Abtei lung V
E-4344/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . J u l i 2 0 0 8
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Hans Schürch,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
A_______, geboren _______,
dessen Ehefrau B_______, geboren _______,
und deren gemeinsames Kind C_______,
geboren _______,
Türkei,
alle vertreten durch lic. iur. Ismet Bardakci, Fürsprecher,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
27. Juni 2005 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4344/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, eine türkische Familie kurdischer Ethnie
und alevitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in Istanbul, verliessen
ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 29. September 2003
und gelangten von Italien herkommend am 1. Oktober 2003 illegal in
die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten und in der
Empfangsstelle Basel zu ihren Asylgründen befragt wurden. Die kan-
tonale Anhörung (AG) fand am 7. November 2003 und die direkte Bun-
desanhörung am 28. Januar 2004 statt.
Zur Begründung des Asylgesuches wurde geltend gemacht, der Be-
schwerdeführer A_______ (in der Folge Beschwerdeführer genannt)
sei im (...) und im (...) von Polizisten entführt und aufgefordert worden,
für diese als Spitzel tätig zu sein. Sie hätten ihm gesagt, er sei
aufgrund seines Alters, seines Berufes, seiner Bildung und seiner poli-
tischen Vergangenheit und derjenigen seiner Familie für diese Tätigkeit
geeignet. Er habe wegen den beiden Entführungen am (...) bei der (...)
gegen die Polizisten Strafanzeige eingereicht. Diese seien dann noch-
mals gekommen und hätten sich über seinen Verbleib erkundigt. Nach
diesen Vorfällen habe er seine Frau zu ihrem Vater nach (...) gebracht.
Doch auch dort habe man nach ihm gefragt, vermutlich sei die Straf-
anzeige bekannt geworden. Zwei Personen hätten seinem Schwieger-
vater gesagt, dass der Beschwerdeführer sie ernst nehmen soll. Weil
zwei seiner engsten Freunde in der Haft umgebracht worden seien,
habe er Angst gehabt, dass ihm etwas Ähnliches zustossen könnte
und sich zur Flucht entschlossen. Vor (...) sei - abgesehen von
kleineren Schikanen - nichts Besonderes passiert; er sei anlässlich
von verschiedenen Kundgebungen von der Polizei mit Gummiknüppeln
geschlagen worden. Auf seine politische Vergangenheit angesprochen,
gab er zu Protokoll, im Jahre (...) wegen der Teilnahme an einer
verbotenen Kundgebung zu einer Gefängnisstrafe von eineinhalb
Jahren verurteilt, nach dreieinhalb Monaten jedoch entlassen worden
zu sein. Die Beschwerdeführerin machte selber keine persönlichen
Probleme mit den türkischen Behörden geltend.
B.
Mit Verfügung vom 27. Juni 2005 stellte das Bundesamt fest, die Vor-
bringen der Beschwerdeführenden genügten den Anforderungen an
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die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 2. August 2005 an die vormals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liessen die Beschwerde-
führenden durch ihren Rechtsvertreter beantragen, die vorinstanzliche
Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren, even-
tualiter sei die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2005 teilte die ARK den Be-
schwerdeführenden mit, sie könnten den Ausgang des Beschwerde-
verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurden sie unter An-
drohung des Nichteintretens auf die Beschwerde aufgefordert, innert
Frist entweder den Nachweis ihrer Bedürftigkeit zu erbringen oder den
Kostenvorschuss zu bezahlen. Weiter wurden sie aufgefordert, innert
derselben Frist die der Rechtsmitteleingabe beigelegten Schreiben in
eine Amtssprache übersetzen zu lassen, ansonsten aufgrund der Ak-
ten entschieden werde.
E.
Mit Schreiben vom 23. August 2005 reichten die Beschwerdeführen-
den die in der Rechtsmitteleingabe vom 2. August 2005 in Aussicht ge-
stellten Dokumente zu den Akten.
F.
Mit Schreiben vom 7. September 2005 wurden sowohl die Unterstüt-
zungsbedürftigkeitserklärung des Kantons Aargau als auch weitere in
Aussicht gestellte Unterlagen zu den Akten gereicht.
G.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 16. September
2005 die Abweisung der Beschwerde.
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H.
Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Replik vom 6. Oktober 2005
an der Beschwerde fest.
I.
Im November 2006 wurden die Beschwerdeführenden darauf hinge-
wiesen, dass die ARK durch das Bundesverwaltungsgericht ersetzt
werde, welches seine Tätigkeit am 1. Januar 2007 auf- und die Beur-
teilung der in diesem Zeitpunkt bei den Vorgängerorganisationen hän-
gigen Rechtsmittel übernehme.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beur-
teilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung
berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1VwVG). Auf die
im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist ein-
zutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG).
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
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halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimat-
staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten nament-
lich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder mass-
geblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Ent-
scheides aus, dass sich der Beschwerdeführer widersprochen habe;
so habe er in der Empfangsstelle ausgesagt, dass man sich letztmals
am (...) nach ihm erkundigt habe. Zudem mache er sinngemäss bloss
eine einzige Nachforschung der von Behörden geltend, wogegen er
anlässlich der Bundesanhörung behauptet habe, zweimal gesucht
worden zu sein, letztmals sei dies am (...) der Fall gewesen. Weiter
habe der Beschwerdeführer die angebliche Suche nach ihm an seiner
Wohnadresse sowie bei seinen Schwiegereltern nicht detailliert
schildern können. Insbesondere lasse sich seinen Aussagen nicht
entnehmen, zu welcher Tageszeit und an welchen Wochentagen nach
ihm gefragt und gesucht worden sei. Auch habe er den Ablauf der
Suche wenig überzeugend geschildert; aufgrund der Umstände habe
man detailliertere Aussagen erwarten können. Weiter habe der Be-
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schwerdeführer geltend gemacht, zwischen 2000 und 2003 einige
Male von der Polizei angehalten und geschlagen worden zu sein,
indessen auf Nachfrage die Häufigkeit dieser Vorfälle sowie die
genauen Daten nicht zu nennen vermocht und auch den jeweiligen
Ablauf wenig detailliert beschrieben. Die geltend gemachten Übergriffe
würden sich ausserdem auch nicht mit seinem Verhalten vereinbaren
lassen. So habe er sich im (...) ferienhalber fünfzehn Tage in
Deutschland aufgehalten, wobei er damals offenbar im Besitze eines
von den türkischen Behörden ausgestellten Passes gewesen sei.
Weder bei der legalen Ausreise nach Deutschland noch bei seiner
Rückkehr in die Türkei habe er Schwierigkeiten gehabt, und zudem
habe er in Deutschland nicht um Schutz nachgesucht, sondern sei
freiwillig in sein Heimatland zurückgekehrt. Auch für den Zeitraum seit
Verbüssung seiner Reststrafe - 1993 bis 2003 - habe er keine
glaubwürdige Verfolgung nachweisen können. Falls der Beschwerde-
führer in besagtem Zeitraum glaubhaften Übergriffen durch Behörden
ausgesetzt gewesen wäre, hätte er wohl kein Studium absolvieren
oder seinen verschiedenen beruflichen Tätigkeiten nachgehen können.
Sodann würden sich auch aus den vom Beschwerdeführer einge-
reichten Beweismitteln keine glaubhaften Hinweise auf eine asyl-
rechtlich relevante Verfolgung ergeben. Die von ihm vorgebrachte
Verurteilung vom (...) zu achtzehn Monaten Gefängnis könne aufgrund
des fehlenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhanges nicht als
Anlass seiner Ausreise im (...) betrachtet werden und sei somit
aslyrechtlich nicht relevant. Auch aus der Einreichung der Strafklage
bei der (...) und den beiden Datenblättern, welche über den Beschwer-
deführer bestehen würden, sei ihm keine glaubwürdige Verfolgung
erwachsen. Zum einen würden die Vorfälle, auf welche sich die
Datenblätter beziehen, weit zurückliegen; zum anderen würden die
türkischen Sicherheitsbehörden den Ausgang von Gerichtsverfahren in
der Regel nicht verfolgen und ein allfälliger Gerichtsbeschluss würde
der Polizei nicht automatisch mitgeteilt. Die kurze Festnahme vom
(...) würde aufgrund ihrer Art und Intensität den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten.
Weiter würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben,
dass den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in den Hei-
matstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung
drohe. Weder die in ihrem Heimatstaat herrschende politische Situati-
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on noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückfüh-
rung in den Heimatstaat sprechen. Ausserdem sei der Vollzug der
Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
3.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz Folgen-
des entgegengehalten: Die ARK habe in einem Entscheid ausdrücklich
festgehalten, dass bei fichierten Asylsuchenden aus der Türkei bereits
aufgrund dieser Fichierung von einer begründeten Furcht vor künftiger
asylrechtlich relevanter Verfolgung auszugehen sei (Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 11). Solche Asylsuchende hätten bereits bei der mit
einer Wiedereinreise verbundenen Personenkontrolle damit zu rech-
nen, dass die politischen Datenblätter mit dem Zusatz "unbequeme
Person" entdeckt würden. Allein dieser Umstand würde erfahrungsge-
mäss ein hohes Risiko von staatlichen und in ihrer Intensität asyl-
rechtlich potenziell relevanten Verfolgungsmassnahmen beinhalten. In
besagtem Urteil werde eine frühere Verurteilung (nach dem Militär-
putsch von 1980) wegen der Mitgliedschaft bei einer politischen Grup-
pierung (selbst wenn die Strafe verbüsst wurde) als massive politische
Verfolgung bewertet, welche bei der Beurteilung der begründeten
Furcht vor zukünftigen staatlichen Behelligungen mitzuberücksichtigen
seien. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach die türkischen Sicher-
heitsbehörden den Ausgang von Gerichtsverfahren in der Regel nicht
verfolgen und ein allfälliger Gerichtsbeschluss der Polizei nicht auto-
matisch mitgeteilt werde, sei falsch. Dies gelte auch für die Aussage,
wonach veraltete Datenblätter aus Versehen bestehen würden. Entge-
en der Annahme des BFM sei der Beschwerdeführer auch im Zeitraum
nach dem Jahre 1992 politisch aktiv gewesen. Er stamme aus einer
kurdischen Familie, deren Angehörige durch ihre illegalen politischen
Aktivitäten bekannt seien und seit Jahrzehnten vom türkischen Staat
verfolgt würden. Mehrere Verwandte des Beschwerdeführers hätten
deshalb die Türkei verlassen müssen und in Deutschland und in der
Schweiz Asyl erhalten. Obwohl in der Türkei die "Sippenhaft" im juris-
tisch-technischen Sinne nicht existiere, werde sie in Form von Reflex-
verfolgung (staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von
Aktivisten) angewandt. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexver-
folgung zu werden, sei dabei vor allem dann gegeben, wenn nach ei-
nem flüchtigen Familienmitglied gefahndet werde und die Behörde An-
lass zur Vermutung habe, dass jemand mit dem Gesuchten in engem
Kontakt stehe. Diese Wahrscheinlichkeit erhöhe sich, wenn ein nicht
unbedeutendes politisches Engagement für illegale politische Organi-
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sationen hinzukomme (mit Hinweis auf EMARK 1994 Nr. 5). Beim
Strafverfahren in (...) handle es sich um ein durch die türkischen Be-
hörden fingiertes Verfahren, um den Beschwerdeführer zu verfolgen
beziehungsweise in einem politischen Datenblatt zu registrieren. Hätte
der Beschwerdeführer tatsächlich das Regierungsgebäude in (...) mit
einem Molotow-Cocktail angegriffen, so hätten die Sicherheitsbehör-
den ihn unverzüglich vor Gericht gestellt und verurteilt. Mit einer sol-
chen falschen Anschuldigung hätten die türkischen Behörden offen-
sichtlich die rechtliche Grundlage für die Registrierung des Beschwer-
deführers schaffen wollen, denn nur wer fichiert sei, könne landesweit
und permanent überwacht werden. Dass der Beschwerdeführer trotz
seiner Fichierung arbeiten könne, stelle nicht unbedingt ein Indiz dafür
dar, dass die türkischen Behörden keine ernsthafte Verfolgungsabsicht
hätten. Die Anstellung bei der (...) könne ebenso gut den türkischen
Sicherheitskräften als Basis für die Kontrolle des Beschwerdeführers
gedient haben.
3.3 In ihrer Vernehmlassung äusserte sich die Vorinstanz zu den drei
vom Beschwerdeführer nachträglich zu den Akten gereichten Schrei-
ben folgendermassen: Dem Inhalt der Schreiben lasse sich nicht ge-
nau entnehmen, wo, wie oft und wie lange der Beschwerdeführer je-
weils festgehalten worden sei. Zudem habe er die Aussteller der drei
Schreiben bei seinen Einvernahmen (Empfangsstelle, Kanton, Bun-
desanhörung) nicht erwähnt. Ausserdem seien die anerkannten und
vom Beschwerdeführer benannten Flüchtlinge bereits längere Zeit vor
dem Beschwerdeführer aus der Türkei ausgereist. Auch in diesem
Blickpunkt besehen sei nicht nachvollziehbar, wie diese beiden Flücht-
linge glaubhafte Aussagen über die Verfolgung des Beschwerdeführers
kurz vor dessen Ausreise aus der Türkei abgeben könnten. Besagte
Dokumente seien unter diesen Umständen als von der Schweiz aus
nachträglich in Auftrag gegebene Gefälligkeitsschreiben ohne Beweis-
wert zu qualifizieren. Weiter sei zur Annahme einer begründeten
Furcht wegen Reflexverfolgung ein nicht unbedeutendes Engagement
der betroffenen Person erforderlich. Dies sei jedoch vorliegend nicht
gegeben. Dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil der ARK habe
ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen, welcher sich nicht absolut
auf das vorliegende Verfahren übertragen lasse, zudem handle es sich
nicht um ein Grundsatzurteil. Die ARK habe auch diverse negative Ver-
fügungen des Bundesamtes trotz Bestehen eines Datenblattes mit
dem Vermerk "unbequeme Person" geschützt.
Seite 8
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3.4 In der Replik wurde entgegnet, das BFM betrachte Schreiben von
Privatpersonen oder ausländischen Behörden ausnahmslos als Ge-
fälligkeitsschreiben. Es sei nicht einzusehen, warum diese Personen,
welche in der Schweiz und in Deutschland als Flüchtlinge lebten, für
den Beschwerdeführer ein Gefälligkeitsschreiben verfassen sollten.
Aus den Schreiben gehe des weiteren hervor, dass der Beschwerde-
führer mit ihnen bis in das Jahr 2002 respektive 2003 in engem Kon-
takt gewesen sei. Das Bundesamt habe von ihm die Namen dieser
Personen nie verlangt. Für die Glaubwürdigkeit der drei Schreiben
würde auch deren Ausführlichkeit sprechen. Die eingereichten Be-
weismittel belegten ausserdem, dass der Beschwerdeführer und seine
Geschwister politisch sehr aktiv gewesen und deshalb strafrechtlich
verfolgt und verurteilt worden seien. Das BFM unterscheide des wei-
teren willkürlich zwischen "neuen" und "alten Datenblättern" und im
Übrigen würde in der Türkei Gesuchen von politisch aktiven Personen
um Aufhebung eines Datenblattes nicht entsprochen.
4.
4.1 Die generellen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit
ein Asylsuchender in der Schweiz als Flüchtling anerkannt werden
kann, sind vorstehend erwähnt. Anzufügen bleibt Folgendes: Neben
der unmittelbaren Verfolgung durch den Heimat- oder Herkunftsstaat
anerkennt die schweizerische Praxis auch die mittelbare Verfolgung,
beispielsweise durch dem Staat nahestehende und von diesem unter-
stützte Todesschwadronen (vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 17) oder vom
Staat gebilligte oder auch nur tatenlos hingenommene Verfolgung
durch Dritte (EMARK 1995 Nr. 1) sowie die quasi-staatliche Verfolgung
(EMARK 1995 Nr. 2) und die nicht-staatliche Verfolgung bei fehlender
Schutzfähigkeit des Staates (EMARK 2006 Nr. 18). Mit letzterem Urteil
hat sich die Schweiz der Schutztheorie angeschlossen, welche besagt,
dass Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn nicht von der Frage ih-
res Urhebers, sondern vom Vorhandensein adäquaten Schutzes im
Heimat- oder Herkunftsstaat abhängt. Mit dem Übergang von der Zu-
rechenbarkeits- zur Schutztheorie erübrigt sich die Frage nach dem
Urheber der Verfolgung jedoch nicht. Ist die Verfolgung nicht dem Staat
oder dem Quasi-Staat zuzurechnen, ist in einem zweiten Schritt die
Verfügbarkeit des staatlichen Schutzes zu prüfen, wobei die verfolgte
Person den erforderlichen staatlichen Schutz auch an einem anderen
Ort im Heimatland erhalten kann. Die Umschreibung der Verfolgung als
ernsthafte Nachteile für die zentralsten Rechtsgüter macht weiter klar,
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dass eine gewisse Intensität der Eingriffe für die Anerkennung als
Flüchtling vorauszusetzen ist. Während Massnahmen, wie sie in Art. 3
EMRK umschrieben werden (Folter, unmenschliche und erniedrigende
Handlung), die erforderliche Intensität ohne weiteres zuzusprechen ist,
ist bei geringeren Eingriffen in die genannten Rechtsgüter - wie Frei-
heitsentzug, Schläge und sexuelle Belästigungen - die physische oder
psychische Beeinträchtigung in Relation zu ihrer Dauer und Häufigkeit
sowie zu den gesamten Umständen (unter Einbezug der individuellen
Empfindlich- und Verletzlichkeit) zu setzen. Massnahmen, welche ei-
nen unerträglichen psychischen Druck bewirken, müssen sich demge-
genüber nicht gegen eines der drei namentlich aufgeführten Rechts-
güter Leib, Leben und Freiheit richten. Da es aber auch bei diesem
Tatbestand um einschneidende Eingriffe gehen muss, sind gemäss der
von der ARK festgelegten und vom Bundesverwaltungsgericht über-
nommenen Praxis grundsätzlich hohe Anforderungen an solche Ver-
folgungsmassnahmen zu stellen: Sie müssen derart ernsthaft und in-
tensiv sein, dass damit dem Betroffenen ein menschenwürdiges Leben
verunmöglicht wird (EMARK 1996 Nr. 28). Zudem bedarf es der Aktua-
lität der Verfolgungssituation. Die Furcht vor Verfolgung muss im Zeit-
punkt der Flucht aus dem Verfolgerstaat bestanden und bis zum Zeit-
punkt des Asylentscheides angedauert haben. Vom Bestehen der be-
gründeten Furcht im Zeitpunkt der Ausreise wird in der Regel ausge-
gangen, wenn zwischen einer erfolgten Verfolgungsmassnahme oder
der Kenntnisnahme einer Verfolgungsgefahr und der Ausreise ein zeit-
licher und sachlicher Zusammenhang besteht.
4.2 Aus den vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Unter-
lagen geht hervor, dass er mit Urteil vom (...) des (...) wegen
Verstosses gegen das Demonstrations- und Veranstaltungsgesetz zu
einem (...) Gefängnis sowie einer Busse von (...) verurteilt worden ist.
Wie aus der Bestätigung des (...) vom (...) ersichtlich, musste der
Beschwerdeführer in der Folge aufgrund seines guten Betragens nur
einen Teil der Strafe absitzen. Infolge des fehlenden zeitlichen Zusam-
menhanges mit der Ausreise der Beschwerdeführer kommt diesem
Vorfall vorliegend jedoch keine Asylrelevanz zu. Sodann ergibt sich
aus dem Protokoll des (...) vom (...), dass der Beschwerdeführer
gleichentags zwischen (...) und (...) kurzzeitig festgenommen worden
ist. Auch wenn es sich hierbei um eine reine Schikane der Behörden
gehandelt hätte (der Grund für die Festnahme war wohl der Besitz
einer kurdischen Zeitung), so fehlt es diesem Eingriff an der Intensität,
um die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers begründen zu
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können. Hinsichtlich der drei von ihm mit der Rechtsmitteleingabe
eingereichten Schreiben kann zwar der Argumentation der Vorinstanz
insoweit nicht gefolgt werden, dass ein enger Kontakt zwischen ihm
und den Verfassern aufgrund ihrer anlässlich der Befragung und den
Anhörungen fehlenden Erwähnung nicht glaubhaft ist; der Beschwer-
deführer hat bei der kantonalen Anhörung geschildert, dass er im
Jahre 2002 einen Freund in Deutschland besucht habe. Ausserdem
wurde vom Beschwerdeführer der Name dieses Freundes von den
Behörden, wie in der Replik zutreffend festgestellt, nicht verlangt.
Gleichwohl kann aus den obgenannten Schreiben nichts zu Gunsten
des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Wie von diesem mehrmals
betont, liege der Grund für seine Ausreise aus der Türkei in erster
Linie darin, dass er im (...) und im (...) entführt worden sei. Nach dem
Militärdienst im (...) habe er "normal" in Istanbul gelebt, wobei bis (...)
- abgesehen von kleineren Schikanen - nichts Besonderes passiert
sei. Dies deckt sich auch mit den verschiedenen Erwerbstätigkeiten,
welche er zwischen 1995 und dem Zeitpunkt seiner Ausreise im Sep-
tember 2003 ausgeübt haben will. Er hätte zudem die Möglichkeit ge-
habt, im Jahre 2002 in Deutschland ein Asylgesuch zu stellen, was er
unterlassen hat. Zu den beiden Entführungen und den damit in Verbin-
dung stehenden Drohungen, welche der Beschwerdeführer als Asyl-
gründe geltend macht, äussern sich die Verfasser der drei Schreiben
nur am Rande; ob es sich hierbei um blosse Gefälligkeitsschreiben
handelt, wie es die Vorinstanz annimmt, kann daher offen bleiben.
Seine Schilderungen der Entführungen erscheinen glaubhaft, die Aus-
führungen decken sich einerseits im Grossen und Ganzen mit der
Anzeige, welche er am (...) bei der (...) eingereicht hat, andererseits
hat der Beschwerdeführer jeweils detailliert geschildert, was ihm
wiederfahren sei. Des Weiteren hat seine türkische Anwältin auf
Nachfrage der Schweizerischen Botschaft in (...) bestätigt, dass er
sich aufgrund von Drohungen der Polizei an sie gewendet hätte.
Aktenwidrig ist die Behauptung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer
habe sich hinsichtlich der Erkundigungen der Behörden - nach Ein-
reichung der Anzeige - widersprochen. Anlässlich der Befragung in der
Empfangsstelle sagte er nämlich aus, dass er am (...) zum zweiten Mal
entführt worden sei und dass sich die Beamten am (...) zuerst bei ihm
zu Hause und danach auch in (...), also bei seinem Schwiegervater,
nach ihm erkundigt hätten; anlässlich der Bundesanhörung hat er an-
gegeben, dass die Polizei nach der Anzeige zweimal nach ihm gefragt
habe, und zwar am (...) in (...), also an seiner Adresse in Istanbul,
sowie am (...) bei seinem Schwiegervater. Entgegen der Auffassung
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des BFM erscheint es ausserdem plausibel, dass der Beschwerde-
führer zu den erwähnten Er-kundigungen keine detaillierteren Schil-
derungen machen konnte. So hat er beispielsweise vom Vorfall vom
(...) eigenen Angaben zufolge nur indirekt erfahren, da der Haus-
meister von den nachfragenden Beamten zuerst seinem Schwager
erzählt und dieser es in der Folge dem Beschwerdeführer telefonisch
mitgeteilt habe. Aufgrund der kurzen Dauer der Erkundigungen ist es
zudem nicht verwunderlich, dass eine entsprechende Schilderung
keinen grossen Detailreichtum aufweist. Wie jedoch aus der anlässlich
der Bundesanhörung gemachten Aussage des Beschwerdeführers und
aus dem Suchbefehl der (...) vom (...) hervorgeht, sollen die Schul-
digen - gemeint: die Entführer - intensiv gesucht werden; ausserdem
hätte bis zum Verjährungsdatum am (...) der (...) von (...) alle drei Mo-
nate ein Bericht zugehen sollen. Dies zeigt, dass der Staat willens war,
dem Beschwerdeführer Schutz zukommen zu lassen. Da die Verfol-
gung im flüchtlingsrechtlichen Sinn vom Vorhandensein adäquaten
Schutzes im Heimatstaat abhängt, ist der Beschwerdeführer und somit
auch seine Familie nicht auf den völkerrechtlichen Schutz der Schweiz
angewiesen. Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass er eigenen
Angaben zufolge zur Zeit vom türkischen Staat trotz politischer Ver-
gangenheit nicht gesucht wird und dass kein Verfahren gegen ihn hän-
gig ist. So hatte er anscheinend, wie von der Vorinstanz zutreffend
festgestellt, keine Probleme, die Türkei im Jahr 2002 in Richtung
Deutschland zu verlassen und nach zweiwöchigem Aufenthalt bei sei-
nem Freund wieder in sein Heimatland einzureisen.
4.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde und in der Replik einzuge-
hen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend
folgt, dass die Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG
nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat das
Asylgesuch der Beschwerdeführer demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
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lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Fol-
ter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat ist dem-
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nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall ei-
ner Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen;
EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001,
Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer
Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürger-
kriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für die Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstel-
len würde (vgl. die weiterhin zutreffende Lagebeurteilung in EMARK
2004 Nr. 8). Insbesondere sind in jüngerer Zeit bezüglich der Men-
schenrechtslage insgesamt und trotz immer noch vorkommenden
Übergriffen Fortschritte auszumachen. Zudem leben nach Angaben
des Beschwerdeführers die Eltern, eine Schwester und drei Brüder
sowie die Eltern und ein Bruder der Beschwerdeführerin in der Türkei.
Die Beschwerdeführenden verfügen folglich in ihrem Heimatstaat über
ein intaktes soziales Beziehungsnetz und werden für die wirtschaftli-
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che Reintegration auf die Unterstützung ihrer Familien zählen können.
Es sind somit auch keine persönlichen Gründe ersichtlich, die gegen
die Rückkehr sprechen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug
der Wegweisung auch als zumutbar.
6.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Das BFM hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und
möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläu-
figen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten von
Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art.
63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber aufgrund der Aktenlage von ihrer
Bedürftigkeit auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aus-
sichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kosten-
auflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand:
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