Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E4339/2009
U r t e i l v om 8 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Laura Wayllany.
Parteien A._______, geboren (…),
Gambia,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Juni 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein gambischer Staatsangehöriger mit
letztem Wohnsitz in B._______ (Stadt C._______, Grossraum
D._______), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am
6. Dezember 2008 Richtung Senegal und gelangte via Griechenland und
Italien am (…) mit dem Zug in die Schweiz, wo er gleichentags beim
E._______ um Asyl nachsuchte.
A.b Am 13. März 2009 befragte das BFM den Beschwerdeführer im
F._______ summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das
Verlassen des Heimatstaates.
A.c Mit Schreiben vom 8. Mai 2009 teilte die dem Beschwerdeführer
beigeordnete Vertrauensperson der zuständigen Fachstelle des Kantons
G._______ dem Bundesamt mit, sie habe dessen Einladung zur
Anhörung vom 14. Mai 2009 erhalten, könne jedoch aufgrund einer
terminlichen Überschneidung daran nicht teilnehmen. Der
Beschwerdeführer sei damit einverstanden, allein nach Bern zu reisen
und sich ohne Vertrauensperson anhören zu lassen.
Dem Schreiben wurde eine diesbezügliche Verzichtserklärung des
Beschwerdeführers vom 8. Mai 2009 beigelegt.
A.d Am 14. Mai 2009 wurde der Beschwerdeführer (in Anwesenheit einer
Hilfswerkvertretung) vom BFM einlässlich zu seinen Asylgründen
angehört.
A.e Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
geltend, er habe während (…) Jahren als (…) gearbeitet. Zu seinen
Aufgaben habe unter anderem (…) nach Arbeitsende gehört. Am Abend
des (…) habe er beim Verlassen der (…) mit dem Auto des Chefs ein
Kleinkind überfahren. Er habe den Jungen, welcher sich hinter dem Auto
befunden habe, nicht gesehen, und dieser sei noch auf der Unfallstelle
und in Anwesenheit der Mutter verstorben. Aufgrund seiner
Minderjährigkeit habe er keinen Fahrausweis besessen, weshalb er aus
Angst vor Problemen mit der Polizei den Unfallort fluchtartig verlassen
habe. Er sei direkt zu seinem Chef gegangen, welcher ihm nahegelegt
habe, B._______ zu verlassen. Daraufhin sei er zu dessen Freund nach
D._______ gereist, und als auch dieser ihm zur Flucht geraten habe, sei
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er am folgenden Tag ausgereist. Wäre er dort geblieben oder zu seiner
(…) nach H._______ gegangen, hätten ihn die Familienangehörigen des
verstorbenen Jungen sicher gefunden und umgebracht. Zudem hätte er
Probleme mit der Polizei bekommen, weil er das Auto ohne
entsprechende Bewilligung gefahren habe und sich auch keinen Anwalt
hätte leisten können. Aus diesem Grunde könne er unmöglich in seinen
Heimatstaat zurückzukehren. Er habe Gambia einzig aufgrund des
erwähnten Ereignisses verlassen, weder er noch seine Familie hätten
zuvor jemals Probleme mit den Behörden gehabt, und das Leben wäre
für ihn dort viel einfacher.
Der Beschwerdeführer gab weder Identitätspapiere noch andere Beweis
mittel zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 12. Juni 2009 – eröffnet am 15. Juni 2009 – stellte
das BFM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug an.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. Juli 2009 (vorgedruckte
Formularbeschwerde mit handschriftlichen Ergänzungen) beantragte der
Beschwerdeführer in materieller Hinsicht die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung und unter Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die
Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzuges und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme.
In prozessualer Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung samt anwaltlicher Verbeiständung. Eventualiter ersuchte
er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde,
um vorsorgliche Anweisung an die zuständige Behörde, die
Kontaktaufnahme mit Behörden des Heimat oder Herkunftsstaates sowie
jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und bei bereits
erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu
informieren.
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Seite 4
D.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2009 stellte der Instruktionsrichter
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Da das BFM der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung nicht entzogen habe, sei auf den diesbezüglichen
Eventualantrag nicht einzutreten. Des weiteren verschob er den
Entscheid über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses auf einen späteren Zeitpunkt und wies den
Beschwerdeführer an, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen.
E.
Am 23. Juli 2009 wurde von der Einwohnergemeinde I._______ eine
Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers
eingereicht.
F.
Mit Verfügung vom 13. August 2009 verzichtete der Instruktionsrichter auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses, verschob den Entscheid über
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren
Zeitpunkt und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. November 2011, welche dem
Beschwerdeführer vom Gericht am 22. November 2011 zur Kenntnis
gebracht wurde, verwies die Vorinstanz auf die Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung, hielt an diesen vollumfänglich fest und
beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
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Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
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Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Zur Begründung des angefochtenen Entscheides führte die
Vorinstanz aus, die Asylgewährung setze voraus, dass der
Beschwerdeführer Verfolgungsmassnahmen aus einem der in Art. 3 Abs.
1 AsylG genannten Gründe ausgesetzt sei oder solche zu befürchten
habe. Der Beschwerdeführer mache geltend, er befürchte, einerseits von
der Familie des verstorbenen Kindes und anderseits von den
heimatlichen Behörden zur Rechenschaft gezogen zu werden. Eine
allfällige Verfolgung durch die Angehörigen des verstorbenen Kindes oder
durch die Polizei, würde nicht aus einem in Art. 3 AsylG genannten Motiv
erfolgen. Zudem könne der Beschwerdeführer einer Bedrohung durch die
Angehörigen des verstorbenen Jungen entgehen, indem er die
staatlichen Behörden um Schutz ersuche. Des weiteren sei ein allfälliges
polizeiliches Vorgehen gegen den Beschwerdeführer aufgrund der
Tötung eines Kleinkindes als rechtsstaatlich legitim zu bewerten, sei es
doch Aufgabe der polizeilichen Behörden, ein Tötungsdelikt zu
untersuchen und den Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen.
Aufgrund der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz könne darauf
verzichtet werden, auf eventuelle Unglaubhaftigkeitselemente in den
Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Demzufolge erfülle der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das
Asylgesuch abzulehnen sei.
Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne
auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG
nicht angewendet werden. Ferner würden sich aus den Akten keine
Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den
Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom
4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung
drohen würde. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich auch
hinsichtlich des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) als zulässig.
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Weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische
Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der
Rückführung nach Gambia. Der Beschwerdeführer sei zwar noch
minderjährig, mit seinen (…) Jahren jedoch in einem Alter, in dem er nicht
mehr der ständigen Unterstützung durch Erwachsene bedürfe. Zudem sei
er gesund, verfüge in seinem Heimatstaat über ein intaktes
Beziehungsnetz und habe die Möglichkeit, zu seinem (…), wo er vor der
Ausreise gelebt habe und wo auch sein (…) wohne, zurückzukehren.
Somit sei der Vollzug der Wegweisung zumutbar und ausserdem auch
technisch möglich sowie praktisch durchführbar.
4.2. Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerdeeingabe vom
6. Juli 2009 demgegenüber auf den Standpunkt, mit der Feststellung, die
heimatstaatlichen Behörden würden aufgrund seiner Beteiligung am
Unfall zu Recht nach ihm suchen, übersehe die Vorinstanz den Umstand,
dass er minderjährig sei und mit einer langjährigen Haftstrafe unter
schlechten Bedingungen rechnen müsse. Zudem sei das BFM auf sein
Vorbringen, er befürchte, von der Familie des verstorbenen Kindes
umgebracht zu werden, in keiner Weise eingegangen. Selbstjustiz und
die Rache durch Familienmitglieder sei aber in Gambia häufig und üblich.
Ferner besitze er keinen Führerschein, und die Familie würde die
Tatsache, dass es ein Unfall gewesen sei, niemals akzeptieren und ihn
wie einen gemeinen Mörder verfolgen. Nicht selten werde nach einem
Unfall ein Beteiligter von einem Familienmitglied hingerichtet. Da er das
Auto an der Unfallstelle stehengelassen habe, hätten die Angehörigen
des getöteten Jungen zuerst (…) und dann ihn ausfindig machen können.
Abzuwarten, ob ihn die Familie auch tatsächlich umbringen wolle, wäre
zu gefährlich gewesen. Er habe keine andere Wahl gehabt, als sofort
nach D._______ zu flüchten.
Bezüglich der Undurchführbarkeit des Vollzuges der Wegweisung sei
darauf hinzuweisen, dass seine Familie sehr arm sei. Seine Mutter (…)
und ihr Verdienst reiche nicht aus, um die Familie zu ernähren. Er habe
auch nie zur Schule gehen können, und bei einer allfälligen Rückkehr
werde er wieder Hunger leiden müssen. Er sei (…) Jahre alt und könne
noch nicht für sich sorgen.
5.
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5.1. Ebenso wie die Vorinstanz geht auch das Bundesverwaltungsgericht
davon aus, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt in seinem
Heimatland nicht in asylrelevanter Weise gefährdet ist.
5.2. Die Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass der geltend gemachten
Verfolgung ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1
AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe, politische Anschauungen) zugrunde liegt. Dabei gilt es
zu beachten, dass eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes und des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) immer wegen des Seins (d. h. des AndersSeins),
nicht wegen des Tuns erfolgt. Flüchtlingsrechtlich relevant wird eine
Verfolgung dann, wenn sie wegen eines in der Person liegenden
Merkmals, das untrennbar mit ihr oder ihrer Persönlichkeit verbunden ist,
erfolgt, mithin in diskriminierender Weise an ein persönliches Merkmal
anknüpft. Der Verfolger kann zwar vordergründig auf die Handlungsweise
einer Person abzielen (z. B. Teilnahme an einer Demonstration oder
Besuch eines Gottesdienstes), der Eingriff wird aber nur dann für die
Flüchtlingseigenschaft bedeutsam, wenn er die hinter der betreffenden
Handlung steckende Gesinnung oder Eigenart der Person treffen will (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32).
5.3. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Gesuches
einzig vor, er habe seinen Heimatstaat verlassen, weil er mit dem Auto
seines Chefs ein Kind überfahren habe, welches noch auf der Unfallstelle
verstorben sei. Nun fürchte er, einerseits aus Rache von den
Familienangehörigen des Getöteten umgebracht zu werden, und
anderseits – da er keinen Führerschein besessen habe – vor Problemen
mit der Polizei. Ausdrücklich gab er anlässlich der Anhörung an, er habe
in Gambia nie Probleme mit den Behörden gehabt (Akten BFM
Anhörungsprotokoll A13/14 F105).
5.4. Vorliegend macht der Beschwerdeführer nicht geltend, er würde
aufgrund der Zugehörigkeit zu einer zur Verfolgung ausgesonderten
bestimmten Gruppe – also wegen seines "AndersSeins" – in seinem
Heimatstaat verfolgt werden. Er gibt viel mehr an, dass die
Familienangehörigen des verstorbenen Kindes ihn aufgrund einer
konkreten, ihm zur Last gelegten Tat (Tötung) behelligen und Rache
üben könnten. Es wäre daher in einem solchen Verhalten der Familie
kein diskriminierendes, an ein in der Person des Beschwerdeführers
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liegendes Merkmal anknüpfendes Element ersichtlich, weshalb es
vorliegend an einem Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 AsylG fehlt. Zudem
hätte der Beschwerdeführer – wie die Vorinstanz zu Recht feststellte –
hinsichtlich allfälliger Racheakte der Familie bei den staatlichen Behörden
um Schutz nachsuchen können, was er aber unterliess. Des weiteren ist
festzustellen, dass auch die allfälligen Probleme mit der Polizei keine
flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten, da die Verfolgung
gemeinrechtlicher Delikte ein legitimes Interesse des Staates und die
Aufklärung von Verbrechen und die gerechte Bestrafung der Täter eine
Pflicht der Strafverfolgungsbehörden und der Gerichte darstellt.
Zur Vermeidung von Wiederholungen kann ohne weitere Erwägungen auf
die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden.
5.5. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der
Beschwerdeführer trotz wiederholter Aufforderung keine Identitätspapiere
und keinerlei Beweismittel zu den Akten reichte und es offensichtlich bis
heute unterlassen hat, sich um solche zu bemühen, obwohl er im
Rahmen der Anhörung angegeben hat, er würde mit Hilfe seines (…)
seine Geburtsurkunde beschaffen, welche er beim (…) in Gambia
zurückgelassen habe (A 13/14 S. 3 f.) Diesbezüglich muss er sich den
Vorwurf gefallen lassen, die Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) zu verletzen.
5.6. Das Bundesverwaltungsgericht kommt unter Berücksichtigung der
Akten und Vorbringen zum Schluss, dass das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung
abgewiesen hat.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
7.
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7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.2. Vorweg ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mittlerweile
volljährig ist. Bei dieser Sachlage können eine Prüfung der Vereinbarkeit
des Vollzuges der Wegweisung mit den Bestimmungen der KRK und
Ausführungen zu den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz
ausbleiben.
7.3. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK.
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter
oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt,
welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach
zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Gambia ist demnach unter diesem Aspekt
rechtmässig.
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Gambia dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28.
Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124127, mit weiteren
Hinweisen).
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Gambia lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt vorliegend nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung mithin sowohl im Sinne der asyl als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002. BBl 2002
3818).
Angesichts der heutigen Lage in Gambia kann nicht von einer Situation
allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen
Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde. Es sind auch
keine persönlichen Gründe ersichtlich, die gegen die Rückkehr des
alleinstehenden, inzwischen volljährigen und gemäss Aktenlage
gesunden Beschwerdeführers sprechen würden. Dieser verfügt in seiner
Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz und kann zu (…), bei
welchem er vor der Ausreise gelebt hat, zurückkehren. Bezüglich des auf
Beschwerdeebene gemachten Vorbringen, seine Mutter sei arm und
deren Verdienst reiche nicht aus, um den Lebensunterhalt der Familie zu
finanzieren, weshalb er bei einer Rückkehr Hunger leiden müsse, ist
festzuhalten, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor
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Ort ansässige Bevölkerung generell betroffen ist, für sich allein keine
konkrete Gefährdung zu begründen vermögen (vgl. EMARK 2003 Nr. 24
E. 5e S. 159). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der
Wegweisung als zumutbar.
7.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich nötigenfalls bei
der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer
de ist demnach abzuweisen.
10.
Was den noch nicht behandelten Antrag des Beschwerdeführers auf
vorsorgliche Anweisung an die zuständige Behörde, die
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat oder Herkunftsstaates
sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und bei
bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung
zu informieren, anbelangt, so wird dieser mit vorliegendem Entscheid
hinfällig. Im Übrigen finden sich in den Akten bis zum heutigen Zeitpunkt
keine Hinweise, welche auf eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs.
3 Bstn. ac AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der
ausländischen Behörden hindeuten würden.
11.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der
Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt,
auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren
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Seite 13
nicht aussichtslos erscheint. Dem im Zeitpunkt des Antrages um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege minderjährigen
Beschwerdeführer kann nicht vorgehalten werden, seiner Beschwerde
habe es in diesem Zeitpunkt mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der
nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Zudem
ist aufgrund der Akten nach wie vor von der Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers auszugehen, womit beide kumulativ erforderlichen
Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt sind. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb gutzuheissen
und der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu
befreien.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird von der Bezahlung der
Verfahrenskosten befreit.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und J._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Laura Wayllany
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