Abtei lung V
E-4343/2006
{T 0/2}
Urteil vom 21. Mai 2007
Mitwirkung: Richter Weber (Vorsitz), Schürch, Wespi
Gerichtsschreiberin Balmelli
A._______, Türkei,
vertreten durch lic. iur. Michael Guidon, Berner Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
Schwarztorstrasse 124, 3007 Bern,
Beschwerdeführerin
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 19. April 2005 in Sachen Asyl und Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren
Eltern und ihrem Bruder die Türkei am 27. September 2003 und gelangte am
1. Oktober 2003 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch einreichte.
Am 6. Oktober 2003 wurde sie in der Empfangsstelle Kreuzlingen befragt. Der
B._______ hörte die Beschwerdeführerin am 14. November 2003 zu den
Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei
kurdischer Ethnie sowie alevitischen Glaubens und stamme ursprünglich aus
C._______, D._______, Kahramanmaras. Sie habe die Matura gemacht und sich
für die Uni-Prüfungen vorbereitet. Sie habe nur einmal mit den Behörden in ihrem
Heimatland Probleme gehabt und die Türkei wegen der Schwierigkeiten ihres
Vaters verlassen. Im Jahre 1994 sei der Cousin H. S., welcher für die PKK
gekämpft habe, ermordet worden. Nach der Beerdigung von H. S. habe ihr Vater
Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt. Ein Bruder ihres Vaters habe Todes-
drohungen erhalten, sei Mitte 1999 auf den Polizeiposten mitgenommen worden
und seither verschwunden. Im Mai 2002 habe ihre Familie während zweier
Wochen H. und Z., die nach Verbüssung einer Gefängnisstrafe aus politischen
Gründen aus der Haft entlassen worden seien, bei sich zu Hause aufgenommen.
Eine Woche nachdem H. und Z. ihr Haus verlassen hätten, sei ihr Vater während
dreier Tage von der Polizei auf der Sicherheitsdirektion festgehalten und dabei
auch gefoltert worden. Ihr Bruder sei mehrmals von der Polizei unmittelbar vor den
Prüfungen verhaftet worden. Er habe deshalb die Prüfungen nicht absolvieren und
sein Studium nicht fortsetzen können. Anlässlich der Wahlen im Herbst 2002 hät-
ten sie und ihre Familie ihre Stimmen der HADEP gegeben. Einen Tag nach den
Wahlen seien sie von der Antiterroreinheit von E._______ zuhause abgeholt und
während eines Tages auf der Sicherheitsdirektion festgehalten worden. Im Mai
2003 sei ihr Vater während dreier Tage festgehalten, verhört sowie misshandelt
und im September 2003 ihre Mutter während eines Tages festgehalten sowie ge-
schlagen worden. Auch seien sie telefonisch mit dem Tod bedroht worden. Es sei
für sie sehr schwer gewesen, das Heimatland zu verlassen.
B. Im Rahmen weiterer Abklärungen hörte das BFM die Beschwerdeführerin am
24. Februar 2005 ergänzend zu den Asylgründen an. Dabei wiederholte die Be-
schwerdeführerin im Wesentlichen ihre bisherigen Aussagen.
C. Mit Verfügung vom 19. April 2005 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin er-
fülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
D. Mit Beschwerde vom 18. Mai 2005 (Poststempel) an die Schweizerische Asylre-
kurskommission (ARK) beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter,
die Verfügung des BFM sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass sie die Flücht-
lingseigenschaft erfülle, und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei sie in die
Flüchtlingseigenschaft ihrer Eltern (N _______) einzubeziehen. Subeventualiter sei
vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und das BFM anzuweisen, die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechts-
3pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und von der Erhebung
eines Kostenvorschusses abzusehen. Auf die Begründung wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E. Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2005 hiess der Instruktionsrichter der ARK
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete
antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F. Das BFM schloss in der Vernehmlassung vom 15. August 2005 auf Abweisung der
Beschwerde. Mit Schreiben vom 23. August 2005 nahm der Vertreter der Be-
schwerdeführerin im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG Stellung zur Vernehm-
lassung des BFM.
G. Am 9. Juni 2006 ersuchte die ARK die Schweizerische Vertretung in Ankara um
Abklärung noch offener Fragen betreffend die Familie Murat und Sehriban Sahin.
Die Schweizerische Botschaft antwortete am 12. Oktober 2006. Mit Zwischenver-
fügung vom 17. November 2006 unterbreitete der Instruktionsrichter der ARK der
Beschwerdeführerin das Antwortschreiben der Botschaft zur Stellungnahme. Innert
der angesetzten Frist reichte die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Eltern
am 30. November 2006 eine Stellungnahme ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar
2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
mithin einzutreten.
43.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile
gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder mass-
geblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.3 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen der Beschwerdeführerin
den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhiel-
ten. Die Beschwerdeführerin begründe ihr Asylgesuch mit Nachteilen, welche
Familienangehörige erlitten hätten, und mit Vorfällen, welche sich in den Jahren
2002 und 2003 ereignet hätten. Die vom Vater der Beschwerdeführerin geltend ge-
machte Verfolgungssituation habe das BFM als nicht glaubhaft erachtet. Auch die
Mitnahme im November 2002 hätten die Familienmitglieder widersprüchlich darge-
legt, womit dieser Vorfall nicht glaubhaft sei. Im Übrigen habe die
Beschwerdeführerin keine Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt
und sei nur wegen der Probleme ihres Vaters ausgereist.
3.4 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe als
Hauptgrund ihrer Flucht die Behelligungen ihres Vaters durch die türkischen Be-
hörden genannt. Zur Begründung der gestellten Rechtsbegehren werde daher
grundsätzlich auf die Beschwerdeschrift der Eltern verwiesen.
3.5 In der Botschaftsantwort vom 12. Oktober 2006 wird ausgeführt, die Familie der
Beschwerdeführerin sei polizeilich nicht registriert und es würde auch kein Pass-
verbot gegen sie bestehen. Die Familie habe vor mehr als 20 Jahren ihr Heimat-
dorf C._______ verlassen, sei nach E._______ gezogen und habe dort ein
Teppichgeschäft betrieben.
3.6 In der Replik wird ausgeführt, die Tatsache, dass die Familie der Beschwerdefüh-
rerin nicht in einem der Schweizerischen Botschaft zugänglichen Registrierungs-
system verzeichnet sei, spreche nicht gegen eine Verfolgung.
3.7
3.7.1 Nach der weiterhin zutreffenden Praxis der ARK ist die Flüchtlingseigenschaft
glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie ge-
5nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich
sein oder der innern Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der
allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller
persönlich glaubwürdig erscheinen. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegen-
satz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum
für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Es ist
auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nrn. 11 und 21,
1994 Nr. 5 sowie 1996 Nrn. 27 und 28).
3.7.2 Aufgrund der Akten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer
Befragungen übereinstimmend aussagte, der Hauptgrund für ihre Ausreise seien
die Probleme ihres Vaters gewesen (vgl. A1, S. 4; A7, S. 7). Diesbezüglich ist fest-
zuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil des heutigen Tages die
von den Eltern und dem Bruder der Beschwerdeführerin zu Protokoll gegebenen
Sachverhalte als nicht glaubhaft erachtet und auch die Voraussetzungen zur Aner-
kennung als Flüchtlinge verneint hat. Bezüglich der Einzelheiten kann auf die Er-
wägungen im Urteil betreffend die Eltern der Beschwerdeführerin verwiesen wer-
den. Insoweit hat das BFM die Ablehnung des Asylgesuchs der Beschwerdeführe-
rin zu Recht mit den als nicht glaubhaft bewerteten Vorbringen ihrer Eltern und
ihres Bruders begründet. Weitergehend hat die Beschwerdeführerin keine Proble-
me mit den heimatlichen Behörden geltend gemacht.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich in der Rechtsmitteleingabe auf die Ausführun-
gen in der Beschwerdeschrift ihrer Eltern. Damit macht sie sinngemäss geltend,
sie habe begründete Furcht vor künftigen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen
im Sinne einer Reflexverfolgung.
4.2 Unter Reflexverfolgung versteht man behördliche Belästigungen oder Behelligun-
gen von Angehörigen aufgrund des Umstandes, dass die Behörden einer gesuch-
ten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von
deren Polit-Malus auf einen solchen auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck
einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen
über effektiv gesuchte Personen zu erlangen beziehungsweise Geständnisse von
Inhaftierten zu erzwingen. Eine "Sippenhaft" in diesem weiteren Sinn ist von den
türkischen Behörden etwa in den Süd- und Ostprovinzen nicht selten angewandt
worden, wenn es galt, den Aufenthaltsort von flüchtigen Angehörigen der PKK
oder anderer staatsfeindlicher Organisationen zu ergründen. Die Wahrscheinlich-
keit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist namentlich dann gegeben, wenn
nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur
Vermutung hat, dass jemand mit dem Gesuchten in engem Kontakt steht. Diese
Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn der Reflexverfolgte aus einer den türkischen
Sicherheitskräften als "staatsfeindlich" bekannten Familie stammt respektive meh-
rere illegal politisch tätige Verwandte aufweist. Auch ein eigenes, nicht unbedeu-
tendes Engagement seitens des Reflexverfolgten für illegale politische
Organisationen erhöht das Risiko, Opfer einer Sippenhaft im weiteren Sinne zu
werden (vgl. dazu EMARK 1994 Nr. 5).
6Zuletzt hat die ARK in ihrer - weiterhin zutreffenden - Rechtsprechung zur Lage-
entwicklung in der Türkei festgehalten, dass die Gefahr allfälliger Repressalien
gegen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der PKK (beziehungsweise
einer ihrer Nachfolgeorganisationen) oder anderer von den Behörden als separa-
tistisch eingestufter kurdischer Gruppierungen nicht auszuschliessen sei. Zwar sei
festzustellen, dass sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden im Zuge
des Reformprozesses zur Annäherung an die Europäische Union insofern geän-
dert habe, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert
oder misshandelt worden seien, abgenommen hätten. Dagegen müssten Familien-
angehörige auch gegenwärtig noch mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Fest-
nahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikanen verbunden seien
(vgl. EMARK 2005 Nr. 21).
4.3 Die Beschwerdeführerin war nie politisch aktiv und hat sich auch anderweitig nicht
exponiert. Auch ihre Eltern und ihr Bruder waren politisch nicht aktiv. Ferner konn-
ten weder die Eltern noch der Bruder der Beschwerdeführerin staatliche Ver-
folgungsmassnahmen glaubhaft machen. Fest steht jedoch aufgrund der Akten,
dass die Familie der Beschwerdeführerin ursprünglich aus C._______ stammt und
zur Grossfamilie A._______ gehört. Dass dieser Personenkreis aufgrund
zahlreicher politischer Aktivisten, welche behördlicher Repression ausgesetzt
waren und mittlerweile in der Schweiz respektive in anderen Ländern teilweise als
Flüchtlinge anerkannt sind, das besondere Augenmerk der türkischen Behörden
auf sich gezogen hat und noch immer zieht, dürfte unbestritten sein. Zwar sind die
Voraussetzungen einer Reflexverfolgung allein aufgrund der familiären respektive
geografischen Herkunft einer Person im vorerwähnten Sinne nicht bereits
gegeben, auch wenn die "Massierung" von in Europa als Flüchtlinge anerkannten
Verwandten bereits ein gewichtiges Indiz für eine drohende Verfolgung bei der
Wiedereinreise darstellen dürfte. Allerdings reiste der Vater der
Beschwerdeführerin während Jahren mehrmals jährlich ins Ausland und hatte
dabei offenbar keinerlei Schwierigkeiten mit den heimatlichen Grenzbehörden. Bei
dieser Sachlage und da die Beschwerdeführerin gemäss Auskunft der
Schweizerischen Vertretung in Ankara weder polizeilich registriert ist noch ein
Passverbot gegen sie besteht, ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer
Wiedereinreise in die Türkei, abgesehen von einer allgemeinen Routinekontrolle,
ernsthaften Benachteiligungen ausgesetzt sein wird. Damit liegen weder
Anhaltspunkte für eine Reflexverfolgung noch für die Annahme einer begründeten
Furcht vor künftiger Verfolgung vor. An diesem Schluss vermag auch der
Umstand, dass der Cousin des Vaters der Beschwerdeführerin (_______) sowie
dessen Ehefrau wegen drohender Reflexverfolgung als Flüchtlinge anerkannt
worden seien, nichts zu ändern. Der von ihnen geltend gemachte Sachverhalt
unterscheidet sich wesentlich von demjenigen der Familie der Beschwerdeführerin,
weshalb es sich erübrigt, näher darauf einzugehen.
5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihre Asyl-
vorbringen nicht glaubhaft dargelegt hat und auch die Voraussetzungen für die Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
7es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-
bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu-
mutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
6.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet ist oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
6.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10.
Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon-
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder ernied-
rigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.5 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthalts-
bewilligung noch hat sie einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegwei-
sung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.6 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren,
Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwer-
deführerin in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
6.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die
Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folter-
ausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. die weiterhin zutreffende
Praxis der ARK in EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, m.w.H.). Die allgemeine Menschen-
8rechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
6.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rück-
kehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt.
Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allge-
meinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situati-
on allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente,
wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen
werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni
1990, BBl 1990 II 668).
6.9 Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach es der Beschwerde-
führerin nicht zuzumuten wäre, in ihr Heimatland zurückzukehren. Nach der weiter-
hin zutreffenden Praxis der ARK (vgl. EMARK 2004 Nr. 8) erachtet auch das Bun-
desverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug in die Türkei als zumutbar.
Namentlich ergibt sich aufgrund der Akten, dass die Beschwerdeführerin zusam-
men mit ihren Eltern und ihrem Bruder in die Türkei zurückkehren wird. Am ehe-
maligen Wohnort E._______ leben die Eltern sowie drei Geschwister des Vaters
der Beschwerdeführerin. Damit und aufgrund der langjährigen Geschäftstätigkeit
des Vaters der Beschwerdeführerin in E._______ ist davon auszugehen, dass
auch die Beschwerdeführerin dort über ein bestehendes Beziehungsnetz verfügt,
welches ihr bei einer Rückkehr und Reintegration zur Seite stehen kann. Blosse
soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich der Mangel an
Wohnungen und Arbeitsstellen, stellen nach der weiterhin zutreffenden und
konstanten Rechtsprechung der ARK keine existenzbedrohende Situation dar,
welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat eines betroffenen
Ausländers als unzumutbar erscheinen liessen (vgl. die weiterhin zutreffende
Praxis der ARK in EMARK 1994 Nr. 19 E. 6b S. 149). Schliesslich steht es der
Beschwerdeführerin offen und ist ihr zuzumuten, sich an einem anderen als ihrem
bisherigen Wohnort niederzulassen, ein Studium oder eine Berufsausbildung in
Angriff zu nehmen und sich alsdann eine eigene Existenz aufzubauen. Insgesamt
ist der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar zu erachten.
6.10 Die Beschwerdeführerin ist im Besitze einer türkischen Identitätskarte, weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
6.11 Insgesamt ist die durch das BFM verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorin-
stanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet.
Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Be-
tracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesag-
ten abzuweisen.
8. Mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2005 hat der damals zuständige Instruktions-
9richter der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut-
geheissen, weshalb der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
sind.
(Dispositiv nächste Seite)
10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- Beschwerdeführerin durch Vermittlung ihres Vertreters, 2 Expl. (eingeschrie-
ben)
- BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N
_______)
- B._______ (Beilage: Türkische Identitätskarte SERI _______)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Barbara Balmelli