Abtei lung V
E-4343/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Thomas Zajac, Advokat
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Kantonswechsel; Verfügung des BFM vom 24. Juni 2009 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4343/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 5. Februar 2009 (...) um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. Juni 2009 in Anwendung von
Art. 27 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und
Art. 21 und 22 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfa-
hrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) den Beschwerdeführer mit der Be-
gründung, aus den Abklärungen im EVZ und nach erfolgter Rechtsbe-
lehrung seien keine spezifischen schützenswerten Interessen ersicht-
lich, die für eine Zuweisung in eine bestimmten Kanton sprächen, dem
Kanton B._______ zuwies,
dass es gleichzeitig festhielt, der Zuweisungsentscheid könne nur mit
der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der
Einheit der Familie, und einer allfälligen Beschwerde die aufschieben-
de Wirkung entzog,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
6. Juli 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesve-
rwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die
Verfügung des BFM vom 24. Juni 2009 sei aufzuheben, der Beschwer-
deführer sei dem Kanton C._______ zuzuweisen, eventualiter sei dem
Beschwerdeführer der Aufenthalt an der Adresse seines Onkels
D._______ in E._______ zu bewilligen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Ausrichtung einer Par-
teientschädigung beantragen liess,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf
dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG,
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SR 173.32]; Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG,
SR 173.110]),
dass es sich beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden
Person an einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG um eine selb-
ständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfü-
gung handelt (Art. 107 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist, da er durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass daher auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52
Abs. 1 VwVG).
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass der Zuweisungsentscheid nur mit der Begründung angefochten
werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 27 Abs. 3 Satz 3 AsylG),
dass das BFM gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG die Asylsuchenden den
Kantonen zuteilt und dabei den schützenswerten Interessen der Asyl-
suchenden sowie der Kantone Rechnung trägt,
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dass das BFM dabei gemäss Art. 22 Abs. 1 AsylV 1 bereits in der
Schweiz lebende Familienangehörige und die Staatsangehörigkeit
Asylsuchender sowie besonders betreuungsintensive Fälle berücksich-
tigt,
dass die Verteilung nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1 er-
folgt,
dass nach Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 ein Kantonswechsel vom BFM nur
bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie
oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person
oder anderer Personen verfügt wird,
dass der von Art. 27 Abs. 3 AsylG erfasste Begriff der Familieneinheit
sich dabei am grundsätzlich im Asylrecht geltenden Familienbegriff ori-
entiert, wonach gemäss Art. 1 Bst. e AsylV 1 in erster Linie Ehegatten
und deren minderjährige Kinder, mithin also die Kernfamilie, als Fami-
lie zu verstehen sind, wobei eingetragene Partnerinnen und Partner
sowie die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Personen
den Ehegatten gleichgestellt sind,
dass über die Kernfamilie hinausgehend der Familienbegriff gemäss
Art. 51 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 38 AsylV 1 auch andere nahe Angehö-
rige umfasst, wenn sie eine Behinderung haben oder aus einem ande-
ren Grund auf die Hilfe einer Person, die in der Schweiz lebt, angewie-
sen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 24),
dass darunter eine Person zu verstehen ist, welche der Unterstützung
bedarf, die durch ein in der Schweiz lebendes (asylberechtigtes) Fami-
lienmitglied und nicht durch die Schweizer Behörden oder durch Dritte
zu erbringen ist,
dass dazu ein besonderes Engagement des in der Schweiz lebenden
Angehörigen verlangt wird, indem dieser seine verwandte Person nicht
bloss finanziell oder moralisch unterstützt, sondern sich persönlich um
sie kümmert (vgl. EMARK 2000 Nr. 21 E. 6c S. 200 f.; EMARK 2001
Nr. 24 E. 3 S. 191 f.),
dass die Berufung auf den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne
von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG mithin entweder die Anwesenheit
eines Angehörigen der Kernfamilie der asylsuchenden Person oder -
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so dies nicht der Fall ist - ein Abhängigkeitsverhältnis gemäss Recht-
sprechung zu Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
beziehungsweise Art. 51 Abs. 2 AsylG voraussetzt (vgl. Entscheide
des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/47
E. 4.1),
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Onkel des Be-
schwerdeführers habe bereits mit Schreiben vom 5. Februar 2009 bei
der zuständigen Asylbehörde um Zuteilung seines Neffen an den Kan-
ton C._______ respektive F._______ ersucht, wobei er sich für die
Übernahme sämtlicher Lebenshaltungskosten verbürgt habe,
dass der genannte Onkel über eine Wohnung verfüge, welche genü-
gend Platz für die Aufnahme des Beschwerdeführers biete und sein
Einkommen es erlaube, für die anfallenden Kosten aufzukommen,
dass der Beschwerdeführer die Gepflogenheiten der Schweiz nicht
kenne, keine Landessprache beherrsche und er überdies durch die
Entwicklungen in seiner Heimat sowie die Ungewissheit über den
Verbleib seiner Eltern traumatisiert und verängstigt sei,
dass im Gegensatz zur Begründung in der Verfügung des BFM vom
24. Juni 2009 starke schützenswerte Interessen des Beschwerde-
führers für eine Zuweisung in den Kanton C._______ sprächen,
dass in Anbetracht der vorgenannten Umstände und in Berücksichti-
gung des Grundsatzes der Einheit der Familie ein Verbleib des Be-
schwerdeführers bei seinem nächsten in der Schweiz lebenden Famili-
enangehörigen dringend angezeigt sei,
dass festzustellen ist, dass der Verwandtschaftsgrad eines Onkels vom
gesetzlichen Begriff der Familieneinheit (Art. 27 Abs. 3 AsylG i.V.m.
Art. 1 Bst. e AsylV 1) nicht umfasst ist,
dass mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe auch kein
Sachverhalt dargetan wird, welcher ein Zusammenleben des Be-
schwerdeführers mit seinem Onkel wegen einer eigentlichen einseiti-
gen Abhängigkeit im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 51 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 38 AsylV 1 als dringend angezeigt erscheinen liesse,
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dass der Wunsch des Beschwerdeführers, bei seinem Onkel wohnen
zu können, zwar verständlich ist, sich damit allein gestützt auf Art. 27
Abs. 3 AsylG jedoch kein Rechtsanspruch auf Zuteilung zu einem be-
stimmten Kanton ableiten lässt,
dass mithin festzustellen ist, dass die Zuweisung des Beschwerdefüh-
rers an den Kanton B._______ den Grundsatz der Einheit der Familie
im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt, sich die angefochtene
Verfügung als rechtmässig erweist, weshalb der Hauptantrag der Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass hinsichtlich des Eventualantrags festzustellen ist, dass mit der
Kantonszuteilung gerade die Festlegung des Aufenthaltsortes be-
zweckt wird, zumal andernfalls die Zuweisung an einen Kanton obsolet
würde,
dass sich Asylsuchende gemäss Art. 8 Abs. 3 AsylG während des Ver-
fahrens den Behörden des Bundes sowie des zugewiesenen Kantons
zur Verfügung zu halten haben, weshalb auch der Eventualantrag ab-
zuweisen ist,
dass mit dem Unterliegen in der Hauptsache das Begehren um Aus-
richtung einer Parteikostenentschädigung gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerle-
gen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und (...).
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Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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