B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4343/2015
Ur t e i l vom 1 5 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 9. Juni 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein afghani-
scher Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie – sein Heimatland im Ok-
tober 2009 und gelangte über die Türkei nach Griechenland, wo er sich vier
Jahre lang aufhielt. Im September 2013 reiste er mit Hilfe eines Schleppers
über Italien in die Schweiz ein, wo er einen Tag nach seiner Ankunft am 17.
November 2013 um Asyl nachsuchte. Am 28. November 2013 befragte ihn
die Vorinstanz summarisch zu seinen Asylgründen (Befragung zur Person
[BzP]). Am 20. August 2014 erfolgte eine ausführliche Anhörung (Bundes-
anhörung). Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend,
er sei wegen des Polizistenberufs seines älteren Bruders von der Taliban
bedroht worden; nach einem Vorfall im April 2008 sei er deshalb mit seiner
Familie zu einem Onkel mütterlicherseits nach X._______ geflohen, wo er
sich eineinhalb Jahre vor der Taliban versteckt habe.
B.
Mit Verfügung vom 9. Juni 2015 – eröffnet am 11. Juni 2015 – stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Afghanistan schob sie den Vollzug der Wegweisung gleichzeitig zu Guns-
ten einer vorläufigen Aufnahme auf, wobei der zuständige Kanton mit der
Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt wurde.
C.
Mit Eingabe vom 13. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vo-
rinstanz sei aufzuheben, er sei als Flüchtling aufzunehmen und ihm sei
Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er sinngemäss die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
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Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaub-
haft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2).
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen
mit der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers. Die-
ser hält auf Beschwerdeebene vollumfänglich an seinen Asylvorbringen
fest.
4.2 Nach Sichtung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz die durch die Rechtsprechung konkretisierten
Massstäbe zum Glaubhaftmachen von Asylvorbringen (Art. 7 AsylG) im
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vorliegenden Fall richtig angewendet hat. Die Ausführungen in der Be-
schwerdeschrift beschränken sich grösstenteils auf eine Wiederholung der
in den Anhörungen geäusserten Vorbringen, ohne allerdings darzutun, in-
wiefern die Vorinstanz bei der Würdigung dieser Vorbringen die gesetzli-
chen Massstäbe verkannt oder falsch angewendet hätte. Solches ist auch
nicht ersichtlich, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die aus-
führlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden kann. Ergänzend stellt das Bundesverwaltungsgericht
fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers auch zeitlich nicht stim-
mig sind. So bringt er vor, im Alter von sieben Jahren – also 2001 – die
Schule begonnen, und sie nach zwei bis drei Jahren – also 2003 oder 2004
– wegen Problemen mit der Taliban wieder abgebrochen zu haben (vgl.
Akten des Asylverfahrens, A17/16, F 81 und 82). Zugleich behauptet er, die
Probleme mit der Taliban seien darauf zurückzuführen gewesen, dass sein
Bruder bei der Polizei gearbeitet habe (vgl. Akten des Asylverfahrens,
A5/14, F 7.01), was aber – wiederum nach Aussagen des Beschwerdefüh-
rers – frühestens 2007 der Fall gewesen sein kann, als sein Bruder über-
haupt erst mit der Polizeiausbildung begonnen hat (vgl. Akten des Asylver-
fahrens, A17/16, F 39-40). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer be-
hauptet, sein Bruder sei 2009 Polizist geworden und habe dann vier Jahre
– also bis 2013 – bei der Polizei gearbeitet (vgl. Akten des Asylverfahrens,
A17/16, F 39-40), gleichzeitig aber bei der BzP im Jahr 2013 geltend
machte, dieser sei schon seit etwa zwei Jahren – also 2011 – verschollen
(vgl. Akten des Asylverfahrens, A5/14, F 7.01). Die offensichtlichen zeitli-
chen Divergenzen in den Ausführungen des Beschwerdeführers lassen ne-
ben den von der Vorinstanz bereits zutreffend festgestellten Ungereimthei-
ten ohne weiteres auf die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers schliessen.
4.3 Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die Asylrelevanz der Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers näher einzugehen. Die Vorinstanz hat die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein
Asylgesuch abgewiesen.
5.
Lehnt das SEM das das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
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einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
Aus den vorangegangenen Erwägungen kann nicht geschlossen werden,
der Beschwerdeführer sei angesichts der aktuellen Lage in Afghanistan
dort nicht gefährdet. Eine solche Gefährdung ist aber nur unter dem Aspekt
von Art. 83 Abs. 3 oder 4 AuG (SR 142.20) zu prüfen, wonach der Weg-
weisungsvollzug für ausländische Personen nicht zulässig ist, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Heimat-,
Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen, beziehungsweise un-
zumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind. Der Gefährdung des Beschwerde-
führers aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan wurde durch das
SEM mit der Anordnung ihrer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ungeachtet einer allfälligen pro-
zessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a
Abs. 1 Bst. a AsylG).
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner
Versand: