B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4339/2016
gel
Ur t e i l vom 9 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. Juni 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan nach eigenen Angaben im No-
vember 2015. Am 2. Dezember 2015 reiste er in die Schweiz ein und stellte
gleichentags ein Asylgesuch. Am 14. Dezember 2015 wurde er im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Altstätten zur Person befragt (BzP). Die
Vorinstanz hörte ihn am 10. Februar 2016 zu den Asylgründen an. Im We-
sentlichen brachte er vor, er habe in Kabul für die Organisation B._______
([…]), die sich für die Rechte von Frauen einsetze, gearbeitet. Im Okto-
ber/November 2013 habe er bei dieser Tätigkeit ein 14-jähriges Mädchen
kennengelernt, das einen viel älteren Mann habe heiraten sollen. Während
eines Gesprächs mit dem Vater des Mädchens sei der Bruder mit Kollegen
aufgetaucht und habe auf ihn eingeschlagen. Ihm sei die Flucht jedoch ge-
lungen. Danach sei er vom Bruder mehrmals per Telefon bedroht worden.
Im August/September 2015 sei er im Rahmen eines anderen Projektes von
Unbekannten mit dem Auto angehalten worden. Er habe den Fahrer ange-
wiesen zu flüchten, weshalb auf das Auto geschossen worden sei. Nie-
mand sei verletzt worden, jedoch habe er das Bewusstsein verloren und
sei im Spital wieder aufgewacht. Kurz nach dem Aufwachen habe er Droh-
anrufe erhalten. Fünf Tage später habe er seine Arbeit gekündigt und Af-
ghanistan im November 2015 auf dem Luftweg verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 22. Juni 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständi-
gen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 9. Juli 2016 (Poststempel: 13. Juli 2016) reichte der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und be-
antragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, die Flüchtlingsei-
genschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Weiter sei fest-
zustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und
unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In pro-
zessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren,
eine amtliche Rechtsvertretung beizuordnen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten. Zudem sei die aufschiebende Wirkung
wiederherzustellen und die zuständige Behörde sei anzuweisen, die Kon-
taktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie
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jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Bei bereits erfolgter
Datenweitergabe sei er darüber in einer separaten Verfügung zu informie-
ren.
Er reichte eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen und
die Vorinstanz hat sie nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Der
Antrag betreffend aufschiebende Wirkung ist gegenstandslos.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
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gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernst-
hafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens
oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Vorab seien
bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen gewisse Zweifel anzubringen.
Da die Asylgründe des Beschwerdeführers jedoch nicht asylrelevant seien,
könne auf eine abschliessende Prüfung, ob die Asylgründe als unglaubhaft
zu erachten seien, verzichtet werden. Bezüglich des ersten geschilderten
Vorfalles, bei dem ein Mädchen habe zwangsverheiratet werden sollen,
bestehe im Zeitpunkt der Ausreise im Jahr 2015 offensichtlich keine Verfol-
gungsgefahr mehr. Bezüglich der Drohungen im Jahr 2015 durch unbe-
kannte Personen, die der Beschwerdeführer den Taliban zuordne, sei fest-
zustellen, dass diese wegen seiner Arbeit in der Provinz C._______ erfolgt
seien, wo die Taliban eine hohe Präsenz hätten. Aufgrund der Auflösung
seines Arbeitsverhältnisses dürfte der Grund für die Drohungen weggefal-
len sein. Auch dürfte das Verfolgungsinteresse der Taliban ausserhalb der
Provinz C._______ gering sein. Deshalb und weil die Behörden in Kabul
schutzwillig und schutzfähig seien, habe er bei einer Rückkehr nach Kabul
nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit einer persönlichen Verfolgung
durch die Taliban oder andere Personen zu rechnen.
4.2 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Der Be-
schwerdeführer setzt sich damit nicht ansatzweise auseinander. Mit dem
blossen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts zeigt er nicht auf,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen oder den
Sachverhalt rechtsfehlerhaft feststellen soll. Solches lässt sich auch nicht
annehmen.
So hält die Vorinstanz zutreffend fest, bezüglich des Vorfalles aus dem Jahr
2013 habe im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers keine Verfol-
gungsgefahr mehr bestanden. Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich
aus, seine Organisation habe diesen Fall nicht weiter verfolgt. Zudem gibt
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er zu Protokoll, die Anrufe des Bruders des Mädchens seien langsam we-
niger geworden (SEM-Akten, A9/15 F28 f.). Neben dem fehlenden Verfol-
gungsinteresse fehlt es auch an einem zeitlichen und sachlichen Kausal-
zusammenhang zwischen dem vorgebrachten Ereignis und der Flucht des
Beschwerdeführers. Auch bezüglich des zweiten vom Beschwerdeführer
erwähnten Vorfalles dürfte das Verfolgungsinteresse der unbekannten Per-
sonen an ihm verflogen sein, zumal der Beschwerdeführer seine Stelle bei
der Organisation B._______ gekündigt hat. Ausserdem bringt die Vo-
rinstanz zutreffend vor, der Überfall habe sich in der Provinz C._______
ereignet, weshalb eine Verfolgung des Beschwerdeführers, der über kein
herausragendes Profil verfüge, in Kabul unrealistisch sei. Somit fehlt es
seinen Asylvorbringen an der Asylrelevanz.
4.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das
geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegwei-
sung ist nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
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des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Akten noch den Aussagen des Beschwerdeführers erge-
ben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf-
fung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.
6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländer unzumutbar
sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind.
Die Vorinstanz verweist in der angefochtenen Verfügung zutreffend auf
BVGE 2011/7 zur allgemeinen Lage in Afghanistan sowie zur Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs nach Kabul. Gemäss dem genannten Entscheid
ist eine Rückkehr nach Kabul nicht generell unzumutbar, sondern kann bei
begünstigenden Umständen als zumutbar erachtet werden.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend begründet,
weshalb im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen für die Annahme der
Zumutbarkeit im Hinblick auf eine Rückkehr nach Kabul als erfüllt zu be-
trachten sind. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen,
gesunden Mann, der die letzten zehn Jahre vor seiner Ausreise in Kabul
gelebt hat. Er verfügt über eine gute Schulbildung und mehrere Jahre Ar-
beitserfahrung. Auch wenn er auf Beschwerdeebene, jedoch ohne jegliche
Substantiierung, geltend macht, seine Familie sei im Mai 2016 in den Iran
geflüchtet, ist davon auszugehen, dass er in Kabul über Freunde, Bekannte
und ehemalige Arbeitskollegen verfügt, welche ihm bei der Wiedereinglie-
derung behilflich sein können. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich
als zumutbar.
6.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente
zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der
Vollzug der Wegweisung ist möglich.
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
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7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Damit ist der Antrag betreffend Datenweitergabe gegenstandslos gewor-
den. Was den Antrag auf Erlass einer separaten Verfügung bei bereits er-
folgter Datenweitergabe anbelangt, ist festzustellen, dass den Akten keine
entsprechenden Hinweise zu entnehmen sind.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten
des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf
Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Den Ersuchen um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsvertre-
ters kann nicht stattgegeben werden, weil seine Begehren als aussichtslos
zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid
gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: