Abtei lung V
E-4341/2006
{T 0/2}
Urteil vom 21. Mai 2007
Mitwirkung: Richter Weber (Vorsitz), Schürch, Wespi
Gerichtsschreiberin Balmelli
A._______,
B._______, Türkei,
vertreten durch lic. iur. Michael Guidon, Berner Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
Schwarztorstrasse 124, 3007 Bern,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 19. April 2005 in Sachen Asyl und Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführer die Türkei am
27. September 2003 und gelangten am 1. Oktober 2003 in die Schweiz, wo sie
gleichentags ihre Asylgesuche einreichten. Am 6. Oktober 2003 wurden die
Beschwerdeführer in der Empfangsstelle Kreuzlingen befragt. Der C._______
hörte den Beschwerdeführer am 27. Oktober 2003 zu den Asylgründen an. Im
Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, sie seien kurdischer Ethnie
sowie alevitischen Glaubens und stammten ursprünglich aus D._______,
E._______, Kaharamanmaras. Er selbst sei nie politisch aktiv gewesen. Seit 1978
sei er indes wegen seiner politisch aktiven Verwandten "unter Druck gesetzt"
worden. Zahlreiche Verwandte hätten die Türkei verlassen und seien im Ausland
als Flüchtlinge anerkannt worden. Im Jahre 1987 sei er mit seiner Familie nach
F._______ gezogen, ein Ort, in welchem nur wenige Kurden leben würden. Dort
habe er im eigenen Geschäft mit Möbeln und Teppichen gehandelt. Seit 1989
habe er seine politischen Verwandten immer wieder unterstützt, sei es finanziell,
mit Medikamenten oder dass er ärztliche Behandlungskosten übernommen habe.
1994 sei sein Cousin H., welcher sich bei der PKK engagiert habe, umgebracht
worden. Anlässlich der Beerdigung von H. seien sie vom Militär provoziert und
schikaniert worden. Im Jahre 1999 sei sein Bruder I., nach einer Festnahme in
Istanbul, nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Er selbst habe sich deshalb nach
Istanbul begeben, um sich über das Schicksal seines Bruders zu informieren.
Dabei sei ihm von der Polizei eine Liste gezeigt worden, auf welcher seine
Familienangehörigen als Terroristen, "PKK'ler" und Staatsverräter aufgeführt
gewesen seien. Auch er sei als Terrorist und Staatsverräter beschuldigt worden. In
der Folge sei er mehrmals auf die "Sektion zur Bekämpfung des Terrors" gebracht
worden. Im Januar 2002 sowie im April 2002 sei sein Sohn, welcher Informatik
studiert und kurz vor den Prüfungen an der Universität gestanden habe, verhaftet
worden. Damit hätten die Behörden die Weiterführung des Studiums verhindern
wollen. Im Mai 2002 habe er seinen Cousin H. (N _______) sowie dessen Freund
Z. (N _______), welche beide aus dem Gefängnis entlassen worden seien,
während zweier Wochen bei sich zu Hause aufgenommen. Zur Finanzierung ihrer
Ausreise aus der Türkei habe er ihnen einen grösseren Geldbetrag gegeben. Rund
eine Woche nach dem Weggang von H. und Z. sei er in der Nacht von der Polizei
zu Hause abgeholt und mit verbundenen Augen abgeführt worden. Ihm sei
vorgeworfen worden, H. und Z. bei sich aufgenommen zu haben. Während dreier
Tage sei er festgehalten und misshandelt worden. Nach der Haftentlassung habe
er vom Spitalarzt ein Attest verlangt, welches die erlittenen Schläge hätte
bestätigen sollen. Der Arzt habe sich jedoch geweigert, ein solches Attest
auszustellen. Auch der Staatsanwalt, welchen er gebeten habe, eine
Untersuchung einzuleiten, habe sich geweigert. Anlässlich der Wahlen im Herbst
2002 hätten er und seine Familie ihre Stimmen der HADEP gegeben. Einen Tag
nach den Wahlen seien sie von den Sicherheitskräften inhaftiert und während
eines Tages festgehalten worden. Im Mai 2003 sei er erneut unter dem Vorwurf,
die PKK zu unterstützen, verhaftet und während dreier Tage festgehalten sowie
3misshandelt worden. Nach diesem Vorfall habe er sich, nachdem er 25 Jahre
gekämpft habe und nicht ausgereist sei, zur Ausreise entschlossen. Er habe sich
nach Istanbul begeben, um die Ausreise vorzubereiten. Im September 2003 sei
seine Ehefrau von den heimatlichen Behörden für einen Tag festgenommen,
geschlagen und nach seinem Aufenthaltsort gefragt worden.
B. Am 29. Oktober 2003 hörte der C._______ die Beschwerdeführerin zu den
Asylgründen an. Dabei machte sie geltend, anlässlich der Wahlen anfangs
November 2002 sei sie zusammen mit ihrer Familie festgenommen worden, weil
sie ihre Stimmen der DEHAP gegeben hätten. Noch am gleichen Tag seien sie
freigelassen worden. Am 23. September 2003 sei sie von der Polizei für einen Tag
festgehalten und nach dem Aufenthaltsort ihres Ehemannes gefragt worden. Dabei
sei sie geschlagen und beschimpft worden.
C. Im Rahmen weiterer Abklärungen hörte das BFM die Beschwerdeführer am
24. Februar 2005 ergänzend zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen
wiederholten die Beschwerdeführer ihre bisherigen Aussagen. Ergänzend führte
der Beschwerdeführer aus, wegen seiner politisch aktiven Geschwister sei er
jährlich zwei bis drei Mal inhaftiert worden. Ferner seien er und seine Familie ab
2003 einem ständigen Telefonterror ausgesetzt gewesen. Obwohl sie ihren
Festnetzanschluss gekündigt hätten, nur noch Handys verwendet und mehrmals
die Nummer gewechselt hätten, seien sie immer wieder telefonisch bedroht
worden.
D. Am 22. Dezember 2004 ging beim BFM ein ärztliches Zeugnis von Dr. J.-CH. T.
vom 14. Dezember 2004 betreffend die Beschwerdeführerin ein. Am 23. Dezember
2004 reichten die Beschwerdeführer mehrere Referenzschreiben zu den Akten.
E. Mit Verfügung vom 19. April 2005 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführer
erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab.
Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
F. Mit Beschwerde vom 18. Mai 2005 an die damals zuständige Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) beantragten die Beschwerdeführer durch ihren
Vertreter, die Verfügung des BFM sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass sie
die Flüchtlingseigenschaft erfüllten, und es sei ihnen Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und das BFM
anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei ihnen die unentgeltliche
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und von der Erhebung
eines Kostenvorschusses abzusehen.
G. Mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2005 hiess der Instruktionsrichter der ARK
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete
antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sodann setzte er den
Beschwerdeführern Frist zur Einreichung eines aktuellen Arztberichts und zur
Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht.
H. Mit Fax-Eingabe vom 16. Juni 2005 ersuchten die Beschwerdeführer um
Erstreckung der Frist zur Einreichung des Arztberichts. Mit Zwischenverfügung
vom 17. Juni 2005 entsprach der Instruktionsrichter der ARK dem
Fristverlängerungsgesuch.
4I. Am 30. Juni 2005 reichten die Beschwerdeführer je einen ärztlichen Bericht
betreffend den Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin von Dr. med. M. L.,
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. Juni 2005 zu den Akten.
J. Das BFM schloss in der Vernehmlassung vom 15. August 2005 auf Abweisung der
Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2005 unterbreitete der
Instruktionsrichter der ARK die Vernehmlassung den Beschwerdeführern zur
Stellungnahme. Innert der angesetzten Frist gaben die Beschwerdeführer die
Replik zu den Akten. Am 29. September 2005 reichten die Beschwerdeführer eine
ergänzende Stellungnahme zur Vernehmlassung, eine Darstellung der
verwandtschaftlichen Beziehungen, eine Darstellung der Situation von ehemaligen
Bewohnern von D._______ sowie Unterlagen betreffend den Tod von I. _______.
zu den Akten.
K. Am 9. Juni 2006 ersuchte die ARK die Schweizerische Vertretung in Ankara um
Abklärung noch offener Fragen. Die Schweizerische Botschaft antwortete am 12.
Oktober 2006. Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2006 unterbreitete der
Instruktionsrichter der ARK den Beschwerdeführern das Antwortschreiben der
Botschaft zur Stellungnahme. Innert der angesetzten Frist reichten die
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. November 2006 ihre Stellungnahme ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG
vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar
2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
mithin einzutreten.
53.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Problemen wird Rechnung getragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder mass-
geblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.3 Das BFM lehnte die Asylgesuche ab, da die Vorbringen der Beschwerdeführer
weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch
denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhielten. Die
Aussagen der Beschwerdeführer würden Unstimmigkeiten enthalten und seien mit
den Angaben ihrer Kinder sowie Drittpersonen nicht vereinbar. Die wiederholt,
angeblich seit 1978 erfolgten Mitnahmen seien übersteigert dargestellt und würden
zum Zeitpunkt der Ausreise zu weit zurückliegen. Sodann habe sich der
Beschwerdeführer aufgrund seiner Reisetätigkeit in den 1990er Jahren wiederholt
im Ausland aufgehalten, indes bezüglich der Ein- und Ausreisen keine
Schwierigkeiten geltend gemacht. Eine allfällige Reflexverfolgung hätte sich
bereits damals zeigen müssen. Schliesslich müsse auch das Vorliegen einer
begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung verneint werden.
3.4 In der Rechtsmitteleingabe halten die Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit
ihrer Vorbringen fest und führen aus, sie würden die Voraussetzungen zur
Anerkennung als Flüchtlinge erfüllen. Der Beschwerdeführer habe sich 25 Jahre
lang darum bemüht, die Türkei nicht zu verlassen. Ausschlaggebend für die
Ausreise seien die Festnahmen im Jahre 2002 und 2003 gewesen. Bereits
aufgrund der erlittenen Vorverfolgung müsste jedoch vorliegend die Vermutung
gelten, dass die Beschwerdeführer auch in Zukunft mit ernsthaften Nachteilen zu
rechnen hätten. Sodann würden die verwandtschaftlichen Verhältnisse, das
offensichtlich gesteigerte Interesse der Sicherheitskräfte am Beschwerdeführer
nach dem Besuch von H. und Z., die seither erduldeten massiven Eingriffe in die
persönliche Integrität sowie die zahlreichen, im Ausland lebenden Verwandten für
die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung sprechen.
3.5 Mit Eingabe vom 29. September 2005 verwiesen die Beschwerdeführer auf ein
Urteil der ARK vom 3. Februar 2005 betreffend den Cousin des
Beschwerdeführers sowie dessen Ehefrau, J._______., Türkei (N _______),
6welche ebenfalls der Grossfamilie A._______ aus D._______ in E._______
angehören würden und von der ARK wegen drohender Reflexverfolgung als
Flüchtlinge anerkannt worden seien.
3.6
3.6.1 In der Botschaftsantwort vom 12. Oktober 2006 wird ausgeführt, die
Beschwerdeführer und ihre Kinder seien polizeilich nicht registriert und es würde
auch kein Passverbot gegen sie bestehen. Die Beschwerdeführer hätten vor mehr
als 20 Jahren ihr Heimatdorf D._______ verlassen, seien nach F._______
gezogen und hätten dort ein Teppichgeschäft betrieben, in welchem der
Beschwerdeführer bis Ende des Jahres 2000 gearbeitet habe. Der
Beschwerdeführer habe zunächst eine monatliche Rente von YTL 327.36 erhalten,
welche später - aus nicht bekannten Gründen - nicht mehr ausbezahlt worden sei.
Die Angelegenheit sei gegenwärtig bei einem Gericht hängig.
3.6.2 In der Stellungnahme vom 30. November 2006 wird ausgeführt, die Tatsache,
dass die Beschwerdeführer nicht in einem der Schweizerischen Botschaft
zugänglichen Registrierungssystem verzeichnet seien, spreche nicht gegen deren
Verfolgung. Sie seien bis anhin weder offiziell angeklagt noch verurteilt worden.
Grundsätzlich könne aber davon ausgegangen werden, dass Personen, die von
der Polizei, Gendarmerie oder anderen Einheiten in Gewahrsam genommen
worden seien, auch wenn ein Eintrag im zentralen Informationssystem fehle, in
einem entsprechenden Register eingetragen seien. Den Reisepass habe der
Beschwerdeführer 1998 durch einen Bekannten und unter Bezahlung von
Schmiergeld verlängern lassen. Sodann habe der Beschwerdeführer betont, dass
er, hätte er das Dorf aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, nicht in der Lage
gewesen wäre, ein eigenes Geschäft zu eröffnen. Die Anstellung des
Beschwerdeführers unter seinem Bruder habe von 1999 bis 20. Juni 2000
gedauert. Zur endgültigen Aufgabe der geschäftlichen Tätigkeit 1999 habe das
Verhalten der Behörden in Verbindung mit dem Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers geführt. Bis heute habe der Beschwerdeführer keine offizielle
Begründung für die Einstellung der Rentenzahlungen. Schliesslich würden die
Beschwerdeführer an den bisher geltend gemachten zeitlichen Angaben
festhalten.
4.
4.1 Nach der weiterhin zutreffenden Praxis der ARK ist die Flüchtlingseigenschaft
glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie
genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht
in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich
sein oder der innern Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der
allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller
persönlich glaubwürdig erscheinen. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im
Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Es ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nrn. 11
und 21, 1994 Nr. 5 sowie 1996 Nrn. 27 und 28).
74.2
4.2.1 Das BFM wirft den Beschwerdeführern vor, ihre Aussagen würden insbesondere
im Widerspruch stehen zu denjenigen von H., Z. und G., deren Angaben ihrerseits
als übereinstimmend und glaubhaft zu bezeichnen seien. Es sei daher nicht
glaubhaft, dass sich H. und Z. im Mai 2002 bei den Beschwerdeführern
aufgehalten hätten, respektive zum damaligen Zeitpunkt von der Polizei gesucht
worden seien. Demnach könne die geltend gemachte Festnahme des
Beschwerdeführers am 1. Juni 2002 auch nicht den Tatsachen entsprechen. Zwar
habe H. in einem Referenzschreiben vom 2. Juni 2004 nachträglich erklärt, er
habe sich während zweier Wochen bei den Beschwerdeführern aufgehalten.
Dieses Schreiben müsse in Würdigung der aufgezeigten Ungereimtheiten als
Gefälligkeitsschreiben bezeichnet werden. Sodann mache es keinen Sinn, sich bei
den Beschwerdeführern zu verstecken, da der Beschwerdeführer gemäss seinen
Angaben seit 1989 beschattet worden sein wolle.
4.2.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu ausgeführt, das BFM verneine die
Glaubhaftigkeit dieser Inhaftierung einzig mit dem Verweis auf die Aussagen von
Drittpersonen. Es gehe zu Unrecht davon aus, dass H. und Z. sich nicht bei den
Beschwerdeführern aufgehalten hätten. Die drei Personen seien auf drei, der
Beschwerde beiliegenden Fotos zusammen abgebildet. Der Zeitraum, in welchem
dieses Treffen möglich gewesen sei, beschränke sich auf die Monate zwischen der
Entlassung von H. aus dem Gefängnis am 21. März 2002 und der Ausreise im
August 2002. Das Datum der Entwicklung der Abzüge vom 10. Mai 2003 lasse
ebenfalls auf die Richtigkeit der Angaben der Beschwerdeführer schliessen. H. sei
zum damaligen Zeitpunkt nicht gesucht worden, um verhaftet zu werden. Trotzdem
habe sich H. als Fliehender verstanden. Seine Angst, schon vor Ablauf des
Hafturlaubes wieder verhaftet zu werden, sei verständlich. Vor diesem Hintergrund
sei die Ansicht der Beschwerdeführer, H. werde gesucht, nachvollziehbar und
könne ihnen nicht vorgeworfen werden. Auch Z. könne bestätigen, dass er sich bei
den Beschwerdeführern aufgehalten habe. Sodann entspreche das Verhalten von
H. und Z. demjenigen von provisorisch freigelassenen politischen Gefangenen.
4.2.3 Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der insgesamt drei
Befragungen übereinstimmende Angaben zum Aufenthalt von H. und Z. bei sich zu
Hause machte. So entsprechen die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach Z.
zu 20 Jahren Gefängnis verurteilt und anfangs 2002 aus gesundheitlichen
Gründen für sechs Monate bedingt freigelassen wurde, den persönlichen Angaben
von Z. Auch vermochte der Beschwerdeführer den Herkunftsort von Z. korrekt zu
nennen. Allerdings waren seine weiteren Aussagen betreffend Z. sehr vage und
unbestimmt, namentlich war er nicht in der Lage, den Nachnamen von Z.
wiederzugeben. Auch stimmen die Angaben des Beschwerdeführers, wonach es
Z. gesundheitlich gut gegangen sei, nicht mit den persönlichen Vorbringen von Z.
überein. Was sodann die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend H.
anbelangen, so stimmen auch hier einige wenige Angaben des Beschwerdeführers
mit den persönlichen Vorbringen von H. überein. Dies betrifft den Zeitpunkt der
Haftentlassung von H., das noch hängige Verfahren gegen H. sowie die Aussagen
betreffend den 1994 ermordeten Cousin H. Des Weitern ist den beigezogenen
Akten von H. zu entnehmen, dass dieser nach seiner Freilassung am 21. März
2002 ständig seine Adresse wechselte und sich bis zu seiner Ausreise an
8verschiedenen Orten, jeweils zwischen sieben und 14 Tagen, aufhielt. Auf
entsprechende Frage, bei wem er sich aufgehalten habe, nannte H. verschiedene
Angehörige an unterschiedlichen Orten, wobei er weder die Beschwerdeführer
noch deren Wohnort F._______ erwähnte. In Anbetracht des von den
Beschwerdeführern geltend gemachten 14-tägigen Aufenthalts bei ihnen zu Hause
und des Umstandes, dass H. vom Beschwerdeführer zur Finanzierung der
Ausreise einen grösseren Geldbetrag erhalten haben soll, ist nicht einsehbar,
weshalb H. gerade diesen Aufenthalt nicht genannt hat. Zwar bestätigte H. in
seinem Schreiben vom 2. Juni 2004, er habe sich im Mai 2002 bei den
Beschwerdeführern aufgehalten. Indes führt er nicht aus, aus welchen Gründen er
es seinerzeit unterlassen hat, den Aufenthalt bei den Beschwerdeführern
anzugeben. Vor diesem Hintergrund ist das Schreiben von H. als blosses
Gefälligkeitsschreiben eines Verwandten zu werten, aus welchem die
Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen. Als weiteres
Beweismittel für den Aufenthalt von H. und Z. haben die Beschwerdeführer drei
Fotographien eingereicht, welche die Beschwerdeführerin und den
Beschwerdeführer mit einer beziehungsweise zwei anderen Personen zeigen.
Gemäss dem rückseitigen Aufdruck auf den Fotos wurden diese Aufnahmen im
Mai 2003 entwickelt. In der Rechtsmitteleingabe legen die Beschwerdeführer indes
mit keinem Wort dar, weshalb sie die Aufnahmen, die im Mai 2002 entstanden sein
sollen, erst ein Jahr später entwickeln liessen. Vielmehr sprechen das Datum der
Entwicklung der Aufnahmen und die aufgezeigten Unstimmigkeiten in den
Aussagen aller Beteiligten dafür, dass die Aufnahme nicht im Mai 2002 und nicht
bei den Beschwerdeführern zu Hause in F._______ gemacht wurden. Aufgrund
der vorstehenden Erwägungen kann den Beschwerdeführern somit nicht geglaubt
werden, dass sich H. und Z. im Mai 2002 während 14 Tagen bei ihnen in
F._______ aufgehalten haben. Dieser Schluss wird durch die zutreffende
Feststellung des BFM in der angefochtenen Verfügung noch bestätigt, wonach die
Aussagen von H., Z. und G. in sich stimmig und daher glaubhaft seien. Namentlich
spricht gegen den geltend gemachten Besuch bei den Beschwerdeführern, dass
sich Z., laut den Aussagen von G. (Schwester von H.), zwischen April 2002 und
August 2002 bei ihr aufgehalten hat.
4.2.4 In der angefochtenen Verfügung stellt das BFM weiter fest, die Aussagen der
Beschwerdeführer und ihrer Kinder zur Verhaftung im November 2002 seien
widersprüchlich ausgefallen und somit nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe
ausgesagt, sie seien im 3. Stock, respektive im 2. Stock über dem Erdgeschoss
befragt worden. Alle vier Personen hätten sich in einem Wartezimmer aufgehalten,
seien dann in ein daneben liegendes Befragungszimmer und von dort in ein
weiteres Wartezimmer geführt worden. Laut den Aussagen der
Beschwerdeführerin und ihrer Tochter hätten sie im ersten Stock in einem Korridor
warten müssen und seien dann nacheinander in einem Zimmer befragt worden.
Der Sohn habe beim Kanton vorgetragen, alle hätten in einem Warteraum
gewartet und seien nacheinander zum Verhör in einen anderen Raum gebracht
worden. Beim BFM habe er erklärt, sie hätten im ersten Stock im Korridor gewartet
und seien dann der Reihe nach in einem Zimmer befragt worden.
4.2.5 Auch hinsichtlich dieser Vorbringen ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer
und ihre Kinder zwar übereinstimmende Aussagen zum Ablauf der Verhaftung vom
94. November 2002 machten. Ihre Angaben stimmen in zeitlicher Hinsicht überein
und alle vier Familienmitglieder gaben die gleiche Reihenfolge zu Protokoll, in
welcher sie an diesem Tag auf der Sicherheitsdirektion verhört wurden.
Weitergehend äusserten sich die Beschwerdeführer aber unvereinbar. Die
divergierenden Angaben betreffen insbesondere das Stockwerk, auf welchem die
Einvernahmen durchgeführt worden seien, wobei diesbezüglich noch gegenüber
den Ausführungen des BFM richtig zu stellen ist, dass die Beschwerdeführerin
anlässlich keiner Befragung nach dem Stockwerk gefragt wurde. Der
Beschwerdeführer sprach anlässlich der kantonalen Anhörung vom dritten (vgl. N
_______ A9, S. 15) und anlässlich der ergänzenden Befragung vom 2. Stockwerk
(vgl. a.a.O. A18, S. 6). Demgegenüber sprach der Sohn der Beschwerdeführer
anlässlich der ergänzenden Befragung vom 2. Stock, korrigierte sich später und
führte aus, beim 2. Stock handle es sich eigentlich um das 1. Stockwerk. Die
Tochter der Beschwerdeführer sprach sodann ausschliesslich vom 1. Stockwerk
(vgl. N _______ A13, S. 11 f.). Weitergehend, und dies erscheint besonders
gewichtig, beschrieben und skizzierten die Beschwerdeführer und ihre Kinder die
Räume des Sicherheitsgebäudes, in welchem sie sich einen ganzen Tag
aufgehalten hätten und befragt worden seien, in wesentlichen Punkten nicht
übereinstimmend. (vgl. A18, S. 6 f., A19, S. 2 f.; N _______ A11, S. 8 und Skizze;
N _______ A13. S. 11f und Skizze). Um diesbezüglich Wiederholungen zu
vermeiden, kann auch auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden. Schliesslich äusserten sich die Kinder der
Beschwerdeführer auch unvereinbar über die Heimkehr vom Sicherheitsgebäude.
Während der Sohn aussagte, sie seien mit einem Taxi nach Hause gefahren, gab
die Tochter zu Protokoll, sie seien zu Fuss heimgekehrt (vgl. N _______ A11, S. 8
f.; N _______ A13, S. 14). Aufgrund der dargelegten Unstimmigkeiten,
insbesondere der wesentlich unterschiedlichen Skizzen, bestehen erhebliche
Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Inhaftierung vom 4. November 2002.
4.2.6 Das BFM erachtet weiter die geltend gemachten telefonischen Drohungen als
unglaubhaft. Anlässlich der kantonalen Anhörung habe der Beschwerdeführer
ausgesagt, seit anfangs 2003 sei es alle drei, fünf oder sieben Tage zu solchen
Drohungen gekommen. In der Nacht hätten sie deshalb den Stecker
herausgezogen. Im März 2003 hätten sie auf das Festnetz verzichtet und das erste
Handy gekauft. Im Mai 2003 seien sie täglich telefonisch bedroht worden.
Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben, ihr Ehemann
sei ungefähr seit April 2003 telefonisch bedroht worden. Schlussendlich hätten sie
fünf oder sechs Handys gehabt. Die Tochter habe beim Kanton vorgetragen, im
Jahre 2003, vor allem im Mai, habe es telefonische Drohungen gegeben.
Anlässlich der Befragung durch das BFM habe sie ausgesagt, die Telefonate
hätten im Jahre 2003 angefangen, im Mai sei es vermehrt gewesen. Weiter habe
sie ausgeführt, wenn es so etwas schon früher gegeben hätte, sei das nicht so
wichtig gewesen. Die Eltern hätten nichts gegen die Drohungen unternommen,
auch nicht die Telefonnummer gewechselt. Der Sohn habe beim Kanton geltend
gemacht, die Telefonate habe es während der letzten sechs bis acht Monate vor
der Ausreise gegeben. Beim BFM habe er erklärt, im Jahre 2003 hätten die
Drohungen angefangen, die Eltern hätten indes nichts dagegen unternommen,
namentlich nicht die Nummer gewechselt.
10
4.2.7 Aufgrund der Akten ist festzustellen, dass die ganze Familie übereinstimmend
geltend machte, telefonisch bedroht worden zu sein. Darüber hinaus sind ihre
Aussagen aber sehr unterschiedlich ausgefallen, namentlich was den Beginn der
Telefonate und den Zeitpunkt deren Häufung betrifft (vgl. diesbezüglich die unter
Ziffer 4.2.6. wiedergegebenen Erwägungen des BFM). Was den diesbezüglichen
Erklärungsversuch in der Rechtsmitteleingabe anbelangt, wonach die vier
betroffenen Familienmitglieder jeweils ihre persönliche Sicht der Ereignisse
geschildert hätten, vermag dieser in keiner Weise zu überzeugen. Dies
insbesondere deshalb, weil auch von vier verschiedenen Personen durchaus
erwartet werden kann, dass sie zu einem bestimmten Vorkommnis im
Wesentlichen übereinstimmend aussagen, haben sie dabei doch lediglich selbst
Erlebtes wiederzugeben. Des Weitern machten die Beschwerdeführer
unterschiedliche Angaben zu ihren Massnahmen gegen den angeblichen
Telefonterror. Während der Beschwerdeführer aussagte, sie hätten bereits im
März auf das Festnetz verzichtet, gaben die Kinder ausdrücklich zu Protokoll, die
Eltern hätten nichts gegen die Drohungen unternommen, namentlich nicht auf den
Festnetzanschluss verzichtet. Insgesamt bestehen somit erhebliche Zweifel an den
geltend gemachten telefonischen Drohungen.
4.2.8 Das BFM zweifelt weiter an der letzten geltend gemachten Verhaftung des
Beschwerdeführers im Mai 2003. Er habe ausgeführt, nach seiner Freilassung
habe er sich bei Verwandten und Bekannten aufgehalten, sei aber einmal in der
Woche oder alle zehn bis 15 Tage nach Hause gegangen. Die Familie habe
gewusst, wo er sich aufhalte, da sie telefonischen Kontakt gehabt hätten. Gemäss
den Aussagen der Beschwerdeführerin beim Kanton habe sich ihr Ehemann seit
Mai 2003 nicht mehr blicken lassen, respektive sei er praktisch nie mehr zu Hause
gewesen. Sie habe angenommen, er halte sich in Istanbul auf, da er diesbezüglich
nie konkrete Angaben gemacht habe. Laut den Aussagen der Tochter sei der
Vater nach der letzten Untersuchungshaft nicht mehr zu Hause gewesen,
respektive sei er nicht regelmässig zu Hause gewesen, und sie hätten keinen
telefonischen Kontakt gehabt. Sie habe nicht gewusst, wo er sich aufhalte. Der
Sohn habe dazu ausgesagt, der Vater habe sich seit Mai 2003 nur noch selten zu
Hause aufgehalten. Er wisse nicht, wo er sich aufgehalten habe. Durch derart
unterschiedliche Aussagen, welche zentrale Punkte der Asylbegründung betreffen,
könne dem Beschwerdeführer die geltend gemachte Verfolgungssituation und
damit die angebliche Mitnahme der Beschwerdeführerin kurz vor der Ausreise
nicht geglaubt werden. Auf Vorhalt hätten die Beschwerdeführer die
widersprüchlichen Aussagen nicht plausibel erklären können.
4.2.9 Der Beschwerdeführer gab anlässlich der kantonalen Anhörung zu Protokoll, er
habe sich nach der Freilassung nur noch selten zu Hause aufgehalten (vgl. A9, S.
17). Beim BFM erklärte er, er sei nicht mehr oft zu Hause gewesen, er sei einmal
in der Woche, alle zehn oder 15 Tage nach Hause gegangen, habe aber
telefonischen Kontakt gehabt (vgl. A18, S. 8). Anlässlich der kantonalen Anhörung
erklärte die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann habe sich seit Mai 2003 nicht mehr
blicken lassen (vgl. A10, S. 13). Im Rahmen der ergänzenden Befragung führte sie
aus, ab Ende Mai 2003 sei ihr Mann praktisch nie mehr zuhause gewesen. Er sei
sehr selten nach Hause gekommen. Am Schluss sei er praktisch gar nicht mehr
nach Hause gekommen. Auf Nachfrage des Befragers erklärte sie: "Eben, wie
11
gesagt, sehr selten, ich weiss es nicht mehr, so gut wie nie". Auf die Frage, wie oft
er von Ende Mai bis Ende August 2003 ungefähr zu Hause gewesen sei, erklärte
die Beschwerdeführerin, sie habe es nicht gezählt, er sei selten gekommen. Am
Telefon habe er angegeben, er halte sich in Istanbul auf, er habe aber nie konkret
gesagt, wo er sich aufhalte (vgl. A18, S. 3). Die Tochter sagte anlässlich der
Befragung durch das BFM aus, ihr Vater habe sich nach der Untersuchungshaft
nicht regelmässig zu Hause aufgehalten. Da sie Probleme mit dem Telefon gehabt
hätten, hätten sie keinen telefonischen Kontakt gehabt. Wenig später erklärte die
Tochter, der Vater habe gelegentlich angerufen, sie habe es nicht gezählt (vgl.
A13, S. 6). Der Sohn gab beim BFM zu Protokoll, der Vater habe sich selten zu
Hause blicken lassen (vgl. A11, S. 12). Die vorstehenden Ausführungen zeigen
gewisse übereinstimmende, aber insbesondere auch divergierende Aussagen zum
Aufenthalt des Beschwerdeführers und den zu ihm unterhaltenen Kontakt auf.
Insbesondere vorzuheben ist, dass sich die Beschwerdeführer anlässlich der
Anhörung durch den Kanton offensichtlich widersprachen. Der Beschwerdeführer
erklärte, selten daheim gewesen zu sein, wogegen die Beschwerdeführerin angab,
ihr Ehemann sei seit Mai 2003 gar nicht mehr zu Hause gewesen. Dennoch ist
vorliegend aufgrund der teilweise übereinstimmenden Angaben nicht
auszuschliessen, dass sich der Beschwerdeführer ab Mai 2003 nicht mehr
regelmässig zu Hause aufgehalten hat, indes möglicherweise aus einem anderen
Grund als geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund bezweifelt das
Bundesverwaltungsgericht die geltend gemachte Festnahme des
Beschwerdeführers im Mai 2003.
4.2.10 In der angefochtenen Verfügung führt das BFM weiter aus, der
Beschwerdeführer mache geltend, von 1978 bis 1996 alle zwei bis drei Tage und
seit 1990 ein bis zwei Mal pro Jahr festgenommen, als Terrorist beschimpft und
namentlich beschuldigt worden zu sein, die PKK finanziell zu unterstützen.
Bekanntermassen würden die türkischen Behörden äusserst konsequent gegen
mutmassliche Teilnehmer an strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit der
PKK vorgehen. Es erscheine daher unwahrscheinlich, dass sich die Polizei die
Mühe genommen habe, den Beschwerdeführer während Jahren immer wieder
festzunehmen und nach kurzer Zeit wieder freizulassen. Ein derartiger Aufwand
erscheine unverhältnismässig.
4.2.11 Vorliegend erscheint unbestritten, dass verschiedene Verwandte der
Beschwerdeführer politisch aktiv waren beziehungsweise noch sind, mit den
türkischen Sicherheitsbehörden in Konflikt gerieten und deshalb ins Ausland (auch
in der Schweiz) reisten, wo einige von ihnen als Flüchtlinge anerkannt wurden.
Allerdings bestehen erhebliche Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Intensität der Inhaftierungen. Namentlich ist nicht glaubhaft, dass die
heimatlichen Behörden während Jahren einen derartigen Aufwand bezüglich des
Beschwerdeführers betrieben haben wollen, ohne ihn je anzuklagen. Des Weitern
ist mit zu berücksichtigen, dass seit dem Jahre 1987 der Wohnort der
Beschwerdeführer in F._______ am Mittelmeer liegt, mithin Hunderte von
Kilometern vom ursprünglichen Wohnort der Beschwerdeführer und der
Grossfamilie A._______ (E._______, Kaharamaras) und damit auch vom
Aktionsgebiet der PKK entfernt. Sodann reiste der Beschwerdeführer gemäss
seinen eigenen Angaben zwischen 1993 und 1997 insgesamt 25 Mal nach
12
K._______, wobei er anlässlich der Befragungen und auch auf Beschwerdestufe
nicht geltend machte, jeweils illegal ausgereist zu sein (vgl. A9, S. 5)
beziehungsweise anlässlich der Aus- und Wiedereinreisen jemals Schwierigkeiten
mit den heimatlichen Grenzbehörden gehabt zu haben. Auch liess der
Beschwerdeführer ebenfalls laut seinen eigenen Aussagen im Jahre 1998
persönlich seinen Reisepass bei den zuständigen Behörden verlängern (vgl. A1, S.
3). Soweit diesbezüglich in der Replik geltend gemacht wird, der
Beschwerdeführer habe den Reisepass durch einen Bekannten und gegen
Bezahlung von Schmiergeldern erlangt, steht dieser Erklärungsversuch in
Widerspruch zu den vorgenannten persönlichen Angaben des Beschwerdeführers.
Darüber hinaus haben die Abklärungen der Schweizerischen Vertretung ergeben,
dass die Beschwerdeführer keinem Passverbot unterstehen, weshalb dieser
späteren Darstellung zusätzlich die Grundlage entzogen ist. Vor diesem
Hintergrund bestehen ernsthafte Zweifel an den geltend gemachten behördlichen
Mitnahmen des Beschwerdeführers, wobei letztlich nicht gänzlich ausgeschlossen
werden kann, dass der Beschwerdeführer jemals der Unterstützung der PKK
bezichtigt wurde.
4.2.12 Als Beleg für die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen haben die Beschwerdeführer je
ein ärztliches Zeugnis zu den Akten gereicht. Gemäss dem ärztlichen Bericht von
Dr. med. M. L., Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. Juni 2005 leidet der
Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1)
sowie einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.10). Bei der
Beschwerdeführerin stellte derselbe Arzt ebenfalls eine posttraumatische
Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) sowie eine rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F33.1)
fest. Mit einem ärztlichen Gutachten kann grundsätzlich nicht die Ursache einer
geltend gemachten psychischen Krankheit bewiesen werden (vgl. die weiterhin
zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1999 Nr. 5 E. S. 32). Der
behandelnde Arzt wird in der Regel eine weitgehend zuverlässige Diagnose des
vorliegenden Krankheitsbildes stellen können. Bezüglich der Ursachen der
Krankheit ist er indes vorwiegend auf die Aussagen des Patienten angewiesen. Er
kann somit einzig die Auffassung vertreten beziehungsweise den Schluss ziehen,
er halte die angeführten Gründe, die zur psychischen Erkrankung geführt hätten,
als glaubhaft. Ein ärztliches Gutachten kann somit Hinweise darauf geben, dass
die vom Asylgesuchsteller geltend gemachten Ursachen einer psychischen
Erkrankung (und somit dessen Asylvorbringen) glaubhaft sind. Das Gutachten ist
indes immer nur als ein Element in der gesamten Aktenlage anzusehen und kann
deshalb in der Regel nicht Beweis für die Glaubhaftigkeit der Aussagen eines
Asylgesuchstellers bilden. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen
eines Beschwerdeführers ist ohnehin eine Rechtsfrage, deren Beantwortung - wie
im Übrigen auch die Beweiswürdigung - Aufgabe des Richters ist (vgl. die
weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1996 Nr. 16, E. , S. 144,
EMARK 1999 Nr. 5 E. S. 31 f.; EMARK 2002 Nr. 13 E. 6c S. 115 f.). Die
unter dem Titel "Anamnese" in den beiden Zeugnissen wiedergegebenen Angaben
der Beschwerdeführer sowie weitere Ausführungen in den ärztlichen Berichten
entsprechen den vom Bundesverwaltungsgericht als nicht glaubhaft bewerteten
Asylvorbringen der Beschwerdeführer. In Anbetracht der vorstehenden
13
Erwägungen können die ärztlichen Zeugnisse daher nicht als ausschlaggebendes
Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführer gewertet werden.
4.2.13 Der Beschwerdeführer macht schliesslich noch geltend, aufgrund seiner
politischen Aktivitäten sowie seines politischen Umfeldes sei die Bezahlung der
ihm zustehenden Invalidenrente eingestellt worden. Dazu ist festzustellen, dass es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, ein politisches Engagement glaubhaft
zu machen. Entsprechend bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die
Zahlungseinstellung aus einem asylrelevanten Grund erfolgt wären. Aus welchem
Grund die Zahlungen tatsächlich eingestellt wurden, ist den Akten nicht zu
entnehmen. Auch konnte die Botschaftabklärung den Grund für die
Renteneinstellung nicht eruieren. Allerdings ist der Botschaftsanwort nicht zu
entnehmen, aus welchen Gründen diesbezüglich keine weiteren Angaben in
Erfahrung gebracht werden konnten. Indes hat die Botschaftsanfrage ergeben,
dass ein Gerichtsverfahren in dieser Angelegenheit hängig ist. Vor diesem
Hintergrund ist kaum vorstellbar, dass der Beschwerdeführer im Vorfeld des
eingeleiteten Gerichtsverfahrens in keiner Weise über die Gründe der
Zahlungseinstellung informiert wurde. An dieser Feststellung vermögen auch die
nicht näher substanziierten Ausführungen in der Stellungnahme vom 30.
November 2006 nichts daran zu ändern.
4.2.14 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass das BFM in einigen
wenigen Punkten Argumente für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der
Beschwerdeführer nicht berücksichtigt hat. Indes ist insgesamt und unter
Berücksichtigung der für und wider die Glaubhaftigkeit sprechenden Elemente
festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer von zahlreichen
Unstimmigkeiten gekennzeichnet sind und damit ernsthafte Zweifel an der
Glaubhaftigkeit an dem von ihnen geltend gemachten Sachverhalt bestehen.
5.
5.1 Zu Art. 3 AsylG führte das BFM in der angefochtenen Verfügung aus, es sei
allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei
Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten.
Die wiederholten, angeblich seit 1978 erfolgten Mitnahmen dürften vom
Beschwerdeführer wohl übersteigert dargestellt worden sein, zumal er nicht
geltend gemacht habe, in dieser Zeit je ein Mal festgenommen, angeklagt oder
verurteilt worden zu sein. Aus der Tatsache, dass er ohne Einleitung eines
Gerichtsverfahrens wieder freigelassen worden sei, könne geschlossen werden,
dass die Behörden in seinem Fall keine konkreten Verfolgungsabsichten gehegt
hätten. Zudem hätten diese Vorfälle im Zeitpunkt der Ausreise zu weit
zurückgelegen, um noch als Anlass für diese gewertet werden zu können. Mit dem
Umzug nach F._______ habe sich die Situation der Beschwerdeführer sodann
offensichtlich geändert. Weiter sei nicht von vornherein auszuschliessen, dass die
Beschwerdeführer wegen ihrer im Ausland lebenden Verwandten von den
Behörden behelligt worden sein könnten. Bezüglich der Türkei könne davon
ausgegangen werden, dass Familienangehörige von politisch Verfolgten oder
anderweitig gesuchten Personen einem erhöhten Risiko ausgesetzt sein könnten,
von den Sicherheitsbehörden zumindest vermehrt schikaniert zu werden. Die
geltend gemachte Reflexverfolgung hätte sich hingegen bereits vor der Ausreise
14
des Beschwerdeführers zeigen müssen. Der Beschwerdeführer habe indes weder
ein politisches Engagement noch staatliche Verfolgungsmassnahmen glaubhaft
darlegen können. Als selbständiger Unternehmer habe er sich in den 1990er
Jahren wiederholt legal im Ausland aufgehalten. Die Entfaltung einer solchen
Reisetätigkeit sei mit der Situation einer tatsächlich gefährdeten Person nicht in
Einklang zu bringen. Schliesslich sei den Aussagen der Beschwerdeführer und
ihrer Kinder nicht zu entnehmen, dass sie, abgesehen von den nicht glaubhaft
gemachten Vorfällen in den Jahren 2002 und 2003, irgendwelche Schwierigkeiten
mit den heimatlichen Behörden gehabt hätten. Namentlich hätten sie im Jahre
2001 bzw. 2002 legal einen Pass erhalten und diesen später verlängern lassen. In
Kenntnis der realen Gegebenheiten in der Türkei sei davon auszugehen, dass die
Fahndungsbehörden alles daran gesetzt hätten, etwas über den Verbleib der
Verwandten in Erfahrung zu bringen. Es liege somit keine begründete Furcht vor
staatlicher Verfolgung vor.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe führen die Beschwerdeführer aus, aufgrund der
erlittenen Vorverfolgung müssten sie bei einer Rückkehr mit ernsthaften
Nachteilen rechnen. Es würden zahlreiche konkrete Indizien vorliegen, aus deren
Gesamtheit sich eine objektiv genügend begründete Furcht vor künftigen
asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen im Sinne einer Reflexverfolgung ergeben
würden.
5.3 Unter Reflexverfolgung versteht man behördliche Belästigungen oder
Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes, dass die Behörden
einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder
schlechthin von deren Polit-Malus auf einen solchen auch bei Angehörigen
schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin
liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen
beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen. Eine "Sippenhaft"
in diesem weiteren Sinn ist von den türkischen Behörden etwa in den Süd- und
Ostprovinzen nicht selten angewandt worden, wenn es galt, den Aufenthaltsort von
flüchtigen Angehörigen der PKK oder anderer staatsfeindlicher Organisationen zu
ergründen. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist
namentlich dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet
wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit dem Gesuchten
in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn der
Reflexverfolgte aus einer den türkischen Sicherheitskräften als "staatsfeindlich"
bekannten Familie stammt respektive mehrere illegal politisch tätige Verwandte
aufweist. Auch ein eigenes, nicht unbedeutendes Engagement seitens des
Reflexverfolgten für illegale politische Organisationen erhöht das Risiko, Opfer
einer Sippenhaft im weiteren Sinne zu werden (vgl. die weiterhin zutreffende
Praxis der ARK in EMARK 1994 Nr. 5).
Zuletzt hat die ARK in ihrer - weiterhin zutreffenden - Rechtsprechung zur
Lageentwicklung in der Türkei festgehalten, dass die Gefahr allfälliger
Repressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der PKK
(beziehungsweise einer ihrer Nachfolgeorganisationen) oder anderer von den
Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer Gruppierungen nicht
auszuschliessen sei. Zwar sei festzustellen, dass sich die Verfolgungspraxis der
türkischen Behörden im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an die
15
Europäische Union insofern geändert habe, als Fälle, in denen Familienangehörige
kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt worden seien, abgenommen
hätten. Dagegen müssten Familienangehörige auch gegenwärtig noch mit
Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit
Beschimpfungen und Schikanen verbunden seien (vgl. EMARK 2005 Nr. 21).
5.4 Weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin haben sich durch
eigene Tätigkeiten politisch exponiert. Ferner konnten die Beschwerdeführer keine
staatlichen Verfolgungsmassnahmen glaubhaft machen. Fest steht jedoch
aufgrund der Akten, dass die Beschwerdeführer ursprünglich aus E._______
stammen und zur Grossfamilie A._______ gehören. Dass dieser Personenkreis
aufgrund zahlreicher politischer Aktivisten, welche behördlicher Repression
ausgesetzt waren und mittlerweile in der Schweiz respektive in anderen Ländern
teilweise als Flüchtlinge anerkannt sind, das besondere Augenmerk der türkischen
Behörden auf sich gezogen hat und noch immer zieht, dürfte unbestritten sein.
Zwar sind die Voraussetzungen einer Reflexverfolgung allein aufgrund der
familiären respektive geografischen Herkunft einer Person im vorerwähnten Sinne
nicht bereits gegeben, auch wenn die "Massierung" von in Europa als Flüchtlinge
anerkannten Verwandten bereits ein gewichtiges Indiz für eine drohende
Verfolgung bei der Wiedereinreise darstellen dürfte. Wie bereits vorstehend
dargelegt wurde, kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass der
Beschwerdeführer wegen seiner politisch aktiven Verwandten behelligt wurde.
Allerdings spricht namentlich der Umstand, dass der Beschwerdeführer laut seinen
eigenen Angaben zwischen 1993 und 1998 rund 25 Mal nach K._______ reiste,
gegen je erlebte Reflexverfolgung. Anlässlich der Anhörungen machte er keinerlei
Schwierigkeiten bei den Aus- und Wiedereinreisen in die Türkei geltend. Ebenso
wenig führte er an, er habe das Land jeweils illegal verlassen und sei wieder unter
Umgehung der Grenzkontrollen eingereist. Entsprechende Schwierigkeiten machte
er auch auf Beschwerdestufe nicht geltend. Für die heimatlichen Behörden
ihrerseits wäre es, hätten sie sich tatsächlich für den Beschwerdeführer
interessiert, ein Leichtes gewesen, diesen anlässlich der jeweiligen
Grenzkontrollen aufgrund seines Familiennamen und seines Herkunftsortes
festzunehmen und sich über seine politisch aktiven Verwandten zu erkundigen.
Vor diesem Hintergrund und da die Beschwerdeführer gemäss Auskunft der
Schweizerischen Vertretung in Ankara weder polizeilich registriert sind noch ein
Passverbot gegen sie besteht, ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer
Wiedereinreise in die Türkei, abgesehen von einer allgemeinen Routinekontrolle,
ernsthaften Benachteiligungen ausgesetzt sein werden. In der Stellungnahme vom
30. November 2006 zur Botschaftsanfrage befürchten die Beschwerdeführer zwar,
aufgrund der bereits erfolgten Festnahmen in einem anderen als dem zentralen
Informationssystem registriert zu sein und deshalb bei der Wiedereinreise von den
Grenzbehörden belangt zu werden. Gegen diese geäusserten Befürchtungen
spricht die bereits vorstehend angeführte rege Reisetätigkeit des
Beschwerdeführers, welche offensichtlich mit keinerlei negativen Folgen für den
Beschwerdeführer verbunden war. Damit liegen weder Anhaltspunkte für eine
Reflexverfolgung noch für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger
Verfolgung vor. An diesem Schluss vermag auch der Umstand, dass der Cousin
des Beschwerdeführers sowie dessen Ehefrau wegen drohender Reflexverfolgung
16
als Flüchtlinge anerkannt worden sind, nichts zu ändern. Der von ihnen geltend
gemachte Sachverhalt unterscheidet sich wesentlich von demjenigen der
Beschwerdeführer, weshalb es sich erübrigt, näher darauf einzugehen.
Schliesslich beantragen die Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 30.
November 2006 den Beizug der Asylakten des Bruders I. des Beschwerdeführers.
Nachdem dessen Asylgesuch gestützt auf Art. 12 aAsylG, mithin als nicht
glaubhaft abgelehnt wurde, besteht bei der vorstehenden Sachlage keine
Veranlassung, diese Akten beizuziehen, weshalb der entsprechende Antrag
abzuweisen ist.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführer ihre
Asylvorbringen nicht glaubhaft dargelegt haben und auch die Voraussetzungen für
die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-
bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu-
mutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs.
2 AsylG, Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht
zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.
Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer
eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
6.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet ist oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
6.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.
November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher
oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.5 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch haben sie einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.
Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.6 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und
17
Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführern nicht
gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in die Türkei ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die
Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folter-
ausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. die weiterhin zutreffen-
de Praxis der ARK in EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, m.w.H.). Die allgemeine
Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti-
gen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtli-
chen Bestimmungen zulässig.
6.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die
Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung
darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland
herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder
durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer
Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen
Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das
Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
6.9 Im Rechtsmittelverfahren haben die Beschwerdeführer je einen die
Beschwerdeführerin und den Beschwerdeführer betreffenden ärztlichen Bericht
von Dr. med. M. L., Psychiatrie und Psychotherapie von 27. Juni 2005 eingereicht.
Darin diagnostizierte der behandelnde Arzt beim Beschwerdeführer das Vorliegen
einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), mittelgradige
depressive Episode (ICD-10: F32.10), Status nach mehreren Infarkten, bei der
Beschwerdeführerin ebenfalls das Vorliegen einer posttraumatischen
Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), rezidivierende depressive Störungen,
gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F33.11).
Zu den vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden wird im ärztlichen
Bericht ausgeführt, der Beschwerdeführer mache sich viele Sorgen um die
Gesundheit, namentlich sein Herz. Da er keine Klarheit über den Aufenthaltsstatus
in der Schweiz habe, wisse er nicht, wie sein Herz dies überlebe. Er könne nicht
mehr schlafen, habe Erstickungsangst, Schulterschmerzen. Er habe viele
Therapien versucht, nichts habe ihm geholfen. Zum Status wird festgehalten, der
Beschwerdeführer sei wach, allseits orientiert, psychomotorisch unruhig. Keine
Ich-, Bewusstseins- oder Persönlichkeitsstörungen seien eruierbar. Das Denken
sei formal, verlangsamt, inhaltlich auf die gesundheitlichen und politischen
18
Probleme eingeengt. Affektiv sei er gut spürbar. Die Stimmung sei deprimiert mit
Schlafstörungen, innerer Unruhe, Interessens- und Lustverlust sowie Morgentiefe.
Flash-backs und Albträume würden sich häufig präsentieren. Suizidideen würden
bestehen, jedoch seien sie dank der Familie nicht aktuell. Der Beschwerdeführer
werde seit Februar 2005 bis auf weiteres therapeutisch und mit Psychopharmaka
behandelt. Er brauche eine regelmässige psychiatrische Unterstützung. Nur so
könne er unter Langzeit eine Stabilisation erreichen. Die Foltererinnerungen seien
immer noch aktiv. Da bei traumatisierten Patienten ein Gefühl der Sicherheit und
des Vertrauens wichtig sei, vorliegend das Asylverfahren indes noch nicht
abgeschlossen sei, sei der gegenwärtige Therapieerfolg klein. Ohne Therapie sei
mit einer Chronifizierung der Symptome zu rechnen. Bei einer Rückkehr wäre mit
einer Retraumatisierung zu rechnen.
Im ärztlichen Bericht betreffend die Beschwerdeführerin wird ausgeführt, die
Beschwerdeführerin könne nicht schlafen. Wenn sie schlafen könne, erwache sie
wieder und sei ganz durchschwitzt. Sie sei sehr nervös, reagiere auf's Kleinste
heftig. Auf der rechten Gesichtshälfte und in den Füssen fühle sie ein
Ameisenlaufen. Sie fürchte sich vor einem Hirnschlag, habe oft Kopfschmerzen
sowie geschwollene Beine. Während der Nacht habe sie Erstickungsangst, dies
insbesondere weil sie sich nachts an die Folterungen erinnere. Zum Status wird
ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei wach, allseits orientiert, psychomotorisch
unruhig und verlangsamt. Keine Ich-, Bewusstseins- oder
Persönlichkeitsstörungen seien eruierbar. Affektiv sei sie gut spürbar. Das Denken
scheine verlangsamt sowie eingeschränkt auf die im Vordergrund stehende
Problematik und auf empfundene Ungerechtigkeiten. Keine Anhaltspunkte für
inhaltliche Denkstörungen. Die Stimmung sei deprimiert mit Schlafstörungen,
Flashbacks und Albträumen, obwohl sie sich jeweils nicht an die Träume erinnere.
Es seien keine psychotischen Symptome eruierbar. Die Beschwerdeführerin
bedürfe einer regelmässigen psychiatrischen Unterstützung. Nur so könne sie
unter Langzeit eine Stabilisation erreichen. Die Foltererinnerungen seien immer
noch sehr aktiv. Die weiterhin drohende Ausschaffung führe zu andauernden
Auslösungen und Verstärkungen depressiver Symptome. Bei einer Rückkehr
drohe eine Retraumatisierung.
6.10 Wie bereits vorstehend unter dem Asylpunkt dargelegt, sind die eingereichten
ärztlichen Zeugnisse nicht geeignet, als Beweismittel für die als Ursache der
posttraumatischen Belastungsstörung geltend gemachten Folterungen zu dienen.
Vielmehr ist aufgrund der Aktenlage und den entsprechenden Ausführungen in den
ärztlichen Berichten davon auszugehen, dass die Ursache der diagnostizierten
posttraumatischen Belastungsstörungen anderer Natur sind und insbesondere
auch im ungewissen Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführer hier in der Schweiz
begründet sind. Dem Bundesverwaltungsgericht ist bekannt, dass Ausländer,
deren Asylgesuche abgelehnt werden oder die in lang andauernder Ungewissheit
über ihren Aufenthaltsstatus im Gastland leben, in depressive Stimmung verfallen
können. Zudem ist vorliegend festzustellen, dass die ärztlichen Berichte im Juni
2005 ausgestellt wurden. Insbesondere wurde in beiden Berichten festgehalten,
die Beschwerdeführer bedürften bis auf weiteres einer psychiatrischen
Unterstützung. Inwiefern diese Unterstützung ausfallen soll, namentlich welche
Therapien in welchem Zeitintervall und welche allfälligen Medikamente erforderlich
19
sein sollen, wird nicht näher dargelegt. Sollten die Beschwerdeführer,
entsprechend den Angaben in den ärztlichen Berichten sich nach Ergehen
derselben einer psychiatrischen Therapie unterzogen haben, ist in freier
richterlicher Beweiswürdigung (Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember
1957 über den Zivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG) davon
auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand beider Beschwerdeführer
zwischenzeitlich stabilisiert hat. Dieser Schluss drängt sich umso mehr auf, als die
durch die Berner Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende vertretenen
Beschwerdeführer im Rahmen der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht bis heute
keine weiteren ärztlichen Zeugnisse eingereicht haben. Sollten die
Beschwerdeführer indes weiterhin auf eine therapeutische und medikamentöse
Behandlung durch einen Psychiater angewiesen sein, ist eine solche nach den
Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts auch in der Türkei möglich, wenn
auch das Versorgungsniveau nicht landesweit mit demjenigen westeuropäischer
Länder zu vergleichen ist. In grösseren Städten im Westen der Türkei ist es indes
ohne weiteres mit demjenigen in der Schweiz vergleichbar. Das
Gesundheitswesen in der Türkei garantiert psychisch kranken Menschen
grundsätzlich den Zugang zu Gesundheitsdiensten und entsprechenden
Beratungsstellen. Der Grund für diese im Vergleich zu westeuropäischen Ländern
geringere Dichte an Einrichtungen erklärt sich in erster Line aus einem anderen
soziokulturellen Verständnis der türkischen respektive kurdischen Gesellschaft, die
vor allem die Familie als geeignete Stütze für psychisch Kranke betrachtet.
Insgesamt gesehen kann davon ausgegangen werden, dass die ambulante
Betreuung psychisch kranker Menschen in den Gross- und Provinzstädten der
Türkei sichergestellt ist. Weiter sind in der Türkei auch praktisch alle Medikamente
erhältlich. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich allenfalls in
Zusammenarbeit mit ihrem Arzt therapeutisch und medikamentös auf die
bevorstehende Heimreise vorzubereiten und bei Bedarf beim BFM einen Antrag
auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG, Art. 75
AsylV 2; vgl. Vernehmlassung). Insgesamt liegen somit somit keine medizinisch
bedingten Gründe vor, welche den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer
in die Türkei als unzumutbar erscheinen liessen.
6.11 Auch weitergehend sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach es
den Beschwerdeführern nicht zuzumuten wäre, in ihr Heimatland zurückzukehren.
Nach der weiterhin zutreffenden Praxis der ARK (vgl. EMARK 2004 Nr. 8) erachtet
auch das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug in die Türkei als
zumutbar. Namentlich ergibt sich aufgrund der Akten, dass die Eltern sowie drei
Geschwister des Beschwerdeführers in F._______ leben. Damit und aufgrund der
langjährigen Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführer an diesem Ort ist davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführer in F._______ über ein bestehendes
Beziehungsnetz verfügen, welches ihnen bei einer Rückkehr und der Reintegration
zur Seite stehen kann. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie
namentlich der Mangel an Wohnungen und Arbeitsstellen, stellen nach der
weiterhin zutreffenden und konstanten Rechtsprechung der ARK keine
existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung in den
Heimatstaat eines betroffenen Ausländers als unzumutbar erscheinen liessen (vgl.
EMARK 1994 Nr. 19 E. 6b S. 149). Schliesslich steht es den Beschwerdeführern
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offen und ist ihnen zuzumuten, sich an einem anderen als ihrem bisherigen
Wohnort niederzulassen und eine neue Existenz aufzubauen. Ohne die
Schwierigkeiten bei einem Neustart, die die Beschwerdeführer in ihrer Heimat
zweifellos antreffen werden, verkennen zu wollen, ist der Wegweisungsvollzug ins-
gesamt als zumutbar zu erachten.
6.12 Die Beschwerdeführer sind im Besitze von türkischen Identitätskarten, weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
6.13 Insgesamt ist die durch das BFM verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die
Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich
erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme
ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist
nach dem Gesagten abzuweisen.
8. Mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2005 hat der damals zuständige
Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gutgeheissen, weshalb den Beschwerdeführern keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an:
- Beschwerdeführer durch Vermittlung ihres Vertreters, 2 Expl. (eingeschrieben;
Beilagen: 3 Fotos, Krankenversicherungskarte)
- BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N
_______)
- C._______ (Beilagen: 2 türkische Identitätskarten SERI _______, SERI
_______, Ausweis No _______)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Barbara Balmelli
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