B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4339/2017
Ur t e i l vom 2 3 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler,
(…) Beratungsstelle für Asylsuchende (…), (…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Weg-
weisung nach Griechenland;
Verfügung des SEM vom 21. Juli 2017 / N (…).
E-4339/2017
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige, flog eigenen
Angaben zufolge am 7. Dezember 2015 von Griechenland nach Zürich.
Gleichentags stellte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…)
ein Asylgesuch und trug anlässlich der darauffolgenden Befragung vom
15. Dezember 2015 im Wesentlichen vor, dass sie ihr Heimatland zusam-
men mit ihrem von ihrer schiitischen Familie nicht akzeptierten sunniti-
schen Geliebten am (…) 2014 verlassen habe und über die Türkei nach
Griechenland gelangt sei, wo sie Asyl erhalten habe. Ihr Geliebter habe
sich bereits am (…) 2015 von den griechischen Behörden in den Iran zu-
rückschaffen lassen. Da sie in Griechenland nie Unterstützung erhalten
habe, sondern im Gegenteil sogar einmal für vier Monate inhaftiert worden
sei, und sie davon erfahren habe, dass ihr Vater wegen ihrer Liebesbezie-
hung mit einem sunnitischen Mann in der Türkei bereits nach ihr gesucht
habe, sei sie am 7. Dezember 2015 in die Schweiz weitergereist. Zur Un-
termauerung ihrer Vorbringen legte die Beschwerdeführerin diverse, in
Griechisch abgefasste Dokumente ins Recht.
B.
Mit Eingaben vom 14. Januar 2016 und vom 18. Februar 2016 wandte sich
die nunmehr vertretene Beschwerdeführerin erneut ans SEM und führte
aus, dass sie es anlässlich ihrer Befragung vom 15. Dezember 2015 nicht
gewagt habe, alle in Griechenland erlebten Misshandlungen zu erwähnen,
weil der Dolmetscher ein Mann gewesen sei. Sie bitte das SEM darum,
nochmals einen Termin für ein Gespräch in einer Frauenrunde zu erhalten.
So sei sie, als sie in Athen bei einem [Afghanen] zu arbeiten begonnen
habe, wiederholt sexuell belästigt worden, weil der Arbeitgeber und einige
Freunde von ihm erfahren hätten, dass sie eine alleinstehende Frau sei.
Für ihre Arbeit als [Tätigkeit] sei sie zudem nie bezahlt worden. Infolgedes-
sen habe sie diese und das von ihr gemietete Zimmer verlassen und auf
der Strasse übernachten müssen. Dabei sei sie einmal [Ort] in Athen von
(…) ihr unbekannten Männern vergewaltigt worden. Ferner sei sie in Grie-
chenland deshalb gefährdet, weil ihr Vater und ihre beiden Brüder sie dort
sehr schnell finden würden, (…). Das in Griechenland gewährte Asyl könne
ihr dabei keinen Schutz bieten.
C.
Nachdem die griechischen Behörden dem Gesuch der Schweiz um Über-
nahme der Beschwerdeführerin zugestimmt und die Schweizer Behörden
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Seite 3
darüber informiert hatten, dass die Beschwerdeführerin am 16. Okto-
ber 2014 in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei, trat das
SEM mit Verfügung vom 26. Februar 2016 in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b (AsylG, SR 142.31) auf ihr Asylge-
such nicht ein und ordnete ihre Wegweisung nach Griechenland sowie den
Vollzug an.
D.
Mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertretung vom 9. März 2016 erhob die
Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid des SEM Beschwerde und
beantragte unter anderem, die Verfügung vom 26. Februar 2016 sei aufzu-
heben und zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts sowie zum Erlass einer neuen Verfügung ans SEM zu-
rückzuweisen.
Im Sinne einer Sachverhaltsergänzung trug sie vor, dass sie sich, um zu
überleben, habe prostituieren müssen, nachdem sie sich gezwungen ge-
sehen habe, ihre Beschäftigung als [Tätigkeit] wegen der ständigen sexu-
ellen Übergriffe durch den Geschäftsführer und seine Bekannten aufzuge-
ben. Der Tätigkeit als Prostituierte sei sie ungefähr fünf bis sechs Monate
lang nachgegangen, wobei sie ihre Kunden auf der Strasse akquiriert und
von den Freiern jeweils zehn Euro für die Dienste ausbezahlt erhalten
habe. Da sie das erworbene Geld vor allem für die Nahrungsmittelbeschaf-
fung gebraucht habe, sei sie ohne Unterkunft geblieben, denn eine solche
habe sie sich nicht leisten können. In jener Zeit habe sich die Vergewalti-
gung durch (…) Männer zugetragen, wobei diese Tat vorsätzlich begangen
worden sei, habe sich unter den Vergewaltigern doch ein Mann afghani-
scher Herkunft befunden, welcher [Angaben zur Identität des Vergewalti-
gers] und angesichts dieses Kontakts erfahren habe, in welcher Gegend
sie sich jeweils aufgehalten habe, wenn sie gezwungen gewesen sei, auf
der Strasse zu übernachten. Da der Afghane der Beschwerdeführerin im
Fall einer Anzeige bei der Polizei mit dem Tod gedroht habe, habe sie sich
zunächst nicht an die griechischen Behörden gewendet. Vielmehr habe
sich in der Folge insofern eine Abhängigkeit zwischen ihr und dem Afgha-
nen ergeben, als dieser ihr Zuhälter geworden sei und ihr Klienten besorgt
habe. Als die Verzweiflung der Beschwerdeführerin über ihre entwürdi-
gende Existenz indes unerträglich geworden sei, habe sie sich auf der
Strasse an einen Polizisten gewendet, um diesem gegenüber mit den ihr
zur Verfügung stehenden sprachlichen Mitteln die Vergewaltigung durch
den afghanischen Zuhälter und die (…) Unbekannten zur Anzeige zu brin-
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Seite 4
gen. Immerhin habe sich der Polizist zum Domizil des Zuhälters führen las-
sen, wo es zur Begegnung mit diesem gekommen sei. Die beiden Männer
hätten in der Folge in Anwesenheit der Beschwerdeführerin ein für sie un-
verständliches Gespräch geführt, nach dem der Polizist den Fall mit der
Bemerkung beendet habe, es sei nichts geschehen, was das Eingreifen
der Polizei erfordere. Nach diesem Vorfall habe die Beschwerdeführerin
weiter für den Zuhälter anschaffen müssen, wobei er ihr noch eindringlicher
mit dem Tod gedroht habe, wenn sie nochmals zur Polizei gehen würde.
Im Laufe der Zeit habe die Beschwerdeführerin in Erfahrung bringen kön-
nen, dass der Zuhälter über viele Kontakte zu den lokalen Polizeibehörden
verfüge und den Beamten auch eine Art Schutz- und Schweigegeld ent-
richtet habe. Als die Schwester der Beschwerdeführerin dieser mitgeteilt
habe, dass ihr Vater und ihr ältester Bruder auf dem Weg nach Griechen-
land seien, habe sie sich zur Ausreise entschlossen. Mit dem Ersparten
und Erbettelten habe sie sich ein Flugticket von Athen nach Zürich gekauft.
Der Umstand, dass sie über einen längeren Zeitraum als Prostituierte habe
arbeiten müssen, sei für die Rechtsvertretung erst im Zuge des Beratungs-
gesprächs zur Beschwerde zutage getreten. Auf Nachfrage der Rechtsver-
tretung hin, weshalb die Beschwerdeführerin das Geschehene anlässlich
der Befragung nicht erwähnt habe, habe sie geantwortet, dass es sich so-
wohl bei der Befragungsperson als auch beim Dolmetscher um Männer
gehandelt habe, weshalb sie aus Scham nicht in der Lage gewesen sei,
über die wahren Begebenheiten in Griechenland zu berichten.
E.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2016 liess die Beschwerdeführerin einen Abklä-
rungsbericht [einer psychiatrischen Klinik], ins Recht legen, in dem im We-
sentlichen der Schluss gezogen wird, dass sie unter einer leichten depres-
siven Episode, im Sinne einer Differenzialdiagnose unter einer Posttrau-
matischen Belastungsstörung (PTBS) leide. Mit Schreiben vom 30. August
2016 liess sie einen Verlaufsbericht der genannten Klinik einreichen. Die-
sem ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass im Laufe des Aufbaus einer
guten therapeutischen Beziehung das gesamte Ausmass der Belastung
zunehmend sichtbar geworden sei und sich mit der Zeit gezeigt habe, dass
alle Kriterien für eine PTBS erfüllt seien. Als Konsequenz der erzwungenen
Prostitution und der damit verknüpften Misshandlungserfahrungen, welche
tiefgreifende Gefühle der Verzweiflung bei der Beschwerdeführerin ausge-
löst hätten, leide sie unter aufdringlichen Erinnerungen (Flashbacks) und
Träumen, gerate in innere Bedrängnis in Situationen, die mit der Belastung
im Zusammenhang stünden, und versuche diese zu vermeiden.
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F.
In einer Mitteilung vom 4. November 2016 stellte das zuständige Migrati-
onsamt fest, dass die Beschwerdeführerin seit dem 21. Oktober 2016 un-
bekannten Aufenthaltes sei. Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsge-
richts hin nahm die damalige Rechtsvertretung zum derzeitigen Aufent-
haltsort der Beschwerdeführerin und zu deren fortbestehendem Rechts-
schutzinteresse mit Eingabe vom 30. November 2016 Stellung und führte
darin im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei von Drittpersonen
gezwungen worden, die Schweiz zu verlassen. Sie sei am (…) Oktober
2016 [Ort] von einem Mann mit Decknamen „B._______“ angehalten wor-
den, den sie als einen ihrer Freier aus Griechenland erkannt habe. Er habe
ihr deutlich gemacht, dass er im Auftrag des Zuhälters, der mit Decknamen
„C._______“ heisse und sie in Griechenland ausgebeutet habe, in die
Schweiz gekommen sei und habe den telefonischen Kontakt mit diesem
hergestellt. Dabei habe C._______ sie aufgefordert, umgehend zurück
nach Griechenland zu kommen, ansonsten in der Schweiz lebende Be-
kannte der Beschwerdeführerin mit Konsequenzen zu rechnen hätten. An-
gesichts dieser Drohung habe die Beschwerdeführerin keinen anderen
Ausweg gesehen, als sich zu fügen. Am (…) Oktober 2016 sei ihr dann von
einer Drittperson, mit Decknamen „D._______“, die sie als rechte Hand des
Zuhälters wiedererkannt habe, ein Flugticket nach Athen und ein gefälsch-
ter griechischer Pass ausgehändigt worden. D._______ habe sie an-
schliessend auf Schritt und Tritt begleitet, um sie daran zu hindern, zu ver-
schwinden oder die Polizei zu informieren, und habe sie gleichentags zum
Flughafen Zürich gebracht, von wo aus sie gemeinsam nach Athen geflo-
gen seien. Am Athener Flughafen angekommen, habe die Beschwerdefüh-
rerin den gefälschten griechischen Pass auf der Toilette in einer von aus-
sen nicht sichtbaren Hosentasche verstaut, die sie vorsorglich angebracht
habe, nachdem sie von B._______ in [der Schweiz] angehalten worden
sei. Danach sei sie von ihrem Begleiter und einem weiteren Mann in eine
Wohnung in Athen gebracht worden, wo sie nach dem Verbleib des ge-
fälschten Passes gefragt worden sei. Da sie angegeben habe, diesen am
Flughafen weggeworfen zu haben, sei sie von den beiden Männern ge-
schlagen worden. Trotz deren Suche nach dem Dokument hätten sie es
aber nicht finden können. Am nächsten Tag sei C._______ in der Wohnung
erschienen. Die Beschwerdeführerin habe diesen angefleht, sie gehen zu
lassen und die Familie in der Schweiz unbehelligt zu lassen. C._______
habe sich daraufhin bereit erklärt, sie nur noch so lange arbeiten zu lassen,
bis er das Geld, das er für ihre Rückkehr nach Griechenland habe inves-
tieren müssen, wieder hereingeholt habe. Nach diesem Gespräch sei die
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Beschwerdeführerin zwei Wochen lang in der Wohnung in Athen einge-
schlossen worden und habe dort ihre Dienste als Prostituierte verrichten
müssen. Nach zwei Wochen habe D._______ ihr mitgeteilt, dass
C._______ Opfer eines [Unfalls] geworden sei und sich im Spital im Koma
befinde. Dies habe dazu geführt, dass D._______ nun der Hauptzuhälter
des afghanischen Prostitutionsrings in Athen geworden sei und ihr keine
Freier mehr zugewiesen worden seien. Eines Tages habe D._______ – der
ein Analphabet gewesen sei – einen mit WiFi ausgestatteten Laptop in die
Wohnung gebracht, um sich Filme anzusehen. Dies habe ihr bei Abwesen-
heit desselben die Möglichkeit eröffnet, den Laptop für Kommunikations-
zwecke zu nutzen und per E-Mail ihre Rechtsvertreterin, ihre Dolmetsche-
rin, ihre behandelnde Ärztin und Freunde in der Schweiz zu kontaktieren.
Eines Nachts sei es ihr auch gelungen, das Mobiltelefon aus der Hosenta-
sche von D._______ zu entwenden und die SIM-Karte zu entfernen, um
diese für ihr eigenes Handy zu benutzen und per Telefon den Kontakt zu
ihrer Dolmetscherin und ihren Freunden in der Schweiz herzustellen. Nach-
dem sie vernommen habe, dass D._______ an einem Samstag infolge ei-
ner Party abwesend sein werde, habe sie mit ihren Freunden in der
Schweiz Kontakt aufgenommen, um diese darum zu bitten, ihr für den da-
rauf folgenden Sonntag ein Flugticket von Athen nach Zürich zu kaufen und
dieses elektronisch auf ihr Mobiltelefon zu übermitteln, was diese für sie
getan hätten. An jenem Sonntagmorgen sei es der Beschwerdeführerin ge-
lungen, den Schlüssel aus der Hose des angetrunkenen und schlafenden
D._______ zu entwenden, die Wohnung unbemerkt zu verlassen und zum
Flughafen zu gelangen, wo sie die Passkontrolle mit den gefälschten grie-
chischen Papieren habe passieren können. Zum Beleg ihrer Vorbringen
liess die Beschwerdeführerin das Flugticket von Athen nach Zürich einrei-
chen.
G.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht entschieden hatte, das Be-
schwerdeverfahren angesichts des weiterhin bestehenden Rechtsschutz-
interesses der Beschwerdeführerin fortzuführen, reichte diese auf Auffor-
derung des Gerichts hin eine Fotografie des angeblich gefälschten griechi-
schen Flüchtlings-Reisepasses ein. Das Original dieses gefälschten Doku-
ments habe sie nach ihrer Ankunft am Flughafen Zürich am 27. November
2016 – aus Angst, dass der Ausweis als gefälschtes Dokument in der
Schweiz bei ihr gefunden werden könnte – im Raum der Gepäckausgabe
weggeworfen. Die Fotografie habe sie noch in Griechenland angefertigt,
um diese elektronisch an ihre Freunde in der Schweiz zwecks Kauf des
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Flugtickets von Athen nach Zürich zu übermitteln. Zudem liess die Be-
schwerdeführerin eine SIM-Karte einreichen, bei der es sich ihren Angaben
zufolge um jene handle, die sie D._______ entwendet habe. Ferner liess
sie Ausdrucke der von ihrer Schweizer Mobiltelefonnummer aus geführten
schriftlichen Konversationen sowie ihrer E-Mail-Kommunikation mit ihrer
Dolmetscherin, ihren Freunden in der Schweiz, ihrer Psychiaterin und ihrer
Rechtsvertreterin (teilweise in Persisch, ohne Übersetzung) ins Recht le-
gen.
H.
Mit Eingabe vom 3. Januar 2017 liess die Beschwerdeführerin einen wei-
teren Verlaufsbericht [der psychiatrischen Klinik], datierend vom 28. De-
zember 2016, einreichen. Darin wird festgehalten, dass die zwangsweise
Verbringung nach Griechenland durch ihre früheren Peiniger zu einer Ret-
raumatisierung und Verstärkung der psychischen Symptome geführt habe.
Im Fall einer definitiven Wegweisung bestehe Suizidgefahr.
I.
Mit Urteil vom 25. Januar 2017 (E-1499/2016) hob das Bundesverwal-
tungsgericht die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Neu-
beurteilung ans SEM zurück. Mit Verweis auf BVGE 2016/27, der sich ein-
gehend mit dem Thema Menschenhandel im Rahmen des Asylverfahrens
auseinandersetzt, hielt das Gericht zur Begründung im Wesentlichen fest,
dass sich gestützt auf die aktuelle Aktenlage nicht abschliessend beurteilen
lasse, inwiefern die Vorbringen der Beschwerdeführerin glaubhaft seien.
So erschienen ihre Schilderungen sehr abenteuerlich, was aber sowohl als
Argument für wie auch als Argument gegen deren Plausibilität angeführt
werden könne. Zudem sei die im Verlaufsbericht [der psychiatrischen Kli-
nik], vom 30. August 2016 gestellte Diagnose einer PTBS als Indiz für die
Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu ignorieren;
das selbe könne für die im Verlaufsbericht vom 28. Dezember 2016 ge-
machte Feststellung einer Retraumatisierung festgehalten werden. Ferner
sei die Ausnutzung von Flüchtlingen, insbesondere die sexuelle Ausbeu-
tung von Frauen, in Europa im Allgemeinen und in Griechenland im Beson-
deren, ein bekanntes Phänomen. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf
die Verpflichtungen aus dem Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung
und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und
Kinderhandels vom 15. November 2000 zum Übereinkommen der Verein-
ten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
(sog. Palermo-Protokoll; SR 0.311.542) (insbesondere Einleitung von wirk-
samen Ermittlungen, zwischenstaatliche Zusammenarbeit und Gewährung
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der physischen Sicherheit des Opfers) und dem Übereinkommen zur Be-
kämpfung des Menschenhandels vom 15. Mai 2005 (sog. Europarats-
Übereinkommen; SR 0.311.543) (insbesondere Identifikation von
Meschenhandelsbetroffenen) dränge es sich auf, mit geeigneten Mitteln
mehr über die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Umstände im
Zusammenhang mit der von ihr behaupteterweise erlittenen Zwangspros-
titution in Erfahrung zu bringen.
J.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2017 wandte sich lic. iur. Pascale Bächler
von der Beratungsstelle für Asylsuchende (…) ans SEM und teilte diesem
im Wesentlichen mit, die Beschwerdeführerin habe sie mit der Wahrung
ihrer Interessen betraut, und es werde darum ersucht, dass die Flüchtlings-
eigenschaft der in Griechenland als Flüchtling anerkannten Beschwerde-
führerin nach Art. 50 AsylG in der Schweiz anzuerkennen sei.
K.
Am 20. April und am 2. Juni 2017 führte das SEM mit der Beschwerdefüh-
rerin im Rahmen eines Frauenteams zwei erweiterte Anhörungen durch.
Dabei machte die Beschwerdeführerin massgeblich folgende Angaben:
Sie sei mit ihrem Geliebten aus dem Iran nach Europa geflohen und habe
in Griechenland ein Asylgesuch gestellt. Während des hängigen Verfah-
rens, das heisst während vier Monaten, seien sie inhaftiert gewesen. Nach-
dem ihre Asylgesuche gutgeheissen worden seien, seien sie nach Athen
gezogen, wo sie vom Verdienst ihres Geliebten aus Gelegenheitsarbeiten
gelebt hätten. Nach ungefähr sechs Monaten, das heisst im Frühling 2015,
habe ihr Geliebter sie sitzengelassen und sei in den Iran zurückgekehrt.
Da sie aus Angst, von ihren Angehörigen verfolgt zu werden, nicht in ihr
Heimatland habe zurückkehren können, sei sie ohne Geld und Arbeit in
Griechenland zurückgeblieben. Seitens der griechischen Behörden habe
sie keinerlei Unterstützung erhalten. Da sie der griechischen Sprache nicht
mächtig gewesen sei, sei sie gezwungen gewesen, in einem [Betrieb] ei-
nes Afghanen zu arbeiten. Als dieser mitbekommen habe, dass sie eine
alleinstehende Frau sei, habe er begonnen, sie schlecht zu behandeln. Er
habe ihr den Lohn nicht mehr ausbezahlt und ihr gesagt, dass sie mit zu
ihm nach Hause kommen müsse, wenn sie ihr Geld wolle. Daraufhin habe
sie die Stelle verlassen und auf der Strasse leben müssen. Während vier
Nächten habe sie in [Ort] geschlafen. In der vierten Nacht sei sie von (…)
betrunkenen Männern belästigt, in eine Gasse gezerrt und vergewaltigt
worden.
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Einer dieser Männer, C._______, habe sie daraufhin zu sich nach Hause
mitgenommen und sie zur Prostitution gezwungen, wobei er ihr pro Tag
zehn Euro bezahlt habe. Einen Teil dieses Geldes habe sie sparen können.
Eines Tages habe sie in der Öffentlichkeit einen Polizisten angesprochen
und diesem von ihren Problemen erzählt. Der Polizist habe sie daraufhin
zu C._______ gebracht. Dieser habe ihm 500 Euro zugesteckt, woraufhin
der Polizist wieder gegangen sei. Danach habe C._______ die Beschwer-
deführerin verprügelt und ihr mit dem Tod gedroht, so dass sie sich aus
Angst nicht mehr getraut habe, sich an die Polizei zu wenden. Die Be-
schwerdeführerin habe anhand der von C._______ geführten Telefonge-
spräche zudem mitbekommen, dass dieser mit Waffen, Drogen und Men-
schen handle. Als sie von ihrer Schwester erfahren habe, dass sie von ih-
rem Vater und ihren zwei Brüdern in Athen gesucht werde, habe sie sich
mit ihrem Ersparten ein Flugticket nach Zürich gekauft und Griechenland
im Dezember 2015 verlassen.
In der Schweiz habe sie ihre Vergangenheit vergessen wollen, was einer
der Gründe dafür gewesen sei, dass sie anlässlich der Erstbefragung nicht
darüber gesprochen habe. Als sie vom SEM einen negativen Entscheid er-
halten habe, habe sie sich aber dazu entschieden, ihrer Rechtsvertretung,
die daraufhin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde eingereicht
habe, alles zu erzählen. An einem [Tag] im Oktober 2016 sei sie auf dem
Weg von der Arbeit nach Hause plötzlich ihrem ehemaligen Freier
B._______ begegnet. Dieser habe ihr gesagt, dass C._______ mit ihr spre-
chen wolle. Nachdem B._______ mit C._______ telefonisch Kontakt auf-
genommen habe, habe ihr Letzterer gedroht, dass sie nach Griechenland
zurückkommen müsse, ansonsten er einer mit ihr befreundeten Familie in
der Schweiz etwas antun würde. Er habe sie aufgefordert, sich zwei Tage
später in (…) am Bahnhof einzufinden. Da sie sich vor den Konsequenzen
gefürchtet habe, sei sie dieser Aufforderung nachgekommen, habe aber
vorher noch eine zusätzliche Tasche an die innere Seite ihrer Hose genäht.
Am besagten Tage habe am Bahnhof ein gewisser D._______ mit einem
Flugticket und einem gefälschten Pass auf sie gewartet und sie auf dem
Flug nach Griechenland begleitet.
In Athen angekommen sei sie auf die Frauentoilette gegangen und habe
den gefälschten Pass und ihr Handy in der selbst angenähten Hosentasche
versteckt. Daraufhin sei sie von D._______ ins Haus von C._______ ge-
bracht worden. Nach dem gefälschten Pass gefragt, habe sie angegeben,
diesen am Flughafen weggeworfen zu haben, woraufhin sie heftig verprü-
gelt worden sei. Am darauffolgenden Tag habe sie erfahren, dass sie nach
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Griechenland habe zurückkehren müssen, weil ein früherer Kunde nach ihr
gefragt und viel Geld dafür geboten habe, sie mitzunehmen. Bis zur An-
kunft dieses Kunden sei sie im Zimmer eingesperrt worden und habe das
Haus nicht mehr verlassen dürfen, wobei sie in dieser Zeit zwei weitere
Freier habe empfangen müssen. Ungefähr zehn Tage später sei
D._______ zu ihr gekommen und habe ihr mitgeteilt, dass C._______ ei-
nen Unfall gehabt habe und im Koma liege. Von diesem Moment an sei
D._______ für sie zuständig gewesen. Er habe sie nicht mehr in einem
Zimmer eingesperrt, sondern ihr Zugang zum gesamten Haus gewährt. Ei-
nes Tages habe er einen Computer mitgebracht, wobei er als Analphabet
nicht gewusst habe, dass dieser auch als Kommunikationsmittel habe ge-
nutzt werden können. Somit habe sie über diesen Computer mit einer be-
freundeten Familie, ihrer Rechtsvertretung und ihrer Therapeutin in der
Schweiz Kontakt aufnehmen können. Sie habe die Gelegenheit genutzt,
um die befreundete Familie per E-Mail darum zu bitten, ihr ein Flugticket
von Athen in die Schweiz zu besorgen. Als D._______ einmal sein Handy
auf dem Küchenschrank vergessen habe, habe sie zudem seine SIM-Karte
daraus entwendet. Das Handy habe sie in die Toilette geworfen, wofür sie
von D._______ verprügelt worden sei. Mit der SIM-Karte habe sie Kontakt
mit ihrer Dolmetscherin in der Schweiz aufgenommen und diese darum ge-
beten, die befreundete Familie darüber zu informieren, was ihr widerfahren
sei. Eines Tages habe sie mitbekommen, wie sich D._______ telefonisch
zu einer Party verabredet habe. Daraufhin habe sie die befreundete Fami-
lie darum gebeten, ihr Flugticket für den Tag nach der Party zu kaufen. Als
D._______ früh am Morgen nach der Party nach Hause gekommen sei
und, nachdem er seine Hosen ausgezogen habe, sofort eingeschlafen sei,
sei es der Beschwerdeführerin gelungen, die Hausschlüssel aus einer der
Hosentaschen zu entwenden und das Haus in Richtung Flughafen zu ver-
lassen. In der Schweiz angekommen habe sie den gefälschten Pass ent-
sorgt, weil sie befürchtet habe, wieder nach Griechenland zurückgeschafft
zu werden, wenn dieses Dokument bei ihr gefunden würde.
Sie habe auch hier in der Schweiz Angst davor, wieder in die gleiche Situ-
ation wie in Griechenland zu geraten. Auch habe sie zeitweise Suizidge-
danken. Sie sei nach wie vor in psychologischer Behandlung, wobei sie vor
kurzem die Medikamente, die sie bislang genommen habe, abgesetzt
habe, weil sie nicht davon abhängig werden wolle.
L.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2017 machte die Rechtsvertretung der Be-
schwerdeführerin geltend, dass im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
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gegen den ablehnenden Entscheid des SEM vom 26. Februar 2017 auf-
grund der nur fünftägigen Beschwerdefrist ein hoher Zeitdruck bestanden
habe und dabei ferner kein professioneller Dolmetscher verfügbar gewe-
sen sei. Es habe deshalb ein Bekannter der Beschwerdeführerin übersetzt,
der von den Erlebnissen der Beschwerdeführerin in Griechenland nichts
gewusst und während des Gesprächs einen sehr belasteten Eindruck ge-
macht habe. Zudem habe die Beschwerdeführerin ihre Erlebnisse vor Män-
nern erzählen müssen, weil die weiblichen Mitarbeiterinnen der Rechtsbe-
ratungsstelle nicht zur Verfügung gestanden hätten. Es hätten sich somit
bei der Übersetzung Missverständnisse eingeschlichen, die nicht der Be-
schwerdeführerin angelastet werden könnten. Zudem sei die Beschwerde-
schrift vor dem Versand nicht mehr rückübersetzt worden.
M.
Mit Schreiben vom 23. Juni 2017 informierte das SEM die Beschwerdefüh-
rerin darüber, dass es ihren Fall den polizeilichen Behörden melden müsse,
um bei den zuständigen Behörden Griechenlands Informationen über ihre
Menschenhandelsvorbringen anzufordern und eventuell zu einer Ermitt-
lung gegen ein Menschenhändlernetz beizutragen. Das SEM ersuchte die
Beschwerdeführerin darum, dazu ihr Einverständnis zu erteilen.
N.
Mit Eingabe vom 3. Juli 2017 liess die Beschwerdeführerin dem SEM über
ihre Rechtsvertretung mitteilen, dass aus dem Schreiben vom 23. Ju-
ni 2017 nicht klargeworden sei, welche Schritte genau geplant seien und
welche Konsequenzen diese für das Asylverfahren der Beschwerdeführe-
rin haben könnten. Es werde deshalb über genauere Informationen bezüg-
lich der ins Auge gefassten Meldung bei der Polizei ersucht.
O.
Mit Schreiben vom 5. Juli 2017 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit,
dass der Entscheid zur Einverständniserklärung keine Konsequenzen be-
züglich ihres Asylverfahrens haben werde. Es gehe lediglich um die Frage,
ob die Schweizer Behörden Informationen mit den polizeilichen Behörden
Griechenlands austauschen dürften.
P.
Mit Eingabe vom 12. Juli 2017 orientierte die Beschwerdeführerin das SEM
über ihre Rechtsvertretung darüber, dass aus dem Schreiben vom 5. Ju-
li 2017 leider nach wie vor nicht ersichtlich sei, welche genauen Schritte
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Seite 12
der Zusammenarbeit die Schweizer Behörden mit den griechischen Behör-
den anstrebten und welche konkreten Informationen zu welchem Zweck
ausgetauscht werden sollten. Die Beschwerdeführerin sei deshalb zurzeit
nicht gewillt, eine Blankovollmacht für polizeiliche Ermittlungen zu erteilen.
Allerdings sei sie grundsätzlich bereit, in einem internationalen Rahmen
zur möglichen Aufdeckung eines Menschenhändlernetzes mit den entspre-
chenden Behörden zusammenzuarbeiten. Sie wolle jedoch genau wissen,
welche Handlungen zu welchem Zweck vorgenommen und welche Infor-
mationen konkret mit wem ausgetauscht würden. Sollte von Seiten des
SEM diesbezüglich ein konkretes Vorgehen geplant werden, sei die Be-
schwerdeführerin nochmals um Einverständnis zu ersuchen. Abschlies-
send sei das SEM darüber zu informieren, dass der Beschwerdeführerin
geraten worden sei, sich an die Fachstelle Frauenhandel und Frauenmig-
ration (FIZ) in Zürich zu wenden.
Q.
Q.a Mit Verfügung vom 21. Juli 2017 – eröffnet am 27. Juli 2017 – trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete
ihre Wegweisung nach Griechenland sowie den Vollzug an.
Q.b Zur Begründung führte das SEM zunächst aus, dass Griechenland –
gemäss Bundesrat ein sicherer Drittstaat – die Beschwerdeführerin als
Flüchtling anerkannt und sich dazu bereit erklärt habe, sie zurückzuneh-
men. Im vorliegenden Fall bestünden demnach zwar Anzeichen dafür, dass
sie die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfülle. Gemäss Art. 25
Abs. 2 VwVG sei einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft in der Schweiz allerdings nur dann zu entsprechen, wenn die be-
troffene Person ein schutzwürdiges Interesse nachweisen könne. Dieser
Nachweis könne aber offensichtlich nicht gelingen, wenn bereits ein Dritt-
staat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und Schutz vor Verfolgung ge-
währt habe. Dies sei vorliegend der Fall, weshalb die Beschwerdeführerin
nach Griechenland zurückkehren könne, ohne eine Rückschiebung in Ver-
letzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Auf das Asylgesuch
sei mithin nicht einzutreten.
Q.c Mit Blick auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bezog sich
das SEM zunächst auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei in
Griechenland während vier Monaten inhaftiert gewesen, und führte dazu
aus, dass es Griechenland freistehe, Personen im Einklang mit den natio-
nalen Gesetzen und dem anwendbaren Völkerrecht zu inhaftieren. Auch
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handle es sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat, weshalb die Be-
schwerdeführerin für den Fall, dass sie sich ungerecht behandelt fühle, auf
den Rechtsweg verwiesen werde. Bei den eingereichten griechischen Do-
kumenten handle es sich um Akten zu ihrer illegalen Einreise und ihrer vo-
rübergehenden Inhaftierung. Zudem sei daraus ersichtlich, dass sie in
Griechenland angehört und als Flüchtling anerkannt worden sei. Es lägen
keine Hinweise dafür vor, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rück-
kehr nach Griechenland einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von
Art. 3 EMRK ausgesetzt würde. Der Vollzug der Wegweisung nach Grie-
chenland sei folglich zulässig.
Q.d Auch spräche nichts gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs nach Griechenland. So sei auch in diesem Zusammenhang nochmals
festzuhalten, dass es sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat handle,
welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl als
schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte. Sollte sich die Beschwerdefüh-
rerin nach ihrer Rückkehr nach Griechenland erneut von privaten Drittper-
sonen bedroht fühlen oder sogar Übergriffe erleiden, sei sie gehalten, sich
an die zuständigen staatlichen Stellen zu wenden. Diesbezüglich sei da-
rauf hinzuweisen, dass in Griechenland zahlreiche karitative Organisatio-
nen tätig seien, welche sich für Flüchtlinge einsetzen würden, so beispiels-
weise die Organisation Praksis in Athen, welche an der Stournaristrasse 57
zu finden sei. Aufgrund der Akten werde nicht ersichtlich, dass die griechi-
schen Behörden nicht willens oder nicht fähig seien, der Beschwerdefüh-
rerin staatlichen Schutz zu gewähren. So habe sie sich, eigenen Angaben
zufolge, auf der Strasse einmal an einen Polizisten gewendet, wobei aus
ihren Schilderungen nicht klar geworden sei, ob sie diesem ihr Problem
habe klar machen können. Ansonsten habe sie sich keine Hilfe bei der grie-
chischen Polizei oder bei griechischen Hilfswerken geholt. Es bestehe fer-
ner die Möglichkeit, dass sie sich an einem anderen Ort in Griechenland
niederlasse. So verfüge sie als anerkannter Flüchtling im ganzen Land
über Niederlassungsfreiheit. Bezüglich der Unterstützung und Arbeitssitu-
ation in Griechenland sei anzumerken, dass das Land die Richtlinie des
Europäischen Parlaments und des Rates 2011/95/EU vom 13. Dezem-
ber 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz,
für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht
auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes
(sog. Qualifikationsrichtlinie) unterzeichnet habe. Diese bestimme unter
anderem die Ansprüche von Personen mit internationalem Schutzstatus
E-4339/2017
Seite 14
auf Sozialleistungen und regle deren Zugang zu Wohnraum und Beschäf-
tigung. Dadurch stehe der Beschwerdeführerin gegenüber den griechi-
schen Behörden notfalls auch ein einklagbarer Anspruch auf Sozialhilfe
und eine Wohnung zu. Neben den staatlichen Strukturen bestünden ferner
private und internationale Organisationen, an die sich die Beschwerdefüh-
rerin in Griechenland wenden könne. Soziale und wirtschaftliche Schwie-
rigkeiten, die in Griechenland bestünden und die dortige Bevölkerung ge-
nerell beträfen, vermöchten nichts gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs dorthin auszurichten. Da die Beschwerdeführerin in Grie-
chenland als Flüchtling anerkannt worden sei, stünden ihr alle Rechte aus
der Flüchtlingskonvention zu. Es weise nichts darauf hin, dass sich Grie-
chenland nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde.
Weiter sei den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin über
eine in der Schweiz lebende befreundete Familie eine Bezugsperson in
Griechenland angegeben worden sei. Es dürfe davon ausgegangen wer-
den, dass diese Person ihr etwa bei Behördengängen und alltäglichen Be-
langen behilflich sein könne. Hinsichtlich ihrer psychischen Probleme
werde ebenfalls auf die bereits erwähnte Qualifikationsrichtlinie verwiesen.
Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass die griechischen Behörden ihr eine
angemessene medizinische Versorgung verweigern würden. Das SEM
werde die griechischen Behörden vor der Überstellung gegebenenfalls
über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin informieren.
Bezüglich der durch das Bundesverwaltungsgericht angeregten weiteren
Abklärungen hinsichtlich der Zwangsprostitution sei festzuhalten, dass die
Beschwerdeführerin dem SEM dazu ihr Einverständnis nicht erteilt habe.
Nichtsdestotrotz sei diesbezüglich anzufügen, dass Griechenland die Kon-
vention des Europarats gegen Menschenhandel ratifiziert habe. Es obliege
der Beschwerdeführerin, die geltend gemachten Straftaten im Zusammen-
hang mit der Zwangsprostitution bei den zuständigen griechischen Behör-
den geltend zu machen.
Damit sei der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland auch zumutbar.
R.
R.a Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 3. August 2017 erhob die Be-
schwerdeführerin gegen diesen Entscheid des SEM Beschwerde und be-
antragte, die Verfügung vom 21. Juli 2017 sei aufzuheben und das SEM
anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei festzustellen,
dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihr in der Schweiz
Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der
E-4339/2017
Seite 15
Wegweisung nach Griechenland nicht zulässig und nicht zumutbar sei.
Subsubeventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten korrekten Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhalts ans SEM zurückzuweisen. In
prozessualer Hinsicht liess sie beantragen, es sei ihr die unentgeltliche
Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, zu gewähren und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
R.b In der Begründung wurde zunächst darüber informiert, dass sich die
Beschwerdeführerin bei der FIZ in Zürich habe beraten lassen; der ent-
sprechende Bericht werde, sobald er eintreffe, nachgereicht. Zudem sei die
Beschwerdeführerin noch nicht sicher, ob sie gegen B._______ Strafan-
zeige erheben wolle. Sollte sie sich zu diesem Schritt entschliessen, werde
das Gericht unverzüglich darüber in Kenntnis gesetzt.
Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass das SEM die Glaubhaf-
tigkeit der Ausführungen der Beschwerdeführerin in der angefochtenen
Verfügung nicht in Zweifel gezogen habe, weshalb diese als unbestritten
anzusehen seien und davon auszugehen sei, dass sie die Definition als
Opfer von Menschenhandel erfülle. Das SEM habe sich im angefochtenen
Entscheid jedoch mit keinem Wort dazu geäussert, ob die Beschwerdefüh-
rerin als Menschenhandelsopfer zu betrachten sei und ob ihr daraus allen-
falls besondere Schutzrechte erwachsen würden. Die Identifizierungs-
phase sei somit nicht korrekt durchgeführt worden. Überdies habe, trotz
mehrmaliger Nachfrage, nicht in Erfahrung gebracht werden können, ob
das SEM aufgrund der erfolgten Zwangsprostitution eine Zusammenarbeit
mit den griechischen Behörden anstrebe. Das SEM habe am 20. April und
am 2. Juni 2017 lediglich ein ergänzendes rechtliches Gehör mit der Be-
schwerdeführerin durchgeführt. Weitere Abklärungen, wie dies vom Bun-
desverwaltungsgericht im Kassationsurteil angeregt worden sei, seien
nicht erfolgt. Es stelle sich somit die Frage, ob der relevante Sachverhalt
rechtsgenüglich abgeklärt worden sei und die Schweizer Behörden ihren
diesbezüglichen Verpflichtungen gemäss Palermo-Protokoll und dem Eu-
roparats-Übereinkommen nachgekommen seien.
Bezüglich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzuhalten,
dass die Beschwerdeführerin in Griechenland Opfer von Menschenhandel
und Zwangsprostitution geworden sei, womit die Tatbestände von Art. 3
und 4 EMRK erfüllt seien. Es sei – mit Verweis auf die Beschwerdeschrift
vom 9. März 2017, in der die prekäre Situation von Flüchtlingen in Grie-
chenland dargelegt werde – davon auszugehen, dass sie bei einer Rück-
kehr keine andere Wahl haben werde, als ihren Lebensunterhalt erneut in
E-4339/2017
Seite 16
der Prostitution zu verdienen. Die Auffassung der Vorinstanz, dass sie sich
an die griechischen Behörden wenden könne und diese ihr bei der Arbeits-
suche, der Ausrichtung von Sozialleistungen sowie der Suche nach Wohn-
raum behilflich sein würden, erscheine illusorisch und decke sich weder mit
den Erfahrungen der Beschwerdeführerin noch mit den zahlreichen Berich-
ten zur Lebensrealität von anerkannten Flüchtlingen in Griechenland. Viel-
mehr sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rück-
kehr nach Griechenland bald wieder in den Händen von Menschenhänd-
lern oder in der Zwangsprostitution landen werde. Ferner bestehe auch
eine reelle Gefahr („real risk“), dass die Beschwerdeführerin kurz- oder
langfristig von den Menschenhändlern aufgespürt werden würde und somit
aufgrund ihrer zweiten Flucht in die Schweiz wiederum in Schwierigkeiten
geraten könnte. Es drohe bei ihrer Wegweisung somit erneut eine Verlet-
zung von Art. 3 und 4 EMRK. Auch sei die Beschwerdeführerin gesundheit-
lich schwer angeschlagen. Ein aktueller Arztbericht bestätige, dass sie seit
dem 5. April 2016 in Behandlung sei und bei einer Rückkehr nach Grie-
chenland davon auszugehen sei, dass eine erhebliche Verschlimmerung
der psychischen Symptomatik eintreten würde. Nach dem Gesagten sei
die Beschwerdeführerin somit als besonders vulnerable Person einzustu-
fen, die in Griechenland über kein soziales Beziehungsnetz verfüge. Die
von der befreundeten Familie angegebene Kontaktperson könne ihr viel-
leicht hie und da behilflich sein, wäre davon abgesehen aber weder finan-
ziell noch sonstwie in der Lage, der Beschwerdeführerin in dem Ausmass
Hilfe und Unterstützung zukommen zu lassen, wie sie dies benötige. Die
Beschwerdeführerin würde sich bei einer Rückkehr nach Griechenland so-
mit in einer Situation extremer Armut und in menschenunwürdigen Lebens-
bedingungen wiederfinden, weshalb ein Wegweisungsvollzug auch des-
halb zu einem Verstoss gegen Art. 3 EMRK führen würde. Die Schutz-
rechte, die ihr aufgrund der Flüchtlingskonvention zustünden, könnten
durch die griechischen Behörden nicht gewährt werden, da das Land durch
die Wirtschaftskrise und den grossen Zustrom von Flüchtlingen arg gebeu-
telt sei.
Mit Blick auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde ausge-
führt, dass die Beschwerdeführerin alleinstehend und psychisch ange-
schlagen sei, keinerlei Griechisch spreche und in Griechenland kein Bezie-
hungsnetz habe, das ihr bei der Integration behilflich sein könnte. Nach der
Abreise ihres Geliebten habe sich ihre Lebenssituation dramatisch ver-
schlechtert. Die Verhältnisse im verarmten Griechenland seien in keiner
E-4339/2017
Seite 17
Weise mit jenen in der Schweiz vergleichbar. Angesichts der Fremden-
feindlichkeit der Griechen sei nicht davon auszugehen, dass sie sich so
einfach wie in der Schweiz ein Beziehungsnetz aufbauen könne.
R.c Zusammen mit der Beschwerdeschrift wurde ein Arztbericht [der psy-
chiatrischen Klinik], vom 16. Juli 2017 ins Recht gelegt. Diesem ist zu ent-
nehmen, dass die Beschwerdeführerin durch die erlittenen Vorfälle schwer
belastet sei und die Rückkehr nach Griechenland zu einer Retraumatisie-
rung geführt habe. Sie leide im Zusammenhang mit ihrem unsicheren Auf-
enthaltsstatus und der drohenden Rückweisung nach Griechenland unter
starken Ängsten, Hoffnungslosigkeit und Verzweiflung. Bei einer Rückkehr
nach Griechenland könne es somit zu einer erheblichen Verschlimmerung
der psychischen Symptomatik kommen und zwar unabhängig davon, ob
es dort Behandlungsmöglichkeiten gebe oder nicht. Sollte eine Behand-
lung in [der psychiatrischen Klinik], nicht mehr möglich sein, wäre es den-
noch notwendig, der Beschwerdeführerin eine kontinuierliche psychiat-
risch-psychotherapeutische Behandlung zu gewährleisten, mit einer Mög-
lichkeit, sowohl die affektive Symptomatik als auch die Folgen der Trau-
mata psychotherapeutisch und gegebenenfalls medikamentös zu behan-
deln.
S.
Mit Telefax vom 7. August 2017 setzte das Bundesverwaltungsgericht den
Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen
aus.
T.
Mit Eingabe vom 15. August 2017 legte die Beschwerdeführerin ein Schrei-
ben ihrer Dolmetscherin vom 11. August 2017 und ein Schreiben einer
Freundin in der Schweiz vom 7. August 2017 ins Recht. Diesen ist mass-
geblich zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin hierzulande
schnell integriert habe und ihr Asylgesuch doch gutgeheissen werden
möge.
U.
Mit Eingabe ebenfalls vom 15. August 2017 informierte die Beschwerde-
führerin das Gericht darüber, dass sie am 9. August 2017 bei der Polizei
(…) Strafanzeige gegen Unbekannt eingereicht habe. Der mit der Eingabe
vom 15. August 2017 ins Recht gelegten Kopie der Strafanzeige ist nicht
zu entnehmen, auf welches Delikt sich die Anzeige bezieht. Es ist lediglich
E-4339/2017
Seite 18
vermerkt, dass wegen allen in Frage kommenden Delikten Anzeige erstat-
ten worden sei.
V.
In seiner Zwischenverfügung vom 18. August 2017 hielt das Bundesver-
waltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten könne. Ferner hiess es das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung,
gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die
von der Beschwerdeführerin mandatierte Rechtsvertreterin als amtliche
Beiständin ein.
Des Weiteren gewährte es der Beschwerdeführerin Gelegenheit, dazu
Stellung zu nehmen, dass sich das Gericht eine Glaubhaftigkeitsprüfung
und damit eine Motivsubstitution vorbehalte. So falle bei der Lektüre der
Befragungsprotokolle vom 20. April und vom 2. Juni 2017 auf, dass sich
darin mehrere Ungereimtheiten zu den Schilderungen der Beschwerdefüh-
rerin im vorangegangenen Beschwerdeverfahren fänden. Beispielsweise
habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 20. April 2017
vorgetragen, das Mobiltelefon von D._______ habe auf dem Küchen-
schrank in der Wohnung in Griechenland gelegen, währen im Rahmen des
vorangegangenen Beschwerdeverfahrens ausgeführt worden sei, sie habe
das Mobiltelefon aus der Hosentasche von D._______ entwendet. Ferner
habe das SEM im Rahmen der Befragung zu Recht darauf hingewiesen,
dass im vorangegangenen Beschwerdeverfahren vorgetragen worden sei,
die Beschwerdeführerin habe sich nach ihrer Tätigkeit im [Betrieb] in Athen
während fünf bis sechs Monaten prostituiert, während die Beschwerdefüh-
rerin anlässlich der erweiterten Anhörungen vom 20. April und vom 2. Juni
2017 dementiert habe, dass sich der Sachverhalt so zugetragen habe. Des
Weiteren seien die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Zusammen-
hang mit dem geltend gemachten Menschenhandel, im Unterschied zu ih-
ren Vorbringen bezüglich ihrer ersten Monate in Griechenland, in einzelnen
Teilen unplausibel. So sei beispielsweise nicht nachvollziehbar, weshalb
die Beschwerdeführerin sich in Griechenland nicht auf einem Polizeiposten
gemeldet, sondern sich stattdessen an einen beliebigen Polizisten auf der
Strasse gewendet habe, um ein derart delikates Problem wie Menschen-
handel zur Anzeige zu bringen. Überdies sei es schwer vorstellbar, dass es
D._______ nicht aufgefallen sein solle, dass die Beschwerdeführerin seine
SIM-Karte entwendet habe.
E-4339/2017
Seite 19
Das Gericht forderte die Beschwerdeführerin in seiner Zwischenverfügung
vom 18. August 2017 ferner auf mitzuteilen, welches Delikt sie bei der Po-
lizei (…) zur Anzeige gebracht habe, da dies aus dem am 15. August 2017
in Kopie eingereichten Dokument nicht hervorgehe, und, sollte es um eine
Anzeige wegen Menschenhandel gehen, zu erklären, weshalb sie gegen
Unbekannt Strafanzeige erstattet habe. Schliesslich forderte das Gericht
die Beschwerdeführerin auf, den in ihrer Beschwerde in Aussicht gestellten
Bericht der FIZ innert Frist einzureichen und dem Gericht darzulegen, aus
welchen Gründen sie gegenüber dem SEM bezüglich einer Meldung ihres
Falles bei den polizeilichen Behörden Bedenken bekundet habe und was
sie genau mit einer „Zusammenarbeit mit den Behörden im internationalen
Rahmen zwecks Aufdeckung eines Menschenhändlernetzes“ meine.
W.
Mit Eingabe vom 4. September 2017 nahm die Beschwerdeführerin zur
Zwischenverfügung des Gerichts vom 18. August 2017 Stellung. Zum Vor-
behalt der Motivsubstitution führte sie aus, dass generell darauf hinzuwei-
sen sei, dass sie in Griechenland Opfer massiver sexueller Gewalt gewor-
den sei und ein Verdacht auf eine PTBS bestehe. So sei es für sie mit
grossen emotionalen und psychischen Anstrengungen verbunden gewe-
sen, über ihre Erlebnisse in so kompakter und konzentrierter Weise zu be-
richten. In diesem Zusammenhang sei auch nochmals auf die Eingabe ans
SEM vom 12. Juni 2017 hinzuweisen, wo festgehalten worden sei, dass
die Beschwerdeeingabe vom 9. März 2016 unter grossem Zeitdruck und
ohne professionelle Dolmetscherin habe verfasst werden müssen. Dies sei
bei einer möglichen Glaubhaftigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Zur in der
Zwischenverfügung vom 18. August 2017 angeführten Ungenauigkeit be-
züglich des Ortes der Entwendung des Mobiltelefons von D._______
müsse zuerst festgehalten werden, dass es sich dabei um eine Neben-
sächlichkeit handle, die nicht verfahrensrelevant sein dürfe. Zudem sei im
Sinne einer Erläuterung zu ergänzen, dass D._______ die Gewohnheit ge-
habt habe, seine Hose vor dem Schlafengehen auszuziehen und diese auf
der Küchenabdeckung hinzulegen. Folglich träfen sowohl die Ausführun-
gen anlässlich der beiden ergänzenden Anhörungen vom 20. April und vom
2. Juni 2017 als auch die Angaben im Rahmen des vorangegangenen Be-
schwerdeverfahrens zu. Bezüglich der Kontaktaufnahme mit der Polizei in
Griechenland wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin anlässlich
der Anhörung vom 2. Juni 2017 klar ausgesagt habe, dass sie gelernt habe,
sich bei Problemen an den ersten Polizisten zu wenden, den sie sehe. So
habe sie, wie ebenfalls zu Protokoll gegeben, immer wieder mit dem Ge-
E-4339/2017
Seite 20
danken gespielt, sich an die griechische Polizei zu wenden, aus Angst, ge-
gen ihre Peiniger Anzeige zu erstatten, aber stets gezögert. Es sei für sie
– gerade auch mit Blick auf ihre mangelhaften Orts- und Sprachkenntnisse
– viel einfacher gewesen, sich an einen Polizisten auf der Strasse zu wen-
den, als einen grossen Polizeiposten ausfindig zu machen und dort alleine
hinzugehen. Das hätte sie viel mehr Energie und Überwindung gekostet.
Betreffend die in den Akten liegende SIM-Karte von D._______ sei zu er-
wähnen, dass es sich hierbei um eine Einweg-SIM-Karte für die Benutzung
des Internets mit dem Mobiltelefon handle. Wenn das Guthaben darauf
aufgebraucht sei, müsse eine neue Karte gekauft werden. Der Vorhalt, die
Schilderungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Men-
schenhandel seien im Gegensatz zu ihren Vorbringen zu ihren ersten Mo-
naten in Griechenland in einzelnen Teilen unplausibel ausgefallen, sei zu
wenig substantiiert, weshalb dazu nicht Stellung genommen werden
könne. Als Ausfluss des rechtlichen Gehörs sei ihr ausführlich die Möglich-
keit zu gewähren, sich zu allfälligen weiteren Ungereimtheiten zu äussern,
sollte das Gericht eine Motivsubstitution weiterhin in Erwägung ziehen.
Bezüglich des Strafverfahrens sei die Rechtsanwältin E._______ als
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mandatiert worden. Wie sich ei-
ner ins Recht gelegten E-Mail der genannten Anwältin im Wesentlichen
entnehmen lässt, könnten erst dann genauere Angaben zum Strafverfah-
ren gemacht werden, wenn die Anwältin mit dem zuständigen Staatsanwalt
habe in Kontakt treten können. Es sei nun zunächst herauszufinden, wer
überhaupt für den Fall zuständig sei, eine Vollmacht einzureichen und eine
detaillierte Einvernahme der Beschwerdeführerin zu beantragen. Erst da-
nach werde der Staatsanwalt abschätzen können, unter welche Tatbe-
stände das von der Beschwerdeführerin Erlebte subsumiert werden könne
und welche Untersuchungshandlungen einzuleiten seien. Leider werde
dies noch eine Weile dauern. So könne erst nach dem Umzug der Kanzlei
der Anwältin im Strafverfahren, das heisst erst am 1. September 2017, ein
Schreiben an den Staatsanwalt gerichtet werden. Hinzu komme, dass
möglicherweise noch niemand Gelegenheit gefunden habe, sich mit dem
Fall zu befassen, da die Anzeige mitten in den Sommerferien erstattet wor-
den sei. Die Anzeige sei deshalb gegen Unbekannt gemacht worden, weil
die Beschwerdeführerin nur die Pseudonyme ihrer Verfolger kenne.
Bezüglich der Mitwirkung mit Blick auf die Zusammenarbeit des SEM mit
den polizeilichen Behörden sei aufgrund der Schreiben des SEM vom
23. Juni und vom 3. Juli 2017 nicht klar geworden, welche Schritte dieses
im vorliegenden Fall genau angestrebt habe. Aus diesem Grund habe die
E-4339/2017
Seite 21
Beschwerdeführerin ihr Einverständnis dazu verweigert. Sie sei durchaus
bereit, in einem Ermittlungsverfahren gegen Menschenhändler mitzuwir-
ken, sie wolle lediglich wissen, welche Schritte dazu vorgenommen und
welche Daten ausgetauscht würden. Da seitens des SEM keine Reaktion
auf das Schreiben vom 12. Juli 2017 mehr ergangen sei, habe sich die
Beschwerdeführerin zur Einreichung einer Strafanzeige entschlossen. Sie
sei nun im Strafverfahren durch die zuvor genannte Rechtsanwältin vertre-
ten, die ihre Rechte wahrnehme und über ein mögliches Verfahren trans-
parent Auskunft geben könne.
Der Bericht der FIZ sei leider noch nicht eingetroffen. Eine ins Recht ge-
legte E-Mailanfrage vom 29. August 2017 bei der FIZ sei bislang unbeant-
wortet geblieben.
X.
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2017 reichte die Beschwerdeführerin den Be-
richt der FIZ vom 5. Oktober 2017 nach. Diesem ist zu entnehmen, dass er
auf zwei Abklärungsgesprächen und mehreren telefonischen Unterhaltun-
gen basiere, wobei erkennbar geworden sei, dass sich die Beschwerde-
führerin für ihre Lage schäme und es ihr schwer falle, wiederholt über ihre
Situation sprechen zu müssen. Dies entspreche der Tatsache, dass die
meisten Opfer sexueller Gewalt grosse Mühe hätten, über das Erlebte zu
berichten. Es sei somit auch verständlich, dass die Beschwerdeführerin
gegenüber dem Männerteam in der ersten Befragung keine Angaben zu
den sexuellen Übergriffen gemacht habe und erst über ihre Ausbeutung in
Griechenland habe sprechen können, als kein Weg mehr darum herum ge-
führt und sie sich dazu gezwungen gefühlt habe. Auch im Gespräch mit der
FIZ-Beraterin habe sie sich erst zögerlich gezeigt und minutenlang ge-
schwiegen. Im Sinne einer Einschätzung bezüglich der Vorfälle in Grie-
chenland könne gesagt werden, dass sich die Aussagen der Beschwerde-
führerin mit den Kenntnissen und Erfahrungen der FIZ bezüglich der be-
sorgniserregenden Situation von alleinstehenden Flüchtlingsfrauen in Grie-
chenland decke. Frauen und Mädchen befänden sich in Griechenland in
einer äusserst vulnerablen Lage. Schutz, Unterbringungsplätze, materielle
Unterstützung sowie die medizinische und psychosoziale Versorgung wür-
den diesen vulnerablen Gruppen nicht systematisch und gleichmässig ge-
währt. Zudem sei es für die Betroffenen schwierig, sich darüber zu infor-
mieren, an wen sie sich für ihre konkreten Bedürfnisse wenden könnten,
zumal die Zuständigkeiten für die Gewährung von Dienstleistungen nicht
E-4339/2017
Seite 22
immer klar seien. Es mangle auch an geschlechtergetrennten und frauen-
spezifischen Rückzugsorten und Unterbringungsmöglichkeiten, was die
Vulnerabilität von schutzbedürftigen Frauen erhöhe.
Y.
Mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 reichte die Beschwerdeführerin ein
E-Mail ihrer Anwältin im Strafverfahren ein, wonach sie seitens der Staats-
anwaltschaft immer noch nichts gehört habe, aber nochmals nachhaken
werde.
Z.
Mit Eingabe vom 3. Januar 2018 informierte die Beschwerdeführerin dar-
über, dass im bei der Staatsanwaltschaft des Kantons (…) hängigen Straf-
verfahren die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft ge-
währt und Rechtsanwältin E._______ als unentgeltlicher Rechtsbeistand
eingesetzt worden sei.
Gemäss telefonischer Auskunft des zuständigen Staatsanwalts handelt es
sich um ein Strafverfahren gegen Unbekannt betreffend den Tatbestand
der Vergewaltigung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
E-4339/2017
Seite 23
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
mithin einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-
instanz ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätz-
lich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch
nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Die Fragen der Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegen-
über nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und
damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf die entspre-
chenden Rechtsbegehren nicht einzutreten ist.
3.
Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel
nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a
Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann,
in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
Die Beschwerdeführerin wurde in Griechenland als Flüchtling anerkannt
und die griechischen Behörden haben ihrer Rückkehr zugestimmt (vgl.
Bst. C). Griechenland ist ein verfolgungssicherer Drittstaat im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf
das Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG sind mithin erfüllt,
weshalb das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin grundsätz-
lich zu Recht nicht eingetreten ist. Auf Beschwerdeebene wurde denn auch
nichts dagegen vorgebracht.
4.
4.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Bezüglich der Frage der Weg-
weisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenom-
men, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E-4339/2017
Seite 24
4.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslände-
rinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei
der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstan-
dard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
Vorliegend ist einzig der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland einer
Prüfung zu unterziehen, nicht aber ein solcher in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat der Beschwerdeführerin. Die entsprechenden, den Iran betref-
fenden Vorbringen können vorliegend mithin nicht beurteilt werden.
5.2 Unzulässig ist der Vollzug der Wegweisung, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen
(Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise
in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden. Auch weitere Verletzungen völkerrechtli-
cher Verpflichtungen der Schweiz, die sich unter anderem aus der EMRK
ergeben, können einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen.
Unzumutbar kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und
Ausländer gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG dann sein, wenn sie im Heimat- oder
E-4339/2017
Seite 25
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemei-
ner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
5.3 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten – wie
Griechenland es einer ist (vgl. E. 3) – die Vermutung, dass diese ihre völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoule-
ment-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten
(vgl. FANNY MATTHEY, IN: CESLA AMARELLE/MINH SON NGUYEN, Code an-
noté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt
auf Art. 83 Abs. 5 AuG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegwei-
sung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt
der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen.
Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behör-
den des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht ver-
letzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenun-
würdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in
Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer,
wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage ge-
raten würde (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer D-206/2016 vom 10.
Februar 2016, E. 5.1.1).
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei Opfer von mutmasslich
von Griechenland aus operierenden, international tätigen Menschenhänd-
lern geworden, die sie zur Prostitution gezwungen hätten.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) subsumiert
Menschenhandel im Sinne der Definition in Art. 3 Bst. a des Palermo-Pro-
tokolls unter Art. 4 EMRK (vgl. EGMR, Rantsev gegen Zypern und Russ-
land, Urteil vom 7. Januar 2010, Beschwerde Nr. 25965/04, § 282; EGMR,
M. und andere gegen Italien und Bulgarien, Urteil vom 31. Juli 2012, Be-
schwerde Nr. 40020/03, § 151). Misshandlungen im Rahmen von Men-
schenhandel können ferner in den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK
fallen, wobei es mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen vorliegend
offen bleiben kann, ob Art. 4 EMRK in Menschenhandelsfällen als lex spe-
cialis Art. 3 EMRK vorgeht (vgl. BVGE 2016/27 E. 5.3, m.w.H.). In jedem
Fall kann es nach dem Gesagten für die Beurteilung der Zulässigkeit des
E-4339/2017
Seite 26
Wegweisungsvollzugs massgeblich sein, inwiefern eine asylsuchende Per-
son, die behauptet, Opfer von Menschenhandel zu sein, dies nachgewie-
sen respektive glaubhaft gemacht hat.
6.2 Da das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Begründung der
Vorinstanz nicht gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG), kann es eine ange-
fochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber eine andere
Begründung zu Grunde legen. Die Möglichkeit einer solchen Motivsubsti-
tution ist im Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen begrün-
det. Sollte sich der neue Entscheid auf Rechtsnormen stützen, mit deren
Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten, ist ihnen Gelegenheit zu
geben, sich vorgängig dazu zu äussern (ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, S. 24 Rz. 1.54; BVGE 2007/41 E. 2 m.w.H.).
Im vorliegenden Fall nimmt das Bundesverwaltungsgericht bezüglich des
Kerns der vorinstanzlichen Würdigung der von der Beschwerdeführerin
vorgetragenen Gründe eine Motivsubstitution im erwähnten Sinn vor und
würdigt nachfolgend ihre Verfolgungsvorbringen nicht wie das SEM unter
dem Aspekt der rechtlichen Relevanz, sondern unter dem Gesichtspunkt
der Glaubhaftigkeit. Der Beschwerdeführerin wurde hierzu das rechtliche
Gehör gewährt (vgl. Bst. V und W). Da die angefochtene Verfügung hin-
sichtlich des Dispositivs nicht fehlerhaft ist, verletzt dieses Vorgehen keine
(prozessualen) Bestimmungen. Die Rechtsanwendung von Amtes wegen
hat nämlich zur Folge, dass die im Rechtsmittelverfahren entscheidende
Instanz eine im Ergebnis zwar richtige, aber falsch begründete Anordnung
mit anderen rechtlichen Überlegungen bestätigen darf.
6.3 Nach umfassender Würdigung des nach der Kassation der ursprüngli-
chen Verfügung vom 26. Februar 2016 nunmehr vollständig erstellten
Sachverhalts kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, ihr Vorbringen, Opfer von Men-
schenhandel geworden zu sein, glaubhaft zu machen. Zwar erscheint es
plausibel, dass die Beschwerdeführerin, nachdem ihr Geliebter sie sitzen-
gelassen hatte, [Ort] in Athen übernachten musste und dabei von (…) Män-
nern vergewaltigt wurde. So hat sie dieses aufrichtig zu bedauernde Ereig-
nis anlässlich ihrer ergänzenden Anhörung vom 20. April 2017 in nachvoll-
ziehbarer Weise vorgetragen (vgl. A39/14, F4 ff.). Mit diesem traumati-
schen Erlebnis lassen sich auch ihre mit zahlreichen Arztberichten beleg-
ten psychischen Probleme erklären. Überdies ist es verständlich, dass die
Beschwerdeführerin die Vergewaltigungen anlässlich der Erstbefragung
E-4339/2017
Seite 27
verschwiegen hatte und erst im Rahmen der schriftlichen Eingaben ihrer
Rechtsvertretung ans SEM darüber berichtete.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, Opfer von Menschenhandel ge-
worden zu sein, kann demgegenüber nicht geglaubt werden. Zunächst fällt
auf, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin seit ihrer zweiten Flucht
aus Griechenland nicht von der zu erwartenden Furcht vor weiteren Verfol-
gungsmassnahmen seitens der angeblichen Menschenhändler zeugt. Dies
erstaunt insbesondere deshalb, weil angesichts des von ihr behaupteten
Wissens um weitere illegale Geschäfte der Menschenhändler (Waffen- und
Drogenhandel, vgl. A41/21, F7 ff.) wohl heute noch ein Interesse derselben
bestehen müsste, ihrer habhaft zu werden. Überdies ist davon auszuge-
hen, dass sie mit ihrem Verhalten nicht nur sich, sondern die mit ihr be-
freundete Familie in der Schweiz wieder in Gefahr gebracht hätte, was sie
– eigenen Angaben zufolge – mit der Ausreise aus der Schweiz im Oktober
2016 ja um jeden Preis verhindern wollte (vgl. A41/21, F127). Der behaup-
tete Umstand, dass die Hauptfigur des Verbrecherrings, C._______, einen
Umfall mit unklaren Folgen hatte, vermag das nicht von Furcht zeugende
Verhalten der Beschwerdeführerin nicht zu rechtfertigen, gab sie doch
selbst an, dass sie nicht wisse, ob C._______ vielleicht doch noch lebe
(vgl. A41/21, F20). Vor diesem Hintergrund mutet es eigenartig an, dass
sie nach ihrer angeblichen Entführung in der Schweiz wieder hierher zu-
rückgekehrt ist und hier weiterlebt wie zuvor ([genauere Angaben über die
Lebensumstände der Beschwerdeführerin]). Auch ist nicht nachvollziehbar,
weshalb sie unter diesen aus objektiver Sicht riskanten Umständen sieben
Monate nach ihrer zweiten Rückkehr aus Griechenland die Einleitung einer
polizeilichen Untersuchung durch das SEM völlig verweigert. Vor dem Hin-
tergrund ihrer Behauptung, dass sie ihre Probleme in Griechenland irgend-
einem Polizisten auf der Strasse anvertraut habe, erscheint dies umso we-
niger verständlich. Dass die Beschwerdeführerin nach Ergehen des nega-
tiven Entscheids des SEM schliesslich selbst eine Strafanzeige bei der Po-
lizei des Kantons (…) eingereicht hat – was sie in wenig überzeugender
Weise damit begründet, dass das SEM auf ihre negative Rückmeldung
vom 12. Juli 2017 nicht mehr geantwortet habe – vermag am Eindruck ei-
nes unrealistisch geringen Furchtempfindens ihrerseits nichts zu ändern.
Weder die Strafanzeige noch die in diesem Zusammenhang eingereichten
Dokumente (zwei E-Mail zwischen der für das Strafverfahren mandatierten
Anwältin und der Rechtsvertretung im vorliegenden Verfahren; Verfügung
der Staatsanwaltschaft des Kantons (…) vom 14. Dezember 2017 betref-
fend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatkläger-
schaft) geben irgendeinen Hinweis auf den Grund der Kontaktaufnahme
E-4339/2017
Seite 28
mit der Polizei; gemäss telefonischer Auskunft des zuständigen Staatsan-
walts handle es sich um ein Verfahren gegen Unbekannt wegen des Delikts
der Vergewaltigung (vgl. oben Bst. Z). Das Vorgehen der für das Strafver-
fahren mandatierten Anwältin zeugt überdies nicht von der in der Situation
der Beschwerdeführerin zu erwartenden Dringlichkeit der Sache. So weist
sie in ihrer E-Mail vom 29. August 2017 darauf hin, dass sie das beabsich-
tigte Schreiben an den Staatsanwalt wegen des Umzugs ihres Büros erst
am 1. September 2017 verfassen könne, was insofern erstaunt, als – ge-
mäss den beim Bundesverwaltungsgericht in den Akten liegenden Unter-
lagen zum Strafverfahren – erst ein solches Schreiben Klarheit über den
Grund der Anzeige und die mutmasslichen Täter gebracht hätte. In ihrer E-
Mail vom 25. Oktober 2017 – und mithin fast zwei Monate später – teilt sie
der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin im Asylverfahren mit, dass
sie bislang noch keine Antwort seitens der Staatsanwaltschaft erhalten
habe und nochmals nachhaken werde. Weder das Schreiben vom 1. Sep-
tember 2017 noch irgendwelche anderen Dokumente, welche das angeb-
lich eingeleitete Verfahren konkretisieren würden, wurden bislang beim
Bundesverwaltungsgericht eingereicht; es liegen mithin für ein wegen Men-
schenhandel eingeleitetes Verfahren keinerlei Hinweise in den Akten vor.
Ferner sind auch die Schilderungen der Beschwerdeführerin bezüglich der
Ereignisse vor und nach der ersten wie auch zweiten Ausreise aus Grie-
chenland in die Schweiz gesamthaft betrachtet unglaubhaft ausgefallen.
Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 18. August 2017 darauf hinge-
wiesen, machte die Beschwerdeführerin im ersten Rechtsmittelverfahren
(E-1499/2016) geltend, dass sie sich nach ihrer Tätigkeit im [Betrieb] in
Athen während fünf oder sechs Monaten prostituiert habe. Im Rahmen der
ergänzenden Anhörungen vom 20. April und vom 2. Juni 2017 und auch im
aktuellen Beschwerdeverfahren hat sie dementiert, dass sich der Sachver-
halt so zugetragen habe. Die diesbezüglich vorgetragene Erklärung, die
Beschwerdeeingabe vom 9. März 2016 habe unter grossem Zeitdruck und
ohne professionellen Dolmetscher erstellt werden müssen, vermag nicht
zu überzeugen. Beim in Frage stehenden Vorbringen handelt es sich um
ein wesentliches Sachverhaltselement, weshalb – nicht zuletzt angesichts
der Tatsache, dass sich die Rechtsvertretung der schlechten Übersetzung
offensichtlich bewusst war – zu erwarten gewesen wäre, dass dieses in-
nerhalb der Zeit bis zum Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsge-
richts vom 25. Januar 2017 gegenüber den Behörden richtiggestellt wor-
den wäre. Des Weiteren erscheint es unplausibel, dass die Beschwerde-
führerin den angeblich gefälschten Flüchtlingspass nach der Ankunft in
E-4339/2017
Seite 29
Athen in einer Innentasche ihrer Hose erfolgreich vor den Menschenhänd-
lern verstecken konnte. So gab sie anlässlich der ergänzenden Anhörung
vom 20. April 2017 zu Protokoll, die Menschenhändler hätten auch in ihren
Kleidern nach dem Dokument gesucht. Dass sie dieses dabei nicht gefun-
den hätten, ist insofern wenig wahrscheinlich, als die Beschwerdeführerin
auch ihr, beim Abtasten von Kleidern kaum übersehbares, Handy dort ver-
steckt haben will (vgl. A39/14, F9, S. 6). Die im ersten Beschwerdeverfah-
ren eingereichte Kopie des mit Ausstelldatum vom 17. Mai 2015 versehe-
nen, angeblich gefälschten Flüchtlingspasses vermag die Menschenhan-
delsvorbringen überdies nicht zu belegen. Gemäss den seitens des SEM
nunmehr in Übersetzung gegebenen griechischen Dokumenten der Be-
schwerdeführerin wurde diese am (…) Oktober 2014 als Flüchtling aner-
kannt (vgl. A35, Beilage 2). In der Anhörung vom 2. Juni 2017 gab sie zu
Protokoll, dass sie ihren Flüchtlingspass nicht gleich mit dem Entscheid
erhalten habe. Vielmehr habe sie bei einer Behörde in Athen vorsprechen
müssen, um „ihr“ Dokument zu erhalten (vgl. A41/21, F37). Es ist folglich
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin seitens der griechischen
Behörden ein Flüchtlingspass ausgestellt wurde, weshalb nicht auszu-
schliessen ist, dass es sich beim in Fotografie eingereichten Dokument um
diesen echten Pass handelt. Überdies erscheint es wenig glaubhaft, dass
die Beschwerdeführerin die SIM-Karte von D._______ entwendet und sein
Handy danach in die Toilette geworfen habe. Es ist nicht ersichtlich, wes-
halb sie so ein grosses Risiko hätte eingehen sollen, wo sie doch über E-
Mail mit ihrer Dolmetscherin hätte kommunizieren können, wurde sie von
dieser gemäss dem im ersten Beschwerdeverfahren eingereichten E-Mail-
verkehr doch bereits am 28. Oktober 2016 kontaktiert. Zudem fällt auf,
dass die Beschwerdeführerin gemäss der als Ausdruck in den Akten lie-
genden Kommunikation über Viber (welche die Sicht der Dolmetscherin
zeigt) während ihres Aufenthalts in Griechenland über ihre Schweizer Han-
dynummer korrespondierte, was beim Einlegen der SIM-Karte von
D._______ wohl kaum möglich gewesen wäre. Die bereits im früheren Be-
schwerdeverfahren (E-1499/2017) eingereichte, angeblich von D._______
stammende SIM-Karte vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern,
da diese auch von der Beschwerdeführerin selbst hätte beschafft werden
können. Zudem hat die Beschwerdeführerin C._______ anlässlich der ers-
ten ergänzenden Anhörung vom 20. April 2017 nie beim Namen genannt,
sondern immer nur von „diesem Mann“ gesprochen, während sie alle an-
deren am angeblichen Menschenhandel Beteiligten jeweils namentlich er-
wähnte (vgl. A39/14, F9, S. 6 f.). Aufgrund dessen entsteht der Eindruck,
sie habe den Namen des Hauptzuhälters vergessen. Dies mutet insofern
merkwürdig an, als sie anlässlich der zweiten ergänzenden Anhörung vom
E-4339/2017
Seite 30
2. Juni 2017 angab, C._______ gut zu kennen und ihn bei jener Befragung
auch wiederholt beim Namen nannte (vgl. A41/21, F3, F79, F107, F127,
F139). Überdies geht die FIZ in ihrem Bericht zwar auf die mangelhafte
Unterstützung durch die griechischen Behörden, nicht aber auf die Plausi-
bilität der Menschenhandelsvorbringen der Beschwerdeführerin ein. Das
im früheren Beschwerdeverfahren E-1499/2016 eingereichte Flugticket
vermag ebenfalls keinen Beweis für das Vorbringen des Menschenhandels
zu liefern, da die Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Griechenland
und die Wiedereinreise in die Schweiz nicht bezweifelt werden.
6.4 Nach dem Gesagten erübrigt es sich, die rechtliche Relevanz der Men-
schenhandelsvorbringen der Beschwerdeführerin zu prüfen.
7.
Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der ergänzenden Anhörung vom
20. April 2017 ferner zu Protokoll, dass sie während des Asylverfahrens in
Griechenland für vier Monate inhaftiert gewesen sei. Ob diese Inhaftierung
im Einklang mit Art. 5 Abs. 1 Bst. f EMRK war, muss vorliegend nicht über-
prüft werden, da die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht hat, dass
ihr in Griechenland erneut eine Inhaftierung drohe, und dies aufgrund der
ihr bereits anerkannten Flüchtlingseigenschaft auch nicht wahrscheinlich
erscheint.
8.
8.1 Zwar steht das griechische Fürsorgesystem nicht nur für Asylsu-
chende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus seit einiger Zeit in
der Kritik. So wurde davon berichtet, dass die Unterstützung von Personen,
denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden sei, häufig
unzulänglich sei. Da das Land nicht über ein Sozialwohnungssystem ver-
füge, sei es für Personen mit Schutzstatus aus wirtschaftlichen Gründen
oft schwierig, eine Unterkunft zu finden. Angesichts der hohen Arbeitslosig-
keit, die neben der Wirtschaftskrise unter anderem auf den Mangel einer
nationalen Strategie zurückgeführt wird, die Beschäftigung – insbesondere
auch von Personen mit anerkanntem Schutzstatus – zu fördern, seien die
Betroffenen dabei im Wesentlichen auf die beschränkten Fürsorgeleistun-
gen des Staates angewiesen. Mit Bezug zu den staatlichen Unterstüt-
zungsleistungen komme es in der Praxis ferner immer wieder zu Diskrimi-
nierungen von Personen mit Schutzstatus gegenüber griechischen Staats-
angehörigen, wobei dies auch damit zusammenhänge, dass die betroffe-
nen Ausländerinnen und Ausländer nicht an die kompetenten Behörden
verwiesen würden (vgl. UNHCR, Greece as a country of asylum, UNHCR
E-4339/2017
Seite 31
observations on the current situation of asylum in Greece, Dezember 2014,
S. 31 ff.; vgl. auch Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR],
Saidoun gegen Griechenland [Beschwerdenr. 40083/07] und Fawsie ge-
gen Griechenland [Beschwerdenr. 40080/07], beide vom 28. Okto-
ber 2010).
8.2 Indes ist nicht bekannt, dass Griechenland das Non-Refoulement-Ge-
bot gemäss Art. 33 Abs. 1 FK missachtet. Auch wurde dies von der Be-
schwerdeführerin bezüglich ihres konkreten Falls nicht geltend gemacht.
Sollte sie sich seitens ihres Vaters und ihrer Brüder erneut bedroht fühlen
oder Übergriffe anderer Privatpersonen fürchten, kann sie sich diesbezüg-
lich an die griechischen Behörden, die grundsätzlich schutzwillig und
schutzfähig sind, wenden. Nötigenfalls hat sie in Griechenland den Rechts-
weg zu beschreiten, wobei sie sich für eine unentgeltliche Rechtsberatung
an verschiedene Organisationen wenden kann, so beispielsweise an „Ai-
tima“ (Tripou Str 4, Athens 117 41, ) oder „GEFYRA“ (Spirou
Trikoupi 21, Exarchia, 10683 Athens, www.omadadikigorwneng-
).
Obwohl die Beschwerdeführerin mit Blick auf die Ausführungen im ersten
Absatz von E. 6.3 in Griechenland zweifelsohne leidvolle Erfahrungen ma-
chen musste und in Athen kein einfaches Leben hatte, ist im Fall ihrer
Rückkehr dorthin auch nicht von vorneherein davon auszugehen, dass sie
menschenunwürdigen Lebensbedingungen im Sinne von Art. 3 EMRK aus-
gesetzt wäre. So kann sie sich in Griechenland an verschiedene Organisa-
tionen wenden, die ihr bei der Suche nach einer Unterkunft, bei der Siche-
rung ihrer Existenzgrundlage und bei der Integration in die griechische Ge-
sellschaft behilflich sein können, so zum Beispiel an das Frauennetzwerk
Melissa in Athen () oder an die Hilfsorgani-
sationen Praksis (57 Stournari Str, 104 32 Athens,
/en) oder SolidarityNow (Ethn.Antistaseos & L. Kifisias 342, GR-154
51, Athen-Neo Psychiko, ). Be-
züglich ihrer mittels diverser Arztberichte nachgewiesenen psychischen
Probleme ist darauf hinzuweisen, dass eine Rückweisung von Personen
mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen nur dann einen Verstoss gegen
Art. 3 EMRK darstellt, wenn ernsthafte Gründe dargelegt werden, dass die
betroffene Person bei einer Überstellung im Zielstaat nicht angemessen
behandelt würde oder der Zugang zum Gesundheitssystem ihr verwehrt
bliebe, so dass sie einem realen Risiko einer ernsthaften, raschen und un-
wiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausge-
setzt wäre, die zu intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der
E-4339/2017
Seite 32
Lebenserwartung führen würde (vgl. EGMR, Paposhvili gegen Belgien, Ur-
teil vom 13. Dezember 2016, Beschwerde Nr. 41738/10, § 183). Es ist da-
von auszugehen, dass Griechenland über eine ausreichende medizinische
Infrastruktur verfügt und die Beschwerdeführerin mithin auch dort Zugang
zu den in ihrem Fall erforderlichen psychiatrischen Versorgungsleistungen
erhalten wird. Gegenteiliges wurde von ihr denn auch nicht dargelegt.
Zwecks nahtloser Vermittlung der Beschwerdeführerin an geeignete Insti-
tutionen respektive Stellen sind die griechischen Behörden seitens der mit
dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Schweizer Behör-
den über die Ankunft und die gesundheitlichen Probleme der Beschwerde-
führerin zu orientieren und um Hilfe in dieser Hinsicht zu ersuchen (vgl.
dazu auch E. 8.3). Im Übrigen ist sie gehalten, die ihr zustehenden Unter-
stützungsleistungen und weiteren Rechte direkt bei den zuständigen Be-
hörden einzufordern, falls notwendig auf dem Rechtsweg. So stehen der
Beschwerdeführerin aufgrund der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
durch die griechischen Behörden alle Rechte aus der Flüchtlingskonven-
tion zu. Dazu gehört die Gleichbehandlung mit griechischen Bürgern, bei-
spielsweise in Bezug auf die Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und die
Gleichbehandlung mit anderen Ausländern etwa mit Bezug zur Erwerbstä-
tigkeit oder zur Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Im Falle
einer Verletzung der Garantien der EMRK kann sich die Beschwerdeführe-
rin gestützt auf Art. 34 EMRK ferner letztinstanzlich an den EGMR wenden.
Schliesslich kann sie sich auch auf die Garantien in der Qualifikationsricht-
linie berufen, auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften las-
sen muss. Von Interesse dürften vorliegend insbesondere die Regeln be-
treffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art.
26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum
(Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30) sein.
8.3 Wie bereits zuvor erwähnt und auch vom SEM in der angefochtenen
Verfügung festgehalten, ist dem wenig stabilen psychischen Gesundheits-
zustand der Beschwerdeführerin bei der Ausgestaltung der Vollzugsmoda-
litäten gebührend Rechnung zu tragen. Da bereits die Eröffnung des vor-
liegenden Entscheids gegenüber der Beschwerdeführerin ein gewisses
Gefährdungspotential birgt, wird die Rechtsvertretung darum ersucht, der
Beschwerdeführerin das vorliegende Urteil in geeigneter Form – gegebe-
nenfalls in Anwesenheit der behandelnden Ärzte – zu eröffnen. Zudem hat
die mit dem Vollzug beauftragte Schweizer Behörde – mittels allfälliger Un-
terstützung durch das SEM nach Massgabe der Verordnung über den Voll-
zug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländi-
schen Personen (VVWAL, SR 142.281) – die griechischen Behörden vor
E-4339/2017
Seite 33
der Überstellung über die Ankunft und die gesundheitlichen Probleme so-
wie die diesbezüglichen Schutzbedürfnisse der Beschwerdeführerin prä-
zise und umfassend zu informieren, so dass die griechischen Behörden die
Beschwerdeführerin zur Weiterbehandlung ihrer Probleme an geeignete
Institutionen respektive Stellen verweisen können. Auch erscheint es an-
gesichts der konkreten Umstände im vorliegenden Fall angezeigt, dass die
griechischen Behörden vor der Überstellung in geeigneter Weise darüber
orientiert werden, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine allein-
stehende, traumatisierte Frau handelt, für die nach Möglichkeit sicherge-
stellt werden sollte, dass sie sofort nach ihrer Ankunft in Griechenland in
eine nach Geschlechtern getrennte Unterbringung gebracht wird. Zudem
ist abzuklären, inwiefern es notwendig erscheint, die Beschwerdeführerin
auf ihrer Reise nach Griechenland von einer psychiatrischen Fachkraft be-
gleiten zu lassen, und sicherzustellen, dass sie sowohl für die Reise als
auch für die Übergabe an die griechischen Behörden die allenfalls notwen-
dige Medikamentierung erhält. Um eine ununterbrochene und angemes-
sene Weiterbehandlung zu ermöglichen, sind die eingereichten Arztbe-
richte überdies nach Möglichkeit auf Griechisch, zumindest aber auf Eng-
lisch zu übersetzten. Schliesslich ist die Unterstützung der Beschwerde-
führerin durch Rückkehrhilfe in Betracht zu ziehen, zumal diese gemäss
Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR
142.321) auch bei einer Rückkehr in einen Drittstaat ausgerichtet werden
kann.
8.4 Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die
Vermutung, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt und eine Wegweisung in diesen EU-Mitgliedstaat auch zu-
mutbar ist, umzustossen. Da die griechischen Behörden einer Rücküber-
nahme der Beschwerdeführerin zugestimmt haben, ist der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen. Das SEM ist somit zu Recht
von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvoll-
zugs ausgegangen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser
Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AsylG). Daran ändern auch die mit Eingabe
vom 15. August 2017 eingereichten Schreiben der Bekannten der Be-
schwerdeführerin nichts (vgl. Bst. T), sind ihnen doch keine vollzugsrele-
vanten Ausführungen zu entnehmen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht im Ergebnis nicht verletzt und den rechtserheblichen Sach-
verhalt richtig und vollständig feststellt (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie –
E-4339/2017
Seite 34
den Wegweisungsvollzug betreffend – angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist mithin abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 750.–
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese stellte
in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 3. August 2017 jedoch ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, welches das Ge-
richt mit Instruktionsverfügung vom 18. August 2017 guthiess. Folglich sind
von der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu erheben.
10.2 Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung
zu Lasten des SEM zuzusprechen (vgl. Art. 64 VwVG.). Hingegen ist die
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin – wie zuvor erwähnt – gestützt
auf Art. 110a AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG als unentgeltliche Rechts-
beiständin eingesetzt worden, weshalb ihr eine Entschädigung zu Lasten
des Gerichts auszurichten ist.
Seitens der Rechtsvertreterin wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die
Nachforderung einer solchen kann aber verzichtet werden, da der Aufwand
für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden
kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestim-
mung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfakto-
ren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist der Rechtsvertreterin ein amtliches Honorar in
der Höhe von Fr. 1‘350. (inkl. Auslagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 35
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, sofern darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der als unentgeltlichen Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin
wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1‘350. zuge-
sprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
Versand: