B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4344/2016
Ur t e i l vom 5 . Ma i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Ariane Burkhardt, Berner Rechtsbera-
tungsstelle für Menschen in Not, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom
14. Juni 2016 / N (…).
E-4344/2016
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 6. Februar 2014 bei den hiesigen
Behörden um Asyl nach, nachdem ihr am (…) 2013 zwecks Familienzu-
sammenführung mit ihrem damaligen angeblichen Ehemann C._______
(N […]), ein eritreischer Staatsangehöriger, dessen Asylgesuch am (…)
2011 durch die Schweizer Behörden gutgeheissen wurde, die Einreise be-
willigt worden war (Art. 51 Abs. 4 AsylG [SR 142.31]).
A.b Anlässlich der summarischen Befragung im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Basel vom 14. Februar 2014 brachte B._______ (ge-
boren am […]) vor, sie stamme aus Asmara und sei seit dem (…) 2007 mit
C._______ verheiratet. Sie sei im (…) 2013 illegal in den Sudan gereist,
weil sie mit ihrem Ehemann habe zusammen leben wollen (A4).
B.
Gemäss einem Schreiben des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom
5. Juni 2014 habe B._______ (…) 2014 die kantonale Sozialstelle aufge-
sucht und von massiven Misshandlungen durch ihren (angeblichen) Ehe-
mann berichtet. In der Folge sei sie in einem (…) untergekommen. Am (…)
2014 habe sie gegen C._______ Strafanzeige erhoben und später eine
Trennungserklärung unterschrieben (A10 und A12).
C.
Mittels Schreiben vom 6. August 2014 informierte die Rechtsvertretung die
Vorinstanz, dass B._______ an der Befragung zur Person vom 14. Februar
2014 unter grossem Druck gestanden sei. Seit ihrer Einreise in die Schweiz
sei sie praktisch in der Wohnung von C._______ eingesperrt und massiver
sexueller, psychischer und physischer Gewalt ausgesetzt gewesen. Als sie
bei der Polizei eine Strafanzeige erstattet habe, habe sie ihre wahre Iden-
tität offenbart: Sie heisse A._______ (geboren am […]) und sei eritreische
Staatsangehörige. Der Eingabe lagen Kopien einer Taufurkunde der Erit-
rean Orthodox Tewahdo Church, der Identitätskarte ihrer Mutter und des
Militärausweises ihres Vaters bei; die Originale der Taufurkunde sowie des
Militärausweises seien bei der Rechtsvertretung hinterlegt.
D.
Anlässlich der eingehenden Anhörung vom 27. Oktober 2014 brachte die
Beschwerdeführerin in Begleitung ihrer Psychologin und einer Hilfswerk-
vertretung vor, sie stamme aus Asmara (A19 F35 ff.). Im Jahr 2010 habe
sie mit (…) Jahren aufgrund ihrer Angst vor einer Militärrekrutierung mit der
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Schule aufgehört (A19 F43 ff. und 120 ff.). Ihr Vater – D._______ (A19 F23)
– sei anlässlich seines Millitärdienstes in E._______ (im Südosten Eritreas)
stationiert gewesen. Während einer langen Haftstrafe sei er schliesslich im
(…) 2010 krank geworden und dort verstorben (A19 F31 und 50 ff.). Als die
Beschwerdeführerin die Umstände seines Todes (Lungenentzündung; A19
F50) angezweifelt habe (A19 F56 f.), sei sie im (…) 2010 für (…) Monat
ebenfalls verhaftet worden (A19 F58 ff.). Nachdem jemand für sie gebürgt
habe, sei sie entlassen worden (A19 F50 und 81 ff.), hätte indessen vor
Gericht erscheinen müssen (A19 F57 und 86). Später – ungefähr drei Mo-
nate nach ihrem Schulabbruch (A19 F47) im (…) Monat des Jahres 2010
(A19 F38) beziehungsweise eine Woche nach ihrer Haftentlassung (A19
F95) – sei sie schliesslich aus Eritrea nach Kassala (Sudan) ausgereist
(A19 F94 ff.), um einige Monate später nach Äthiopien weiterzureisen (A19
F112 ff.). Schliesslich sei sie wieder in den Sudan zurückgekehrt (A19
F116), von wo aus sie in die Schweiz gelangte.
Im Sudan, kurz nachdem sie Eritrea verlassen habe, habe sie C._______
kennengelernt; sie seien etwa einen Monat zusammen gewesen, dann sei
er verschwunden und habe sich erst später wieder gemeldet (A19 F13 ff.).
Sie habe weder einen Reisepass noch eine Identitätskarte besessen. Ihren
Schülerausweis habe sie bei ihrer Verhaftung der Polizei abgegeben müs-
sen (A19 F4 ff.).
E.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2016 – eröffnet am 15. Juni 2016 – lehnte das
SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und wies sie aus der
Schweiz weg. Der Wegweisungsvollzug wurde aus Gründen der Unzumut-
barkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. In seiner Be-
gründung hielt es fest, dass die Schilderungen bezüglich ihrer Verhaftung
als unglaubhaft (Art. 7 AsylG) einzustufen seien, da diese widersprüchlich
und zu wenig konkret seien; überdies würden diese nicht der allgemeinen
Erfahrung und der Logik des Handelns entsprechen. Auch die Angaben zur
illegalen Ausreise aus Eritrea seien insgesamt als unglaubhaft zu qualifi-
zieren (Art. 7 AsylG), so dass davon auszugehen sei, dass die Beschwer-
deführerin Eritrea aus anderen als den geschilderten Gründen verlassen
habe. Aufgrund der vorgetäuschten Ehe mit C._______ und der Tren-
nungserklärung komme eine Anwendung von Art. 51 AsylG (Familienasyl)
nicht in Betracht.
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Seite 4
F.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 13. Juli 2016
durch ihre Rechtsvertretung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
und beantragte dabei, dass ihr nach Aufhebung der Verfügung als Flücht-
ling Asyl zu gewähren sei; eventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig auf-
zunehmen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten und die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu bestel-
len. Der Eingabe lagen eine Kopie einer polizeilichen Vorladung vom (…)
2010 (ohne Übersetzung), ein ärztlicher Bericht der F._______ vom
18. September 2015 sowie eine Kostennote mit Datum vom 13. Juli 2013
(recte: 2016) bei. Am 27. Juli 2016 wurde eine Fürsorgebestätigung nach-
gereicht.
G.
Mit Verfügung vom 4. August 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses verzichtet und lic. iur. Ariane Burkhardt dem Verfahren als
amtliche Rechtsbeiständin zugeordnet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
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angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Die Beschwerdeführerin wurde von der Vorinstanz vorläufig aufgenom-
men, weshalb sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Frage
beschränkt, ob das SEM zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und
ihr Asylgesuch abgelehnt und sie aus der Schweiz weggewiesen hat. Auf
medizinische Vorbringen, welche in der Regel unter der vorläufigen Auf-
nahme (Art. 83 Abs. 4 AuG [SR 142.20]) zu subsumieren sind, wird folglich
nicht eingegangen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 6
5.
5.1 In der Beschwerdeschrift vom 13. Juli 2016 hielt die Rechtsvertreterin
fest, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin glaubhaft seien. Sie sei
nach dem Tod ihres Vaters emotional aufgewühlt gewesen und die Frage
nach der wahren Ursache seines Todes habe sie sehr beschäftigt. Ihre
Zweifel an der „offiziellen“ Todesursache habe sie indes nie gegenüber Mi-
litärangehörigen erwähnt. Nachdem diese von ihrer Kritik jedoch erfahren
hätten, sei die Beschwerdeführerin telefonisch kontaktiert worden, was
nicht, wie vom SEM behauptet, der allgemeinen Erfahrung widerspreche.
Vorliegend sei insbesondere nicht ersichtlich, auf welche Information sich
das SEM mit dieser Behauptung stütze. Schliesslich seien jedwelche
Handlungen des eritreischen Militärs meist unvorhersehbar und willkürlich.
Auch habe die Beschwerdeführerin ihre (…) Haftzeit detailliert und nach-
vollziehbar geschildert. In diesem Zusammenhang sei auch die einge-
reichte Kopie der polizeilichen Vorladung zu beachten. Ihre Vorflucht-
gründe seien daher als glaubhaft zu qualifizieren (Art. 7 AsylG) und der
Beschwerdeführerin sei folglich Asyl zu gewähren (Art. 3 AsylG).
Des Weiteren wurde den Erwägungen der Vorinstanz betreffend die illegale
Ausreise widersprochen. Die Beschwerdeführerin sei während der Befra-
gung zu ihrer Person vom 14. Februar 2014 unter massivem Druck gestan-
den, weshalb unterschiedliche Aussagen bezüglich ihrer Ausreise für die
Prüfung der Glaubhaftigkeit nicht heranzuziehen seien. Dem vorinstanzli-
chen Vorbehalt, die entsprechenden Aussagen der Befragung vom 27. Ok-
tober 2014 seien stereotyp, könne nicht gefolgt werden, da diese diverse
Realkennzeichen enthalten würden. Die Schilderungen seien insgesamt
widerspruchsfrei, stringent und logisch ausgefallen.
5.2 In einem ersten Schritt soll überprüft werden, ob die Vorfluchtgründe
der Beschwerdeführerin glaubhaft sowie im Sinne von Art. 3 AsylG relevant
sind.
Dem SEM ist im Ergebnis zuzustimmen, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin nicht im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft sind. Insgesamt
sind die Aussagen ihre Situation in Eritrea und ihre Ausreise aus diesem
Land betreffend äusserst kurz, detailarm und wenig persönlich ausgefallen
(z.B. A19 F32, 39, 50, 67, 69, 72 f., 76, 100, 105, 111, etc.). Im Detail wirkt
die Haftbegründung – sie sei aufgrund ihrer Kritik dem Militär gegenüber
(ihre Zweifel an der Todesursache ihres Vaters betreffend), welche sie je-
doch gegenüber dessen Angehörigen nie erwähnt habe (A19 F56 ff.), ver-
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haftet worden – nicht nachvollziehbar. Es ist kein Grund ersichtlich, wes-
halb die Trauergäste die von der Beschwerdeführerin an der Trauerfeier
geäusserten Zweifel den Behörden zur Kenntnis gebracht hätten (A19
F88), zumal diese damals noch sehr jung war und deshalb wohl kaum
Feinde gehabt haben dürfte, die sie „verpfeifen“ würden (A19 F57). Auch
ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Behörden einen Monat nach
dem Todesfall (im […] 2010) darum bemühen würden, sie einzig aus die-
sem, nicht als in derartiger Weise staatsfeindlich erkennbaren Grund fest-
zunehmen und während einer (…) Haft zu befragen. Weiter sind die Schil-
derungen der Beschwerdeführerin über ihre (…) Haft in einer Einzelzelle
mit täglichen Befragungen und Schikanen nicht zur Genüge substantiiert
und persönlich ausgefallen, um als selbst erlebt zu erscheinen (A19 F71 f.).
Zwar behauptete sie, mehrere Male auf verschiedene Arten befragt worden
zu sein (A19 F90 f.) und dass es schlimm gewesen sei (A19 F67), gab
indessen nur eine Art von Behelligung zu Protokoll (das Wasserspritzen;
A19 F68 und 90). Auch ist nicht plausibel, dass sie gefragt worden sein
soll, weshalb sie nicht nach Sawa eingerückt sei (A19 F64), hatte sie doch
gemäss ihren Aussagen noch gar kein Aufgebot erhalten (A19 F122). So-
wieso erscheint die Aussage, dass die nicht politische Beschwerdeführerin
als Frau in einer Einzelzelle gefangen gehalten worden sei, in Bezug auf
Eritrea als wenig plausibel, da meist von überfüllten und unhygienischen
Zellen die Rede ist. Ferner ist nicht glaubhaft, dass sie nicht erfahren habe,
ob ihrem Bürge – einem Bekannten ihrer Mutter und ihr ehemaliger Eng-
lischlehrer – wegen ihrer Ausreise etwas zugestossen sei (A19 F126), gab
sie doch an, mit ihrer Mutter in Kontakt gestanden zu sein (A19 F27 und
127). Selbst wenn nicht alles per Telefon mitgeteilt werden kann, wäre zu
erwarten gewesen, dass ihre Mutter ihr mindestens andeutungsweise da-
von erzählt hätte. Dasselbe gilt für die polizeiliche Vorladung vom (…) Mo-
nat des Jahres 2010, die sie auf Beschwerdeebene in Kopie einreichte und
für welche sie das Nachreichen des Originals in Aussicht stellte (vgl. Be-
schwerdeeingabe, S. 7). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie anläss-
lich der Anhörung vom 27. Oktober 2014 nicht bereits Kenntnis davon hatte
(A19 F127).
Zusammenfassend sind die Asylvorbringen in sich nicht schlüssig, reali-
tätsfern und erschöpfen sich in vagen Schilderungen. Der Beschwerdefüh-
rerin ist es nicht gelungen, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea be-
stehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuwei-
sen oder glaubhaft zu machen.
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Seite 8
5.3 Es bleibt somit zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin wegen ihrer Aus-
reise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver
Nachfluchtgründe – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein.
5.3.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale
Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines
Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Ge-
fahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum
Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaa-
tes befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1).
5.3.2 Gemäss bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehörden be-
gründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea
die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer
2016, wovon auch die Beschwerdeführerin betroffen war. Das Bundesver-
waltungsgericht befasste sich im Rahmen des kürzlich koordiniert ent-
schiedenen Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil
publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal
verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung zu
befürchten haben.
Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht
mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zu Recht angepasst worden
sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Be-
deutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für
kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückgekehrt waren; unter ihnen
befanden sich auch Personen, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es
ist mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund
ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante
Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flücht-
lingsrechtlich begründeten Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur
illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsu-
chende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
Person erscheinen lassen (a.a.O., E. 5).
5.3.3 Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob die geltend gemachte il-
legale Ausreise im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft ist. Massgeblich ist,
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Seite 9
dass die Beschwerdeführerin keine zusätzlichen Gefährdungsfaktoren
glaubhaft machen konnte (vgl. E. 5.3.2). Sie hatte vor ihrer Ausreise keinen
Behördenkontakt betreffend einen allfälligen Einzug in den Nationaldienst
(A19 F122), so dass sie nicht als Refraktärin (oder Deserteurin) gelten
kann. Die blosse Befürchtung, aufgrund des Alters – heute wäre sie ver-
mutlich knapp (…)jährig – rekrutiert zu werden, vermag keine Schärfung
ihres Profils zu begründen. Andere Anknüpfungspunkte, welche sie in den
Augen des eritreischen Regimes als missliebige Personen erscheinen las-
sen könnten, sind nicht ersichtlich. Folglich vermag die illegale Ausreise –
sollte sie denn glaubhaft sein – allein keine Furcht vor einer zukünftigen
asylrelevanten Verfolgung zu begründen.
5.3.4 Es ist der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen, eine relevante
Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat ihre
Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.3 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 14. Juni 2016 die vorläu-
fige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet hat, er-
übrigen sich weitere Ausführungen zu weiteren Vollzugshindernissen. Die
vorläufige Aufnahme tritt mit dem Entscheid formell in Kraft.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung am 4. August
E-4344/2016
Seite 10
2016 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine
Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer
Kostenauflage abzusehen.
8.2 Gemäss Verfügung vom 4. August 2016 wurde lic. iur. Ariane Burkhardt
als amtliche Rechtsbeiständin bestellt (Art. 110a AsylG). Die Kostennote
vom 13. Juli 2016 weist einen Gesamtbetrag von Fr. 1‘799.60 (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auf. Dieser ausgewiesene
Aufwand sowie der Stundenansatz (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE)
erscheinen nicht vollumfänglich angemessen beziehungsweise notwendig
im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG. Unter Berücksichtigung der massge-
benden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungs-
praxis in Vergleichsfällen ist der zeitliche Aufwand für das Beschwerdever-
fahren auf insgesamt 5.5 Stunden (à Fr. 150.–) festzusetzen. Als amtliches
Honorar sind demzufolge Fr. 941.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzu-
schlag) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4344/2016
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin lic. iur. Ariane Burkhardt wird vom Bundes-
verwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 941.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: