Abtei lung V
E-4342/2006
{T 0/2}
Urteil vom 21. Mai 2007
Mitwirkung: Richter Weber (Vorsitz), Schürch, Wespi
Gerichtsschreiberin Balmelli
A._______, Türkei,
vertreten durch lic. iur. Michael Guidon, Berner Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
Schwarztorstrasse 124, 3007 Bern,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 19. April 2005 in Sachen Asyl und Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer zusammen mit seinen
Eltern und seiner Schwester die Türkei am 27. September 2003 und gelangte am
1. Oktober 2003 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am
6. Oktober 2003 wurde er in der Empfangsstelle Kreuzlingen befragt. Der
B._______ hörte den Beschwerdeführer am 28. Oktober 2003 zu den Asylgründen
an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei kurdischer
Ethnie sowie alevitischen Glaubens und stamme ursprünglich aus C._______,
D._______, Kaharamanmaras. Er habe das Heimatland wegen der Probleme
seines Vaters verlassen. Sein Vater sei wegen seiner politisch aktiven Verwandten
während Jahren unter Druck gesetzt worden. Nach einer Inhaftierung, welche mit
Misshandlungen verbunden gewesen sei, habe sich der Vater zur Ausreise ent-
schlossen. Er selbst habe befürchtet, dass sich der "Druck auf uns gewälzt" hätte,
wenn sie in der Türkei verblieben wären. Sodann sei er selbst drei Mal verhaftet
worden, das erste Mal im Januar 2002. Er habe sich auf dem Weg zur Uni befun-
den, um seine Prüfungen abzulegen, als er von der Polizei angehalten und mitge-
nommen worden sei. Auf dem Sicherheitsposten sei er über seinen Vater sowie
weitere Verwandte befragt und dabei auch geschlagen worden. Nach drei bis vier
Stunden sei er entlassen worden. Er glaube, dass er verhaftet worden sei, um
nicht an den Prüfungen teilnehmen zu können. Eine Woche nach der ersten Inhaf-
tierung sei er erneut vor einer Prüfung festgenommen worden. Im April 2002 sei er
zum dritten Mal vor einer Prüfung inhaftiert worden. Er sei somit durch alle Prüfun-
gen durchgefallen und habe das Studium nicht weiterführen können. Anlässlich der
Wahlen im Herbst 2002 hätten er und seine Familie ihre Stimmen der HADEP ge-
geben. Einen Tag nach den Wahlen seien sie von den Sicherheitskräften inhaftiert
und während eines Tages festgehalten worden. Im Mai 2003 sei sein Vater wäh-
rend drei Tagen und im September 2003 seine Mutter während eines Tages fest-
genommen worden. Während sechs bis acht Monaten vor der Ausreise seien sie
telefonisch mit dem Tod bedroht worden.
B. Im Rahmen weiterer Abklärungen hörte das BFM den Beschwerdeführer am
24. Februar 2005 ergänzend zu den Asylgründen an. Dabei wiederholte er im We-
sentlichen seine bisherigen Aussagen. Ergänzend führte er aus, im Mai 2002 hät-
ten sich H. und Z. während zwei Wochen bei ihnen aufgehalten.
C. Mit Verfügung vom 19. April 2005 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer er-
fülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
D. Mit Beschwerde vom 18. Mai 2005 (Poststempel) an die Schweizerische Asylre-
kurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter,
die Verfügung des BFM sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass er die Flücht-
lingseigenschaft erfülle, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er in die
Flüchtlingseigenschaft seiner Eltern (N _______) einzubeziehen. Subeventualiter
sei vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und das BFM anzuweisen, die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche
3Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und von der
Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Auf die Begründung wird, soweit
für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E. Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2005 hiess der Instruktionsrichter der ARK
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete
antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sodann setzte er dem
Beschwerdeführer Frist zur Übersetzung der fremdsprachigen Beweismittel. Innert
der angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer die Übersetzungen zu den Ak-
ten.
F. Das BFM schloss in der Vernehmlassung vom 15. August 2005 auf Abweisung der
Beschwerde. Mit Schreiben vom 23. August 2005 nahm der Vertreter des Be-
schwerdeführers im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG Stellung zur Vernehmlas-
sung des BFM.
G. Am 9. Juni 2006 ersuchte die ARK die Schweizerische Vertretung in Ankara um
Abklärung noch offener Fragen. Die Schweizerische Botschaft antwortete am 12.
Oktober 2006. Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2006 unterbreitete der
Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer das Antwortschreiben der Bot-
schaft zur Stellungnahme. Innert der angesetzten Frist reichte der Beschwerdefüh-
rer mit Schreiben vom 30. November 2006 eine Stellungnahme ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar
2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist le-
4gitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mit-
hin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zu-
mindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaub-
haft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begrün-
det oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder mass-
geblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.3 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers
weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch
denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhielten. Beim
Beschwerdeführer handle es sich um einen politisch passiven Sympathisanten. Es
sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb er mit den geltend gemachten Methoden
vom Studium hätte abgehalten werden sollen. Anlässlich der Festnahmen sei er
nach dem Aufenthalt des Vaters gefragt worden. Da sich der Vater zu Hause auf-
gehalten habe, sei nicht einsichtig, weshalb die Polizei nicht den Vater festgenom-
men habe. Sodann könne der Beschwerdeführer anlässlich seiner Inhaftierungen
im Januar und April 2002, entgegen seinen Angaben, nicht über H. und Z. befragt
worden sein, da sich diese erst im Mai 2002 bei ihnen zu Hause aufgehalten hät-
ten. Der Beschwerdeführer habe sodann die drei Inhaftierungen so dargelegt, als
seien alle in derselben Art und Weise abgelaufen, was sehr unwahrscheinlich sei.
Schliesslich berufe sich der Beschwerdeführer auf die Verfolgungssituation des
Vaters, welche das BFM jedoch als nicht glaubhaft erachtet habe. Die Aussagen
des Beschwerdeführers zur räumlichen Situation anlässlich der Festnahme vom
4. November 2002 würden nicht mit den Angaben des Vaters übereinstimmen. So-
dann würden sich der Beschwerdeführer und seine Schwester betreffend die Art
der Heimkehr nach der Freilassung widersprechen. Auch die geltend gemachten
telefonischen Drohungen seien aufgrund von unterschiedlichen Aussagen der ein-
zelnen Familienmitglieder nicht glaubhaft. Schliesslich sei allgemein bekannt, dass
Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteili-
gungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Befürchtungen würden in ihrer Intensität nicht über die Nach-
teile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in
ähnlicher Weise treffen könnten.
53.4 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe als
Hauptgrund seiner Flucht immer die Behelligungen seines Vaters durch die türki-
schen Behörden genannt. Zur Begründung der gestellten Rechtsbegehren werde
daher grundsätzlich auf die Beschwerdeschrift der Eltern verwiesen. Bei den vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Vorgehensweisen der türkischen Behörden
handle es sich um typische und weit verbreitete Repressionsmassnahmen. In einer
der Beschwerdeschrift beiliegenden persönlichen Erklärung präzisiere der Be-
schwerdeführer seine Aussagen zu den Besuchern seines Vaters und gebe eine
Erklärung ab, weshalb seine Schwester den Heimweg nach der Befragung im No-
vember 2002 abweichend beschrieben habe. Abschliessend mache er auf die Er-
eignisse vom 6. April 2005 in E._______ aufmerksam, anlässlich welcher es zu
Angriffen auf dem Beschwerdeführer zum Teil persönlich bekannte TAYAD-Mitglie-
der gekommen sei.
3.5
3.5.1 In der Botschaftsantwort vom 12. Oktober 2006 wird ausgeführt, die Beschwerde-
führer und ihre Kinder seien polizeilich nicht registriert und es würde auch kein
Passverbot gegen sie bestehen. Die Familie habe vor mehr als 20 Jahren ihr Hei-
matdorf C._______ verlassen, sei nach E._______ gezogen und habe dort ein
Teppichgeschäft betrieben.
3.5.2 In der Replik wird ausgeführt, die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht in
einem der Schweizerischen Botschaft zugänglichen Registrierungssystem ver-
zeichnet seien, spreche nicht gegen eine Verfolgung. Weder die Eltern des Be-
schwerdeführers noch er selber seien bis anhin offiziell angeklagt oder verurteilt
worden. Grundsätzlich könne aber davon ausgegangen werden, dass Personen,
die von der Polizei, Gendarmerie oder anderen Einheiten in Gewahrsam genom-
men wurden, auch wenn ein Eintrag im zentralen Informationssystem fehle, in ei-
nem entsprechenden Register eingetragen seien.
3.6
3.6.1 Nach der weiterhin zutreffenden Praxis der ARK ist die Flüchtlingseigenschaft
glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genü-
gend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in va-
gen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein
oder der innern Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemei-
nen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich
glaubwürdig erscheinen. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum
strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewis-
se Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Es ist auf eine
objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nrn. 11 und 21, 1994 Nr. 5
sowie 1996 Nrn. 27 und 28).
3.6.2 Aufgrund der Akten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner
Befragungen übereinstimmend aussagte, der Hauptgrund für seine Ausreise seien
die Probleme seines Vaters gewesen (vgl. A1, S. 5; A8, S. 7). Diesbezüglich ist
festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil des heutigen Tages
6die von den Eltern des Beschwerdeführers zu Protokoll gegebenen Sachverhalte
als insgesamt nicht glaubhaft erachtet und auch die Voraussetzungen zur Aner-
kennung als Flüchtlinge verneint hat. Insoweit hat das BFM die Ablehnung des
Asylgesuchs des Beschwerdeführers zu Recht mit den als nicht glaubhaft bewerte-
ten Vorbringen der Eltern des Beschwerdeführers begründet.
3.6.3 Nebst den Schwierigkeiten seines Vaters machte der Beschwerdeführer geltend,
drei Mal unmittelbar vor seinen Prüfungen verhaftet worden zu sein. Das BFM be-
wertete diese Kurzinhaftierungen als nicht glaubhaft. Diesen Schluss begründete
es damit, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen politisch passiven Sym-
pathisanten handle. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass die Polizei den Be-
schwerdeführer mit den von ihm geltend gemachten Methoden vom Studium habe
abhalten wollen. Sodann sei nicht einsehbar, weshalb die Polizei nicht den Vater
des Beschwerdeführers verhaftet und befragt habe. Der Beschwerdeführer habe
ferner zu Protokoll gegeben, er habe anlässlich seiner Inhaftierungen keine Infor-
mationen über H. und Z. gegeben, was indes nicht möglich sei, da die Verhaftun-
gen vor dem Besuch der Beiden stattgefunden hätten. Schliesslich habe der Be-
schwerdeführer die drei Inhaftierungen anlässlich der kantonalen Befragung so ge-
schildert, als seien sie alle in derselben Art und Weise verlaufen. Erfahrungsge-
mäss sei dies sehr unwahrscheinlich und deute daher nicht auf eigenes Erleben
der Ereignisse hin.
3.6.4 Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er
sich politisch nicht aktiv betätigte. Weiter ist festzuhalten, dass es den Eltern des
Beschwerdeführers nicht gelang, den von ihnen vorgetragenen Sachverhalt glaub-
haft zu machen. Namentlich konnten sie nicht glaubhaft dartun, dass sich H. und
Z. im Mai 2002 während zweier Wochen bei ihnen zu Hause aufgehalten haben
und der Vater des Beschwerdeführers aufgrund seiner politisch aktiven Verwand-
ten ernsthaften Behelligung seitens des heimatlichen Staates ausgesetzt war. Vor
diesem Hintergrund ist auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in der von
ihm angeführten Weise Ziel von polizeilichen Massnahmen wurde. Dabei erscheint
namentlich die geltend gemachte Vorgehensweise der Polizei als wenig überzeu-
gend, um auf eine Person und deren Familie Druck auszuüben. Sodann erscheint
auch nicht nachvollziehbar, dass die Polizei bewusst den Beschwerdeführer und
nicht den Vater inhaftierte, um so zusätzlichen Druck auf die Familie auszuüben.
Insoweit vermag die vom BFM aufgezeigte Unsubstanziiertheit der Vorbringen zu
überzeugen.
Weiter trifft zu, dass der Beschwerdeführer bei der Bundesanhörung zu Protokoll
gab, er habe anlässlich der Inhaftierungen nicht über die Kontakte seines Vaters
zu H. und Z. aussagen wollen. Vom Befrager darauf hingewiesen, dass sich H.
und Z. erst nach seinen Inhaftierungen bei ihnen aufgehalten hätten, erklärte der
Beschwerdeführer, dies treffe zu, aber solche Leute seien schon früher gekom-
men, er wisse aber nicht, wer sie gewesen seien (vgl. A11, S. 5). Dieser Erklä-
rungsversuch vermag, wie bereits das BFM dargelegt hat, in keiner Weise zu über-
zeugen. Sodann ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer
die drei Verhaftungen vom Ablauf her praktisch identisch geschildert hat. Es ist
nicht auszuschliessen, dass sich drei Inhaftierungen in ähnlicher Weise abspielen.
Dennoch weisen solche Vorkommnisse erfahrungsgemäss gewisse, wenn auch
kleinere Unterschiede auf, welche die einzelne Verhaftung individualisieren. Von
7einem Studenten kann denn auch erwartet werden, dass er solche Differenzen zu
erkennen und entsprechend darzulegen vermag. Dies umso mehr, als er dabei
lediglich selbst Erlebtes wiederzugeben hat. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass die vom BFM aufgezeigten
Unglaubhaftigkeitselemente durchwegs zu überzeugen vermögen. Die drei geltend
gemachten Inhaftierungen sind daher als nicht glaubhaft zu bewerten.
4.
4.1 Zu Art. 3 AsylG führte das BFM in der angefochtenen Verfügung aus, es sei all-
gemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schi-
kanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei
handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des AsylG, die einen Ver-
bleib im Heimatland verunmöglich oder unzumutbar erschweren würden. Aus die-
sem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung
befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft. Zudem habe sich im Zuge der diversen Reformen in der
Türkei seit 2001 die Situation der Kurden merklich verbessert. Rein kulturelle Betä-
tigungen würden nicht verfolgt. Die kurdische Sprache werde in der Öffentlichkeit
toleriert, seit Frühjahr 2004 würden Kurse in Kurdisch angeboten und seit Juni
2001 strahle das türkische Fernsehen auch Sendungen in kurdischer Sprache aus.
4.2 Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Rechtsmitteleingabe auf die Ausfüh-
rungen in der Beschwerdeschrift seiner Eltern. Damit macht er auch geltend, er
habe begründete Furcht vor künftigen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen im
Sinne einer Reflexverfolgung.
4.3 Unter Reflexverfolgung versteht man behördliche Belästigungen oder Behelligun-
gen von Angehörigen aufgrund des Umstandes, dass die Behörden einer gesuch-
ten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von
deren Polit-Malus auf einen solchen auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck
einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen
über effektiv gesuchte Personen zu erlangen beziehungsweise Geständnisse von
Inhaftierten zu erzwingen. Eine "Sippenhaft" in diesem weiteren Sinn ist von den
türkischen Behörden etwa in den Süd- und Ostprovinzen nicht selten angewandt
worden, wenn es galt, den Aufenthaltsort von flüchtigen Angehörigen der PKK
oder anderer staatsfeindlicher Organisationen zu ergründen. Die Wahrscheinlich-
keit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist namentlich dann gegeben, wenn
nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur
Vermutung hat, dass jemand mit dem Gesuchten in engem Kontakt steht. Diese
Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn der Reflexverfolgte aus einer den türkischen
Sicherheitskräften als "staatsfeindlich" bekannter Familie stammt respektive meh-
rere illegal politisch tätige Verwandte aufweist. Auch ein eigenes, nicht unbedeu-
tendes Engagement seitens des Reflexverfolgten für illegale politische
Organisationen erhöht das Risiko, Opfer einer Sippenhaft im weiteren Sinne zu
werden (vgl. dazu EMARK 1994 Nr. 5).
Zuletzt hat die ARK in ihrer - weiterhin zutreffenden - Rechtsprechung zur Lage-
entwicklung in der Türkei festgehalten, dass die Gefahr allfälliger Repressalien ge-
gen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der PKK (beziehungsweise
einer ihrer Nachfolgeorganisationen) oder anderer von den Behörden als separa-
8tistisch eingestufter kurdischer Gruppierungen nicht auszuschliessen sei. Zwar sei
festzustellen, dass sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden im Zuge
des Reformprozesses zur Annäherung an die Europäische Union insofern geän-
dert habe, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert
oder misshandelt worden seien, abgenommen hätten. Dagegen müssten Familien-
angehörige auch gegenwärtig noch mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Fest-
nahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikanen verbunden seien
(vgl. EMARK 2005 Nr. 21).
4.4 Der Beschwerdeführer hat sich nicht durch eigene Tätigkeiten politisch exponiert,
ebenso wenig seine Eltern. Ferner konnten weder der Beschwerdeführer noch
seine Eltern staatliche Verfolgungsmassnahmen glaubhaft machen. Fest steht je-
doch aufgrund der Akten, dass die Familie des Beschwerdeführers ursprünglich
aus C._______ stammt und zur Grossfamilie A._______ gehört. Dass dieser Per-
sonenkreis aufgrund zahlreicher politischer Aktivisten, welche behördlicher Re-
pression ausgesetzt waren und mittlerweile in der Schweiz respektive in anderen
Ländern teilweise als Flüchtlinge anerkannt sind, das besondere Augenmerk der
türkischen Behörden auf sich gezogen hat und noch immer zieht, dürfte unbestrit-
ten sein. Zwar sind die Voraussetzungen einer Reflexverfolgung allein aufgrund
der familiären respektive geografischen Herkunft einer Person im vorerwähnten
Sinne nicht bereits gegeben, auch wenn die "Massierung" von in Europa als
Flüchtlinge anerkannten Verwandten bereits ein gewichtiges Indiz für eine drohen-
de Verfolgung bei der Wiedereinreise darstellen dürfte. Allerdings reiste der Vater
des Beschwerdeführers während Jahren mehrmals jährlich ins Ausland und hatte
dabei offenbar keinerlei Schwierigkeiten mit den heimatlichen Grenzbehörden. Bei
dieser Sachlage und da der Beschwerdeführer gemäss Auskunft der Schweizeri-
schen Vertretung in Ankara weder polizeilich registriert ist noch ein Passverbot ge-
gen ihn besteht, ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise in
die Türkei, abgesehen von einer allgemeinen Routinekontrolle, ernsthaften Be-
nachteiligungen ausgesetzt sein wird. Damit liegen weder Anhaltspunkte für eine
Reflexverfolgung noch für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger
Verfolgung vor. An diesem Schluss vermag auch der Umstand, dass der Cousin
des Vaters Beschwerdeführers (_______) sowie dessen Ehefrau, wegen drohen-
der Reflexverfolgung als Flüchtlinge anerkannt worden sind, nichts zu ändern. Der
von ihnen geltend gemachte Sachverhalt unterscheidet sich wesentlich von demje-
nigen des Beschwerdeführers und seiner Eltern, weshalb es sich erübrigt, näher
darauf einzugehen.
5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Asyl-
vorbringen nicht glaubhaft dargelegt hat und auch die Voraussetzungen für die Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-
bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu-
mutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
9AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
6.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet ist oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
6.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10.
Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon-
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder ernied-
rigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbe-
willigung noch hat er einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung
wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren,
Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
6.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Tür-
kei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folter-
ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. die weiterhin zutreffende
Praxis der ARK in EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, m.w.H.). Die allgemeine Menschen-
rechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
6.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
10
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rück-
kehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt.
Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allge-
meinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situati-
on allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente,
wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen
werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni
1990, BBl 1990 II 668).
6.9 Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach es dem Beschwerde-
führer nicht zuzumuten wäre, in sein Heimatland zurückzukehren. Nach der weiter-
hin zutreffenden Praxis der ARK (vgl. EMARK 2004 Nr. 8) erachtet auch das Bun-
desverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug in die Türkei als zumutbar. Na-
mentlich ergibt sich aufgrund der Akten, dass der Beschwerdeführer zusammen
mit seinen Eltern und seiner Schwester in die Türkei zurückkehren wird. Am ehe-
maligen Wohnort E._______ leben sodann die Eltern sowie drei Geschwister des
Vaters des Beschwerdeführers. Damit und aufgrund der langjährigen Geschäftstä-
tigkeit des Vaters des Beschwerdeführers in E._______ ist davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer dort über ein bestehendes Beziehungsnetz verfügt,
welches ihm bei einer Rückkehr und der Reintegration zur Seite stehen kann.
Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich der Mangel an
Wohnungen und Arbeitsstellen, stellen nach der weiterhin zutreffenden und kons-
tanten Rechtsprechung der ARK keine existenzbedrohende Situation dar, welche
den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat eines betroffenen Ausländers als
unzumutbar erscheinen liessen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in
EMARK 1994 Nr. 19 E. 6b S. 149). Schliesslich steht es dem Beschwerdeführer
offen und ist ihm zuzumuten, sich an einem anderen als seinem bisherigen Wohn-
ort niederzulassen, sein Studium zu beenden und sich eine eigene Existenz aufzu-
bauen. Insgesamt ist der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar zu erachten.
6.10 Der Beschwerdeführer ist im Besitze einer türkischen Identitätskarte, weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
6.11 Insgesamt ist die durch das BFM verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorins-
tanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet.
Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Be-
tracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesag-
ten abzuweisen.
8. Mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2005 hat der damals zuständige Instruktions-
richter der ARK das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gutgeheissen, weshalb dem Beschwerdeführer keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen sind.
11
(Dispositiv nächste Seite)
12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an:
- Beschwerdeführer durch Vermittlung seines Vertreters, 2 Expl. (eingeschrie-
ben)
- BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N
_______)
- Migrationsdienst des Kantons Bern (Beilagen: Türkische Identitätskarte SERI
_______, Studentenausweis SERI No _______)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Barbara Balmelli
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