannt, auch wenn sie auf Beschwerdeebene, jedoch ohne dies zu substan-
tiieren oder mit Beweismitteln zu untermauern, erstmals vorbringt, sie sei
äthiopische Staatsbürgerin. Auch aus dem eingereichten Schreiben der O-
romo Community of Switzerland, einer privaten Organisation, kann sie
diesbezüglich nichts zu ihren Gunsten ableiten.
7.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit
des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersu-
chungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asyl-
suchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast
trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, wo-
möglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungs-
vollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Ver-
mutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden
keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (statt vieler: Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts E-2450/2014 vom 22. Mai 2014).
Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemü-
hungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die ihre Identität,
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Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist die Beschwerdeführerin
selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun
auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur
in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden
Ausführungen befasst. Sie entzieht mit ihrem Verhalten die für genauere
Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts,
sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen. Die Aussagen der
Beschwerdeführerin, sie sei Mutter eines Kleinkindes und der Vater wolle
dieses anerkennen, kommt in Bezug auf den Wegweisungsvollzug vorlie-
gend keine Bedeutung zu.
7.3 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allenfalls
benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme aus-
ser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kos-
ten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf
Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Ersuchen um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbei-
standes kann nicht stattgegeben werden, weil ihre Begehren als aussichts-
los zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: