B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4340/2019
Ur t e i l vom 9 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer,
Richter Grégory Sauder,
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Venezuela,
vertreten durch MLaw Dimitri Witzig,
Rechtsschutz für Asylsuchende,
Bundesasylzentrum Region Zürich,
Beschwerdeführer,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 15. August 2019.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 16. Juli 2019 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 22. Juli 2019 fand die Personalienaufnahme statt. Anlässlich der
Anhörung vom 7. August 2019 machte er geltend, er sei Venezolaner aus
B._______, wo heute noch sein arbeitsloser Vater in einem Zimmer lebe,
das diesem von der Kirche zur Verfügung gestellt worden sei; mit seiner
Mutter habe er schon lange keinen Kontakt mehr gehabt. Die Wohnung
habe seine Familie verloren. Er habe bereits in seiner Schulzeit in einer
Buchhandlung, in einem Kleiderladen, als Hilfsarbeiter auf einer Baustelle
sowie als Bote arbeiten müssen. Den obligatorischen Militärdienst habe er
nicht geleistet. lm Jahr 2009 sei er zum ersten Mal nach Europa gekom-
men. Ende (…) sei er aus der Schweiz weggewiesen worden und nach
Venezuela zurückgekehrt. Nach seiner Rückkehr habe er in der Grenzstadt
C._______ gelebt. Nach einem Studium in Kolumbien habe er gearbeitet
und im Fabrikgebäude gelebt, in dem er gearbeitet habe, bis er seine Arbeit
aus wirtschaftlichen Gründen habe niederlegen müssen. In C._______
habe er Drohungen erhalten und von einem Freund erfahren, dass er ge-
sucht werde. Aus Angst sei er so schnell wie möglich nach Kolumbien ge-
reist. Von dort habe er seine in der Schweiz lebende Schwester kontaktiert,
die er um finanzielle Unterstützung gebeten und die seine Reise in die
Schweiz organisiert habe. In der langen Wartezeit auf das Visum habe er
kein Geld mehr gehabt, um in Kolumbien zu verweilen oder dort ein Leben
aufzubauen, weshalb er nach Venezuela zurückgekehrt sei, wo er sich aus
finanziellen Gründen habe prostituieren müssen. Mitte (…) sei er in die
Schweiz gereist, wo er mit seinem Studentenvisum eine B-Bewilligung er-
halten habe, die inzwischen abgelaufen sei. Er leide unter Schlafstörungen
und habe sich einer medizinischen Untersuchung unterzogen.
Der Beschwerdeführer reichte seinen Reisepass, seine Identitätskarte,
venezolanische Fahrausweise, seine abgelaufene B-Bewilligung sowie
eine Kopie seines Geburtsscheins zu den Akten.
B.
Am 13. August 2019 gab das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit,
sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Die Stellungnahme erfolgte mit
Schreiben vom 14. August 2019.
C.
Mit Verfügung vom 15. August 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte das
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Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz (Dispositivziffer 3), stellte fest, der Beschwerdeführer müsse die
Schweiz bis am 2. September 2019 verlassen (Dispositivziffer 4), beauf-
tragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung (Disposi-
tivziffer 5), stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung
werde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositivziffer 6), und hän-
digte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Disposi-
tivziffer 7).
D.
Mit Eingabe vom 26. August 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es seien die Dis-
positivpunkte 3 bis 6 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. Es sei die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die
Vorinstanz anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die
Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung der
vorliegenden Beschwerde wiederherzustellen und die Vorinstanz sowie die
Vollzugsbehörden seien im Rahmen vorsorglicher Massnahmen unverzüg-
lich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von
jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren.
E.
Mit Schreiben vom 28. August 2019 reichte der Beschwerdeführer einen
medizinischen Kurzbericht vom 24. August 2019 zu den Akten (Diagnose:
insbesondere posttraumatische Belastungsstörung und akute Virushepati-
tis A).
F.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 29. August 2019 setzte der In-
struktionsrichter den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadres-
sat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des
Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Spruchkörper;
Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen
Fällen auf einen Schriftenwechsel verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Wegweisung und
den Vollzug derselben. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft sowie
die Ablehnung des Asylgesuchs bleiben unangefochten, womit sie in
Rechtskraft erwachsen sind und nicht Gegenstand des Verfahrens bilden.
4.
Die Beschwerde enthält folgende formellen Rügen: Verletzung der Begrün-
dungspflicht sowie Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Diese Rügen sind vorab
zu prüfen, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen
können.
5.
5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die
Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheid-
findung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristge-
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rechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkre-
ten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss
so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anfechten können. Sie muss kurz die wesentlichen Überle-
gungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die
sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung
mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes ein-
zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
5.2 Auf Beschwerdeebene wird hierzu gerügt, die Vorinstanz habe ihre Be-
gründungspflicht verletzt, indem sie nicht ausgeführt habe, inwiefern vor-
liegend die aufschiebende Wirkung nicht sachgerecht sei.
5.3 Es trifft zu, dass die Vorinstanz den Entzug der aufschiebenden Wir-
kung in der angefochtenen Verfügung nicht ansatzweise begründet hat,
womit sie ihre Begründungspflicht verletzt hat. Das SEM ist daran zu erin-
nern, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung stets zu begründen ist.
Eine Beschwerde hat im ordentlichen Rechtsmittelverfahren grundsätzlich
aufschiebende Wirkung (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG). Diese
kann nur ausnahmsweise entzogen werden. Der Entzug setzt kumulativ
voraus, dass die Beschwerde offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat
und die asylsuchende Person eine Gefährdung für Leib, Leben und Ge-
sundheit anderer Personen darstellt oder die öffentliche Sicherheit und
Ordnung in ernstzunehmender Weise gefährdet (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997
Nr. 9 S. 64). Die entsprechende Rüge ist folglich begründet.
6.
6.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Ur-
kunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittperso-
nen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig,
wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände be-
rücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630).
6.2 Auf Beschwerdeebene wird hierzu vorgebracht, es erschliesse sich
nicht, inwiefern sich die Vorinstanz zur Frage, ob der Beschwerdeführer im
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Falle einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage gerate, äussern könne,
habe sie sich doch weder mit der aktuellen Lage im Herkunftsstaat noch
mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers rechtsgenüglich
auseinandergesetzt. Sie beschreibe die Lage in Venezuela zwar als deso-
lat und weise auf die schwerwiegenden sozialen und wirtschaftlichen Prob-
leme hin. Sie habe es aber unterlassen, sich differenziert mit der aktuellen
Situation des Landes auseinanderzusetzen. Exemplarisch hierfür seien die
offensichtlich vor der Umbenennung des AuG ins AIG entstandenen und
im Entscheid verwendeten Textbausteine, die auf Urteile aus der ersten
Jahreshälfte 2018 Bezug nehmen würden und zwar auf die Demonstratio-
nen gegen den Staatspräsidenten Maduro. Gänzlich unerwähnt geblieben
seien aber die drastischen Entwicklungen, die sich seit der Wiederwahl des
Staatspräsidenten Maduro im Heimatstaat des Beschwerdeführers ereig-
net hätten. Die Situation habe sich seit den zitierten Urteilen deutlich zuge-
spitzt. Zudem habe es die Vorinstanz unterlassen, den medizinischen
Sachverhalt rechtsgenüglich zu erstellen und sich differenziert mit der indi-
viduellen Lage des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr auseinan-
derzusetzen.
6.3 Indem die Vorinstanz offensichtlich keine Abklärungen zur aktuellen
Lage vor Ort getroffen hat, hat sie den Sachverhalt unvollständig festge-
stellt. Die kurzen Fristen im beschleunigten Verfahren entbinden die
Vorinstanz weiterhin nicht davon, den Sachverhalt vollständig und richtig
abzuklären (Urteil des BVGer D-3333/2019 vom 12. Juli 2019 E. 6.5). Es
ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass sich die Vorinstanz im
Zusammenhang mit der Lageanalyse vor Ort ausschliesslich auf Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2018 stützte, wovon das
jüngste vom Juni 2018 datiert (Urteile des BVGer E-3209/2018 vom
28. Juni 2018, E-2130/2018 vom 27. April 2018 und E-1310/2018 vom
12. März 2018). Zudem trifft zu, dass die entsprechenden vorinstanzlichen
Ausführungen zur Lage in Venezuela lediglich auf die damaligen Demonst-
rationen Bezug nehmen. Inzwischen hat sich die Lage im Heimatstaat des
Beschwerdeführers jedoch wesentlich verschärft. Beispielsweise ist dem
Bericht der Vereinten Nationen vom 7. Juli 2019 zur Situation der Men-
schenrechte in Venezuela zu entnehmen, dass die Anzahl derjeniger, die
gezwungen gewesen seien Venezuela zu verlassen, seit 2018 dramatisch
zugenommen habe und bis 6. Juni 2019 auf über vier Millionen gestiegen
sei; hierbei seien «violations of the rights to food and health» die Hauptur-
sachen (UN Human Rights Council [UNHRC], Report of the United Nations
High Commissioner for Human Rights on the situation of Human rights in
the Bolivarian Republic of Venezuela (A/HRC/41/18), 05.07.2019, Ziff. 13
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und 69 f., abgerufen auf
sources/A_HRC_41_18.pdf, abgerufen am 03.09.2019). Im Mai 2019 be-
schrieb die New York Times den Kollaps der venezolanischen Wirtschaft
als den schlimmsten seit mindestens 45 Jahren in einem Land, in dem kein
Krieg herrsche (The New York Times, Venezuela’s Collapse Is the Worst
Outside of War in Decades, Economists Say, 17.05.2019,
/2019/05/17/world/americas/venezuela-economy.html, abgeru-
fen am 03.09.2019). Im gleichen Monat bezeichnete sie die Situation in
Venezuela als «a humanitarian crisis unseen in the country’s modern his-
tory» (The New York Times, Five Things You Need to Know to Understand
Venezuela’s Crisis, 03.05.2019,
03/world/americas/venezuela-crisis-facts.html, abgerufen am 03.09.2019).
Zudem soll das Land nicht mehr in der Lage sein Erkrankte adäquat zu
versorgen (Deutsches Auswärtiges Amt, Venezuela: Reise- und Sicher-
heitshinweise, letzte Aktualisierung am 05.08.2019,
/de/aussenpolitik/laender/venezuela-node/venezuelasicherhe
it/224982, abgerufen am 03.09.2019). Vor diesem Hintergrund wäre die
Vorinstanz gehalten gewesen, weitere Abklärungen – sowohl in genereller
als auch individueller Hinsicht – zu treffen und diese adäquat in die Verfü-
gung einfliessen zu lassen. Indem sie dies nicht getan hat, hat sie den
Sachverhalt unvollständig festgestellt.
7.
Nach dem Gesagten liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Form
einer Verletzung der Begründungspflicht sowie eine mangelhafte Sachver-
haltsfeststellung vor.
8.
Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264).
Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar
auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies
im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie
muss dies aber nicht
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Seite 8
8.1 Im vorliegenden Fall ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen,
zumal die Erstellung des Sachverhalts bezüglich des Vollzugs der Wegwei-
sung weiterer Abklärungen bedarf.
9.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und die vorinstanzliche Verfügung vom
15. August 2019 in den Dispositivziffern 3 bis 6 aufzuheben und in Anwen-
dung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sach-
verhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Hiermit werden die übrigen Beschwerdean-
träge gegenstandslos.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit ist das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos geworden.
10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung
auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche
Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen
vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl.
auch Art. 111ater AsylG). Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht
auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffern 3 bis 6 der vorinstanzlichen Verfügung vom 15. August
2019 werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur
Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel