Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-4341/2009
Urteil vom 4. Mai 2012
Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien A._______, geboren (…),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Nkele-Siku N., SoCH-ACA,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Juni 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein kongolesischer Staatsangehöriger der Musonge-Ethnie, verliess seinen
Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 2. März 2008 und reiste über Uganda nach Brüssel, von wo er
am 12. März 2008 in die Schweiz gelangte. Gleichentags suchte er im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) um Asyl nach. Bezüglich seiner Identität gab er an, nie einen Pass besessen zu
haben. Seine Identitätskarte habe er verloren; er gab eine entsprechende Verlustbestätigung und einen
Flüchtlingsausweis zu den Akten.
Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen
Befragung vom 18. März 2008 und der Anhörung vom 8. April 2009 vor, er sei (…) bei den Priestern im
B._______ gewesen und am (…) von Soldaten von Kunda (Laurent Nkunda, ehemaliger General der
kongolesischen Armee und Führer einer Rebellengruppe, Anm. BVGer) entführt worden. Bis heute wisse er
nicht, weshalb man ihn entführt habe, vielleicht habe man ihn für einen Spion gehalten. Er sei in eine Art
Camp gebracht und dort gefoltert worden. Eine Soldatin, die für die anderen Soldaten so etwas wie eine
Vorgesetzte gewesen sei, habe sich mit ihm eingelassen, weil er ähnlich wie ihr Ex aussehe; sie habe ihm
am (…) die Flucht ermöglicht, worauf er nach Uganda gegangen sei. In C._______ sei er zwei Soldaten
aus dem Camp, wo man ihn gefangengehalten habe, begegnet, welche ihn sofort erkannt hätten. Er sei
deshalb weggelaufen und in das D._______ gegangen. Von diesem Moment an habe er sich nicht mehr
sicher gefühlt.
B.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2009 – eröffnet am 8. Juni 2009 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 12. März 2008 ab und wies ihn aus der
Schweiz weg; gleichzeitig verfügte das Bundesamt – unter Androhung von Zwangsmitteln im
Unterlassungsfall – die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den Kanton E._______ mit deren
Vollzug.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. Juli 2009 liess der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertretung gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht beantragen, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm
Asyl zu gewähren, eventualiter sei seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses, zudem sei festzustellen, dass die Beschwerde der gesetzlichen Form
entspreche, und es sei deren aufschiebende Wirkung zu bestätigen.
Auf den Inhalt der Rechtsmitteleingabe wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachstehenden
Erwägungen eingegangen.
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2009 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und hiess das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege – unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung –
gut, andernfalls habe er einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu leisten.
Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss fristgerecht.
E.
Das Gericht lud das BFM mit Verfügung vom 31. Juli 2009 zur Vernehmlassung ein, wobei es ausdrücklich
darauf hinwies, die Vorinstanz habe sich in ihrer angefochtenen Verfügung kaum mit den zu den Akten
gereichten Beweismitteln auseinandergesetzt.
F.
Weitere Eingaben des Beschwerdeführers vom 30. Juli 2009 und vom 17. August 2009 werden – soweit
für den Entscheid erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen abgehandelt.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 17. August 2009 beschränkte sich das Bundesamt auf die Feststellung, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines
Stand-punktes rechtfertigen könnten. Es werde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen, an welchen vollumfänglich festgehalten werde. Das BFM beantrage deshalb die Abweisung der
Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
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Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art.
105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1. Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung vom 4. Juni 2009
aus, der Beschwerdeführer mache geltend, am (…) von Soldaten entführt
und bis am (…), als er habe fliehen können, festgehalten worden zu sein.
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Er sei dann mit Hilfe eines Priesters nach Uganda gegangen, wo er im
D._______ als Flüchtling gelebt habe. Diese Darlegung sei aber
unstimmig. Es fehlten jegliche Hinweise darauf, welches Interesse die
Armee an einer Entführung des Beschwerdeführers hätte haben sollen,
zumal dieser sich als politisch nicht aktiv schildere und keinerlei Probleme
mit Behörden gehabt habe. Er erkläre dazu, er wisse selber nicht, warum
gerade er entführt worden sei, und die Entführer hätten sich
diesbezüglich auch nicht geäussert.
Der Beschwerdeführer bringe vor, er habe am (…) aus dem Gefängnis
fliehen können, weil ihm eine Soldatin höheren Ranges geholfen habe.
Dieses Vorgehen sei aber auch im spezifischen kongolesischen Kontext
nicht glaubhaft, weil sich diese Armeeangehörige dadurch einem zu
grossen beruflichen Risiko ausgesetzt hätte. Es erstaune auch, dass der
Beschwerdeführer trotz Bewachung des Lagers ohne Probleme habe
fliehen können.
Die Schilderungen des Beschwerdeführers seien weder mit der
allgemeinen Erfahrung noch mit der Logik des Handelns in Einklang zu
bringen; sie seien nicht glaubhaft. Und weil die vorgebrachte Entführung
und die Flucht nicht glaubhaft seien, werde auch nicht geglaubt, dass der
Beschwerdeführer nachher in Uganda gesucht worden sei, wie er das
vorbringe. Seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubwür-
digkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht
geprüft werden müsse. Daran würden auch der eingereichte Ausweis und
das eingereichte Schreiben nichts ändern, zumal diese Dokumente
unbestimmter Authentizität und überdies mit der Schilderung des
Gesuchstellers nicht vereinbar seien.
Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei.
3.2. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer in seiner sehr pauschal
gehaltenen Rechtsmitteleingabe, die sich in weiten Teilen in einer
kursorischen Kritik am vorinstanzlichen Entscheid erschöpft, geltend, die
Vorbringen seien im Kontext der Verhältnisse im Nordosten Kongos zu
sehen. Wenn die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Ausführungen in
Zweifel ziehe, so stütze sie sich nur auf Annahmen, Beweise für ihre
Würdigung habe sie keine. Sie verkenne die Traumatisierung des
Beschwerdeführers, was auch die eingereichten Fotos belegen würden.
Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein
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Heimatland begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung haben
müsse.
3.3. Das Gericht kommt nach einlässlicher Prüfung der Akten in Überein-
stimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind und zudem im Laufe des
Verfahrens in auffälliger Weise Änderungen erfahren.
Das gilt etwa in Bezug auf jene Frau, die sich mit ihm im Camp
eingelassen und ihm zur Flucht verholfen haben soll. Anlässlich der
Befragung gab er zu Protokoll, im Camp sei eine Soldatin höheren
Ranges gewesen (Befragungsprotokoll Ziff. 15); bei der Anhörung
dagegen führte er aus, die Soldatin sei für die anderen Soldaten "wie eine
Vorgesetzte" gewesen (Anhörungsprotokoll F97).
Ausweichend, mehrdeutig und geradezu kurios fallen weitere
Ausführungen in diesem Zusammenhang aus. Bei der Befragung gab der
Beschwerdeführer an, diese Frau habe Erbarmen mit ihm gehabt, weil er
sonst nicht lebend herauskommen würde, sie habe gewollt, dass er ihr
Mann werde (Befragungsprotokoll Ziff. 15); im Rahmen der Anhörung
meinte er auf die entsprechende Frage, erstmals sei es der Wille Gottes
gewesen, vielleicht sei es auch eine rein morphologische Frage, wegen
der Ähnlichkeit zu ihrem Ex, vielleicht habe Gott sie auch beeinflusst,
damit sie ihm die Flucht ermögliche (Anhörungsprotokoll F78).
Selbst für den Fall aber, dass der Beschwerdeführer tatsächlich von
Soldaten festgehalten worden wäre, könnte - dem BFM ist auch in
diesem Punkte uneingeschränkt zuzustimmen - nicht geglaubt werden,
dass besagte Soldatin mit ihm im Camp ein Verhältnis unterhielt und ihm
schliesslich die Flucht ermöglicht hat. Sie hätte mit nicht kalkulierbaren
Konsequenzen rechnen müssen. Die Schilderung widerspricht jeglicher
Logik.
Vom Gericht nicht geglaubt werden kann schliesslich das Vorbringen, der
Beschwerdeführer wisse nicht, weshalb man ihn gefangengenommen ha-
be beziehungsweise wird damit seinen gesamten Vorbringen der Boden
entzogen. Zumindest die Soldaten und insbesondere die ihn angeblich
protegierende Frau hätten sich diesbezüglich mit Sicherheit vernehmen
lassen. Und völlig konstruiert wirkt die vorgebrachte Begegnung mit
Soldaten aus dem Camp ausgerechnet dort, wohin er sich nach seiner
Flucht begeben hat.
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Auch die Behauptung, von den Soldaten gefoltert worden zu sein, ist
durch nichts belegt. Als der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung
vorbrachte, mit der Peitsche geschlagen worden zu sein, wurde er nach
Narben gefragt. Im Protokoll ist dazu festgehalten: "GS entblösst Rücken;
es sind keine sichtbaren Narben vorhanden." (Anhörungsprotokoll F64
und F65).
Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und
auf die eingereichten Beweismittel sowie die weiteren Eingaben
einzugehen, da sie zu keiner anderen Beurteilung führen können. Das gilt
insbesondere für das mit Schreiben vom 17. August 2009 neu
vorgebrachte Argument, seine ethnische Zugehörigkeit habe eine
besondere Gefährdung zur Folge.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz argumentiere nur
mit Annahmen, Beweise lege sie keine vor. Dem ist entgegenzuhalten,
dass sich das BFM im Wesentlichen auf dessen Aussagen stützt und er
in keiner Weise – weder im erstinstanzlichen Verfahren noch auf
Beschwerdeebene - dazu beigetragen hat, die Geschehnisse
überzeugend und nachvollziehbar und somit glaubhaft erscheinen zu
lassen.
3.4. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht
glaubhaft machen kann (Art. 7 AsylG). Er erfüllt die
Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
4.
4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen]
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
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4.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
4.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.5 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Kongo (Kinshasa) ist demnach unter diesem
Aspekt rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Kongo (Kinshasa) dort mit beachtlicher
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Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28.
Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die
vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Kongo (Kinshasa) lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen.
4.6
4.6.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art.
83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
4.6.2. Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass
weder die politische Sicherheitslage in Kongo (Kinshasa) noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen
würden.
4.6.3. Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Kongo (Kinshasa) kann, zur
Vermeidung von Wiederholungen, auf die entsprechenden Erwägungen
in der vorinstanzlichen Verfügung (vgl. S. 4 f.) sowie die detaillierte, noch
von der ARK erstellte und in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Lageanalyse
zu diesem Land verwiesen werden, welche das
Bundesverwaltungsgericht als im Wesentlichen weiterhin zutreffend
erachtet. Namentlich ist davon auszugehen, dass dort nicht landesweit
eine Bürgerkriegssituation oder eine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht. Daran ändern auch die Ende März 2007 stattgefundenen
gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen der regulären Armee und
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der Garde von Ex-Rebellenschaft Bemba nichts, welcher als
Präsidentschaftskandidat Joseph Kabila unterlegen war und sich in der
Folge als Führer einer starken Organisation weigerte, seine Leute in die
nationale Armee zu integrieren. Nach der Niederlage von Bemba und
dessen Flucht in die südafrikanische Botschaft respektive Weiterreise
nach Portugal hat sich die Situation in Kongo (Kinshasa) wieder beruhigt.
Mittlerweile kann trotz gelegentlich aufflammender regional beschränkter
Auseinandersetzungen sogar von einer Stabilisierung gesprochen
werden, aufgrund derer einem allfälligen Vollzug der Wegweisung unter
dem Zumutbarkeitsaspekt keine triftigen Gründe entgegenstehen.
4.6.4. Schliesslich ist die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, doch findet diese
Untersuchungspflicht, wie vom BFM korrekt ausgeführt, ihre vernünftigen
Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Dieser ist
offensichtlich nicht bereit, an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken. Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass eine
Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo grundsätzlich zumutbar
ist und dass der Beschwerdeführer dort über ein familiäres und soziales
Beziehungsnetz verfügt.
Auch aus den Akten ergeben sich insbesondere keine in der Person des
Beschwerdeführers liegenden Anhaltspunkte, die gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Der Beschwerdeführer ist
ein noch recht junger Mann, der gemäss eigenen Angaben einen Sohn
hat, der bei der Mutter seiner Partnerin sein soll. Er habe die Schule im
Alter von (…) Jahren verlassen und sei dann (…) geworden, mithin
verfügt er über eine angemessene schulische Ausbildung und berufliche
Erfahrung. Aktuelle medizinische Probleme werden auf
Beschwerdeebene nicht geltend gemacht. Seine Befürchtung, sich mit
Aids angesteckt zu haben, ist gemäss ärztlicher Untersuchung
unbegründet (vgl. Anhörungsprotokoll F114).
4.7 Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt auch als
zumutbar.
4.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich im Bedarfsfall bei
der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
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5.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Sie sind durch den in
gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit
diesem verrechnet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und
werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und an das
zuständige Amt des Kantons E._______.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
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