Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E4343/2011
U r t e i l v om 1 0 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Kosovo,
(…)
Beschwerdeführende,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 3. August 2011 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 25. Juni 2011 im Empfangs und
Verfahrenszentrum E._______ um Asyl nachsuchten,
dass Fingerabdruckvergleiche mit der EurodacZentraleinheit ergaben,
dass sie am 16. Juni 2010 in Schweden Asylgesuche eingereicht hatten
und in diesem Zusammenhang erkennungsdienstlich erfasst worden
waren,
dass am 4. Juli 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum F._______
summarische Befragungen der Beschwerdeführenden (Vater und Mutter)
stattfanden und ihnen dabei das rechtliche Gehör zu einer möglichen
Zuständigkeit Schwedens für das vorliegende Verfahren sowie zu einer
allfälligen Wegweisung dorthin gewährt wurde,
dass die Beschwerdeführenden dabei im Wesentlichen vorbrachten, dass
ihre in Schweden gestellten Asylgesuche abgewiesen worden seien und
dort viele Albaner leben würden, vor denen sie sich fürchteten,
dass das BFM am 11. Juli 2011 an die schwedischen Behörden ein
Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 16
Abs. 1 Bst. c (recte: e) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem
Mitgliedstaat gestellt hat (DublinIIVO) richteten und Schweden sich mit
Schreiben vom 21. Juli 2011 für das vorliegende Verfahren ausdrücklich
zuständig erklärte,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. August 2011 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eintrat
und die Wegweisung nach Schweden sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den
Kanton G._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu
vollziehen, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung
habe keine aufschiebende Wirkung, und den Beschwerdeführenden die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
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dass es zur Begründung ausführte, die Beschwerdeführenden hätten
nachweislich am 16. Juni 2010 in Schweden um Asyl nachgesucht und
die schwedischen Behörden hätten dem Gesuch um Übernahme der
Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e (DublinIIVO)
zugestimmt,
dass somit Schweden gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]), auf das Übereinkommen vom 17. Dezember
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik
Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des SchengenBesitzstands und über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags
(Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) und in
Berücksichtigung der DublinIIVO sowie der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit
Durchführungsbestimmungen zur DublinIIVO (DublinDVO) für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung der Frist – bis spätestens am 21. Januar 2012 zu erfolgen
habe,
dass keine Hinweise auf eine mögliche Verletzung des NonRefoulement
Gebots oder von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im
Falle einer Rückführung der Beschwerdeführenden nach Schweden
bestehen und weder die dort herrschende Situation noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen
würden,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 5. August 2011 gegen
die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhoben und sinngemäss beantragen, diese sei aufzuheben und die
Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten,
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dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten verwiesen und − soweit
entscheidwesentlich − in den nachfolgenden Erwägungen darauf
eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. August 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerde frist und formgerecht eingereicht wurde, die
Beschwerdeführenden am Verfahren vor dem BFM teilgenommen haben,
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), weshalb auf die Beschwerde
einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
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dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das
BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen
die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese
Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von
Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den
zuständigen Staat) – in den DublinVerfahren bereits vor Erlass des
Nichteintretensentscheids stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der vorgängige Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Schweden
feststeht und die Beschwerdeführenden diesen nicht bestreiten,
dass das BFM die schwedischen Behörden am 11. Juli 2011 gestützt auf
Art. 16 Abs. 1 Bst. c (recte: e) DublinIIVO um Wiederaufnahme der
Beschwerdeführenden ersuchte und diese dem Ersuchen am 21. Juli
2011 zustimmten,
dass die Vorinstanz deshalb zu Recht feststellte, gestützt auf die Dub
linIIVerordnung sei die Zuständigkeit auf dieses Land übergegangen,
dass die Beschwerdeführenden somit ohne Weiteres in einen Drittstaat
(vorliegend Schweden) ausreisen können, welcher für die Prüfung des
Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist,
dass das Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie seien nach
Abweisung ihres Asylgesuchs in Schweden durch die dortigen Behörden
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vor etwa einem Jahre in den Kosovo zurückgeführt worden, von wo sie
illegal über ihnen unbekannte Länder in die Schweiz gereist seien,
angesichts ihrer unsubstanziierten und ausweichenden Ausführungen als
unglaubhaft zu erachten sind,
dass insbesondere ihre zeitlichen Angaben auffallend vage und mit dem
feststehenden Datum der Asylgesuchseinreichung in Schweden nicht zu
vereinbaren sind,
dass die Beschwerdeführenden demnach nicht glaubhaft zu machen
vermögen, dass sie das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für einen
Zeitraum von mehr als drei Monaten verlassen haben, weshalb die
Voraussetzungen für ein Erlöschen der Rückübernahmeverpflichtung
Schwedens gestützt auf Art. 16 Abs. 3 DublinIIVO nicht gegeben sind,
dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe nicht geeignet sind,
die Erwägungen der Vorinstanz in Frage zu stellen,
dass, auch wenn die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in
Schweden rechtskräftig abgewiesen worden sein sollten, dieses Land
gemäss Art. 16 Abs. 2 Bst. e DublinIIVO weiterhin für das Asylverfahren
der Beschwerdeführenden bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug
(Art. 16 Abs. 4 DublinIIVO sowie CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG,
DublinIIVerordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K25 zu Art. 16
Abs. 4) zuständig ist,
dass Schweden unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30),
der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass keine Hinweise dafür bestehen, wonach Schweden sich nicht an die
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten
würde,
dass aufgrund der Aktenlage insbesondere nicht davon auszugehen ist,
Schweden werde die Beschwerdeführenden in Verletzung der
vorgenannten völkerrechtlichen Abkommen in ihr Heimatland
zurückschaffen,
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dass die Beschwerdeführenden gegen die vorgebrachten Drohungen
durch Drittpersonen den Schutz der schwedischen Behörden in Anspruch
nehmen können,
dass zudem davon auszugehen ist, dass eine adäquate medizinische
Behandlung der vorgebrachten gesundheitlichen Probleme der Tochter
C._______ in Schweden gewährleistet ist,
dass insgesamt keine schwerwiegenden humanitären Gründe im Sinne
von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) zu erkennen sind, die einer
Überstellung der Beschwerdeführenden nach Schweden entgegenstehen
und aus diesem Grunde einen Selbsteintritt der Schweiz (Art. 3 Abs. 2
DublinIIVO) als angezeigt erscheinen lassen würden,
dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von
Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt, sondern vor
der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 DublinIIVO) oder gegebenenfalls – wenn
sich Familienmitglieder in verschiedenen DublinMitgliedstaaten befinden
und zusammengeführt werden sollen – bei der Ausübung der
sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 DublinIIVO),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die Beschwerdeführenden nicht darzutun vermögen, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und das Amt
(…) des Kantons G._______.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Nicholas Swain
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