B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4340/2012
U r t e i l v o m 2 6 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar,
Advokatur Thöni Gysler, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Beschwer-
den gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des
BFM vom 20. August 2012 / N (…).
E-4340/2012
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 11. Februar 2009 in der Schweiz ein
erstes Asylgesuch, auf welches das BFM in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht eintrat, wobei der Beschwerdeführer am 8. September 2009 nach
Italien überstellt wurde. Am 16. April 2010 stellte er in der Schweiz ein
zweites Asylgesuch. Anlässlich der Kurzbefragung zur Person im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 28. April 2010 gab
er keine Lebenspartnerin an und erwähnte, auf Kinder angesprochen,
seine angebliche Tochter, die gemäss seinen späteren Angaben nur we-
nige Tage später, am (…) Mai 2010, geboren wurde, mit keinem Wort. Am
17. Juni 2010 trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
auf das zweite Asylgesuch ebenfalls nicht ein und verfügte erneut seine
Wegweisung nach Italien. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat
das Bundesverwaltungsgericht wegen Nichtleistens des Kostenvorschus-
ses mit Urteil vom 4. August 2010 nicht ein. Am 11. April 2011 wurde er
erneut nach Italien überstellt.
B.
Am 20. Mai 2011 stellte er ein drittes Asylgesuch in der Schweiz. Anläss-
lich der Kurzbefragung im EVZ B._______ vom 10. Juni 2011 gab er un-
ter anderem seine oben genannte angebliche Tochter an und bezeichnete
deren Mutter gemäss Protokoll als "una mia amica". Mit Verfügung vom
25. Juli 2011 trat das BFM auch auf das dritte Asylgesuch nicht ein und
ordnete erneut seine Wegweisung nach Italien an. Zur Begründung führte
es unter anderem an, dass der Beschwerdeführer keine Beweismittel ins
Recht gelegt habe, welche geeignet seien, seine geltend gemachte Va-
terschaft zu beweisen. Am 27. September 2011 wurde er vom Migrations-
amt C._______ als verschwunden gemeldet.
C.
Nachdem der Beschwerdeführer auf dem Zivilstandsamt D._______ ein
Ehevorbereitungsverfahren einleiten liess, wurde er am 11. Juli 2012 ver-
haftet und anschliessend in Ausschaffungshaft gesetzt. Am 26. Juli 2012
stellte er ein viertes Asylgesuch, worin er unter anderem geltend machte,
mit der Mutter seiner angeblichen Tochter seit drei Jahren in einer festen
Beziehung zu leben. Dieses Gesuch wurde mit Eingabe des Rechtsver-
treters vom 16. August 2012 ergänzt. Vom BFM wurde sein Gesuch als
Wiedererwägungsgesuch an Hand genommen und mit Verfügung vom
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20. August 2012 abgewiesen. Zugleich stellte es fest, dass einer allfälli-
gen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begrün-
dung führte es im Ergebnis an, es lägen keine Gründe vor, welche die
Rechtskraft der Verfügung vom 25. Juli 2011 beseitigen könnten. Die Frist
zur Überstellung nach Italien sei noch nicht abgelaufen, die Überstellung
sei nur deshalb nicht erfolgt, weil der Beschwerdeführer zwischenzeitlich
untergetaucht sei, und er habe am 28. April 2010 weder eine feste Kon-
kubinatspartnerin noch die damals kurz bevorstehende Geburt seiner an-
geblichen Tochter erwähnt.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. August 2012 liess der Be-
schwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und deren
Aufhebung unter Anweisung der Vorinstanz zur Ausübung des Selbstein-
trittsrechts beantragen. In prozessualer Hinsicht stellte er die Anträge, im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die zuständige Vollzugsbehör-
de anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, bis das
angerufene Gericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Be-
schwerde entschieden habe, ihm sei in sämtliche asylbeachtliche Akten
Einsicht zu gewähren und eine angemessene Nachfrist zur Beschwerde-
ergänzung zu gewähren, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei
wiederherzustellen, eventualiter der Beschwerde aufschiebende Wirkung
zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzich-
ten und ihm in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters ein Rechts-
beistand beizugeben. Auf die Beschwerdebegründung sowie die einge-
reichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Schreiben vom 27. August bestätigte die zuständige Instruktionsrich-
terin den Empfang der Beschwerde.
F.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. August 2012 liess der Be-
schwerdeführer die Kopie eines Schreibens der Elternberatungsstelle der
Sozialen Dienste der Stadt Zürich als Beweismittel ins Recht legen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2012 verfügte die zuständige In-
struktionsrichterin, dass der Vollzug der Wegweisung nicht ausgesetzt
wird, wies die Gesuche um Kostenvorschusserlass und Beigabe eines
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Anwalts infolge der Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren ab, ge-
währte dem Beschwerdeführer Einsicht in die Aktenstücke A1 und B1, er-
hob einen Kostenvorschuss und räumte dem Beschwerdeführer antrags-
gemäss Frist zur Stellungnahme ein.
H.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. September 2012 nahm der
Beschwerdeführer fristgerecht Stellung zur inzwischen gewährten Akten-
einsicht und reichte erneut eine Kopie der Geburtsurkunde seiner angeb-
lichen Tochter sowie einen entsprechenden Auszug aus dem Zivilstands-
register und den Ausdruck einer Email der Elternberatungsstelle der So-
zialen Dienste E._______ zu den Akten. Ausserdem leistete er am
17. September 2012 den Kostenvorschuss fristgerecht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legi-
timiert (Art. 105 und Art. 108 Abs.1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das
Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an
die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse
im Zeitpunkt des Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 und BGE 135 II 369
E. 3.3).
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG).
5.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
6.
Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2012 wurde konkludent festge-
stellt, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe zu Recht
eine Gehörsverletzung gemäss Art. 29ff. VwVG gerügt hatte. Durch die
unvollständige Gewährung der Akteneinsicht hatte die Vorinstanz seinen
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Mit der genannten Zwischenver-
fügung, der nachträglichen Akteneinsicht und der folgenden Gelegenheit
des Beschwerdeführers zur Stellungnahme beziehungsweise Beschwer-
deergänzung wurde dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtli-
ches Gehör, soweit dieser als verletzt zu erkennen war, im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens Genüge getan. Der genannte Verfahrensmangel
ist demnach als geheilt zu erachten.
7.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht ge-
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regelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Be-
hörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre
und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungs-
mässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133
E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwä-
gungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt
seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der
mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise
verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an
nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist.
Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwä-
gung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft er-
wachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben
oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil ab-
geschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiederer-
wägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach
den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
8.
Eine Prüfung der Akten ergibt, dass das BFM das Wiedererwägungsge-
such des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat. So
macht er weder in seiner Gesucheingabe vom 26. Juli 2012, seiner Ge-
suchsergänzung vom 16. August 2012, in der Beschwerde vom 21. Au-
gust 2012 noch in seiner Stellungnahme vom 15. September 2012 mögli-
che Wiedererwägungsgründe im oben beschriebenen Sinne, das heisst
Gründe nach Art. 66 ff. VwVG oder eine wesentlich veränderte Sachlage
geltend. Insbesondere bietet er für die im ordentlichen Verfahren unbe-
wiesen gebliebene Tatsachenbehauptung, dass er der Vater einer am (…)
Mai 2010 in der Schweiz geborenen Tochter sei, kein taugliches Beweis-
mittel an (vgl. Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG). Weder zivilstandsamtliche Da-
ten zur Geburt, welche aber die Vaterschaft nicht ausweisen, noch eine
dokumentierte Elternberatung weisen diesbezüglich einen Beweiswert
auf. Auf Beschwerdeebene macht er zudem die grundsätzliche Beweis-
barkeit per DNA-Test geltend, was nicht ausreicht, um eine rechtskräftige
Verfügung im Rahmen eines ausserordentlichen Rechtsmittelverfahrens
wiedererwägungsweise aufzuheben. Was das geltend gemachte dauer-
hafte Konkubinatsverhältnis mit der Kindsmutter betrifft, welche – gemäss
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Angabe in der Beschwerde – in der Schweiz über eine regelmässig ver-
längerte Kurzaufenthaltsbewilligung verfüge, so ist dieses Vorbringen
zwar insofern neu, als der Beschwerdeführer sie im ordentlichen Verfah-
ren noch lediglich als "una mia amica" (d.h. eine Freundin von mir) be-
zeichnete. Dessen Neuheit im revisionsrechtlichen Sinne legt er indes
nicht dar, insbesondere begründet er nicht, aus welchem Grund es ihm
nicht möglich und zumutbar gewesen sein sollte, die dauerhafte Bezie-
hung bereits anlässlich der Befragungen vom 28. April 2010 und vom
10. Juni 2011 geltend zu machen. Die erst in der Stellungnahme vom
15. September 2012 angebotene Erklärung, er habe seine Lebenspartne-
rin nicht in Schwierigkeiten mit Sozial- und Polizeibehörden bringen wol-
len, vermag indessen nicht zu überzeugen. Eine wesentlich veränderte
Sachlage im wiedererwägungsrechtlichen Sinne bringt der Beschwerde-
führer offensichtlich ebenso wenig vor, zumal seine angebliche Tochter
bereits über zwei Jahre alt ist und die feste Beziehung mit der Kindsmut-
ter gemäss seinen Angaben schon seit drei Jahren bestehen soll. Nach
dem Gesagten erübrigt es sich, auf die Ausführungen des Beschwerde-
führers zur humanitären Klausel und zum Schutz des Familienlebens ein-
zugehen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen.
10.
Die Prozessanträge werden, soweit sie in der Zwischenverfügung vom
31. August 2012 nicht behandelt worden sind, mit dem vorliegenden Ent-
scheid gegenstandslos.
11.
Die Kosten des Verfahrens sind grundsätzlich dem unterliegenden Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen
wurde mit Zwischenverfügung vom 31. August 2012 der Antrag auf Ak-
teneinsicht teilweise gutgeheissen. Insofern wurde in der Beschwerde zu
Recht ein Verfahrensmangel gerügt, welcher jedoch durch die Rechtsmit-
telinstanz geheilt wurde. Es erscheint daher gerechtfertigt, die Verfah-
renskosten in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu ermässigen (vgl. dazu
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ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 212, Rz. 4.60). Eine Re-
duktion der Verfahrenskosten auf Fr. 1000.-- erscheint angemessen. Die-
ser Betrag ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. So-
weit der Kostenvorschuss die Verfahrenskosten übersteigt, ist er dem Be-
schwerdeführer zurückzuerstatten. Aus den gleichen Gründen ist dem
Beschwerdeführer neben der Reduktion der Verfahrenskosten eine an-
gemessene Entschädigung für den entsprechenden Vertretungsaufwand
zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; vgl. auch
MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER, A.A.O., S. 214, RZ. 4.65 und FN. 160; für
die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem
Art. 7 ff. VGKE). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht.
Auf die nachträgliche Einforderung einer solchen kann aber praxisge-
mäss verzichtet werden, weil sich der notwendige Vertretungsaufwand
auf Grund der Aktenlage zuverlässig abschätzen lässt (vgl. Art. 14 Abs. 2
VGKE). Gestützt auf die massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 9 – 13
VGKE) ist die Parteientschädigung pauschal auf Fr. 400.- festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1200.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 200.- wird dem Beschwer-
deführer zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 400.- auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
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