B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4344/2015
Ur t e i l vom 1 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
vormals Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 9. Juni 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Kurde aus B._______ (Provinz: Al-
Hassaka) eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat etwa Ende Sep-
tember / Anfang Oktober 2013 auf dem Landweg in Richtung Türkei ver-
liess und von Griechenland aus (Athen) auf dem Luftweg am 9. November
2013 in die Schweiz einreiste, wo er am 10. November 2013 im Flughafen
C._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Flughafen vom 16. November
2013 im Wesentlichen geltend machte, sich mit einer Person aus der Kur-
dischen Arbeiterpartei (Partiya Karkeren Kurdistan [PKK]) überworfen zu
haben und aus diesem Grund am 5. September 2013 in D._______ ver-
haftet worden zu sein,
dass der offizielle Haftgrund gelautet habe, er habe die Arbeiterpartei kriti-
siert und beschimpft,
dass er während dreier Tage im Gefängnis viel geschlagen worden sei,
weshalb man ihn ins Spital gebracht habe, von wo aus ihm nach zwei Ta-
gen die Flucht gelungen sei,
dass er an Demonstrationen teilgenommen, dabei jedoch keine Funktion
gehabt habe,
dass er ansonsten keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt
habe,
dass er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 30. Juni 2014
durch das BFM weiter ausführte, es gebe ein Schreiben vom 5. Juli 2012,
wonach er und andere Jugendliche beschuldigt worden seien, politische
Aktivitäten gegen die Sicherheit ihres Landes getätigt zu haben, weshalb
sie inhaftiert werden müssten (vgl. A18 Beilage 11),
dass er dieses Schreiben in Kopie dank einem Freund (…), der für die Re-
gierung gearbeitet habe, erhalten habe, das Original sich jedoch bei der
Regierung befinde,
dass er sich danach zuerst bei seinem Onkel in E._______, anschliessend
in F._______ bei einem Freund seines Vaters während 20 Tagen bis zur
Ausreise versteckt habe,
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dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
9. Juni 2015 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
den Vollzug der Wegweisung aber infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer
vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen vorab anführte, dass der
Beschwerdeführer zum Reiseweg eine Vielzahl von widersprüchlichen An-
gaben gemacht habe,
dass er sich bei seiner Weiterreise aus Griechenland weder an die Zieldes-
tination noch an den Namen der Fluggesellschaft habe erinnern können,
dass der Name der Airline und die Zieldestination regelmässig ausgerufen
würden und zudem auf dem Flugticket vermerkt seien, weshalb nicht nach-
vollziehbar sei, dass er sich an diese elementaren Information nicht habe
erinnern können,
dass daher, selbst wenn diese Aussagen nicht direkt mit den Asylvorbrin-
gen zu tun hätten, erste Zweifel am Aussageverhalten und damit an seiner
persönlichen Glaubwürdigkeit entstehen würden,
dass er sich gemäss eigenen Aussagen bei den regimekritischen De-
monstrationen wie andere Personen verhalten habe, weshalb nicht nach-
vollziehbar sei, wie ihn die syrischen Behörden aufgrund dieses Verhaltens
namentlich und somit eindeutig hätten identifizieren können,
dass diesbezügliche Aussagen äusserst vage geblieben seien,
dass der eingereichte Suchbefehl zu keiner anderen Einschätzung führen
könne,
dass er bei der BzP ausdrücklich gefragt worden sei, ob gegen ihn ein Haft-
befehl ausgestellt worden sei, worauf er geantwortet habe, dass es in Sy-
rien so etwas nicht gebe,
dass er in der Anhörung das besagte Schriftstück eingereicht und erklärt
habe, in der BzP deshalb nichts davon erzählt zu haben, weil man ihn auf-
gefordert habe, sich kurz zu halten,
dass diese Erklärung nicht zu überzeugen vermöge, da er explizit nach
einem Haftbefehl gefragt worden sei und grundsätzliche Zweifel am ge-
machten Vorbringen aufkommen lasse,
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dass selbst bei Wahrheitsunterstellung festzuhalten sei, dass es sich beim
eingereichten Schriftstück um eine nahezu unleserliche Kopie handle, die
daher per se über einen äusserst geringen Beweiswert verfüge,
dass dies auch vor dem Hintergrund gelte, dass solche Schreiben käuflich
erworben oder selbständig hergestellt werden könnten, weshalb das
Schriftstück nicht geeignet sei, die geltend gemachten Vorbringen zu un-
termauern,
dass somit davon ausgegangen werden könne, dass er zwar an Demonst-
rationen teilgenommen habe, jedoch nicht von den Behörden identifiziert
worden sei,
dass die alleinige Teilnahme jedoch nicht zu einer asylrelevanten Gefähr-
dung führen könne, weshalb nicht von einer begründeten Furcht vor einer
künftigen asylrelevanten Verfolgung auszugehen sei,
dass die Schilderung der dreitägigen Haft, nach der verbalen Auseinander-
setzung mit einem PKK-Mitglied, bei der er derart geschlagen worden sei,
dass er habe hospitalisiert werden müssen, äusserst oberflächlich ausge-
fallen sei,
dass zudem die Ausführungen zur Flucht aus dem Spital ebenfalls ober-
flächlich und unsubstantiiert wirken würden, weshalb die geschilderten
Schwierigkeiten mit der PKK in dem vom Beschwerdeführer beschriebe-
nen Ausmass als unglaubhaft einzustufen seien,
dass auch die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten nicht geeignet
seien, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen, da
den Akten nicht entnommen werden könne, der Beschwerdeführer habe
sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt und könnte eine Gefahr für
den Bestand des syrischen Regimes werden (vgl. Urteil BVGer vom 22.
November 2012, E-5663/2010 Erw. 7.3.),
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 10. Juli
2015 (Eingabe und Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfech-
ten und dabei in materieller Hinsicht beantragen liess, die angefochtene
Verfügung sei in den Ziffern 1-3 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren,
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dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren, und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sei zu verzichten sowie es sei ihm in der Person des Unterzeich-
neten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen,
dass er zur Begründung ausführte, er habe sich bezüglich seines Reise-
wegs nicht widersprochen,
dass sich seine Antwort in der BzP, es habe keinen Haftbefehl gegen ihn
gegeben, auf die Verhaftung durch die (...) bezogen habe,
dass der Suchbefehl, den er bei der Anhörung eingereicht habe, echt sei,
auch wenn er nur in einer Kopie vorliege,
dass er zu Beginn der Revolution im Winter 2011 an den Aufständen in
Damaskus partizipiert habe und sein Engagement am Anfang vorwiegend
ein gesellschaftliches gewesen sei, später aber, als er nach über 24 Jahren
einen syrischen Pass erhalten habe und den Militärdienst hätte leisten
müssen, angefangen habe, Demonstrationen zu organisieren und Jugend-
liche zu mobilisieren sowie Flugblätter zu verteilen,
dass dies durch seine Mitstreiter (vgl. Zeugenaussagen, Beschwerdebei-
lagen 3-7) bestätigt worden sei,
dass seine Flucht aus dem Spital real gewesen sei,
dass er schliesslich seine exilpolitische Tätigkeit mit Fotos belegt und ein
Interview gegeben habe, das auf dem (…) ausgestrahlt worden sei,
dass die Vorinstanz dies kaum gewürdigt habe, was eine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes und eine Gehörsverletzung darstelle,
dass den syrischen Geheimdiensten seine exilpolitischen Aktivitäten be-
kannt seien,
dass die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2015 infolge Aus-
sichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ablehnte und den Beschwerde-
führer aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss im Umfang von
Fr. 600.– zu leisten,
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dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 30. Juli 2015 ein-
zahlte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE
2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das SEM in seiner Verfügung vom 9. Juni 2015 ausführlich und über-
zeugend dargelegt hat, warum die Vorbringen des Beschwerdeführers ei-
nerseits nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG und andererseits nicht
asylrelevant sind,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die im Wesentlichen zutref-
fenden Erwägungen des SEM verwiesen werden kann,
dass dennoch anzuführen ist, dass dem einzigen Vorhalt in der Be-
schwerde, wonach der Beschwerdeführer seinen Reiseweg nicht wider-
sprüchlich geschildert habe, zuzustimmen ist, da auch das Gericht in der
Reisewegschilderung keine Widersprüche erkennen kann,
dass jedoch der Umstand, dass er keine Ahnung gehabt haben will, mit
welcher Fluggesellschaft und in welche Destination er geflogen sei, auf
welchen Namen der Pass gelautet habe und welche Nationalität er habe
belegen sollen, nicht mit seiner tiefen Bildung zu erklären ist und vielmehr
darauf hinweist, dass er die wahren Reiseumstände den Schweizer
Asylbehörden verschweigen wollte,
dass dies umso mehr auffällt, weil er die erste Phase seiner Reise durch
die Türkei relativ ausführlich schilderte,
dass weiter aufgrund seiner Tätigkeiten in Syrien kein Haftbefehl gegen ihn
bestanden haben kann, da er sich lediglich im gesellschaftlichen und nicht
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im politischen Rahmen betätigt habe, wie er dies selbst erklärte (vgl.
A17/20 Antwort 76) und in der Beschwerde auch teilweise bestätigte (vgl.
S. 7),
dass er zudem angab, Angst vor einer Festnahme am Checkpoint und vor
einer Zwangsrekrutierung durch das syrische MiIitär gehabt und daher
nicht oft Demonstrationen besucht zu haben,
dass er bei diesen friedlichen Demonstrationen keine besonderen Aufga-
ben gehabt habe und wie andere gewesen sei (vgl. Antwort 76),
dass vor diesem Hintergrund nicht von einem politischen Auftreten des Be-
schwerdeführers, auch im späteren Zeitpunkt seines Aufenthalts in Syrien
auszugehen ist, wie dies in der Beschwerde behauptet wird,
dass unter diesen Umständen, darauf zu schliessen ist, dass der Be-
schwerdeführer nicht in asylrelevanter Weise von der syrischen Behörden
verfolgt wurde,
dass zudem keine Hinweise vorhanden sind, er wäre durch diese zwangs-
rekrutiert worden, zumal er sich in einem von der YPG kontrollierten Gebiet
aufgehalten hat,
dass schliesslich die geltend gemachte Haft aufgrund einer Auseinander-
setzung mit einem PKK-Angehörigen, wo er so heftig geschlagen worden
sei, dass er ins Spital habe gehen müssen, in diesem Ausmass übertrieben
erscheint, zumal entgegen der Meinung in der Beschwerde, anschaulich
und konkret berichtet zu haben, seine Geschichte vielmehr jenen Tiefgang,
der bei einem wirklich erlebten Vorfall zu erwarten gewesen wäre, vermis-
sen lässt,
dass zwar eine Flucht aus einem Spital grundsätzlich nicht auszuschlies-
sen ist, der Beschwerdeführer aber kaum in dem von ihm beschriebenem
Zustand hätte flüchten können, und er zudem gewiss streng bewacht wor-
den wäre,
dass auch die diesbezügliche Schilderung jegliche Substanz entbehrt, die
bei einer tatsächlich erlebten Geschichte zu erwarten gewesen wäre,
dass auch nicht wahrscheinlich ist, eine ihm unbekannte Frau hätte ihr Le-
ben riskiert und ihm zur Flucht verholfen,
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dass der Beschwerdeführer somit im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien
nicht hat nachweisen oder glaubhaft machen können, dass er ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete
Furcht hatte, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden,
dass Asylsuchenden, welche erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flücht-
linge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe),
kein Asyl gewährt wird (Art. 54 AsylG),
dass Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder
glaubhaft machen können, stattdessen als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men werden (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.),
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz zwar an verschiedenen De-
monstrationen teilnahm,
dass die Vorinstanz dieses Engagement in der angefochtenen Verfügung
ausreichend würdigte,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Koordinationsentscheid D-
3839/2013 vom 28. Oktober 2015 (publiziert als Referenzurteil) eingehend
mit der Frage der Anforderungen an den Exponierungsgrad von exilpoliti-
schen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger auseinandergesetzt hat,
dass sich die Annahme, eine Person habe die Aufmerksamkeit der syri-
schen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, die auf eine be-
gründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schlies-
sen lässt, nur dann rechtfertigt, wenn sich diese in besonderem Masse ex-
poniert,
dass der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung im Heimatstaat nachwei-
sen oder glaubhaft machen konnte, weshalb davon ausgegangen werden
kann, er sei dort auch nicht ernsthaft ins Visier der syrischen Geheim-
dienste geraten,
dass folglich nicht anzunehmen ist, dieser habe in der Schweiz ein beson-
deres Augenmerk auf ihn gehabt und ihn überwacht,
dass die eingereichten Fotografien des Beschwerdeführers an Demonstra-
tionen in der Schweiz nicht auf eine regimegegnerische Personenkategorie
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schliessen lassen, welche als ernsthaft und potentiell gefährlich die Auf-
merksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben
könnte,
dass die geltend gemachten Teilnahmen an Demonstrationen die Schwelle
der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischen Protests syri-
scher Staatsangehöriger mithin klarerweise nicht übersteigen,
dass auch das erwähnte Interview, das auf dem Sender “(…)“ ausgestrahlt
worden sei, nicht zu einer andren Schlussfolgerung führen kann, und der
Umstand, dass es von der Vorinstanz nicht explizit erwähnt wurde, nicht
als Untersuchungsgrundsatz- und Gehörsverletzung qualifiziert werden
kann, weil das SEM die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers
zu seinen Teilnahmen an Demonstrationen sorgfältig und ernsthaft prüfte
und in der Endscheidfindung berücksichtigte,
dass zudem festzuhalten ist, dass sich die verfügende Behörde nicht aus-
drücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen
Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Ge-
sichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b),
dass die Teilnahme an einer bewilligten Demonstration in G._______, die
gemäss eigenen Angaben für den Beschwerdeführer keine Konsequenzen
hatte (vgl. A17/20, Antwort 64), nicht zu einer anderen Schlussfolgerung
führen kann, da er nach wie vor kein exponiertes Profil aufweist und er
vielmehr als Mitläufer zu qualifizieren ist,
dass somit der Beschwerdeführer auch nicht aufgrund von subjektiven
Nachfluchtgründen als Flüchtling anerkannt werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 9. Juni 2015 we-
gen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläu-
fig aufgenommen wurde,
dass sich bei dieser Sachlage weitere Ausführungen zur Frage der Durch-
führbarkeit des Vollzuges erübrigen,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) sind und der
in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfah-
renskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser