B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
Ur t e i l vom 1 3 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Lara Ragonesi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Vijitha Schniepper-Muthuthamby,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 30. Juni 2017 / N (…).
E-4342/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Eth-
nie, verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 20. September
2010 und gelangte gleichentags nach Äthiopien, wo er sich über längere
Zeit aufhielt und am 3. Dezember 2012 seine – sich nunmehr in der
Schweiz befindliche und mit Verfügung vom 23. Januar 2014 als Flüchtling
anerkannte – Ehefrau heiratete. Mit Eingabe vom 27. Mai 2014 und Ergän-
zung vom 29. September 2014 reichte seine Ehefrau ein Gesuch um Fa-
milienzusammenführung ein, welches vom damaligen Bundesamt für Mig-
ration abgelehnt wurde. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde
wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6921/2014 vom 27. Ja-
nuar 2015 abgewiesen. Daraufhin reiste der Beschwerdeführer am 15. Juni
2015 illegal in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am
25. Juni 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ anlässlich der Befragung zur Person (BzP) summarisch be-
fragt; am 7. April 2016 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
er habe bis zur 11. Klasse die Schule besucht und sei im Frühling 199(…)
in den Nationaldienst eingezogen worden, wo er nach dem Abschluss sei-
ner militärischen Grundausbildung als (…) gearbeitet habe. Im Laufe sei-
nes Militärdienstes sei er mehrmals desertiert und anschliessend jeweils
inhaftiert worden. Vor seiner Ausreise sei er ungefähr ein Jahr im Gefäng-
nis von C._______ inhaftiert gewesen. Er habe Hass gegenüber der eritre-
ischen Regierung empfunden und sich in Äthiopien daher der Partei
„D._______“ angeschlossen.
B.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2017 (eröffnet am 5. Juli 2017) stellte das SEM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und
lehnte sein Asylgesuch ab. Weiter wurde festgehalten, dass der Entscheid
über den weiteren Aufenthalt in der Schweiz oder eine allfällige Wegwei-
sung in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörde falle.
C.
Gegen die Verfügung des SEM vom 30. Juni 2017 erhob der Beschwerde-
führer mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 3. August 2017
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller
Hinsicht, die Verfügung des SEM vom 30. Juni 2017 sei aufzuheben, es
E-4342/2017
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sei ihm Asyl zu gewähren und er sei als Flüchtling anzuerkennen, eventu-
aliter sei er in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau miteinzubeziehen
und es sei ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Verfügung des
SEM vom 30. Juni 2017 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (samt Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses) und Beiordnung von MLaw Vijitha
Schniepper-Muthuthamby (Advokatin) als amtliche Rechtsbeiständin.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2017 hiess die zuständige Instruk-
tionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ord-
nete die bezeichnete Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei.
Gleichzeitig wurden die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung über-
wiesen.
E.
Mit Eingabe vom 24. August 2017 hielt die Vorinstanz im Rahmen ihrer
ersten Vernehmlassung an ihren Erwägungen fest und brachte insbeson-
dere zusätzliche Anmerkungen zu den Voraussetzungen von Art. 51 Abs.
1 AsylG (SR 142.31) an. Mit Instruktionsverfügung vom 30. August 2017
wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zur Kenntnis
gebracht. Gleichzeitig wurde er eingeladen, innert angesetzter Frist eine
Replik einzureichen.
F.
Mit Eingabe vom 11. Oktober 2017 verwies der Beschwerdeführer auf die
aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend
Art. 51 Abs. 1 AsylG und machte einige zusätzliche Anmerkungen zur ori-
ginären Flüchtlingseigenschaft.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 18. Oktober 2017 gewährte das Bundesver-
waltungsgericht dem SEM die Gelegenheit, sich im Rahmen einer zweiten
Vernehmlassung zu der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts zum Familienasyl zu äussern.
E-4342/2017
Seite 4
H.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 hob das SEM seine Verfügung vom
30. Juni 2017 wiedererwägungsweise auf und hielt fest, dass der Be-
schwerdeführer kein Flüchtling im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG sei,
als Ehegatte eines Flüchtlings aufgrund der Familieneinheit jedoch gemäss
Art. 51 Abs. 1 AsylG ebenfalls als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu
gewähren sei.
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 1. November 2017 erkundigte sich die zu-
ständige Instruktionsrichterin beim Beschwerdeführer, ob er bei dieser
Sachlage an seiner Beschwerde festhalten oder diese allenfalls zurückzie-
hen möchte.
J.
Mit Eingabe vom 10. November 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, dass
er an seiner Beschwerde festhalte.
K.
Am 16. November 2017 wurde eine detaillierte Kostennote zu den Akten
gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
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Seite 5
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen einer Vernehmlassung mit Ver-
fügung vom 25. Oktober 2017 wiedererwägungsweise gestützt auf Art. 51
Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt.
Gleichzeitig hielt die Vorinstanz fest, die Prüfung habe bestätigt, dass der
Beschwerdeführer kein Flüchtling im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG
sei. Es ist somit davon auszugehen, dass die entsprechenden Ausführun-
gen in der angefochtenen – indessen formell wiedererwägungsweise auf-
gehobenen – Verfügung Bestand haben. Nachfolgend wird deshalb ledig-
lich noch zu prüfen sein, ob die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, er
erfülle aufgrund seiner Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art.
3 AsylG nicht selbstständig (Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfü-
gung). Die Beschwerde ist im Übrigen gegenstandslos geworden und ent-
sprechend abzuschreiben.
Auf die diesbezüglichen Ausführungen auf Beschwerdeebene ist daher
nicht weiter einzugehen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch seine illegale Ausreise (sog. Repub-
likflucht) oder sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
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subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nach-
fluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des
Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich
gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nach-
fluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Anga-
ben des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Desertionen, In-
haftierungen und der Flucht aus Eritrea hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Ausserdem seien seine
regimekritische Einstellung sowie seine Mitgliedschaft bei der „D._______“
asylrechtlich unbeachtlich.
So habe der Beschwerdeführer anlässlich der BzP angegeben, er sei in-
haftiert worden, weil von dem Ort, an dem er Wache gehalten habe, sechs
Personen geflohen seien. In der Bundesanhörung habe er jedoch geltend
gemacht, er sei aufgrund seiner Desertionen inhaftiert worden und er sei
lediglich als (…) tätig gewesen und habe keine weiteren Aufgaben oder
Funktionen ausgeführt. Auf die Frage, wie lange er während seines Militär-
dienstes insgesamt in Haft gewesen sei, habe er einmal mit acht bis neun
Jahren und einmal mit ungefähr einem Jahr (von September 2009 bis zu
seiner Ausreise) geantwortet. Auch habe er zu seiner ersten Desertion, den
Gefängnisaufenthalten und zu seiner Flucht aus Eritrea beziehungsweise
seinen Fluchtbegleitern unterschiedliche Angaben gemacht. Weiter habe
er gesagt, er sei vor seiner letzten Verhaftung von der Front desertiert und
habe sich über ein Jahr zu Hause versteckt. Gleichzeitig habe er jedoch
angegeben, dass Eritrea ein kleines Land sei und sich die Militärbehörden
in der Gegend auskennen würden. In diesem Zusammenhang scheine
nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörden den Beschwerdeführer – wel-
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Seite 7
cher eigenen Angaben zufolge Zugang zu militärischen Geheimnissen ge-
habt habe – erst nach einem Jahr wieder gefasst hätten. Die Bewältigung
der von ihm geschilderten Fluchtroute nach Äthiopien sei innerhalb der von
ihm angegebenen Zeitspanne zudem als unrealistisch zu werten. Es sei
davon auszugehen, dass die von ihm geltend gemachten Desertionen und
Verhaftungen sowie seine Flucht aus Eritrea nicht wie von ihm geschildert
abgelaufen seien. Was die Mitgliedschaft in der Oppositionsbewegung
„D._______“ betreffe, so habe sich der Beschwerdeführer in Eritrea nie po-
litisch engagiert und sei auch heute nicht politisch aktiv. Den Akten seien
keine Hinweise zu entnehmen, dass er sich in Äthiopien politisch oder mi-
litärisch in einer Weise exponiert hätte, die ihn als ernsthaften Gegner des
eritreischen Regimes erscheine lasse. Seine regimekritische Einstellung
und die Mitgliedschaft in besagter Bewegung entfalte allein keine Asylrele-
vanz.
5.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, das SEM
habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es die von ihm
eingereichte Bestätigung des eritreischen Nationaldienstes nicht gewürdigt
habe beziehungsweise mit keinem Wort auf das Beweismittel und dessen
Beweiswert eingegangen sei. Der Vorfall mit den sechs Soldaten habe er
anlässlich der Anhörung nicht mehr erwähnt, weil er nicht deswegen inhaf-
tiert worden sei, sondern weil er dieses Ereignis zum Anlass genommen
habe, den Dienst ohne Erlaubnis seines Vorgesetzten zu verlassen. Aus-
serdem sei dies für ihn kein prägendes Erlebnis gewesen. Was seine Funk-
tion beim Militärdienst anbelange, so sei der Wachdienst Teil der Tätigkeit
als (…) gewesen. Er habe nach dem Vorfall mit den Mitsoldaten acht oder
neun Jahre in verschiedenen Arbeitslagern verbracht. Erst die letzte Haft
in C._______ stelle für ihn eine wirkliche Gefängnisstrafe dar. Dies erkläre
den Widerspruch betreffend die Dauer der Haft. Wie oft er wegen wieder-
holtem Militärdienstentzug in Straflager gesteckt und damit willkürlicher
Verhaftung und Folter ausgesetzt worden sei, spiele zudem eine unterge-
ordnete Rolle. In Anbetracht der vielen willkürlichen Verhaftungen in Eritrea
erstaune es zudem nicht, dass in Einzelfällen Personen schnell und grund-
los verhaftet, andere jedoch längere Zeit unbemerkt bleiben würden. Dass
er sich das Datum der Flucht nach Äthiopien habe merken können, sei da-
rauf zurückzuführen, dass dieser Tag mit positiven Emotionen verknüpft
sei.
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Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht habe zum Zeitpunkt seiner Ausreise über-
dies das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen aufgrund einer ille-
galen Ausreise aus Eritrea noch bejaht. Auch er sei illegal ausgereist und
sei demnach als Flüchtling anzuerkennen.
5.3 In ihrer Vernehmlassung vom 24. August 2017 hielt die Vorinstanz –
nebst den Anmerkungen bezüglich Familienasyl, welches vorliegend nicht
mehr thematisiert wird – fest, aus den Erwägungen gehe implizit hervor,
dass die Teilnahme des Beschwerdeführers am Nationaldienst nicht in Ab-
rede gestellt worden sei. Damit sei die Echtheit des besagten Dokuments
nicht in Frage gestellt und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers
nicht verletzt worden. Weiter verwies das SEM betreffend die geltend ge-
machte illegale Ausreise auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts.
5.4 In seiner Replik vom 11. Oktober 2107 führte der Beschwerdeführer
betreffend seine geltend gemachte originäre Flüchtlingseigenschaft aus,
mangels Vorliegens von Gründen einer regulären Entlassung vom Militär-
dienst sei davon auszugehen, dass er desertiert sei.
5.5 Während – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – zwar davon aus-
zugehen ist, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit in Eritrea
Militärdienst leistete, sind die Umstände, die er hinsichtlich seiner Deserti-
onen und Inhaftierungen behauptet, als unglaubhaft zu erachten. Wie die
Vorinstanz zutreffenderweise feststellte, weisen die betreffenden Aussa-
gen des Beschwerdeführers zahlreiche erhebliche Widersprüche auf.
5.5.1 Soweit gerügt wird, das SEM habe die vom Beschwerdeführer einge-
reichten Nationaldienstbestätigung nicht gewürdigt, ist vorab festzuhalten,
dass sich die Behörde nicht zu Beweismitteln äussern muss, die Unbestrit-
tenes belegen oder die für den Ausgang des Verfahrens irrelevant sind.
Dass der Beschwerdeführer überhaupt Militärdienst geleistet hat, wurde
von der Vorinstanz nicht angezweifelt. Sodann wurde auch die Echtheit der
eingereichten Nationaldienstbestätigung nicht bestritten, weshalb das SEM
sich zum Inhalt dieses Dokuments nicht zu äussern brauchte. Die vorge-
brachte Rüge, das SEM habe damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt, geht demnach offensichtlich fehl.
5.5.2 Der Beschwerdeführer hat sich betreffend die geltend gemachten De-
sertionen und Inhaftierungen mehrfach widersprüchlich geäussert. Dies gilt
zunächst für den Zeitpunkt der behaupteten ersten Desertion. So gab er
E-4342/2017
Seite 9
einerseits an, er habe nach dem Jahr 199(…) angefangen zu desertieren
(vgl. Akten des Asylverfahrens, C13/22, F 47). Andererseits gab er zu Pro-
tokoll, er sei bereits vor dem Zeitraum 199(…) mehrmals desertiert (vgl.
Akten des Asylverfahrens, C13/22, F 43). Auf die Frage, weshalb er sein
Heimatland verlassen habe, gab er anlässlich der BzP an, er habe Wach-
dienst geleistet und sechs Personen seien geflohen. Er sei daraufhin inhaf-
tiert worden (vgl. Akten des Asylverfahrens, C3/11, S. 7). Diesbezüglich ist
anzumerken, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung angab,
immer nur (…) zuständig gewesen zu sein und er keine andere Aufgabe im
Militärdienst erledigt habe (vgl. Akten des Asylverfahrens, C13/22, F 103).
Den Vorfall betreffend die Flucht dieser sechs Soldaten hat er sodann an-
lässlich der Anhörung auch nicht mehr erwähnt. Seine Erklärung auf Be-
schwerdeebene, dieser Vorfall sei für ihn nicht prägend gewesen, vermag
indes nicht zu überzeugen. Hat er doch auf die erste Frage zu seinen Ge-
suchsgründen genau diesen Vorfall geschildert. Sodann erwähnte er an
der BzP auch, dass er – nicht nur wegen dieses Vorfalls – mehrmals für
insgesamt acht bis neun Jahre im Gefängnis gewesen sei (vgl. Akten des
Asylverfahrens, C3/11, S. 7). Anlässlich der Anhörung gab er hingegen an,
er sei im neunten Monat 2009 bis zu seiner Ausreise (also ungefähr ein
Jahr) in Haft gewesen, an die restlichen „kleinen“ Verhaftungen könne er
sich nicht erinnern (vgl. Akten des Asylverfahrens, C13/22, F 119). Die dies-
bezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers sind offensichtlich wi-
dersprüchlich. Seine diesbezügliche Erklärung, er unterscheide zwischen
zwei Haftarten und erst die letzte Haft stelle für ihn eine wirkliche Gefäng-
nisstrafe dar, ist nicht nachvollziehbar, zumal die übrigen „kleinen“ Verhaf-
tungen gemäss seinen eigenen Angaben nicht nur einige Tage oder Wo-
chen, sondern ungefähr acht Jahre ausgemacht hätten.
5.5.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei vor seiner letzten
Verhaftung von der Front desertiert und nach Hause gegangen, wo er her-
umgesessen und sich versteckt habe (vgl. Akten des Asylverfahrens,
C13/22, F 69 ff.). Dass der Beschwerdeführer nach Hause gegangen und
sich dort auch aufgehalten habe, scheint vor dem Hintergrund der geltend
gemachten vorherigen Inhaftierungen realitätsfremd. In diesem Zusam-
menhang ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörden ihn erst
nach einem Jahr aufgegriffen haben sollen. Dies umso mehr, als er – ge-
mäss eigenen Angaben – vor dieser längeren Abwesenheit jeweils nur für
ein paar Tage desertiert sei („insgesamt vielleicht fünf Tage“), seine Ad-
resse nach den geltend gemachten unzähligen Desertionen den Behörden
ja bekannt gewesen sein dürfte und scheinbar insbesondere diejenigen
Personen gesucht worden seien, welche in der (…) gearbeitet hätten (vgl.
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Akten des Asylverfahrens, C13/22, F 43 und 49). Seine Erklärung, er sei in
der Nacht aufgegriffen worden und habe gedacht, dass die Behörden zu
diesem Zeitpunkt nicht mehr kommen würden (vgl. Akten des Asylverfah-
rens, C13/22, F 74) vermag indes auch nicht zu überzeugen, zumal er kurz
vorher zu Protokoll gegeben hatte, dass die Behörden jeweils nachts vor-
beikommen würden (vgl. Akten des Asylverfahrens, C13/22,
F 42).
5.5.4 Das Gericht geht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus,
dass der Beschwerdeführer tatsächlich Militärdienst geleistet hat. Nach
dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen, die
geltend gemachten Desertionen und Inhaftierungen glaubhaft darzulegen.
Vor diesem Hintergrund ist, entgegen der auf Beschwerdeebene vertrete-
nen Ansicht und unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts, davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer mit hoher Wahrscheinlichkeit nach über 10 Jahren regulär aus dem
Militärdienst entlassen worden ist und sich diesem nicht wie behauptet un-
erlaubt entzogen hat (vgl. Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August
2017 insbesondere E. 13.3 [als Referenzurteil publiziert]). Der Vollständig-
keit halber sei erwähnt, dass auch seine Ausführungen betreffend die Aus-
reise aus Eritrea und die Fluchtumstände (Begleitung, Reiseroute und
-dauer) widersprüchlich ausgefallen sind. Mangels Relevanz für das vorlie-
gende Verfahren kann eine eingehende Betrachtung jedoch unterbleiben
und diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen
werden.
5.5.5 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei aufgrund seiner
illegalen Ausreise als Flüchtling anzuerkennen. In diesem Zusammenhang
ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Ja-
nuar 2017 (als Referenzurteil publiziert) hinzuweisen. Darin gelangte das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die bisherige Praxis der
schweizerischen Asylbehörden, wonach eine illegale Ausreise bereits zur
Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne.
Im Referenzurteil wurde weiter festgestellt, dass das Risiko einer in asylre-
levanter Weise erfolgenden Bestrafung bei einer Rückkehr nur dann anzu-
nehmen sei, wenn zur vorangegangenen illegalen Ausreise weitere Fakto-
ren hinzukämen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritre-
ischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden.
Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle des Beschwerde-
führers zu verneinen. Wie sich gezeigt hat (zuvor E. 5.5.2 ff.), sind seine
E-4342/2017
Seite 11
Behauptungen, er sei mehrfach aus dem Militärdienst der eritreischen Ar-
mee desertiert und infolgedessen mehrmals inhaftiert worden, als unglaub-
haft zu erachten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er in Eritrea zwar
Nationaldienst geleistet hat, dabei aber ordentlich aus dem Dienst entlas-
sen worden, mithin diesem nicht unerlaubt ferngeblieben beziehungsweise
desertiert ist. Es sind überdies keine sonstigen Gründe ersichtlich, die ihn
in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen
lassen könnten. Nach dem zuvor Gesagten lässt sich somit aus einer ille-
galen Ausreise des Beschwerdeführers – ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit
– keine begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung
ableiten.
Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist
schliesslich die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids und damit jeweils
die aktuelle Rechtsprechung massgebend. Die diesbezüglichen Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers sind demnach nicht zu hören und die Vorge-
hensweise der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden.
6.
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die ori-
ginäre Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die diesbezüglichen Ausführun-
gen der Vorinstanz sind damit nicht zu beanstanden. Daran vermögen auch
die übrigen Vorbringen auf Beschwerdeebene nichts zu ändern, weshalb
nicht näher auf sie eingegangen werden muss. Für die beantragte Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz besteht daher keine Veranlassung.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos abgeschrieben wird.
8.
8.1 Aufgrund des Umstands, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer
wiedererwägungsweise mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 als Flüchtling
anerkannte (gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG) und ihm Asyl gewährte, ist von
einem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen.
8.2 Die reduzierten Verfahrenskosten wären dem Beschwerdeführer auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Anbetracht der erfolgten Gutheissung
E-4342/2017
Seite 12
des Gesuchs in der Zwischenverfügung vom 16. August 2017 im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ist von der Kostenauflage abzusehen.
8.3 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist der beschwerdeführenden
Partei eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten
zuzusprechen, sofern sie die Gegenstandslosigkeit nicht durch ihr eigenes
Verhalten bewirkt hat (Art. 15 i.V.m. Art. 5 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese Voraussetzungen sind vorlie-
gend gegeben (vgl. E. 8.1). Dem vertretenen Beschwerdeführer ist folglich
eine wegen des nur teilweisen Obsiegens reduzierte Parteientschädigung
zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7
Abs. 2 VGKE).
8.4 Die von der Rechtsvertreterin eingereichte Kostennote weist (bei einem
Stundenansatz von Fr. 300.–) einen Gesamtaufwand von Fr. 3‘620.20
(inkl. Auslagen von Fr. 45.20) auf. Der in der Kostennote ausgewiesene
zeitliche Vertretungsaufwand scheint nicht als vollumfänglich angemessen
respektive notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG. Unter Berück-
sichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und
der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist der zeitliche Aufwand für
das Beschwerdeverfahren auf insgesamt zehn Stunden festzusetzen. Die
Entschädigung beläuft sich somit auf Fr. 3‘045.20 (inkl. Auslagen) und ist
hälftig zulasten der Vorinstanz in der Höhe von Fr. 1'522.60 (inkl. hälftige
Aufteilung der Auslagen) zu entrichten.
8.5 Der mit Verfügung vom 16. August 2017 eingesetzten unentgeltlichen
Rechtsbeiständin wird in Anwendung von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG im
Umfang des Unterliegens und unter Berücksichtigung der eingereichten
und im erwähnten Umfang zu kürzenden Kostennote ein amtliches Hono-
rar ausgerichtet. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertre-
tung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für
Anwältinnen und Anwälte aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der
Stundenansatz ist somit und auf Fr. 220.– zu kürzen und es wird ein amtli-
ches Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 1‘122.60 (inkl. hälftige Auftei-
lung der Auslagen) ausgerichtet. Der Anspruch auf das amtliche Honorar
wird im Umfang der Parteientschädigung gegenstandslos.
E-4342/2017
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos ge-
worden abgeschrieben wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer zufolge teilweisem Ob-
siegen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Partei-
entschädigung von Fr. 1'522.60 zu entrichten.
4.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar in der Höhe
von Fr. 1‘122.60 zulasten der Gerichtskasse zugesprochen. Der Anspruch
auf das amtliche Honorar wird im Umfang der Parteientschädigung gegen-
standslos.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Lara Ragonesi
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