B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4338/2019
Ur t e i l vom 5 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Roswitha Petry,
mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch MLaw Mejreme Omuri, Huber & Omuri,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 16. August 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 2. Juni 2019 in der Schweiz um Asyl.
Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 11. Juni 2019 und den An-
hörungen vom 5. Juli und 7. August 2019 führte er im Wesentlichen aus,
türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und alevitischer Religions-
zugehörigkeit zu sein. Er sei in B._______, Provinz Gaziantep, mit seiner
Familie aufgewachsen. Das Gymnasium habe er zufolge von Differenzen
mit den Lehrpersonen im Jahr (…) abgebrochen und danach als Bauma-
schinenführer gearbeitet. Wegen gesundheitlichen Problemen seines Va-
ters habe er im Herbst (…) diese Tätigkeit aufgegeben und die Arbeit sei-
nes Vaters auf den familieneigenen Feldern fortgeführt. Neben der Arbeit
habe er sich auch politisch engagiert und sich für die kurdische Sache ein-
gesetzt. Er habe die prokurdische Demokratische Partei der Völker (HDP)
und während den kommunalen Wahlen im März 2019 die Demokratische
Linkspartei (DSP) unterstützt. Nach seinem (…) Geburtstag habe er eine
Vorladung für den Militärdienst erhalten. Diesem habe er keine Folge ge-
leistet. Er habe befürchtet, im Osten gegen andere Kurden kämpfen zu
müssen, weshalb er seinen Wohnsitz nach Istanbul verlegt habe – dort
wäre er im Westen eingesetzt worden. Seit (…) oder (…) 2019 sei er in den
sozialen Medien aktiv; er verfasse Beiträge mit prokurdischen und regime-
feindlichen Inhalten oder verbreite solche weiter. Deswegen sei durch die
Oberstaatsanwaltschaft C._______ ein Strafverfahren mit der Dossiernum-
mer (…) gegen ihn eröffnet und ein Haftbefehl ausgestellt worden. Das
Dossier sei jedoch für den Familienanwalt noch nicht einsehbar, da es mit
einem Geheimstempel versehen sei. Am (…) hätten die Gendarmerie und
Angehörige einer Sondereinheit im Familienhaus eine Razzia durchge-
führt. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt bei seiner älteren Schwester in
D._______ aufgehalten. Als Grund für die Razzia sei seinem Vater mitge-
teilt worden, dass gegen ihn (Beschwerdeführer) ein Haftbefehl wegen Un-
terstützung der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) und Propaganda erlas-
sen worden sei und er sich den Sicherheitsbehörden stellen müsse. Sein
Vater habe ihn telefonisch über den Vorfall informiert und einen Schlepper
für seine Ausreise aus der Türkei organisiert. Von einer unbekannten Per-
son sei er zuerst nach Istanbul gebracht worden, wo er sich drei Tage in
einem Wohnhaus aufgehalten habe. In einem Lastwagen sei er illegal aus
der Türkei ausgereist, nach Europa und schliesslich in die Schweiz gelangt.
Nach der Flucht habe er von seinem Vater erfahren, dass an seiner offizi-
ellen Adresse in Istanbul zwei Razzien durchgeführt worden seien und die
Gendarmerie habe sich sowohl bei seinen Eltern als auch bei anderen
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Dorfbewohnern nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. Nach wie vor ver-
fasse und verbreite er regimekritische Beiträge auf Facebook und nehme
an Kundgebungen teil.
B.
Der Beschwerdeführer stellte der Vorinstanz die Einreichung der Gerichts-
akten in Aussicht, wofür sie ihm eine Frist von vier Wochen ansetzte. Am
2. August 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristerstreckung für die
Nachreichung der Beweismittel. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdefüh-
rer am 5. August 2019 mit, sie werde nach Durchführung der zweiten An-
hörung über sein Fristerstreckungsgesuch entscheiden. Am 14. August
2019 stellte sie dem Beschwerdeführer, ohne Gewährung einer Fristerstre-
ckung, den Entscheidentwurf zu.
C.
Am 15. August 2019 reichte die Rechtsvertretung eine Stellungnahme zum
Entscheidentwurf ein.
D.
Mit Verfügung vom 16. August 2019 (eröffnet gleichentags) verneinte die
Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug an. Gleichentags legte der zugewiesene Rechtsver-
treter das Mandat nieder.
E.
Gegen den Entscheid der Vorinstanz erhob der Beschwerdeführer mit Ein-
gabe vom 27. August 2019 (Poststempel gleichentags) Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die vorinstanzliche Ver-
fügung aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als
Flüchtling, subeventualiter zufolge Unzulässigkeit und/oder Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subsubeventualiter
sei die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtli-
che Rechtsbeiständin.
Als Beweismittel legte er Ausdrucke seines Facebook-Profils, eine E-Mail
des Familienanwalts E._______ vom 25. August 2019, Dokumente aus
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dem Strafdossier (…) der Staatsanwaltschaft F._______ sowie Dokumente
aus dem Strafdossier (…) der Staatsanwaltschaft C._______ zu den Ak-
ten.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht zeigte mit Verfügung vom 29. August 2019
den Eingang der Beschwerde an und hielt fest, der Beschwerdeführer dürfe
den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
G.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 28. August 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, so-
weit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
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Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vor-
instanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft und
nicht asylrelevant. Seine Aussagen zu seinen politischen Beiträgen auf Fa-
cebook und der deshalb eröffneten Strafuntersuchungen seien wenig kon-
kret ausgefallen und er habe die in Aussicht gestellten Akten nicht einrei-
chen können. Widersprüchlich ausgefallen seien seine Ausführungen zum
Tag der Razzia in seinem Zuhause sowie zu seiner Reise nach Istanbul
und Europa. Er habe auffallend ausweichend, nicht substantiiert, oberfläch-
lich und wiederholend geantwortet. Eine Vorverfolgung sowie die illegale
Ausreise aus der Türkei könne ihm nicht geglaubt werden. Die geltend ge-
machten Nachteile zufolge seines Glaubens und seiner Ethnie würden
nicht die erforderliche Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG aufweisen. Die
Situation in der Türkei habe sich für Kurden verbessert. Aufgrund seiner
politischen Aktivitäten für die HDP müsse er nicht in absehbarer Zukunft
mit ernsthaften Massnahmen rechnen. Die strafrechtlichen Sanktionen zu-
folge der Wehrdienstverweigerung würden keine asylbeachtlichen Mass-
nahmen darstellen.
4.2 Der Beschwerdeführer hält demgegenüber unter anderem fest, der vor-
liegende Fall sei nicht geeignet, um im beschleunigten Verfahren entschie-
den zu werden. Die Vorinstanz wäre zufolge des Untersuchungsgrundsat-
zes verpflichtet gewesen, sein Verfahren zwecks weiteren Abklärungen ins
erweiterte Verfahren zu überweisen und allenfalls eine Botschaftsabklä-
rung durchzuführen. Der Vorinstanz sei bekannt, dass die Beschaffung von
Strafdokumenten in der Türkei eine gewisse Zeit dauere. Obwohl noch
nicht alle wesentlichen Sachverhaltselemente abgeklärt worden seien,
habe die Vorinstanz einen Asylentscheid gefällt. Damit habe sie ihre Pflicht
zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung verletzt. Die Sa-
che sei deshalb zur vollständigen und korrekten Abklärung des rechtser-
heblichen Sachverhalts sowie Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Sachverhaltsabklä-
rung. Dabei handelt es sich um eine formelle Rüge, welche vorab zu beur-
teilen ist, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzli-
chen Verfügung zu bewirken.
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5.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet ei-
nen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes we-
gen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufgelis-
teten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere
abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der
Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu
bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der
biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
6.
Das vorliegende Verfahren erscheint als zu komplex, als dass es im be-
schleunigten Verfahren hätte behandelt werden können. Zur Feststellung
des Sachverhalts führte die Vorinstanz zwei Anhörungen durch, wobei die
erste Anhörung von 9:00 Uhr bis um 16:30 Uhr (vgl. SEM-Akten A14 S. 1
und 25) und die zweite von 10:00 Uhr bis 14:10 Uhr (vgl. A 17 S. 1 und 15)
dauerte. Die Anhörungen sowie auch die Verfügung der Vorinstanz sind
sehr ausführlich ausgefallen. Dies deutet darauf hin, dass es sich nicht um
einen einfachen Fall handelt. Die Wahl der Art des erstinstanzlichen Ver-
fahrens ist zwar Sache der Vorinstanz (vgl. BVGE 2017 VI/3 E. 9.2.3). Die
Behandlung komplexer Fälle in einem beschleunigten Verfahren – bei wel-
chem es definitionsgemäss nicht notwendig ist, längere Anhörungen durch-
zuführen und mehrere Beweismittel zu bewerten – ist jedoch nicht ange-
zeigt. Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie vorliegend – eine umfang-
reiche Verfügung erlassen wird, gegen die innert nur sieben Arbeitstagen
eine Beschwerde eingereicht werden muss (vgl. Botschaft zur Änderung
des Asylgesetzes, BBI 7991, 8016 "[...] weil im beschleunigten Verfahren
nur einfache Fälle behandelt werden"). Die Behandlung eines komplexen
Falles im beschleunigten Verfahren birgt die Gefahr einer Verletzung der
Verfahrensgarantien der asylsuchenden Person und zwar unabhängig da-
von, inwieweit das Prozessergebnis rechtlich liquid erscheinen könnte (vgl.
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Urteile des BVGer E-2965/2019 vom 28. Juni 2019 und D-2056/2019,
D-2007/2019, D-2083/2019, D-2189/2019 vom 21. Mai 2019 E. 8.1). Vor-
liegend sieht das Bundesverwaltungsgericht – insbesondere mit Blick auf
die vorgesehene Behandlungsfrist von zwanzig Tagen (vgl. Art. 109 Abs. 1
AsylG) – davon ab, eine nähere Abklärung der Beweismittel einzuholen
oder der Vorinstanz Frist zur Stellungnahme anzusetzen. Der Sachverhalt
ist damit jedoch nicht vollständig abgeklärt. Weitere Abklärungen drängen
sich im vorliegenden Fall auf, zumal die türkischen Behörden seit dem ge-
scheiterten Putschversuch im Juli 2016 und der darauffolgenden Verhän-
gung des Ausnahmezustands (welcher im Juli 2018 faktisch aufgehoben
wurde) rigoros gegen tatsächliche und vermeintliche Regimekritiker und
Oppositionelle vorgehen, wobei zahlreiche Personen sich aufgrund ihrer
Aktivitäten in den sozialen Medien mit gegen sie eingeleiteten Strafunter-
suchungen und Anklagen konfrontiert sehen (vgl. Human Rights Watch,
Turkey, Events of 2018,
chapters/turkey, abgerufen am 11. Juli 2019; vgl. dazu auch Auskunft der
SFH-Länderanalyse vom 5. Dezember 2018, Türkei: Gefährdung aufgrund
der Veröffentlichung von «kritischen» Informationen in sozialen Netzwer-
ken; vgl. auch Urteil des BVGer D-3375/2018 vom 31. Juli 2019 E. 4.3.6).
Insgesamt handelt es sich somit nicht mehr um einen einfachen Fall, wel-
cher im beschleunigten Verfahren behandelt werden kann.
7.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel reformatorisch.
Nur ausnahmsweise wird eine angefochtene Verfügung kassiert und an die
Vorinstanz zurückgewiesen. Vorliegend liegt der Mangel der angefochte-
nen Verfügung in einer unvollständigen Abklärung des Sachverhalts. Unter
den vorliegenden Umständen rechtfertigt sich gemäss Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts die Kassation der angefochtenen Verfügung. Dem Be-
schwerdeführer bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was
umso wichtiger ist, als im Asylverfahren das Bundesverwaltungsgericht
letztinstanzlich entscheidet (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 7.3, BVGE
2008/47 E. 3.3.4, BVGE 2008/14 E. 4.1).
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung vom 16. August 2019 aufzuheben und die Sache zur vollständi-
gen Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen.
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9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Ver-
fahrenskosten nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gegenstandslos gewor-
den.
10.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde
keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten auf-
grund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE)
ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung von insgesamt Fr. 1‘250.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzu-
schlag) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der
Erwägungen zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1‘250.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Annina Mondgenast
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