B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4339/2015
Ur t e i l vom 2 9 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richterin Nina Spälti
Giannakitsas, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…), unbekannter Herkunft,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. Juni 2015 / N (…).
E-4339/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eigenen Angaben zufolge eine Tibeterin chi-
nesischer Nationalität mit letztem Wohnsitz im Dorf B._______ (chinesisch:
C._______), Kreis D._______, Bezirk Shigatse, habe ihr Heimatdorf am
(…) verlassen, sei mit einem Lastwagen nach E._______ und am (…) zu
Fuss über die Grenze nach Nepal gelangt. Am 25. März 2012 sei sie per
Flugzeug über ein ihr unbekanntes muslimisches Land in ein ihr ebenfalls
unbekanntes westliches Land und von dort mit dem Zug am 27. März 2012
in die Schweiz gereist, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am
18. April 2012 wurde sie zur Person und summarisch zu den Ausreisegrün-
den befragt, am 16. Dezember 2013 erfolgte die Anhörung zu den Ge-
suchsgründen.
Zur Begründung ihres Asylgesuches brachte sie vor, sie habe im Jahr 2000
Flüchtlingen aus Nord- und Osttibet Esswaren und Kleidung respektive ein-
mal etwas zu Essen gegeben und habe deswegen Probleme bekommen.
Sie sei verhaftet und während dreier Tage festgehalten worden. Man habe
sie geschlagen und ihre Fingerabdrücke genommen. Ihre Eltern und der
Dorfvorsteher hätten versprechen müssen, dass sie so etwas nie mehr ma-
chen werde. Im Jahr 2011 habe sie in der Nähe eines Flusses Gerste ge-
mahlen, als zwei Leute respektive zwei erwachsene Personen und drei
Kinder gekommen seien und sie um Gerste gebeten hätten. Sie habe ihnen
etwas Gerste gegeben. Jemand habe sie verraten respektive seien diese
Leute festgenommen worden. Ihr Onkel habe am nächsten Tag erfahren,
dass man sie festnehmen wolle, und sie gewarnt. Deshalb sei sie am sel-
ben Abend geflüchtet.
A.b Im Auftrag der Vorinstanz wurde am 11. Dezember 2014 mittels eines
telefonischen Interviews eine Sprach- und Herkunftsanalyse mit der Be-
schwerdeführerin durchgeführt (Lingua-Abklärung). Die sachverständige
Person kam in ihrer landeskundlich-kulturellen und linguistischen Her-
kunftsanalyse vom 13. März 2015 zum Schluss, die Beschwerdeführerin
sei sehr wahrscheinlich nicht wie angegeben im Kreis D._______ soziali-
siert worden, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb
Chinas.
A.c Die Beschwerdeführerin wurde eingeladen, sich am 20. März 2015 ins
Verfahrenszentrum F._______ zu begeben, um sich die Aufzeichnung des
telefonischen Interviews anzuhören. Mit Schreiben vom 20. März 2015
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Seite 3
wurde ihr der wesentliche Inhalt des Berichts zur Kenntnis gebracht und
das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis gewährt.
In ihren Stellungnahmen vom 28. März und 20. April 2015 beteuerte die
Beschwerdeführerin, in der besagten Region sozialisiert worden zu sein,
äusserte sich zu den aufgeführten Wissenslücken und führte aus, sie habe
im Interview Exiltibetisch gesprochen, weil die Befragerin ihren Dialekt
nicht verstanden und nach der Bedeutung einiger Begriffe gefragt habe.
A.d Das SEM stellte mit Verfügung vom 18. Juni 2015 – eröffnet am fol-
genden Tag – fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte ihre Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an, wobei ein solcher in die Volksrepublik
China ausgeschlossen wurde.
B.
Mit Beschwerde vom 10. Juli 2015 (Poststempel: 13. Juli 2015) beantragte
die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuer-
kennen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei sie als Flüchtling vorläu-
fig aufzunehmen, (sub-)eventualiter sei sie wegen Unzumutbarkeit und Un-
möglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozes-
sualer Hinsicht ersuche sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Erteilung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
Sie reichte einen Brief ihres Bruders samt Briefumschlag (Postaufgabe in
G._______ am 24. Juni 2015) sowie eine Fürsorgebestätigung vom
25. Juni 2015 ein.
C.
Der Instruktionsrichter stellte mit Verfügung vom 17. Juli 2015 fest, die Be-
schwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 10. August 2015 vollumfäng-
lich an seinen Erwägungen fest und führte aus, beim handschriftlich ver-
fassten Brief ihres Bruders handle es sich nicht um ein offizielles chinesi-
sches Identitätsdokument, sondern lediglich um ein privates Schreiben auf
einem angeblichen Briefpapier ihrer Gemeinde. Selbst wenn der Brief vom
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Seite 4
Bruder persönlich verfasst und notiert worden sein sollte, vermöge er we-
der die Herkunft noch die Identität der Beschwerdeführerin zu beweisen.
E.
In ihrer Replik vom 20. August 2015 führte die Beschwerdeführerin aus,
der eingereichte Brief beweise, dass ihre Familie im Tibet lebe. Eine Kon-
taktperson habe ihr mitgeteilt, dass ihre Identitätspapiere von der Ge-
meinde eingesammelt und ihr Name im Familienbuch gestrichen worden
sei. Ihre Familie werde ihr jedoch einen offiziellen Identifikationsbrief des
Dorfkomitees senden.
Am 27. August 2015 reichte sie ein Schreiben in tibetischer Sprache inklu-
sive Versandumschlag und nach entsprechender Aufforderung durch das
Gericht am 9. und 15. September 2015 zwei Übersetzungen ein.
F.
Das SEM führte in seiner zweiten Vernehmlassung vom 1. Oktober 2015
aus, das nachträglich eingereichte Identifikationsschreiben sei von Hand
auf einem Papier mit dem Briefkopf des Dorfkomitees H._______ notiert.
Solche Dokumente seien auch käuflich erwerbbar und könnten nicht als
Beleg für die Identität einer Person betrachtet werden. Es erstaune zudem,
dass ein solches Schreiben handschriftlich verfasst worden sei.
G.
Die Beschwerdeführerin replizierte am 27. Oktober 2015, es sei üblich,
dass Briefe von Hand geschrieben würden. Es gebe keinen Grund, die
Echtheit des Identifikationsschreibens anzuzweifeln.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Seite 5
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken; frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides führte das SEM an,
der Experte der Fachstelle Lingua habe eine Evaluation der landeskund-
lich-kulturellen Kenntnisse der Beschwerdeführerin erstellt und eine lingu-
istische Analyse vorgenommen, und festgestellt, dass sie teilweise eher
gute Kenntnisse habe, aber beispielsweise unzutreffende Angaben zur
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Seite 6
Aussaat und zu Schulfächern gemacht, ein bedeutendes Kloster nicht ge-
kannt und sich falsch zur Ausstellung des Personalausweises geäussert
habe. Ihre guten Kenntnisse könne sie gemäss Experte auch ausserhalb
Tibets erworben haben, die Wissenslücken seien aber mit einem über (…)-
jährigen Aufenthalt in D._______ nicht zu vereinbaren. Ihre länderspezifi-
schen Kenntnisse seien somit insgesamt nicht ausreichend. Bezüglich ih-
rer sprachlichen Merkmale sei der Experte zum Schluss gekommen, dass
sie nicht den Dialekt von D._______ spreche, sondern ein Tibetisch, wie
es in der tibetischen Exilgemeinde gesprochen werde. In ihrer Sprechweise
würden sich verschiedene dialektale Einflüsse finden, möglicherweise
auch aus D._______. Sie habe sich zwar nach eigenen Angaben vor dem
telefonischen Interview drei bis vier Jahre ausserhalb ihres Heimatdorfes
aufgehalten, es sei aber nicht davon auszugehen, dass sie sich in der kur-
zen Zeit diesen Dialekt habe aneignen können und ihren Heimatdialekt ver-
loren habe. Ausserdem verfüge sie über unzureichende Chinesisch-Kennt-
nisse. Eine aus D._______ stammende Person ihres Alters sollte jedoch –
auch ohne Schulbildung – gewisse im Alltag gebräuchliche chinesische
Sätze sagen und verstehen können. Insgesamt habe der Experte ge-
schlossen, dass sie sehr wahrscheinlich nicht im Kreis D._______, sondern
in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China
sozialisiert worden sei.
Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen des rechtlichen Gehörs nichts
vorgebracht, was die Einschätzung des Experten widerlegen könnte. Sie
habe ausgeführt, in der Feldarbeit keine Verantwortung gehabt zu haben,
und mit der Aussaat zusammenhängende Rituale erklärt, welche im Lin-
gua-Bericht nicht thematisiert würden. Es wären aber trotzdem korrekte
Angaben zum Zeitpunkt der Aussaat zu erwarten gewesen, wolle sie doch
etwa (…) Jahre in einer Familie und Dorfgemeinschaft gelebt haben, für
die das Säen und Ernten von Feldfrüchten von zentraler Bedeutung sei.
Ihre mangelhaften Angaben zu den Schulfächern und zum grössten Kloster
ihres Herkunftsgebietes habe sie mit fehlender Schulbildung erklärt. Auch
Personen ohne Schulbildung würden aber über solche Grundkenntnisse
verfügen. Sie habe erklärt, gegenüber der Interviewerin habe sie nicht in
ihrem Dialekt gesprochen, da diese sie nicht verstanden habe. Aus dem
Lingua-Bericht gehe aber hervor, dass sie zu Beginn des Gesprächs auf-
gefordert worden sei, ihren Heimatdialekt zu sprechen. Zudem überzeuge
die Behauptung nicht, sie habe sich die tibetische Alltagssprache des Exils
in der Schweiz angeeignet.
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Aufgrund der Feststellungen des Experten mangle es auch ihren Asyl- und
Ausreisegründen grundsätzlich an Glaubhaftigkeit. Diese Einschätzung
werde durch Widersprüche in ihren Aussagen bestätigt. So habe sie in der
ersten Befragung angegeben, ohne Ausweispapiere bis zur nepalesischen
Grenze gereist zu sein und ihre Identitätskarte zu Hause gelassen zu ha-
ben. In der Anhörung habe sie dagegen vorgebracht, sie habe die Identi-
tätskarte mitgenommen und an der nepalesischen Grenze ihrem Onkel ge-
geben. Zu diesem wesentlichen Umstand wären gleichbleibende Aussa-
gen zu erwarten gewesen. Betreffend die erstmalige Unterstützung von
Flüchtlingen habe sie in der Befragung gesagt, sie habe ihnen Essen und
Kleider gegeben, in der Anhörung jedoch lediglich angegeben, ihnen
Gerste zum Essen gegeben zu haben. Beim Schafe hüten habe sie ja nur
die Kleider dabeigehabt, welche sie gerade getragen habe. Was die zweite
Hilfeleistung anbelange, habe sie in der Befragung dargelegt, es seien zwei
Leute aus der Region I._______ zu ihr gekommen, während sie in der An-
hörung von zwei Erwachsenen und drei Kindern gesprochen habe. Auf Vor-
halt habe sie beteuert, die Kinder auch in der Befragung erwähnt zu haben.
Da die Beschwerdeführerin die Richtigkeit ihrer Aussagen in der Befragung
zur Person unterschriftlich bestätigt habe, könnten ihre Einwände nicht ge-
hört werden. Weiter habe sie zu Beginn der Anhörung zu den Asylgründen
gesagt, sie habe nach der Verhaftung der Flüchtlinge nicht gedacht, dass
man sie verdächtigen würde, später dagegen erklärt, sie habe Angst ge-
habt, man werde sie verdächtigen. Auch dies bestätige die mangelnde
Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.
Obwohl sie viel Zeit dazu gehabt hätte, habe es die Beschwerdeführerin
unterlassen, Identitätspapiere zu beschaffen oder ihre diesbezüglichen Be-
mühungen zu dokumentieren. Ihre mangelhaften Länder- und Regional-
kenntnisse, ihre sprachlichen Eigenheiten, die fehlenden Chinesisch-
Kenntnisse, die fehlenden Identitätspapiere sowie die unglaubhaft vorge-
brachten Asylgründe würden nahelegen, dass sie nicht in der von ihr an-
gegebenen Region sozialisiert worden sei. Ihre Vorbringen würden den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit demnach nicht standhalten.
Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft
in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibeti-
schen Diaspora gelebt habe. Da sie keine konkreten, glaubhaften Hinweise
auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, komme
das SEM zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtli-
chen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort be-
stehen. Demzufolge erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht.
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Seite 8
4.2 Die Beschwerdeführerin hielt dieser Argumentation entgegen, sie lebe
nun seit drei Jahren in der Schweiz, und es sei sehr schwierig gewesen,
jemanden aus ihrem Heimatdorf oder ihrer Heimatgemeinde zu treffen, um
Kontakt zu ihrer Familie aufzunehmen und ihr eine Nachricht zukommen
zu lassen. Im Mai 2015 habe sie eine Tibeterin getroffen, welche eine Ver-
wandte in Lhasa gebeten habe, die Familie der Beschwerdeführerin aufzu-
suchen. Darauf habe die Beschwerdeführerin (rund zwei Wochen nach
dem angefochtenen Entscheid) einen Brief ihres Bruders erhalten, worin
dieser schreibe, er könne ihr die notwendigen Dokumente nicht schicken,
da dies zu riskant sei und man dafür ins Gefängnis kommen könnte. Auch
diesen Brief habe er nicht von D._______ oder J._______ abschicken kön-
nen, weil er befürchtet habe, erwischt zu werden. Der Brief sei auf dem
Briefpapier von H._______ geschrieben, welches die Bezeichnung für ihr
Dorf und zwei weitere Dörfer sei. Es sei der einzige schriftliche Beweis da-
für, dass sie aus dem Dorf B._______ stamme.
Die wenigen, vom SEM aufgezeigten Widersprüche könne sie erklären. Sie
habe ihr Zuhause in Eile verlassen müssen, um sich in Sicherheit zu brin-
gen. In der stressigen Situation der Befragung habe sie sich nicht erinnern
können, ob sie die Ausweispapiere eingepackt habe. In der Zeit bis zur
Anhörung habe sie sich dann wieder daran erinnert, dass sie die Ausweis-
papiere an der Grenze ihrem Onkel gegeben habe. In der Befragung habe
sie angegeben, dass Leute aus ihrem Dorf Kleider an Flüchtlinge gegeben
hätten. Während sie dies geschildert habe, sei sie aufgefordert worden,
sich kurz zu fassen. Im Protokoll sei nicht alles korrekt festgehalten. So sei
fälschlicherweise geschrieben worden, dass sie Kleider und Essen an
Flüchtlinge abgegeben habe. Es sei ihr sehr schwer gefallen, die Asyl-
gründe in der Befragung zur Person kurz zu halten. Als sie erzählt habe,
dass zwei Tibeter mit drei Kindern gekommen seien, um nach Gerste zu
fragen, habe die Befragerin sie unterbrochen und aufgefordert, sich kurz
zu halten. Bei der Rückübersetzung sei sie emotional angeschlagen gewe-
sen und der von der Befragerin verursachte zeitliche Druck habe ihre Kon-
zentration beeinträchtigt, so dass sie nicht gut habe zuhören können. Ihre
Asylvorbringen seien nicht total unterschiedlich ausgefallen. In der Befra-
gung habe sie nicht genug Zeit gehabt, um sich zu äussern. Ausserdem
weise das Protokoll vermutlich Fehler auf, weil die Befragerin gleichzeitig
auch das Protokoll geführt habe.
Im Rahmen des Lingua-Interviews sei sie auf verschiedene Themen ange-
sprochen worden. Die sachverständige Person sei zum Schluss gelangt,
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dass die Beschwerdeführerin über ein gutes Wissen verfüge, sich aber ei-
niges im Exil angeeignet habe. Sie hätte sich jedoch in der Schweiz, wo sie
niemanden aus ihrem Dorf getroffen habe, kein solches Wissen aneignen
können. Es sei nicht notwendig, alles über Tibet zu wissen, um zu bewei-
sen, dass man von dort komme. Die Fragen zu den geographischen Regi-
onen habe sie korrekt beantwortet und Dörfer, Gemeinden, Flüsse und
Berge nennen können, ebenso habe sie Auskunft über ihre Arbeit als
Schafhirtin gegeben und die Namen von Kleidern und Schuhen, die Preise
von Lebensmitteln, die Währung und vieles mehr genannt. Sie sei nicht
aufgefordert worden, die landwirtschaftliche Arbeit im Detail zu beschrei-
ben, hätte dies aber ohne Probleme tun können. Sie habe gedacht, ihre
Antworten – welche korrekt gewesen seien – würden ausreichen, obwohl
sie noch viel mehr hätte erzählen können. Was in der Dorfschule für Fächer
unterrichtet würden, könne sie nicht wissen, weil sie selber nie zur Schule
gegangen sei. Auf die entsprechenden Fragen habe sie angegeben, was
sie von ihren Freunden gewusst habe. Alle anderen Fragen zur Schule
habe sie korrekt beantwortet, die sachverständige Person habe sich aber
lediglich auf ihre Antworten bezüglich Unterrichtsfächer konzentriert, wel-
che zwar korrekt, aber nicht genügend ausführlich gewesen seien. Sie
kenne einige Namen von Klöstern in Shigatse, habe diese jedoch nie be-
sucht, und könne folglich nicht wissen, welches das grösste Kloster sei. Sie
habe stets im Haushalt und mit den Tieren gearbeitet und keine Zeit ge-
habt, sich ein mit einem Studenten vergleichbares Wissen anzueignen. Sie
habe erklärt, wie ihr Personalausweis ausgestellt worden sei, und den Un-
terschied zwischen dem neuen und dem alten Ausweis erläutert, wobei es
sein könne, dass sie nicht alle Unterschiede genannt habe. Sie habe den
Ausweis jedoch selten benutzt, deshalb seien ihr die Unterschiede nicht
gross aufgefallen.
Sie sei aufgefordert worden, in ihrem Dialekt zu sprechen, und habe dies
anfangs getan. Die Interviewerin, welche den Dialekt aus K._______ ge-
sprochen habe, habe sie aber ständig nach der Bedeutung von Begriffen
fragen müssen. Da sie unsicher gewesen sei, ob ihre Aussagen von der
Interviewerin überhaupt verstanden würden, habe sie auf den K._______-
Dialekt gewechselt. Wenn die Interviewerin den Dialekt von D._______ ge-
sprochen und verstanden hätte, wäre es für sie kein Problem gewesen, im
gleichen Dialekt zu antworten. Da sie nicht zur Schule gegangen und ihr
Dorf von chinesisch sprechenden Leuten isoliert sei, kenne sie nur wenige
Begriffe auf Chinesisch.
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Seite 10
Es gebe somit keine Hinweise darauf, dass sie in der exiltibetischen
Diaspora sozialisiert worden wäre. Daher sei ihre Flüchtlingseigenschaft
anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren.
5.
5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel. Der
Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze indessen an der Mitwir-
kungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG und Art. 13 VwVG). Dazu ge-
hört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzuge-
ben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhö-
rung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu be-
zeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der bio-
metrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
In BVGE 2014/12 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis
zu Tibet (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1) dahingehend, dass bei Personen
tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen,
zu vermuten sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsrelevante Grün-
de gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen wür-
den. Verunmöglicht eine tibetische Asylsuchende durch Verletzung ihrer
Mitwirkungspflicht die Abklärung zu ihrem effektiven Status in Nepal res-
pektive in Indien, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne
von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies wird durch die Ver-
heimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der
Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives
Heimatland verunmöglicht (a.a.O. E. 5.9 f.).
5.2 Vorweg ist festzuhalten, dass die Identität der Beschwerdeführerin
nicht feststeht. Sie hat im vorinstanzlichen Verfahren weder Ausweispa-
piere noch irgendwelche Beweismittel, die geeignet wären, etwas zur Klä-
rung ihrer Identität und ihres Herkunftslandes beizutragen, eingereicht.
Dies stellt eine Verletzung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss
Art. 8 AsylG dar, auf welche sie die Vorinstanz bereits an der ersten Befra-
gung (vgl. A7 S. 2) hingewiesen hatte. Im Übrigen kann nicht nachvollzo-
gen werden, weshalb sie nicht in der Lage sein soll, präzise Aussagen zu
ihrer Ausreise aus Nepal auf dem Luftweg, über das Flugrouting, die be-
nutzte Fluggesellschaft und namentlich die Enddestination zu machen;
auch dieses Aussageverhalten deutet auf eine gezielte Mitwirkungspflicht-
verweigerung hin.
E-4339/2015
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Beim Bundesverwaltungsgericht reichte sie zwei Briefe ihres Bruders be-
ziehungsweise des Vorstandsvorsitzenden des Dorfkomitees ein. Diese
vermögen ihre Identität indessen nicht zu belegen, handelt es sich doch
dabei nicht um offizielle Identitätspapiere. Dem Brief des Bruders sind nach
der zusammenfassenden Übersetzung in der Beschwerde keine Angaben
zur Identität der Beschwerdeführerin zu entnehmen. Er schreibe, dass ihr
die notwendigen Dokumente nicht ins Ausland gesandt werden könnten,
da dies zu riskant sei und man dafür ins Gefängnis kommen könne. Dem-
gegenüber werden im zweiten, angeblich vom Dorfkomitee stammenden
Brief die Namen der Beschwerdeführerin und ihrer Eltern, ihr Geburtsda-
tum und ihr Geburtsort genannt, und im Widerspruch zu den Angaben ihres
Bruders wird behauptet, ihre offiziellen Identitätspapiere seien von der Ge-
meinde eingezogen und ihr Name aus dem Familienbuch gestrichen wor-
den. Ihre Identität steht damit weiterhin nicht fest. Aufgrund der Käuflichkeit
und leichten Fälschbarkeit von Schreiben der vorliegenden Art sowie an-
gesichts des den Angaben ihres Bruders widersprechenden Inhalts des
nachgereichten Schreibens bestehen zudem erhebliche Zweifel an dessen
Wahrheitsgehalt und Echtheit, zumal die Formulierung, die Beschwerde-
führerin habe 2011 "aufgrund politischer Probleme flüchten" müssen, ei-
nerseits als Bestätigung durch den Vorsitzenden des Dorfkomitees seltsam
unvorsichtig erscheint und anderseits zu vage ist, als dass darin eine ei-
genständige Tatsachenbestätigung erblickt werden könnte.
5.3
5.3.1 Gemäss der von der Vorinstanz in Auftrag gegebenen Abklärungen ist
die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht im behaupteten geografi-
schen Raum sozialisiert worden, sondern sehr wahrscheinlich in einer exilti-
betischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China (vgl. A20 S. 9).
5.3.2 In grundsätzlicher Hinsicht ist bezüglich solcher Abklärungen festzu-
halten, dass Lingua-Analysen des SEM keine Sachverständigengutachten
(Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG) sind,
sondern schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG;
Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Sofern bestimmte Anforderungen an die
fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Analysten und an
die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt
sind, ist ihnen jedoch ein erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. EMARK
2003 Nr. 14 E. 7 und 1998 Nr. 34).
Mit solchen Herkunftsanalysen lässt sich zwar nicht feststellen, welche
Staatsangehörigkeit eine Person hat, doch erlauben die Abklärungen eine
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Seite 12
Aussage darüber, welchem Land beziehungsweise welcher Region jemand
von ihrer sprachlichen und kulturellen Sozialisierung her zuzuordnen ist
(vgl. EMARK 2001 Nr. 27 E. 5b). In diesem Sinne ist die Aussage der vom
SEM vorgenommenen Abklärungen im Ergebnis lediglich, dass weder Tibet
noch ein anderer Teil der Volksrepublik China derjenige Sozialisationsraum
sein dürfte, welcher die Beschwerdeführerin am stärksten geprägt hat.
5.3.3 Den vorliegend näher zu prüfenden Lingua-Abklärungen ist nach Auf-
fassung des Gerichts aufgrund der sorgfältigen, ausführlichen und ausge-
wogenen Begründung nach den vorerwähnten Kriterien erhöhter Beweis-
wert zuzumessen, zumal an den fachlichen Qualifikationen der Interviewe-
rin und des Analysten keine Zweifel bestehen.
Zum Vorhalt, sie habe falsche Angaben zur Aussaat gemacht, erklärte die
Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 28. März 2015, es gebe
verschiedene Arten der Aussaat, und der Experte habe wohl eine andere
Erfahrung oder ein anderes Wissen darüber. Die Frage nach einer Feier
habe sie verneint, es gebe aber ein Ritual, welches vor der Aussaat durch-
geführt werde. Falls die Interviewerin dies gemeint habe, habe sie den Be-
griff "demtrel" (Feier) nicht richtig verwendet. Dies vermag die falschen An-
gaben der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Aussaat nicht zu erklä-
ren. Die Behauptung, der Experte habe eine "andere Erfahrung" oder ein
"anderes Wissen", unterstellt letzterem ohne nähere Begründung, die Ver-
hältnisse in ihrer Heimatregion nicht beachtet zu haben, was jeglicher
Grundlage entbehrt. Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, da sie
nicht zur Schule gegangen sei, kenne sie die Unterrichtsfächer nicht genau
und verfüge nicht über das Wissen eines "Studenten" (gemeint wahr-
scheinlich: eines Schülers). Vorliegend wurde indessen ihr Alltagswissen
überprüft, welches nicht in der Schule erlernt wird, sondern von jemandem,
der über Jahrzehnte in der genannten Region und den geltend gemachten
Verhältnissen lebte, aufgrund der alltäglichen Erfahrungen erwartet werden
kann. Es wird nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin teilweise relativ
gute landeskundliche Kenntnisse aufwies und insbesondere zutreffende
geographische Angaben machen konnte. Im Lingua-Bericht wurde jedoch
festgehalten, dass diese Kenntnisse nicht unbedingt auf eine Sozialisie-
rung im Kreis D._______ zurückzuführen seien. Selbst wenn ihr geglaubt
wird, dass sie sich dieses Wissen nicht in der Schweiz angeeignet habe,
lässt dies nicht auf eine Sozialisierung im von ihr angegebenen Dorf – und
namentlich nicht auf einen andauernden Verbleib in diesem Dorf ab Geburt
bis zu ihrem (…) Altersjahr – schliessen.
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Seite 13
Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen des rechtlichen Gehörs gel-
tend, sie habe sich in der Schweiz den Dialekt aus K._______ angeeignet,
und diesen auch mit der Interviewerin gesprochen, damit diese sie gut ver-
stehe. In der Beschwerde führte sie aus, sie sei zwar aufgefordert worden,
in ihrem Dialekt zu sprechen, die Interviewerin habe sie aber ständig nach
der Bedeutung von Begriffen fragen müssen. Wenn die Interviewerin den
Dialekt von D._______ gesprochen und verstanden hätte, wäre es kein
Problem gewesen, im gleichen Dialekt zu antworten. Diesbezüglich ist fest-
zuhalten, dass das Erfragen von Begriffen nicht als Verständnisproblem
der Interviewerin gedeutet werden kann, da es ja darum ging, die verwen-
deten Begriffe und die Sprechweise der Beschwerdeführerin einzuordnen
und zu analysieren. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie auf-
gefordert wurde, in ihrem Dialekt zu sprechen. Die Behauptung, sie habe
sich bemüht, denselben Dialekt wie die Interviewerin zu sprechen, leuchtet
daher nicht ein. Da sie zweifellos wusste, welchem Zweck eine Lingua-
Analyse dient, wäre ein solches Verhalten äusserst befremdlich und wider-
sinnig gewesen. Gemäss dem Lingua-Bericht fanden sich in der Sprech-
weise der Beschwerdeführerin verschiedene dialektale Einflüsse, wobei in
allen untersuchten Bereichen das Lhasa-Tibetische respektive die darauf
beruhende exiltibetische Koine dominant gewesen sei. Eine solche Misch-
form eigne man sich normalerweise während eines längeren Aufenthalts in
einer Gemeinschaft mit Tibetisch sprechenden Leuten unterschiedlicher
Herkunft an. Die Einschätzung des Analysten, es sei nicht davon auszuge-
hen, dass die Beschwerdeführerin ihren lokalen Dialekt innerhalb der drei
bis vier Jahre, welche sie nach eigenen Angaben ausserhalb ihres Heimat-
dorfes – nämlich in der Schweiz – gelebt habe, verloren oder aufgegeben
habe, überzeugt. Schliesslich vermag der Einwand, sie spreche kein Chi-
nesisch, weil sie nicht zur Schule gegangen sei und in ihrem Alltag im Dorf
nicht gezwungen gewesen sei, Chinesisch zu lernen, ihre diesbezüglich
äusserst geringen Sprachkenntnisse nicht zu erklären, zumal im angege-
benen Herkunftsgebiet auch Personen ihres Alters ohne Schulbildung ge-
wisse gebräuchliche Sätze auf Chinesisch sagen und verstehen können.
Ihre Einwände sind nach dem Gesagten nicht geeignet, das Lingua-Abklä-
rungsergebnis in Zweifel zu ziehen. In einer Gesamtbetrachtung sind be-
züglich der vom SEM getätigten Abklärungen keine Mängel auszumachen,
welche Zweifel an deren inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit auf-
kommen liessen und das Ergebnis in Frage stellen würden.
5.3.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
entsprechend dem Ergebnis der Lingua-Abklärung zwar tibetischer Ethnie
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ist, ihre Vorbringen jedoch hinsichtlich des Ortes ihrer hauptsächlichen
Sozialisation, der illegalen Ausreise aus Tibet im Oktober 2011 und der ihr
drohenden Verfolgung insgesamt unglaubhaft sind.
Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass sie gewisse Bezüge zu
der von ihr angegebenen Herkunftsregion hat, namentlich dass sie in frühe-
ren Jahren dort gewohnt hat und Verwandte von ihr dort leben. So war sie
denn in der Lage, zu geografischen und anderen Belangen vor Ort gewisse
zutreffende Angaben zu machen. Ob diese Kenntnisse von einem tatsäch-
lichen, weit zurückliegenden dortigen Aufenthalt stammen oder ob sie auf
anderweitig erworbenen beziehungsweise angelernten Informationen be-
ruhen, kann letztlich offen gelassen werden, da ihr jedenfalls nicht geglaubt
werden kann, sie habe das genannte Gebiet erst im Jahr 2011 und aus den
vorgebrachten Gründen verlassen.
Hinsichtlich der vorgebrachten Asylgründe ist auf die Erwägungen des
SEM zu verweisen. Die Beschwerdeführerin vermochte die aufgezeigten
Widersprüche in der Beschwerde nicht aufzulösen. So fällt es schwer zu
glauben, dass sie sich an der Befragung nicht habe erinnern können, ob
sie die Ausweispapiere eingepackt habe, und dies deshalb verneinte, und
dass ihr dann aber später wieder eingefallen sei, dass sie diese mitgenom-
men und an der Grenze ihrem Onkel gegeben habe. Im Weiteren berief sie
sich darauf, dass die Befragung zur Person kurz gewesen sei, das Proto-
koll nicht ihren Aussagen entspreche und sie bei der Rückübersetzung ner-
vös und unkonzentriert gewesen sei. Aus dem Protokoll ist indessen nicht
ersichtlich, dass sie unter Druck gesetzt oder unterbrochen worden oder
ihr nicht die Möglichkeit gegeben worden wäre, ihre Asylgründe im Kern
vorzubringen. Ausserdem bestätigte sie unterschriftlich, dass das Protokoll
ihren Aussagen und der Wahrheit entspreche (vgl. A7 S. 8).
5.4 Aufgrund der ausführlich und schlüssig begründeten Lingua-Analyse
ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik
China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exil-
tibetische Gemeinschaften gibt es – ausser in der Schweiz und in Nord-
amerika – lediglich in Indien und Nepal. Es ist daher vermutungsweise an-
zunehmen, dass sie in Indien oder Nepal aufgewachsen ist respektive dort
während etlichen Jahren vor ihrer Reise nach Europa gelebt hat.
Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob sie über die Staatsangehörigkeit
Chinas verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatsregelung von Art. 31a
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Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde, oder ob sie die Staatsangehörigkeit
von Indien oder Nepal erlangt hat, was zur Folge hätte, dass das Vorliegen
asylrelevanter Gefährdung im betreffenden Staat zu ermitteln wäre.
Das Gericht ist indessen mit dem SEM der Auffassung, dass die Beschwer-
deführerin ihre Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat
und dadurch den Behörden nähere Abklärungen und eine Rückführung in
ihren tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht. Durch die Verletzung die-
ser Pflicht verhindert sie auch die Abklärung, welchen Status sie in Indien
respektive Nepal innehat. Sie hat die Folgen dieses Verhaltens zu verant-
worten. Es ist daher davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder weg-
weisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen
Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10).
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen vermochte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt
werden kann. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft ver-
neint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht
findet, wie bereits in Erwägung 5.1 ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwir-
kungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht Aufgabe der Behörden,
bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach etwaigen
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Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu
forschen. Vorliegend ist davon auszugehen, einer Wegweisung stünden
keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen, was insbeson-
dere für Nepal und Indien gilt, welche beiden Länder als mögliche Her-
kunftsstaaten in Frage kommen (vgl. E. 6.4 vorstehend). Ein Vollzug der
Wegweisung in die Volksrepublik China ist im angefochtenen Entscheid
(Dispositivziffer 5) ausdrücklich ausgeschlossen worden.
Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen ernsthafter Be-
mühungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die ihre Iden-
tität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist die Beschwerdeführe-
rin selber dafür verantwortlich, dass sich zuerst das SEM und nun auch
das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in
grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Aus-
führungen befasst. Sie entzieht mit ihrem Verhalten die für genauere Ab-
klärungen erforderliche Grundlage, und es steht dem Gericht nicht an, sich
in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen.
7.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rück-
kehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die unentgeltliche Prozess-
führung gewährt worden ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Sarah Straub