B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4343/2014
U r t e i l v o m 1 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiber Alain Degoumois.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Tunesien,
vertreten durch Markus Loher, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Juni 2014 / N (…).
E-4343/2014
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Tunesien we-
gen finanzieller Schwierigkeiten infolge eines Unfalls ungefähr im Jahre
2003 und reiste nach Italien, wo er 2006 wegen Drogenverkaufs zu einer
bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Im Jahre 2007 sei er mit
einem gefälschten italienischen Aufenthaltsdokument nach Tunesien zu-
rückgekehrt, um seine Familie zu besuchen. Als er im September 2007
wieder mit dem gefälschten Dokument nach Italien habe einreisen wollen,
sei er in Genua mit dem Schiff zurück nach Tunesien geschickt worden.
Da er in Tunesien weder Arbeit erhalten noch Gerechtigkeit erfahren ha-
be, sei er im Sommer 2008 wieder illegal in Italien eingereist und im Früh-
ling 2009 wegen Handels mit Betäubungsmitteln zu einer unbedingten
Freiheitsstrafe verurteilt worden. Nach Strafverbüssung sei ihm eine Frist
von fünf Tagen für das Verlassen von Italien angesetzt worden, weshalb
er in die Schweiz eingereist sei und am 12. Februar 2011 um Asyl nach-
suchte. Am 23. Februar 2011 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum Chiasso zur Person befragt (BzP), und es wurde ihm das rechtliche
Gehör zur Überstellung nach Italien gewährt.
B.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2011 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch
nicht ein, wies den Beschwerdeführer nach Italien weg und beauftragte
den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Die Verfügung
erwuchs in Rechtskraft, konnte jedoch nicht vollzogen werden, da sich
der Beschwerdeführer sowohl am 7. Juli 2011 als auch am 9. November
2011 der Rückführung nach Italien verweigerte und als Folge davon die
Überstellungsfrist ablief. Mit Verfügung vom 25. November 2011 wurde
die Verfügung vom 27. Mai 2011 aufgehoben und das nationale Asylver-
fahren wieder aufgenommen.
An der Anhörung vom 4. Mai 2012 durch die Vorinstanz machte der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe zwar keine Probleme in
Tunesien respektive er könne sich nicht erinnern, hingegen sei sein Ge-
sundheitszustand schlecht. Er befinde sich in ärztlicher Behandlung und
nehme Psychopharmaka. Die meisten Fragen der Behörde konnte er
nicht beantworten, da er angab, sich nicht erinnern zu können.
Am 28. Juni 2012 wurde der Beschwerdeführer wegen illegalen Aufent-
halts in Deutschland aufgegriffen, worauf die deutschen Behörden die
Vorinstanz um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchten. Der
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Beschwerdeführer kehrte jedoch aus freien Stücken in die Schweiz zu-
rück.
C.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2014 (eröffnet am 3. Juli 2014) stellte die Vor-
instanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle. Sie lehnte das Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus
der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Voll-
zug der Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 4. August 2014 (Datum Poststempel) reichte der Be-
schwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter und unter Beilage der auf
Seite 10 der Eingabe aufgeführten Beweismittel (1 bis 10) Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, Ziffer 3 des Asylent-
scheids vom 30. Juni 2014 sei aufzuheben und es sei aus gesundheitli-
chen Gründen von einem Wegweisungsvollzug aus der Schweiz abzuse-
hen. Dementsprechend sei der Beschwerdeführer vorläufig aufzuneh-
men. Eventualiter sei ein medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben,
welches sich zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers äussert.
In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sowie die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands. Wei-
ter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem Unterzeichneten einen
vollständigen Aktensatz der Vorakten zukommen zu lassen und ab Erhalt
desselben eine Nachfrist von 10 Tagen anzusetzen, um die Beschwerde
zusätzlich zu begründen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2014 erteilte der Instruktionsrich-
ter dem Beschwerdeführer im gewünschten Umfang Akteneinsicht in die
einer Edition frei zugänglichen Akten. Gleichzeitig wies er das Gesuch um
Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ab und verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
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– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.2 In Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG wird vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Voll-
zug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigen-
schaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung) des Dispo-
sitivs der Verfügung des BFM vom 30. Juni 2014 sind mangels Anfech-
tung in Rechtskraft erwachsen. Zwar ficht der Beschwerdeführer Ziffer 3
des Dispositivs an, aus der Beschwerdebegründung geht jedoch eindeu-
tig hervor, dass nur der Wegweisungsvollzug Anfechtungsgegenstand bil-
det (vgl. S. 6 der Beschwerde vom 4. August 2014). Die verfügte Weg-
weisung ist somit nicht zu beanstanden, da diese gemäss Art. 44 AsylG
bei Ablehnung oder Nichteintritt auf das Asylgesuch in der Regel ange-
ordnet wird. Zu prüfen bleibt somit die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. unten E. 6 ff.).
4.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsat-
zes, indem die Vorinstanz nicht auf die Diagnose einer polymorphen psy-
chotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie mit akuter Belas-
tung (vgl. Beilage 8) eingegangen sei. Sein Gesundheitszustand habe als
derart prekär gegolten, dass die Ärzte eine Einweisung in eine psychiatri-
sche Institution selbst gegen seinen Willen in Betracht gezogen hätten. Er
sei suizidgefährdet. Die Vorinstanz habe es unterlassen, den Sachverhalt
vollständig festzustellen und den Asylentscheid in Verkennung der tat-
sächlichen Sachlage getroffen. Sie stelle sich ohne weitere Begründung
gegen den ärztlichen Bericht vom 17. Dezember 2011 (Beilage 8) und le-
ge nicht dar, weshalb sie die Diagnose nicht für sachverhaltsrelevant er-
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achtet habe. Eventualiter sei deshalb zur Klärung der medizinischen
Sachlage ein Gutachten über den Gesundheitszustand des Beschwerde-
führers in Auftrag zu geben.
Der Beschwerdeführer verkennt mit seinem vorgebrachten Einwand, dass
er im Grundsatz nicht einen Verfahrensmangel (Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes bzw. Begründungspflicht), sondern die Beweiswürdi-
gung der Vorinstanz rügt. Der Bericht des Konsiliums des Universitätsspi-
tals Zürich (B._______) vom 17. Dezember 2011 (Beilage 8) lag der Vor-
instanz unbestrittenermassen vor, auf diesen wurde jedoch im Rahmen
der Entscheidbegründung nicht näher eingegangen. Dies betrifft jedoch
nicht die Erstellung des Sachverhalts, sondern die Beweiswürdigung,
weshalb an dortiger Stelle näher auf den Einwand einzugehen ist.
5.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 AsylG; Art. 83 AuG [SR 142.20]).
6.
6.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, dem Beschwer-
deführer komme die Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Das flüchtlingsrecht-
liche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
und Art. 5 AsylG sind daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzu-
ges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Akten noch den Aussagen des Beschwerdeführers erge-
ben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Tunesien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.
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6.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländer unzumutbar
sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage
konkret gefährdet sind.
6.2.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung im Wesent-
lichen zum Schluss, weder die in Tunesien herrschende politische Situa-
tion noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückfüh-
rung in den Heimatstaat. Seit Dezember 2011 verfüge Tunesien über eine
demokratische Regierung und es herrsche weder ein Bürgerkrieg noch
eine Situation allgemeiner Gewalt. Den zahlreichen eingereichten ärztli-
chen Berichten und Beurteilungen sei zu entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer mehrere Verkehrsunfälle und Stürze erlitten habe und
dass die Genese teilweise unbekannt sei. Die vorgeschlagenen therapeu-
tischen Massnahmen seien Physiotherapie, Gleichgewichtstraining, Ent-
zug sowie medikamentöse Therapie, zuletzt mit Remeron (Antidepressi-
vum) und Pantozol (Magensäureblocker) unter psychiatrischer Kontrolle
gewesen. Aus den Berichten gehe nicht hervor, dass er an einer Krank-
heit leide, die in Tunesien nicht behandelt werden könne und deshalb ei-
ne konkrete Gefährdung wegen einer medizinischen Notlage im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellen würde. Die medizinische Versorgung in
Tunesien für die von ihm benötigte Therapie sei sowohl im stationären als
auch im ambulanten Bereich vorhanden, genauso wie die dafür benötig-
ten Fachärzte, Institutionen und erforderliche Medikamente dort verfügbar
seien. Schliesslich sei auf die medizinische Rückkehrhilfe hinzuweisen.
Der Vollzug der Wegweisung sei somit als zumutbar zu betrachten.
6.2.2 Der Beschwerdeführer bringt durch seinen Rechtsvertreter unter
Hinweis auf zahlreiche ärztliche Berichte im Wesentlichen vor, anhand
dieser Berichte ergebe sich, dass er an einer komplexen und schweren
Krankheit leide. Dem Bericht des psychiatrischen Konsiliums des
B._______ vom 17. Dezember 2011 (Beilage 8) sei zu entnehmen, dass
er an einer schweren psychischen Krankheit leide und auf eine speziali-
sierte fachmedizinische Behandlung angewiesen sei. Eine solche Be-
handlung könne erfahrungsgemäss nur in grösseren Ortschaften durch-
geführt werden. Da er aus einer eher kleineren Ortschaft stamme, müsste
er eine längere Reise oder den Wechsel des Wohnorts in Kauf nehmen.
Beides sei ihm aufgrund seines Zustands nicht zuzumuten. Erschwerend
komme hinzu, dass die Qualität der öffentlichen Gesundheitsversorgung
in der Küstenregion im Norden und Osten des Landes und ausserhalb
von städtischen Gebieten nicht zufriedenstellend sei. Sein in Tunesien
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ausgeübter Beruf als C._______ könne er krankheitsbedingt nicht mehr
ausüben, weshalb er auf das öffentliche Gesundheitswesen angewiesen
sei. Die geographische Lage und der ungenügende Zugang Bedürftiger
zu medizinischer Versorgung verunmöglichten es ihm, eine seiner schwe-
ren Krankheit adäquate Behandlung zu finden. Ihm sei eine Wegweisung
nach Tunesien somit nicht zuzumuten.
6.2.3 Praxisgemäss kann von einer medizinischen Notlage nur dann auf
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn
eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfü-
gung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden
Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt.
Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Be-
handlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen
Existenz absolut notwendig ist (BVGE 2011/50 E. 8.3). Unzumutbarkeit
liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat
eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische
Behandlung möglich ist (BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21 m.w.H.).
Der Beschwerdeführer erlitt offenbar mehrere Verkehrsunfälle. Am
16. Mai 2011 wurde er wegen eines Unfalls auf dem Fahrrad hospitali-
siert. Dem Kurzaustrittsbericht des Spitals D._______ vom 20. Mai 2011
(BFM-Akten, A18/16) können jedoch keine Angaben über körperliche ge-
sundheitliche Folgen entnommen werden, welche einem Wegweisungs-
vollzug entgegenstünden. So konnte der Beschwerdeführer im gebesser-
ten Zustand nach Hause entlassen werden und ihm wurde eine ambulan-
te Physiotherapieverordnung mitgegeben. Auch der Kurzaustrittsbericht
vom Spital B._______ vom 29. Juni 2011 sowie dem Bericht des
D._______ vom 7. Juli 2011 (BFM-Akten, A18/16) nach dem erlittenen
Unfall vom 27. Juni 2011 können keine Angaben über Wegweisungsvoll-
zugshindernisse aufgrund gesundheitlicher Beschwerden entnommen
werden. Gleiches gilt – zumindest hinsichtlich der physischen Beschwer-
den – für die Folgen des Unfalls vom 15. Dezember 2011, wie aus dem
Bericht des B._______ vom 15. Dezember 2011 hervorgeht (Beilage 6).
Hingegen wurde bezüglich der psychischen Gesundheit ein psychiatri-
sches Konsil veranlasst. Ein solches fand gemäss Bericht des B._______
(Beilage 7) am 16. Dezember 2011 statt und wurde aufgrund von Sprach-
schwierigkeiten und der erschwerten Beurteilung am 17. Dezember 2011
wiederholt. Im diesbezüglichen Bericht des B._______ vom 17. Dezem-
ber 2011 (Beilage 8) wurde eine akute polymorphe psychotische Störung
mit Symptomen einer Schizophrenie mit akuter Belastung beim Be-
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schwerdeführer diagnostiziert. Auch wurde ein Suizidversuch durch
Strangulation im November 2012 (recte: 2011) vermerkt. Neben der Ver-
abreichung von Medikamenten wurde ein Sitzwache und eine Verlegung
in die Psychiatrische Universitätsklinik E._______ eventuell per (damali-
gem) fürsorgerischen Freiheitsentzuges vorgeschlagen. Eine stationäre
psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers fand vom 22. De-
zember 2011 bis zum 16. Januar 2012 statt. Dem Austrittsbericht der In-
tegrierten Psychiatrie F._______ vom 5. März 2012 (Beilage 10) ist zu
entnehmen, dass eine Therapie mit Zyprexa eingeleitet worden sei, unter
der der Patient in leicht gebessertem Zustand erlebt worden sei, Wahner-
leben oder Sinnestäuschungen seien zu keiner Zeit eruierbar gewesen.
Es hätten weder Selbst- noch Fremdgefährdung bestanden. Aufgrund der
mangelnden Kommunikationsbereitschaft und des dadurch erschwerten
therapeutischen Zugangs sei der Patient schliesslich in nur leicht gebes-
sertem Zustand entlassen worden, nachdem er seit dem 14. Januar 2012
nicht mehr auf die Station zurückgekommen sei.
Beim letztgenannten ärztlichen Bericht handelt es sich um die aktuellsten
Unterlagen, die dem Gericht vorliegen. Entgegen den Ausführungen des
Beschwerdeführers, kann den ärztlichen Berichten wohl eine psychische
Erkrankung des Beschwerdeführers entnommen werden, jedoch lässt
sich daraus nicht auf eine medizinischen Notlage schliessen, die einem
Wegweisungsvollzug entgegenstünde. Den Akten ist nicht zu entnehmen,
dass die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträch-
tigung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers führt. Hinzu
kommt, dass der aktuellste dem Gericht vorliegende medizinische Bericht
vom März 2012 stammt und somit über zweijährig ist. Der Beschwerde-
führer hat es offenbar versäumt, dem Gericht aktuelle Berichte über sei-
nen psychischen Gesundheitszustand zukommen zu lassen. Mit Hinweis
auf den Untersuchungsgrundsatz kann er dieses Versäumnis nicht dem
Gericht anlasten, liegt doch die Beweislast für die Geltendmachung medi-
zinischer Beschwerden, welche einem Wegweisungsvollzug entgegen-
stehen, beim Beschwerdeführer. In diesem Sinne ist auch sein Gesuch,
es sei ein Gutachten in Auftrag zu geben, welches sich detailliert zu sei-
nem Gesundheitszustand äussert (Beschwerde vom 4. August 2014 S. 8
Rz. 19), abzuweisen. Immerhin unterliegt er gemäss Art. 8 AsylG der Mit-
wirkungspflicht. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die medizinische
Versorgung in Tunesien für die von ihm benötigte Therapie vorhanden ist.
Dies bestreitet selbst der Beschwerdeführer nicht, sondern bringt lediglich
vor, dass die Durchführung einer solchen Behandlung nur in grösseren
Ortschaften besteht und nicht an seinem ehemaligen Wohnort. Entgegen
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seiner Ansicht ist ihm eine längere Reise für die Inanspruchnahme der er-
forderlichen Behandlung zuzumuten. Dabei steht – wie erwähnt – der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch nicht entgegen, wenn die
Qualität der medizinischen Versorgung in Tunesien nicht dem schweizeri-
schen Standard entspricht. Vom Beschwerdeführer wird auch nicht in Ab-
rede gestellt, dass er in Tunesien wegen Bedürftigkeit keinen Zugang zur
Gesundheitsversorgung habe. Im Gegenteil erwähnt er explizit, dass er
auf die (vorhandene) öffentliche Gesundheitsversorgung in Tunesien an-
gewiesen sei, als Bedürftiger jedoch schlechten Zugang dazu habe. Dies
wird jedoch nicht weiter begründet. Bei diesbezüglichen Problemen ist
dem Beschwerdeführer im Übrigen zumutbar, die Hilfe seiner Verwandten
in Tunesien (BFM-Akten, A5/11 S. 3) in Anspruch zu nehmen. Zudem wird
es im Rahmen der Vorbereitung der Rückkehr auch möglich sein, den
Beschwerdeführer mit einem Vorrat an benötigten Medikamenten (Psy-
chopharmaka) zu versorgen. Zu diesem Zweck kann er medizinische
Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylver-
ordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR
142.312) beantragen.
6.2.4 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass den Akten keine
Anzeichen zu entnehmen sind, der Beschwerdeführer gerate bei einer
Rückkehr nach Tunesien in eine medizinischen Notlage, die zu einer ra-
schen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszu-
stands führt. Die Wegweisung erweist sich als zumutbar.
6.3 Der Wegweisungsvollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als
möglich zu bezeichnen, da es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der
zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG;
BVGE 2008/34 E. 12).
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
In Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aus-
sichtslosigkeit der Begehren (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) sind die Kosten
des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen
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(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Mangels Befreiung des Beschwerdeführers von der Bezah-
lung der Verfahrenskosten sind die gesetzlichen Voraussetzungen zur
Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands nicht erfüllt (Art. 110a Abs. 1
AsylG), weshalb entsprechendes Gesuch abzuweisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Alain Degoumois
Versand: