B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4341/2016
Ur t e i l vom 1 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch MLaw Eliane Gilgen,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. Juni 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die aus dem Iran stammende Beschwerdeführerin eigenen Angaben
zufolge ihr Leben habe ändern wollen, weshalb sie im Juni 2014 ihre An-
stellung bei einer Firma für (…) gekündigt und bis im September 2014 pro-
visorisch bei ihrem Bruder gelebt habe,
dass sie am (…) 2014 ihren Heimatstaat verlassen und gleichentags mit
einem Visum via Istanbul in die Schweiz eingereist sei, wo sie am 5. Juni
2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl
nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im EVZ vom 17. Juni 2015 sowie an
der Anhörung zu den Asylgründen vom 20. August 2015 zur Begründung
des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie habe privat als
Sport(…) gearbeitet, bis die iranische (…)-Föderation ihre Arbeitsverträge
aufgelöst habe,
dass sie sich als weibliche Sportlerin für die Rechte von Sportlerinnen ein-
gesetzt habe und deshalb unter ständigem Druck gestanden sei sowie seit
(…) Jahren ernsthafte Probleme mit dem Sportverband gehabt habe,
dass sie im Rahmen der Vorbereitung zur Teilnahme der (…) an einem
Sportwettbewerb vom (…)-Komitee angeklagt worden sei, woraufhin die
(…)-Föderation wegen (…) ein Disziplinarverfahren gegen sie eingeleitet
und sie schliesslich von ihren Aktivitäten suspendiert habe,
dass sie sich dagegen gewehrt und Anklage erhoben habe, sie im (…)
2015 jedoch im Internet gesehen habe, dass das Verfahren gegen sie ein-
gestellt worden sei, ohne sie offiziell zu suspendieren oder zu rehabilitie-
ren,
dass sie sodann im (…) 2014 beim (…)ministerium eine Beschwerde ein-
gereicht habe, weil die Föderation (…) habe,
dass sie seit ihrem Aufenthalt in der Schweiz an einem Turnier in
C._______ teilgenommen habe (…) und die Aufnahmen davon im Internet
ausgestrahlt worden seien, weshalb sie auf Facebook viele Kommentare
sowie einige Drohungen erhalten habe,
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dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
16. Juni 2016 – spätestens eröffnet am 20. Juni 2016 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es handle sich
bei den geltend gemachten Problemen der Beschwerdeführerin mit dem
Sportverband nicht um eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinn von Art. 3
AsylG (SR 142.31), zumal es sich um Nachteile handle, die auf die allge-
meine politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen zu-
rückzuführen seien,
dass zudem das Disziplinarverfahren gegen sie eingestellt worden sei,
weshalb insgesamt keine Anhaltspunkte vorliegen würden, wonach ihr bei
einer Rückkehr in den Heimatstaat ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3
AsylG drohen würden,
dass insbesondere die Tatsache für diese Einschätzung spreche, dass die
Beschwerdeführerin erst längere Zeit nach ihrer Einreise in die Schweiz ein
Asylgesuch gestellt habe,
dass auch nicht davon auszugehen sei, die iranischen Behörden wären an
den exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin interessiert, da sich
deren Überwachung auf jene Personen konzentriere, die mit ihrem Enga-
gement aus der breiten Masse hervortreten würden,
dass weiter keine Hinweise für die Annahme vorliegen würden, die heimat-
lichen Behörden hätten gegen die Beschwerdeführerin entsprechende
Massnahmen eingeleitet,
dass der Wegweisungsvollzug sowohl zulässig als auch zumutbar sei, zu-
mal sie über ein familiäres Beziehungsnetz, eine gute Bildung und mehr-
jährige Berufsverfahrung verfüge,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Juli 2016 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
ihr sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 AsylG
ersuchte,
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dass sie als Beweismittel unter anderem Kopien zweier Urteile des (…)
vom (…) 2015 sowie (…) 2016 und ein ärztliches Rezept vom (…) 2014
samt Übersetzungen zu den Akten gab,
dass sie ihre Anträge zunächst mit dem Vorliegen neuer Beweismittel be-
gründete, wonach sich entgegen ihrer bisherigen Überzeugung inzwischen
herausgestellt habe, dass im Disziplinarverfahren im Iran nun doch ein
Urteil ergangen sei, worin sie wegen (…) zu (…) Peitschenhieben und (…)
Jahren Gefängnis verurteilt worden sei,
dass nach (…) erfolglosen Versuchen der Zustellung dieses Urteils ein
Nachbar der Beschwerdeführerin ihren Bruder darüber informiert habe,
welcher daraufhin als (…) in den Besitz des Urteils gelangt sei,
dass sie aufgrund der fehlenden Kenntnis von diesem Urteil nicht rechtzei-
tig habe Berufung einlegen können, weshalb ihr bei einer Rückkehr in ihren
Heimatstaat ernsthafte Nachteile im Sinn des Asylgesetzes drohen wür-
den,
dass sodann die späte Einreichung des Asylgesuchs in ihrem schlechten
psychischen Zustand nach Einreise in die Schweiz begründet liege, der
durch das beigelegte Arztrezept aus ihrem Heimatstaat bestätigt werde,
dass schliesslich auf die Beschwerdebeilage 7, ein Urteil des (…) vom (…)
2016, hingewiesen werde, wonach sie wegen (…) zu einem "lebenslangen
Verbot (…)" und zu (…) Monaten Haft verurteilt worden sei,
dass ihr demnach auch aufgrund ihrer Teilnahme am Turnier in der
Schweiz, (…), bei einer Rückkehr in den Heimatstaat ernsthafte Nachteile
erwachsen würden,
dass sie – unter dem Hinweis auf das Verbot, Dokumente des Justiz-
departements ins Ausland zu schaffen – die Eingabe der Originale dieser
Beweismittel in Aussicht stellte,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2016 die
Beschwerdeführerin aufforderte, die mit der Beschwerde in Kopie einge-
reichten Beweismittel im Original einzureichen, und er den Entscheid über
die prozessualen Anträge auf einen späteren Zeitpunkt verschob,
dass er in einer weiteren Zwischenverfügung vom 20. September 2016
feststellte, die Beschwerdeführerin habe die ihr mit Zwischenverfügung
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vom 29. Juli 2016 gesetzte Frist ohne jede Reaktion ungenutzt verstreichen
lassen,
dass er nach einer summarischen Prüfung der Verfahrensakten zudem
festhielt, die angefochtene Verfügung des SEM vermöge im Ergebnis vor-
aussichtlich zu überzeugen und die Ausführungen der Beschwerdeführerin
seien nicht geeignet, darzulegen, inwiefern die Verfügung des SEM
mangelhaft sei,
dass sie darüber hinaus trotz Aufforderung seitens des Instruktionsrichters
die angekündigten originalen Beweismittel nicht eingereicht und sich auch
sonst nicht zum Verfahren geäussert habe, weshalb die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie
Art. 110a Abs. 1 AsylG abgewiesen und einen Kostenvorschuss verlangt
werde, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass der mit Zwischenverfügung vom 20. September 2016 verlangte Kos-
tenvorschuss am 30. September 2016 fristgerecht geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ne-
ben der Situation im Zeitpunkt der Ausreise auch die Situation im Zeitpunkt
des Asylentscheides massgeblich ist, womit eine asylsuchende Person als
Flüchtling anzuerkennen ist, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer
Ausreise in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde,
dass subjektive Nachfluchtgründe zwar unter Umständen – wenn die hei-
matlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staats-
feindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung
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im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss – die Flüchtlingseigenschaft be-
gründen und zu einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Asylausschluss führen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1
m.w.H.),
dass gemäss der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Bestimmung von
Art. 3 Abs. 4 AsylG Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres
Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch
Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden
Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Ausführungen der Beschwerde-
führerin in Bezug auf das angeblich in ihrem Heimatstaat hängige Diszipli-
narverfahren als unglaubhaft erachtet,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen
diesbezüglich ungereimte Aussagen machte, indem sie zunächst angab,
sie sei aufgrund ihrer (…) der (…)-Föderation wegen (…) am (…) 2014 zu
einem Disziplinarverfahren vorgeladen worden, während sie an anderen
Stellen zu Protokoll gab, sie habe die Föderation erst am Tag des Diszipli-
narverfahren am (…) 2014 respektive in ihrer Beschwerde vom (…) 2014
an den (…) (vgl. SEM-Akten, A12, F67, F74: „Von wann ist diese (…)? A:
Es ist beides, dasselbe Datum [(…) 2014]. Beide Schreiben habe ich beim
(…) persönlich einreicht […].“, ad F75: „Dieses Schreiben habe ich einen
Tag vor meinem Erscheinen bei der Amtsstelle für (…) verfasst. […] Darin
habe ich geschrieben, dass aufgrund der (…) der (…) ich zum Disziplinar-
verfahren zum (…) bestellt werde. […]“, F77: „Meine Frage lautete aber,
wann Sie das in drei Fassungen abgegeben haben? A: An dem Tag als ich
im Amt am Disziplinarverfahren teilnehmen musste am (…) 1392. [(…)
2014].“, F109, F161 ff.),
dass weiter auch das neue Vorbringen auf Beschwerdeebene nicht nach-
vollziehbar erscheint, wonach sie nun erfahren habe, dass im Verfahren,
welches sie gegen die (…)-Föderation eingeleitet habe, entgegen ihrer
Aussagen an der Anhörung (an welcher sie angegeben hatte, das Verfah-
ren sei am (…) 2015 als gegenstandslos eingestellt worden) das (…) sie
am (…) 2015 zu (…) Peitschenhieben und (…) Gefängnis verurteilt habe,
dass bei dieser Sachlage einerseits anzunehmen wäre, im besagten Urteil
würden die Gründe genannt, welche zu einem Urteil in einem bereits ein-
gestellten Verfahren geführt haben, und andererseits nicht einleuchtet,
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weshalb ein Gericht in einem Verfahren, in welchem es um (…) durch die
(…)-Föderation gegangen sei, stattdessen die Anklägerin und somit die
Beschwerdeführerin verurteilt worden sein soll (vgl. SEM-Akten A12, F68
ff.),
dass das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin bereits aus
diesen Gründen nicht geglaubt werden kann,
dass weiter aber auch die Angaben der Beschwerdeführerin nicht in Ein-
klang zu bringen sind, wonach sie im gegen die (…)-Föderation erhobenen
Verfahren ihren Bruder (…), dieser aber nicht über das gegen sie ergan-
gene Urteil informiert worden sei, obschon gemäss Übersetzung das Urteil
"(…)" ausgefällt wurde (vgl. SEM-Akten, A12, F140; Beschwerdeschrift
vom 13. Juli 2016, S. 4; Beschwerdebeilage 8, S. 1),
dass nach dem Gesagten, wie bereits in der Zwischenverfügung vom
20. September 2016 angekündigt, das lediglich in Kopie vorliegende Urteil
des (…) vom (…) 2015 nicht authentisch sein kann und als Beweismittel
somit untauglich ist,
dass unter diesen Umständen auch der Beweiswert des ebenfalls lediglich
in Kopie vorliegenden Urteils des (…) vom (…) als äusserst gering zu be-
trachten und unter Würdigung der gesamten Aktenlage auch das damit zu
belegende Vorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren ist,
dass dieses im Übrigen auch nicht als asylrelevant zu beurteilen wäre, weil
die ihr dadurch drohenden Nachteile keine Schlechterbehandlung aus ei-
nem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv darstellen würden
(vgl. BVGE 2014/28 insbes. E. 8.3 m.w.H.),
dass sodann die vorgebrachten Diskriminierungen als (…) in einer
(…)sportart als solche aufgrund fehlender Intensität nicht als ernsthafte
Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu werten sind,
dass hinsichtlich der geltend gemachte drohenden Nachteile wegen ihrer
Teilnahme an einem Turnier in der Schweiz (…) die vorinstanzlichen Erwä-
gungen zu überzeugen vermögen,
dass sich gemäss Kenntnis und Praxis des Gerichts die Überwachung der
iranischen Geheimdienste auf Personen konzentriert, die über die massen-
typischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Pro-
teste hinaus Funktionen wahrnehmen oder Aktivitäten entwickeln, welche
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die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedener
herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erschei-
nen lassen,
dass insbesondere die konkrete exponierte Position der betroffenen Per-
son in exilpolitischen Gruppen und Vereinigungen (Führungs- und Funkti-
onsaufgaben) sowie die Form (z.B. gewaltsame Proteste) und der Einfluss
(öffentliche Wirkung) von Aktionen bei der Beurteilung der Gefährdung ei-
ner Person von Bedeutung ist (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3; MICHAEL
KIRSCHNER, Iran: Rückkehrgefährdung für Aktivistinnen und Mitglieder exil-
politischer Organisationen – Informationsgewinnung iranischer Behörden,
Auskunft der SFH-Länderanalyse, 4. April 2006, S. 7 f.),
dass vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen ist, die Beschwer-
deführerin habe sich mit der einmaligen Teilnahme an einer Sportveran-
staltung (…) derart exponiert, dass sie von den iranischen Behörden als
ernsthafte Regimekritikerin und als Bedrohung wahrgenommen würde,
dass insgesamt betrachtet, nicht davon auszugehen ist, die Beschwerde-
führerin sei aufgrund ihr seitens der heimatlichen Behörden drohender
Nachteile aus ihrem Heimatstaat geflohen,
dass vielmehr das Verhalten der Beschwerdeführerin, wonach sie ihren
Heimatstaat legal und kontrolliert verliess und erst nach rund (…) Monaten
Aufenthalt in der Schweiz um Asyl nachsuchte, nicht auf eine Flucht vor
Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG hindeutet,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschen-
rechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass insbesondere in Anbetracht der Gesamtumstände der Beschwerde-
führerin (sehr gute Ausbildung, mehrjährige Berufserfahrung sowie Bezie-
hungsnetz in ihrem Heimatstaat) eine konkrete Gefährdung bei einer Rück-
kehr ausgeschlossen werden können,
dass den Akten der Beschwerdeführerin, die sich bei der Befragung zur
Person als "gesund" bezeichnete (vgl. Protokoll S. 8) auch keine Hinweise
auf medizinische Umstände zu entnehmen sind, die eine Gefährdung im
Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG mit sich bringen könnten,
dass der Vollzug der Wegweisung somit zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der allen-
falls notwendigen Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl.
Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist dazutun, inwie-
fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle (Art. 106 Abs. 1
AsylG) oder – soweit überprüfbar – unangemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) sind, zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten jedoch der in gleicher Höhe geleistete Kos-
tenvorschuss verwendet wird, womit die Verfahrenskosten beglichen sind.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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